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Koninklijk Besluit van 19 maart 2008
gepubliceerd op 15 juli 2008

Koninklijk besluit tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000567
pub.
15/07/2008
prom.
19/03/2008
ELI
eli/besluit/2008/03/19/2008000567/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 15 april 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) wurde Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen abgeändert.

Es geht darum, die Beweiskraft der aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 gespeicherten Informationen des Nationalregisters zu definieren. Im vorliegenden Fall haben diese Informationen bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft und können rechtsgültig in gleich welcher Form (auf Papier, in digitaler Form) als Ersatz für Informationen benutzt werden, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, den konsularischen Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen geführt werden, und dem Warteregister der Asylsuchenden enthalten sind.

Im Hinblick auf Kohärenz wird durch das Gesetz ein System eingeführt, durch das die Synchronisation zwischen dem Nationalregister und den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern gewährleistet wird. Selbst wenn Unterschiede zwischen dem Nationalregister und den verschiedenen betreffenden Registern aussergewöhnlich sind, ist durch oben erwähntes Gesetz vom 25. April 2007 vorgesehen, dass jeder, der einen Unterschied feststellt, diesen unverzüglich mitteilen muss und dass der König ermächtigt ist, die Modalitäten festzulegen, gemäss denen diese Mitteilung erfolgen muss.

Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses.

Es ist beschlossen worden, Mitteilungen eventueller Unterschiede per Post oder auf elektronischem Wege an das Nationalregister des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorzusehen, das als Erstes an der Übereinstimmung zwischen Nationalregister der natürlichen Personen und Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen Bevölkerungsregistern und Warteregister, die der Sammlung der wichtigsten Erkennungsdaten natürlicher Personen seitens des Nationalregisters zugrunde liegen, interessiert ist.

Wie der Staatsrat es in seinem Gutachten 43.651/2 vom 29. Oktober 2007 wünscht, sollte hervorgehoben werden, dass sich das Nationalregister in der Übermittlung von Informationen an die Gemeinden und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, die die Bevölkerungsakten verwalten, auf eine Vermittlerrolle beschränkt: Für das Verfahren zur Überprüfung der Daten, das angewandt wird, wenn eine Person das Nationalregister auf einen Unterschied zwischen den registrierten Daten in diesem Register und denjenigen in den Bevölkerungsregistern, Fremdenregistern, konsularischen Bevölkerungsregistern und dem Warteregister hinweist, und den auf der Grundlage dieses Verfahrens getroffenen Beschluss sind ausschliesslich die Behörden zuständig, die mit der Führung der betreffenden Register beauftragt sind.

Den Gemeinden und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten werden Anweisungen in Form eines Rundschreibens erteilt, um das Verfahren für die Berichtigung der Informationen zu erläutern. Durch die in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen kann den Zuständigkeiten dieser Behörden jedoch weder etwas hinzugefügt noch etwas entzogen werden.

Der Staatsrat hat sich ausserdem die Frage gestellt, worauf sich die Behörden, die mit der Führung der in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 aufgezählten Register beauftragt sind, stützen, um die Daten zu überprüfen und ihren Beschluss zu treffen, wenn kein Beleg vorgelegt wird.

Tatsächlich kann in manchen Fällen der Mitteilung von Unterschieden, die zwischen dem Nationalregister und den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten Registern festgestellt werden, rechtsgültig Rechnung getragen werden, auch wenn kein Beleg vorgelegt wird.

Es könnte sich beispielsweise um eine Mitteilung von Unterschieden hinsichtlich gesetzlicher Informationen handeln, die den Beruf betreffen, da die Registrierung dieser Daten auf der Grundlage einer einfachen Erklärung erfolgt (ausser was Berufe betrifft, deren Ausübung von dem Besitz eines Diploms abhängig ist).

Gesetzliche Informationen über Hauptwohnort und Haushaltszusammensetzung können ebenfalls Gegenstand einer einfachen Erklärung sein und müssen im Nachhinein aufgrund einer Untersuchung überprüft werden.

Schliesslich muss bemerkt werden, dass vorliegender Königlicher Erlass die Anwendung folgender anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die dazu bestimmt sind, nicht der Wirklichkeit entsprechende Informationen zu berichtigen, nicht beeinträchtigt: - des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Ausübung des Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen, - des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register, - des Artikels 6 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerausweise und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, - des Artikels 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt folglich die Regelung des Verfahrens zur Mitteilung von Unterschieden, die zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern festgestellt werden.

Den im Gutachten 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007 formulierten Bemerkungen, einschliesslich der Bemerkung in Bezug auf das Inkrafttreten vorliegenden Erlasses, wurde Rechnung getragen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT

19. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV);

Aufgrund des Gutachtens 43.651/2 des Staatsrates vom 29. Oktober 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Wer einen Unterschied zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern feststellt, teilt dem Nationalregister der natürlichen Personen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres dies unverzüglich per Post oder auf elektronischem Wege mit.

Art. 2 - Die Mitteilung an das Nationalregister der natürlichen Personen umfasst die Identität des Melders, den Unterschied, der zwischen den in Artikel 1 erwähnten Informationen festgestellt wurde, und eventuelle Belege, die dazu bestimmt sind, die zu berücksichtigenden richtigen Informationen festzulegen.

Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT

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