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Koninklijk Besluit van 19 juni 2002
gepubliceerd op 07 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke personen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000451
pub.
07/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/19/2002000451/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke personen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 2002 betreffende de mededeling van informatie door de gemeenten aan de Veiligheid van de Staat door toedoen van het Rijksregister van de natuurlijke personen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der natürlichen Personen an die Staatssicherheit BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Billigung vorzulegen, ergeht in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, in dem bestimmt wird, dass, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen öffentlichen Interesses aufgrund des Gesetzes oder des Dekrets andere als die in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten Informationen bei den Gemeinden beantragen können, der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Gemeinden verpflichten kann, diese Informationen über das Nationalregister zu übermitteln.

Die so übermittelten Informationen werden nicht im Nationalregister gespeichert.

In Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird Eurer Majestät die Sorge überlassen, die Modalitäten für die Mitteilung von Informationen, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern sowie im Warteregister für Ausländer enthalten sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen.

In Ausführung dieser Bestimmung hat Eure Majestät am 6. Oktober 2000 einen Königlichen Erlass über die Mitteilung seitens der Gemeinden von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an die Staatssicherheit ergehen lassen.

Folglich sind die Bedingungen, um in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 die besagten Informationen über das Nationalregister der natürlichen Personen mitgeteilt zu bekommen, erfüllt.

Derzeit wird das Recht der Staatssicherheit, auf die Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, durch den Königlichen Erlass vom 10. August 2001 zur Ermächtigung der Staatssicherheit, auf das Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen, geregelt.

Die Aufträge der Staatssicherheit werden in den Artikeln 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. November 1998 beschrieben. Diese Bestimmungen stellen die genau definierten und legitimen Zwecke dar, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind.

Im Übrigen wird die Ausübung ihrer Informations- und Sicherheitsaufträge durch die Artikel 12 bis 21 des besagten Gesetzes vom 30. November 1998 geregelt, während die Ausübung ihres Personenschutzauftrags in den Artikeln 22 bis 34 dieses Gesetzes erwähnt ist. So kann sie im Rahmen ihrer Informations- und Sicherheitsaufträge Informationen und personenbezogene Daten, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind und die in Zusammenhang mit dem Zweck der Datei stehen, sammeln (Artikel 13), sie entgegennehmen oder anfordern bei den öffentlichen Diensten (Artikel 14) oder beim Privatsektor (Artikel 16), sich die Meldescheine von Reisenden vorzeigen lassen (Artikel 17) und den betreffenden Ministern und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Polizeidiensten und allen zuständigen Instanzen und Personen gemäss den Zielsetzungen ihrer Aufträge sowie den Instanzen und Personen, die im Sinne von Artikel 7 bedroht werden, die in ihrer Dokumentation erfassten Angaben mitteilen (Artikel 19). Um die Untersuchungen, die aus den Informations- und Sicherheitsaufträgen dieses Dienstes - darunter die Personenschutzaufträge - hervorgehen, durchführen zu können, ist es notwendig, dass er unverzüglich auf die Daten aus den Bevölkerungsregistern, die nicht im Nationalregister vorkommen, zugreifen kann.

Angesichts des heiklen Charakters der Aufträge der Staatssicherheit und angesichts der in den Artikeln 6 bis 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 erwähnten empfindlichen Angaben, die sie bei der Erfüllung dieser Aufträge einholen kann, ist es darüber hinaus absolut erforderlich, sich von der Zuverlässigkeit der gesammelten Informationen vergewissern zu können, damit dieser Dienst seine Aufträge mit der notwendigen Genauigkeit erfüllen kann.

Der Erlassentwurf ist gemäss der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens angepasst worden, der wünschte, dass ein Kontrollmechanismus vorgesehen wird, mit dem überprüft werden kann, ob bei Datenanträgen das Gesetz und insbesondere der Zweckmässigkeitsgrundsatz eingehalten wird. Der Entwurf präzisiert, welche Personen zum Zugriff auf die in Artikel 1 erwähnten Informationen ermächtigt sind. Eine namentliche Liste der ermächtigten Personen wird ständig zur Verfügung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gehalten werden.

Schliesslich führt der Entwurf ein System zur Kontrolle der Identität der Personen ein, die bei der Staatssicherheit Einsicht in das Nationalregister beantragen. Die Informationen werden während sechs Monaten aufbewahrt werden. Dieses Kontrollsystem, das bereits beim Ministerium der Justiz besteht, wird die Überprüfung der durchgeführten Verrichtungen ermöglichen und daher jede missbräuchliche Benutzung vermeiden.

Damit die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und das Gutachten des Staatsrates befolgt werden, wird in Artikel 6 die Bestimmung eines Datensicherheitsberaters bei der Staatssicherheit vorgesehen, der damit beauftragt ist, bei Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten und alle nützlichen Massnahmen zur Sicherung der registrierten Informationen zu treffen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

28. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von Informationen seitens der Gemeinden über das Nationalregister der natürlichen Personen an die Staatssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 24. Januar 1997, 12. Dezember 1997 und 11. Oktober 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2000 über die Mitteilung seitens der Gemeinden von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister an die Staatssicherheit;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 13. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Juli 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.906/2/V des Staatsrates vom 19. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Auf Antrag der Staatssicherheit und im Hinblick auf die Ausführung ihrer in den Artikeln 7 und 8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge sind die Gemeinden verpflichtet, über das Nationalregister der natürlichen Personen die Informationen, die in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 16.Juli 1992 (II) zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen erwähnt sind, zu übermitteln, insofern sie darüber verfügen.

Art. 2 - Folgende Personen werden ermächtigt, auf die in Artikel 1 erwähnten Informationen zuzugreifen: 1. der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter der Staatssicherheit, 2.die Bediensteten der Staatssicherheit, die namentlich und schriftlich vom Generalverwalter bestimmt werden.

Art. 3 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen dürfen nur zu den in diesem Artikel angegebenen Zwecken benutzt werden.

Art. 4 - Der Generalverwalter der Staatssicherheit hält die namentliche Liste der Personen, die zum Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen ermächtigt sind, mit Angabe ihres Titels und ihrer Funktion ständig zur Verfügung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Art. 5 - Die Identität der Personen, die bei der Staatssicherheit Einsicht in das Nationalregister beantragen, die gewünschten Informationen, der Zeitpunkt der Antragseinreichung und die betroffene Person werden in einem Kontrollsystem registriert.

Diese Informationen werden während sechs Monaten aufbewahrt.

Art. 6 - Bei der Staatssicherheit wird auf Vorschlag des Generalverwalters der Staatssicherheit vom Minister der Justiz ein Datensicherheitsberater bestimmt.

Er ist damit beauftragt, bei Datenanträgen die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten und alle nützlichen Massnahmen zur Sicherung der registrierten Informationen zu treffen.

Der Datensicherheitsberater kann sich von einem oder mehreren Beigeordneten beistehen lassen.

Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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