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Koninklijk Besluit van 19 mei 1998
gepubliceerd op 05 augustus 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000199
pub.
05/08/1998
prom.
19/05/1998
ELI
eli/besluit/1998/05/19/1998000199/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 mei 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 12. NOVEMBER 1997- Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 2.Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf provinziale und kommunale Verwaltungsbehörden.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Verwaltungsbehörde: eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, 2.Verwaltungsunterlage: jegliche Information in irgendwelcher Form, über die eine Verwaltungsbehörde verfügt, 3. personenbezogener Unterlage: eine Verwaltungsunterlage, die eine Beurteilung oder ein Werturteil über eine namentlich genannte oder leicht identifizierbare natürliche Person oder die Beschreibung eines Verhaltens enthält, dessen Bekanntmachung dieser Person offensichtlich Schaden zufügen kann. KAPITEL II - Aktive Öffentlichkeit

Art. 3.Damit die Bevölkerung deutlich und objektiv über die Tätigkeiten der provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden unterrichtet wird: 1. benennt der Provinzial- oder Gemeinderat einen Beamten, der mit der Konzipierung und Verwirklichung der Informationspolitik für alle Verwaltungsbehörden, die der Provinz oder der Gemeinde unterstehen, und mit der Koordinierung der in Nr.2 erwähnten Veröffentlichung beauftragt ist, 2. veröffentlicht die Provinz oder die Gemeinde eine Unterlage mit der Beschreibung der Befugnisse und der internen Organisation aller ihr unterstehenden Verwaltungsbehörden und stellt es jedem zur Verfügung, der darum bittet, 3.werden in jedem Schreiben, das von einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, Name, Eigenschaft, Adresse und Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die Akte erteilen kann, 4. werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine Beschwerde einzulegen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen in jeder Unterlage angegeben, mit der dem Bürger ein Beschluss oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde ausgeht, notifiziert wird;andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die Einlegung einer Beschwerde.

Art. 4.Die Ausstellung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Unterlage kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird.

Vergütungen, die gegebenenfalls verlangt werden, dürfen nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen.

KAPITEL III - Passive Öffentlichkeit

Art. 5.Das Recht, eine Verwaltungsunterlage einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde einzusehen und eine Abschrift von dieser Unterlage zu erhalten, besteht darin, dass jeder gemäss den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen jede Verwaltungsunterlage vor Ort einsehen, Erläuterungen dazu erhalten und sie in Form einer Abschrift mitgeteilt bekommen kann.

Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse nachweisen.

Art. 6.Die Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, die Erläuterungen dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift erfolgen auf Antrag.

Im Antrag werden die betreffende Angelegenheit und wenn möglich die betreffenden Verwaltungsunterlagen deutlich angegeben; er wird schriftlich an die zuständige provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde gerichtet, auch wenn diese die Unterlage in einem Archiv hinterlegt hat.

Wenn der Antrag auf Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form einer Abschrift an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die die Verwaltungsunterlage nicht in ihrem Besitz hat, setzt diese den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt ihm die Bezeichnung und Adresse der Verwaltungsbehörde mit, die ihren Auskünften zufolge im Besitz der Unterlage ist.

Die provinzialen und kommunalen Verwaltungsbehörden vermerken die schriftlichen Anträge nach Empfangsdatum in einem Register.

Art. 7.Unbeschadet der anderen durch das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz festgelegten Ausnahmen aus Gründen, die mit der Ausübung der Befugnisse der Föderalbehörde, Gemeinschaft oder Region zusammenhängen, kann die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Einsicht in eine Verwaltungsunterlage, Erläuterungen dazu oder ihre Mitteilung in Form einer Abschrift ablehnen, insofern der Antrag: 1. eine Verwaltungsunterlage betrifft, deren Bekanntmachung Missverständnisse hervorrufen kann, weil sie unvollendet oder unvollständig ist, 2.eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die der Behörde freiwillig und vertraulich mitgeteilt wurde, 3. offensichtlich unberechtigt ist, 4.offensichtlich zu vage formuliert ist.

Wenn in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Verwaltungsunterlage nur teilweise der Öffentlichkeit vorenthalten werden muss oder darf, werden Einsicht, Erläuterungen oder Mitteilung in Form einer Abschrift auf den übrigen Teil beschränkt.

Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem Öffentlichkeitsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage verlängert werden.

Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist.

Art. 8.Wenn eine Person nachweist, dass eine Verwaltungsunterlage einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde fehlerhafte oder unvollständige Informationen über sie enthält, ist diese Behörde verpflichtet, die nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens.

Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder die ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Empfang des Antrags die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit.

Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als dreissig Tage verlängert werden.

Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist.

Wenn der Antrag an eine provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde gerichtet ist, die nicht für das Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm die Bezeichnung und Adresse der Behörde mit, die ihren Auskünften zufolge dafür zuständig ist.

Art. 9.§ 1 - Wenn der Antragsteller auf Schwierigkeiten stösst, um Einsicht in eine Verwaltungsunterlage zu erhalten oder ihre Berichtigung zu erwirken aufgrund des vorliegenden Gesetzes, kann er einen Antrag auf Neuüberprüfung bei der betreffenden provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde stellen. Gleichzeitig bittet er den Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen, der durch das Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung geschaffen worden ist, um Stellungnahme.

Der Ausschuss teilt dem Antragsteller und der betreffenden provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit. Wenn keine Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird, wird sie ausser acht gelassen.

Die provinziale oder kommunale Verwaltungsbehörde teilt dem Antragsteller seinen Beschluss zur Bewilligung beziehungsweise Ablehnung des Antrags auf Neuüberprüfung binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der Stellungnahme beziehungsweise nach Ablauf der Frist mit, binnen der die Stellungnahme mitgeteilt werden sollte. Wenn keine Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Behörde den Antrag abgelehnt hat.

Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäss den durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über den Staatsrat einlegen. Der Beschwerde vor dem Staatsrat liegt gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses bei. § 2 - Der Ausschuss kann ebenfalls von einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde zu Rate gezogen werden. § 3 - Der Ausschuss kann aus eigener Initiative Stellungnahmen über die allgemeine Anwendung des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden abgeben. Er kann der gesetzgebenden Gewalt Vorschläge über die Anwendung und zur eventuellen Revision des vorliegenden Gesetzes unterbreiten.

Art. 10.Wenn der Öffentlichkeitsantrag eine Verwaltungsunterlage einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde betrifft, in der ein urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen ist, ist die Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen.

Die Mitteilung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Form einer Abschrift kann nur mit der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, erfolgen.

In allen Fällen weist die Behörde darauf hin, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist.

Art. 11.Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen Verwaltungsunterlagen dürfen weder verbreitet noch zu Handelszwecken benutzt werden.

Art. 12.Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ebenfalls Anwendung auf Verwaltungsunterlagen, die von einer provinzialen oder kommunalen Verwaltungsbehörde in einem Archiv hinterlegt worden sind.

Die Provinzialsekretäre und die Bürgermeister- und Schöffenkollegien sind verpflichtet, bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes mitzuwirken.

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Allgemeine Staatsarchiv oder auf die Staatsarchive in den Provinzen, für die die Gesetzesbestimmungen über Archive voll und ganz anwendbar bleiben.

Art. 13.Die Ausstellung einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom Provinzial- oder Gemeinderat festgelegt wird.

Vergütungen, die gegebenenfalls für die Ausstellung der Abschrift verlangt werden, dürfen in keinem Fall über den Selbstkostenpreis hinausgehen.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung

Art. 14.Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Gesetzesbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung vorsehen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

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