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Koninklijk Besluit van 19 juni 2002
gepubliceerd op 25 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per volmacht

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000474
pub.
25/07/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/19/2002000474/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per volmacht


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per volmacht, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per volmacht.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 7. MÄRZ 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an im Ausland ansässige Belgier und zur Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels Vollmacht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches werden zwischen den Wörtern "im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde" und den Wörtern "eingetragen sein" folgende Wörter eingefügt: "oder in den Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geführt werden,".

Art. 3 - In Artikel 147bis § 2 desselben Gesetzbuches werden die Absätze 1 bis 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Als Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Titel IVbis mit folgender Überschrift eingefügt: "Wahl der im Ausland ansässigen Belgier".

Dieser Titel enthält Artikel 180, aufgehoben durch das Gesetz vom 16.

Juli 1993 und wieder aufgenommen mit einem neuen Wortlaut, und die Artikel 180bis bis 180septies mit folgendem Wortlaut: "TITEL IVbis - Wahl der im Ausland ansässigen Belgier KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 180 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern, die in den belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, eingetragen sind und die in Artikel 1 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der Wahlpflicht.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen lassen sich in der belgischen Gemeinde ihrer Wahl als Wähler eintragen.

Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreiches, persönlich oder per Vollmacht in der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus.

Vorbehaltlich im vorliegenden Titel vorgesehener Abweichung sind die Bestimmungen des Wahlgesetzbuches auf die Wahlverrichtungen anwendbar ungeachtet der gewählten Art der Stimmabgabe.

Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen.

Abschnitt 2 - Formular für den Antrag auf Eintragung als Wähler Abschluss und Übermittlung der Wählerliste Art. 180bis - § 1 - Zwischen dem ersten Tag des achten Monats und dem fünfzehnten Tag des fünften Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden ist, übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung, dessen Muster vom König festgelegt wird. § 2 - Anhand dieses Formulars gibt der im Ausland ansässige Belgier an, wie er sein Stimmrecht ausüben und in welcher belgischen Gemeinde er als Wähler eingetragen werden möchte.

Entscheidet sich der im Ausland ansässige Belgier für eine Wahl mittels Vollmacht, so füllt er darüber hinaus die dem Formular beigefügte Vollmacht aus. Das Vollmachtsmuster wird vom König festgelegt. § 3 - Spätestens am ersten Tag des vierten Monats vor der Wahl reicht der im Ausland ansässige Belgier das ordnungsgemäss ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die ordnungsgemäss ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Vollmacht persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt ihr die Unterlagen zu. § 4 - Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen gemäss Artikel 180 Absatz 5 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft haben, übermitteln sie spätestens am ersten Tag des dritten Monats vor der Wahl das Formular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier gewählt hat.

Bei Erhalt der Formulare trägt die Gemeinde den im Ausland ansässigen Belgier in die Wählerliste ein, wobei sie die gewählte Art der Stimmabgabe darauf vermerkt.

Sobald die Wählerliste gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 1 abgeschlossen worden ist, schickt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie der Liste der belgischen Wähler im Ausland, die sich für die Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz und das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten.

Im Ausland ansässige Belgier, die in der Wählerliste eingetragen sind, werden daraus gestrichen, wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses der Liste und dem Wahltag entweder die Bedingung, Belgier zu sein, nicht mehr erfüllen oder sterben.

Im Ausland ansässige belgische Wähler, gegen die nach dem Datum des Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen. § 5 - Weigert die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung sich, einen im Ausland ansässigen Belgier als Wähler zuzulassen, notifiziert sie dem Betreffenden schriftlich ihren mit Gründen versehenen Beschluss und übermittelt eine Abschrift dieses Beschlusses über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die belgische Gemeinde, in der der Betreffende als Wähler eingetragen werden wollte.

Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung kann der Betreffende beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er als Wähler eingetragen werden wollte, schriftlich Beschwerde einreichen.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der Beschwerde einen Beschluss; dieser wird dem Betreffenden sofort über die für ihn zuständige diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, notifiziert.

Der Betreffende kann binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dieser Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums endgültig.

Berufung wird durch einen an den Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrag eingelegt. Der Generalprokurator informiert unmittelbar das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde.

Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung des Antrags, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der gegebenenfalls die neuen Aktenstücke oder Schlussanträge beigefügt sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den Empfang bestätigt.

Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. § 6 - In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird die Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler am fünfzehnten Tag vor der Wahl abgeschlossen.

Die Wähler werden jedoch auf der Grundlage der im Hinblick auf die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien erstellten Liste zur Wahl aufgefordert, wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern nach dem achtzigsten Tag vor dem Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl vor dem vorgesehenen Datum abgehalten werden muss.

Die Bestimmungen der Artikel 15 und 93 sind anwendbar unter Vorbehalt der folgenden Abänderungen: 1. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 10 erwähnten Wählerliste" durch die Wörter "in den Artikeln 10 und 180bis § 6 Absatz 1 erwähnten Wählerlisten" ersetzt. 2. In Artikel 93 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: "Für die im Ausland ansässigen Belgier wird diese Übermittlung vom Provinzgouverneur oder von dem von ihm bestimmten Beamten mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen." Die in den Paragraphen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten Verrichtungen einschliesslich des Empfangs der Formulare in den Gemeinden müssen vor dem fünfzehnten Tag vor dem Datum der Wahl ausgeführt worden sein.

Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte wacht darüber, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mindestens zehn Tage vor der Wahl jedem im Ausland ansässigen belgischen Wähler über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, eine Wahlaufforderung übermittelt.

KAPITEL II - Verschiedene Arten der Stimmabgabe Abschnitt 1 - Persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde Art. 180ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an seinen Wohnort.

Um zur Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde zugelassen zu werden, kann sich der im Ausland ansässige Belgier in Abweichung von Artikel 142 Absatz 2 mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis ausweisen.

Abschnitt 2 - Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde Art. 180quater - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde entschieden hat, unter den Wählern der Gemeinde, in der er sich als Wähler hat eintragen lassen, einen Bevollmächtigten. § 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten angegeben. § 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen. § 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt".

Abschnitt 3 - Persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen Art. 180quinquies - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an seinen Wohnort. § 2 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel für jede der beiden Gesetzgebenden Kammern.

Sobald das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel erhalten hat, werden sie zusammen mit einer Kopie der Liste der Wähler, die sich für diese Art der Stimmabgabe entschieden haben, an die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geschickt.

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen organisieren die Stimmabgabe am Samstag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit.

Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, die in einem Staat gelegen sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, organisieren die Stimmabgabe am Freitag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit. § 3 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, in denen gemäss Artikel 90 ein oder mehrere Wahlbüros eingerichtet werden.

Ein Wahlbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär.

Der Chef der Vertretung oder die von ihm bestimmte Person übt das Amt des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung aus.

Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden mindestens zwölf Tage vor der Wahl in der Vertretung vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung oder unter den belgischen Wählern, die bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, am Wahltag mindestens dreissig Jahre alt sind und lesen und schreiben können, bestimmt.

Der Sekretär wird vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung oder unter den Wählern, die bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, bestimmt.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung trifft die notwendigen Massnahmen, damit jeder die Liste mit der Zusammensetzung des Wahlbürovorstandes einsehen kann. § 4 - Beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten wird mindestens neunundsiebzig Tage vor dem Wahltag ein Sondervorstand gebildet, der mit der Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für die persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt ist.

In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird der Sonderzählbürovorstand am Datum des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Datums der Wahl gebildet.

Der Sonderzählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär.

Der Präsident des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, den er zu diesem Zweck bestimmt hat, führt den Vorsitz des Sonderzählbürovorstandes.

Die Mitglieder des Sonderzählbürovorstandes werden unter den Beamten des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bestimmt.

Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, die Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen. § 5 - Der Sonderzählbürovorstand beginnt am Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs ab 14.00 Uhr mit der Stimmenauszählung.

Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die Stimmzettel dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von der zu diesem Zweck vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person übermittelt.

Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter versiegeltem Umschlag aufbewahrt.

Die Stimmzettel müssen dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten spätestens zum Zeitpunkt der Schliessung der Wahlbüros auf dem Staatsgebiet des Königreiches zukommen.

Stimmzettel, die dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht berücksichtigt und werden vom Vorsitzenden des Sonderzählbürovorstandes vernichtet. § 6 - Der Sonderzählbürovorstand erstellt für jeden Wahlkreis für die Wahl der Abgeordnetenkammer und für jedes Kollegium für die Wahl des Senats eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise vom Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz angefertigt wird.

Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen Belgier werden vom Vorsitzenden des Sonderzählbürovorstandes oder von den Personen, die er zu diesem Zweck bestimmt hat, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats übermittelt. Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes ergreift alle notwendigen Massnahmen, damit der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums die Ergebnisse rechtzeitig erhalten.

Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen Belgier, die in einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung gewählt haben, werden in das im Wahlkreis beziehungsweise im Kollegium erzielte Ergebnis integriert. § 7 - Die Bestimmungen von Artikel 104 sind auf die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen eingerichteten Wahlbürovorstände und auf den Sonderzählbürovorstand, die in den Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, anwendbar.

Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen Art. 180sexies - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, entschieden hat, unter den bei dieser Vertretung eingetragenen Wählern einen Bevollmächtigten. § 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten angegeben. § 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen. § 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". § 6 - Die Auszählung und Aufteilung dieser Stimmen erfolgt gemäss dem in Artikel 180quinquies §§ 4 bis 6 vorgesehenen Verfahren.

Abschnitt 5 - Briefwahl Art. 180septies - § 1 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats den im Ausland ansässigen belgischen Wählern, die sich für die Briefwahl entschieden haben, über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der diese Belgier eingetragen sind, einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt: 1. einem Rückumschlag A mit der Anschrift des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der im Ausland ansässige Belgier angegliedert ist, beziehungsweise mit der Anschrift des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der er angegliedert ist, 2.einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums, dem der Wähler angegliedert ist, der auf der Rückseite einen Tagesstempel mit dem Wahldatum und dem Vermerk « Wahl der Belgier im Ausland » aufweist, 3. einem Formular, das der Wähler unterzeichnen soll, nachdem er es mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift ausgefüllt hat, 4.Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster Ibis-a und Ibis-b in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch.

Für die Vorbereitung der in Absatz 1 erwähnten Wahlumschläge stützen sich die Hauptwahlvorstände des Wahlkreises und der Provinz auf die Wählerlisten, die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 4 Absatz 3 von den belgischen Eintragungsgemeinden übermittelt worden sind.

Das Muster der Umschläge und des Formulars, die in Absatz 1 erwähnt sind, wird vom Minister des Innern festgelegt. § 2 - Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäss gefalteten Stimmzettel in den Umschlag zurück und schliesst ihn.

In den Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises und der Provinz zukommen lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte, von ihm ordnungsgemäss ausgefüllte Formular. § 3 - Die Rückumschläge, die den in § 2 Absatz 2 erwähnten Wahlvorständen nach Schliessung der in Belgien eingerichteten Wahlbüros zukommen, werden nicht berücksichtigt und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz vernichtet. § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats öffnen diese Umschläge, wenn sie bei ihnen eingehen. Die Namen der Wähler werden auf den von den Bürgermeister- und Schöffenkollegien übermittelten Wählerlisten abgehakt, nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben dieser Liste mit den Angaben auf dem in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Formular übereinstimmen.

Die neutralen Umschläge B mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäss verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung. § 5 - Am Wahltag bei Schliessung der Wahlbüros lassen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier vornehmen, wobei diese Stimmzettel auf die Zählbürovorstände des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises oder der Provinz angehört, verteilt werden.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zählbürovorstände können mit ihren Verrichtungen erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der im Ausland ansässigen belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 erwähnten Stimmzettel gemischt worden sind.

Wenn der in Absatz 1 erwähnte Kanton vollständig automatisiert ist, verteilen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier auf die Zählbürovorstände eines anderen Kantons dieses Wahlkreises oder dieser Provinz.

In den Provinzen, wo die Stimmabgabe vollständig automatisiert ist, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der diese Stimmzettel auf die Provinzen des Kollegiums verteilt, in denen die Stimmabgabe nicht vollständig automatisiert ist.

Ist der Wahlkreis oder das Kollegium vollständig automatisiert, bilden der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ein oder mehrere Zählbürovorstände, in denen die Stimmen gemäss den Vorschriften der Artikel des vorliegenden Gesetzbuches per Hand ausgezählt werden." Art. 5 - Die in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Muster Ibis-a und Ibis-b tragen folgende Überschrift: "Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat". Sie betreffen die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise die Wahl des Senats und ergänzen Anlage 1 zum selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2000.

Sie sind dem vorliegenden Gesetz in der Anlage beigefügt.

KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung Art. 6 - Die Artikel 2, 11, 107ter und 147ter des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden aufgehoben.

KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat (Muster Ibis-a und Ibis-b, erwähnt in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Wahlgesetzbuches) Muster Ibis-a Wahl der Abgeordnetenkammer vom . . . . .

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren abzugeben: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: - einem Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem sie angegliedert sind, adressiert ist, - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten Stimmzettel Ihres Wahlkreises, - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen.2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer Liste abgeben. Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt.

Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Möchten Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl färben.

Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. c) Ungültig ist: - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, - selbst dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B und verschliessen diesen.4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in Nr.1 erwähnte, von Ihnen ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet ist. 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eingehen.Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr berücksichtigt.

Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Der Vorsitzende Der Sekretär

Muster Ibis-b Wahl des Senats vom . . . . .

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren abzugeben: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: - einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der sie angegliedert sind, adressiert ist, - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten Stimmzettel Ihres Wahlkreises, - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen.2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer Liste abgeben. Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt.

Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Möchten Sie diese Vorschlagsreihenfolge ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl färben.

Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. c) Ungültig ist: - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, - selbst dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B und verschliessen diesen.4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in Nr.1 erwähnte, von Ihnen ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet ist. 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz eingehen.Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr berücksichtigt.

Für den Hauptwahlvorstand der Provinz Der Präsident Der Sekretär Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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