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Koninklijk Besluit van 19 juni 2002
gepubliceerd op 07 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000472
pub.
07/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/19/2002000472/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 mei 2001 tot vaststelling van de vestigingsplaats, de organisatie en de werking van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 16. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Niederlassungsortes, der Organisation und der Arbeitsweise der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Januar 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Februar 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 19. März 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.323/3 des Staatsrates vom 20. März 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 3.Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.

Art. 2 - Die Agentur ist im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt angesiedelt.

Art. 3 - § 1 - Der geschäftsführende Verwalter verfügt über ein Sekretariat, das Verwaltungspersonal umfasst.

Abgesehen von den in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Aufgaben, es sei denn, es handelt sich um die internationale offizielle Vertretung Belgiens, kann der geschäftsführende Verwalter jedem Personalmitglied, das eventuell festgelegte Kriterien erfüllt, die Ausführung von spezifischen Aufträgen anvertrauen. In diesem Fall untersteht das Personalmitglied dem geschäftsführenden Verwalter, dem es auch unmittelbar Bericht erstattet.

Im Rahmen der Aufträge der Agentur verfolgt der geschäftsführende Verwalter die Beziehungen mit anderen nationalen und internationalen Behörden und Kontrollinstanzen und mit den belgischen Vertretungen bei der Europäischen Union und im Ausland und koordiniert sie. § 2 - In funktioneller Hinsicht ist die Agentur in folgende Verwaltungen aufgegliedert, die dem geschäftsführenden Verwalter unterstehen: a) Verwaltung der Kontrollpolitik, b) Verwaltung der Kontrolle, c) Verwaltung der Labore, d) Verwaltung der allgemeinen Dienste. Jede Verwaltung steht unter der Leitung eines Verantwortlichen, der ebenfalls die Gewalt innerhalb der Verwaltung ausübt. § 3 - Ausserhalb der Verwaltungen werden folgende ständige unabhängige Dienststellen unter der Leitung des geschäftsführenden Verwalters eingerichtet, dem sie unmittelbar Bericht erstatten: a) Kommunikation, b) Kontaktstelle, c) internes Audit, d) Qualitätsmanagement. § 4 - Ausserhalb der Verwaltungen und unabhängigen Dienststellen und im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen, die über die Aufgabe einer einzigen Verwaltung oder unabhängigen Dienststelle hinausgehen oder die eine ausserordentliche Zusammenarbeit mehrerer von ihnen erfordern, kann der geschäftsführende Verwalter zeitweilige unabhängige Zellen einrichten, deren Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise er festlegt.

Art. 4 - § 1 - Um die Strategie festzulegen, die Koordinierung zwischen allen Verwaltungen, unabhängigen Dienststellen und unabhängigen Zellen und ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vorzuschlagen und den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vorzuschlagen, wird der geschäftsführende Verwalter bei der Ausübung seiner Aufträge von einem Direktionsausschuss unterstützt, dessen Vorsitz er führt und dem die Verantwortlichen der Verwaltungen angehören. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Verwalters kann der Direktionsausschuss ebenfalls andere mit einer leitenden Funktion beauftragte Personalmitglieder als Mitglieder des Direktionsausschusses bestimmen, damit die Multidisziplinarität dieses Ausschusses und die sprachliche Parität unter seinen Mitgliedern gesichert werden. Die Anzahl Mitglieder, die vom Direktionsausschuss bestimmt werden können, ist auf höchstens sechs begrenzt.

Für die Beratung über spezifische Themen kann der geschäftsführende Verwalter andere Personalmitglieder zu den Versammlungen des Direktionsausschusses einladen.

Auf Betreiben des geschäftsführenden Verwalters versammelt sich der Direktionsausschuss mindestens monatlich, ausser in den Monaten Juli und August. § 2 - Der geschäftsführende Verwalter kann den in § 1 erwähnten Mitgliedern des Direktionsausschusses der Agentur Aufgaben zuweisen, für die sie ihn in seiner Abwesenheit ersetzen dürfen.

Art. 5 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrollpolitik hat als Auftrag: a) Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung in der gesamten Nahrungsmittelkette und in all ihren Bestandteilen der Gefahren, die der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, dem Wohlbefinden der Tiere oder der Pflanzengesundheit schaden können, auszuarbeiten und zu integrieren, b) im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Gesetze Kontrollmassnahmen und -programme im Hinblick auf den Schutz der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere und der Pflanzengesundheit auszuarbeiten und zu integrieren, c) eine Vorbeugungspolitik im Hinblick auf den Schutz der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere oder der Pflanzengesundheit, wenn nötig in Konzertierung mit den Gemeinschaften und Regionen, auszuarbeiten und durchzuführen, d) präventiv organisatorische Pläne, die zur Bewältigung von Krisensituationen anzuwenden sind, die die Verbrauchergesundheit, die Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder die Pflanzengesundheit gefährden, auszuarbeiten, e) andere Massnahmen im Rahmen der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Gesetze und andere der Agentur anvertraute Aufträge, insbesondere für Rechnung Dritter, auszuarbeiten und zu integrieren, f) Identifizierungs- und Rückverfolgungssysteme für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe durch die gesamte Nahrungsmittelkette hindurch auszuarbeiten und zu integrieren, g) Information in Bezug auf ihren Auftrag zu erfassen, zu klassieren, zu verwalten, zu archivieren und zur Verfügung zu stellen und Datenbanken zu verwalten, h) Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Rechtsvorschriften im Rahmen der Aufträge der Agentur an die zuständigen Behörden und Dienste abzugeben, insbesondere bei der Umsetzung internationaler Rechtsvorschriften in belgisches Recht, i) an der durch nationale oder internationale Instanzen organisierten Konzertierung über die Kontrollpolitik und die Rechtsvorschriften, deren Anwendung der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, und über die dem zugrunde liegende wissenschaftliche Kenntnis teilzunehmen, j) das Sekretariat des wissenschaftlichen Ausschusses zu organisieren und den beratenden Ausschuss zu unterstützen und sich mit ihm abzusprechen. § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrollpolitik werden drei Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die zuständig sind für: - Erzeugung von und Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einschliesslich Rohstoffen und Pestiziden, - Erzeugung von und Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen einschliesslich Rohstoffen, Arzneimitteln und Ausübung der Veterinärmedizin - beziehungsweise Herstellung von und Handel mit Nahrungsmitteln.

Art. 6 - § 1 - Die Verwaltung der Kontrolle hat als Auftrag: a) Einrichtungen oder Personen, die Tätigkeiten in der Nahrungsmittelkette oder in einem anderen unter die Zuständigkeit der Agentur fallenden Bereich entwickeln, die nötigen Zulassungen und Genehmigungen zu erteilen, b) durch nationale oder internationale Rechtsvorschriften auferlegte Bescheinigungen, die Erklärungen enthalten, für die die Agentur zuständig ist, auszustellen, c) die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Verbrauchergesundheit, der Tier- und Pflanzengesundheit und des Wohlbefindens der Tiere in der gesamten Nahrungsmittelkette und in all ihren Bestandteilen und die Einhaltung der durch oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften getroffenen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich der Analyse und Verwaltung der Gefahren und der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit, zu überwachen, d) unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der Volksgesundheit Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in allen Stadien der Nahrungsmittelkette zu überwachen, zu untersuchen und zu begutachten und Proben davon zu entnehmen, sie ausser Gebrauch zu setzen, sie zu beschlagnahmen, ihre Einfuhr zu verweigern, sie zurückzuweisen, ihre Vernichtung oder Benutzung zu anderen Zwecken anzuordnen, e) Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von und Handel mit Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten zu überwachen und zu begutachten, f) die Einhaltung anderer durch oder aufgrund der in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Gesetze getroffener Massnahmen zu überwachen und andere der Agentur anvertraute Aufträge auszuführen, g) kontrollierte Personen von den Verpflichtungen, die ihnen im Rahmen der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der Verbrauchergesundheit, der Tiergesundheit, des Wohlbefindens der Tiere und der Pflanzengesundheit auferlegt sind, zu unterrichten und die Einhaltung der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen zu fördern, unbeschadet der Ausübung der Zuständigkeit in Bezug auf die Feststellung von Verstössen, h) mit anderen nationalen und internationalen Kontrollorganen die nötigen Kontakte zu unterhalten und die nötige Zusammenarbeit zu organisieren. § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Kontrolle werden einerseits drei Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, das heisst die Verwaltungsdirektion Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die Verwaltungsdirektion Tiere, tierische Erzeugnisse und Veterinärmedizin und die Verwaltungsdirektion Herstellung von und Handel mit Nahrungsmitteln, und andererseits die Inspektionsdienste eingerichtet. § 3 - Die Inspektionsdienste sind in elf Kontrollstellen aufgeteilt, das heisst eine pro Provinz und eine für die Region Brüssel-Hauptstadt. Unter Berücksichtigung des Umfangs oder der Art der auszuführenden Aufgaben oder der geographischen Ausdehnung der Kontrollstelle kann der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle jede Kontrollstelle in höchstens drei Kontrollsektoren unterteilen, wobei auf jeden Fall der multidisziplinäre Charakter der Arbeit der Kontrollstelle gesichert sein muss.

Jede Kontrollstelle wird von einem Kontrollstellenleiter geführt, der die Arbeit organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die ununterbrochene Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten.

Jede Kontrollstelle hat einen Verwaltungssitz. Sie verfügt über Verwaltungs- und Inspektionspersonal. Der Kontrollstellenleiter übt die Gewalt über dieses Personal aus. § 4 - Um die Koordinierung zwischen den Kontrollstellen und zwischen den Kontrollstellen und den Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste zu gewährleisten, sind zwei Verantwortliche mit der Ausübung dieser leitenden Funktion beauftragt, der eine für das niederländische Sprachgebiet und der andere für das französische und das deutsche Sprachgebiet. Sie sprechen sich hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgabe ab und sind beide ermächtigt, ihre Aufgabe der Kontrollstelle der Region Brüssel-Hauptstadt gegenüber wahrzunehmen. § 5 - Innerhalb der Inspektionsdienste kann der geschäftsführende Verwalter der Agentur eine ständige oder zeitweilige besondere Kontrollgruppe für Organisation und Ausführung koordinierter Kontrollen nationaler Tragweite und diesbezügliche Folgemassnahmen einrichten, insbesondere für Kontrollen in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungs-, Polizei- oder Gerichtsdiensten. Er stellt diese Gruppe unter die Leitung des Verantwortlichen der Verwaltung der Kontrolle oder unter die Leitung einer oder der beiden in § 4 erwähnten Personen. Er kann dieser Gruppe ebenfalls Personalmitglieder zuweisen, die den Inspektionsdiensten nicht angehören.

Art. 7 - § 1 - Die Verwaltung der Labore hat als Auftrag: a) in eigenen Laboren von den Inspektionsdiensten angeforderte gezielte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, b) in eigenen Laboren programmierte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, c) von Dritten angeforderte Untersuchungen und Analysen durchzuführen, d) neue oder angepasste Untersuchungs- und Analysemethoden zu entwickeln, falls international anerkannte Methoden fehlen oder unzureichend beziehungsweise unangepasst sind, e) für die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Analysen andere Labore auszuwählen und zuzulassen, f) Referenzlabore für spezifische Untersuchungen und Analysen auszuwählen, g) die Arbeitsweise der eigenen Labore, der zugelassenen Labore und der Referenzlabore zu überwachen und angewandte Untersuchungs- und Analysemethoden zu validieren. § 2 - Innerhalb der Verwaltung der Labore werden einerseits die Verwaltungsdirektion Labore und andererseits die Labore eingerichtet.

Jedes Labor wird von einem Laborleiter geführt, der die Arbeit organisiert und alle nötigen Massnahmen trifft, um die ununterbrochene Ausführung der täglichen Aufgaben zu gewährleisten.

Die Labore der Agentur sind in Gembloux, Gent, Lüttich, Melle und Tervuren angesiedelt. § 3 - Die Verwaltungsdirektion Labore ist mit den in § 1 Buchstabe e), f) und g) erwähnten Aufgaben beauftragt.Die Labore sind mit den in § 1 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Aufgaben beauftragt.

Art. 8 - § 1 - Die Verwaltung der allgemeinen Dienste ist beauftragt mit den Aufgaben in Bezug auf: a) Personalverwaltung, Ausbildung und Vorbeugung und Schutz, b) Sekretariat und Übersetzung, c) Dokumentation und Archiv, d) Finanzen und Haushalt, e) Ökonomat, f) Informatik und Kommunikationstechnologie, g) Rechtsangelegenheiten. § 2 - Innerhalb der Verwaltung der allgemeinen Dienste werden drei Verwaltungsdirektionen eingerichtet, die mit den in § 1 Buchstabe a), b) und c), § 1 Buchstabe d), e) und f) beziehungsweise § 1 Buchtabe g) erwähnten Aufgaben beauftragt sind. § 3 - Der Verwaltung der allgemeinen Dienste der Agentur wird ein Sozialdienst angegliedert.

Art. 9 - Die unabhängige Dienststelle Kommunikation hat als Auftrag: a) sowohl intern als auch extern für den Fluss von ein- und ausgehenden Informationen zu sorgen, b) allgemeine Standpunkte der Agentur und ihrer verschiedenen Dienste zur Kenntnis zu nehmen, c) der Öffentlichkeit allgemeine Ansichten der Agentur darzulegen und zu erläutern, d) wenn nötig als Wortführer der Agentur aufzutreten. Die Dienststelle Kommunikation kann im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgabe an alle Dienste der Agentur herantreten, um so ausführlich wie möglich informiert zu werden. Die Dienste sind verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen mitzuteilen.

Art. 10 - Die unabhängige Dienststelle Kontakte steht im Dienste jeder Person, die Klagen oder Vorschläge äussern oder Fragen stellen möchte zu spezifischen Themen oder Situationen, die den Zuständigkeitsbereich der Agentur betreffen.

Um die Klagen zu behandeln oder die Fragen zu beantworten, kann die Kontaktstelle an alle Dienste der Agentur herantreten. Die Dienste sind verpflichtet, die erbetene Mitwirkung unverzüglich zu gewähren.

Wenn sich herausstellt, dass eine vorgebrachte Angelegenheit nicht oder nicht völlig der Zuständigkeit der Agentur unterliegt, weist die Kontaktstelle die betreffende Person darauf hin, erteilt ihre Antwort für Elemente, für die die Agentur zuständig ist, und übermittelt des Weiteren den zuständigen Diensten oder Einrichtungen selbst die Akte zur weiteren Veranlassung.

Die Kontaktstelle registriert eingegangene Klagen, Vorschläge und Fragen und Antworten, die erteilt worden sind.

Art. 11 - Die unabhängige Dienststelle internes Audit hat als Auftrag, die Arbeit der Agentur zu überwachen.

Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind verpflichtet, der Dienststelle internes Audit ihre Mitwirkung zu gewähren.

Art. 12 - Die unabhängige Dienststelle Qualitätsmanagement hat als Auftrag, die Qualität der Arbeit der Agentur zu verbessern.

Alle Dienste und einzelnen Personalmitglieder der Agentur sind verpflichtet, der Dienststelle Qualitätsmanagement ihre Mitwirkung zu gewähren.

Art. 13 - Die Verwaltungen der Kontrollpolitik und der allgemeinen Dienste, der Verantwortliche der Verwaltung der Kontrolle und die Verwaltungsdirektionen der Inspektionsdienste, der Verantwortliche der Verwaltung der Labore und die Verwaltungsdirektion Labore und die unabhängigen Dienststellen bilden die Zentralverwaltung der Agentur.

Die Inspektionsdienste und Labore bilden die Aussenstellen der Agentur.

Art. 14 - Der geschäftsführende Verwalter kann die Verwaltungen, die Verwaltungsdirektionen, die unabhängigen Dienststellen, die Kontrollstellen und die Labore ebenfalls mit anderen als den in den Artikeln 5 bis 12 angegebenen Aufgaben beauftragen.

Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Art. 16 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit, Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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