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Koninklijk Besluit van 19 oktober 2006
gepubliceerd op 30 januari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000747
pub.
30/01/2007
prom.
19/10/2006
ELI
eli/besluit/2006/10/19/2006000747/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Lebensmittelhygiene ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und das Gesetz vom 17. November 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 17. November 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998, 5. Februar 1999, 28.März 2003, 22. Dezember 2003 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 18;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 4 § 3 Nr. 3 und § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3.

Juni 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und Obstsorten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Juni 1999;

Aufgrund der Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg;

Aufgrund der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 14. Dezember 2005;

Aufgrund der Stellungnahme 48-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4.

November 2005;

Aufgrund des Gutachtens 39.395/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - In Titel II werden die allgemeinen Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene festgelegt, mit Ausnahme der in Titel III erwähnten Lieferungen. § 2 - Titel III bestimmt Hygienevorschriften für die direkte Lieferung kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den Endverbraucher.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 3. Erzeugerorganisation: eine Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, 4. Rückständen: Nitrate und Reste von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre Wirkstoffe, ihre Stoffwechselprodukte, Abbauprodukte oder Reaktionsprodukte, die als kontaminierende Stoffe auf und in einem Nahrungsmittel vorhanden sind, 5.zugelassenen Höchstgehalten: die zugelassenen Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittel- und Nitratrückständen, wie jeweils festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, im Königlichen Erlass vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten und in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, 6. vor der Ernte durchzuführender Kontrolle: eine durch eine zugelassene Erzeugerorganisation, eine zugelassene Einrichtung oder die Agentur vor der Ernte durchgeführte Kontrolle einiger Gemüse- und Obstsorten auf Rückstände.Diese Kontrolle umfasst das Entnehmen einer Probe an der Partie, die Analyse der Probe in einem für die Analyse der Rückstände zugelassenen Labor zwecks Prüfung auf das Vorhandensein bestimmter Rückstände und, im Fall der Überschreitung eines oder mehrerer zugelassener Höchstgehalte, die weiteren Massnahmen in Bezug auf die betreffende Partie, 7. Partie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: die Menge Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, die zu einer einzigen Anbaufläche oder einem einzigen Gewächshaus oder zu einem Teil davon gehören, fast zum selben Zeitpunkt gepflanzt oder gesät wurden, auf dieselbe Weise mit Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und deren Ernte noch nicht begonnen hat. Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in Artikel 2 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.

April 2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

TITEL II - Allgemeine Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 über Lebensmittelhygiene KAPITEL I - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Tiere halten, ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen Abschnitt I - Fischereierzeugnisse Art. 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Fischereierzeugnisse züchten, führen regelmässig Kontrollen sowohl der Fischereierzeugnisse als auch des Wassers durch, insbesondere durch parasitologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen, deren Modalitäten vom Minister festgelegt werden können.

Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Fischereierzeugnisse züchten, ein Register, das folgende Daten enthält: 1. für verabreichte Medikamente, Arzneifuttermittel und andere Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere, genaue Bezeichnung der Substanz/Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende Wartezeit, 2.für jede Sendung Fischereierzeugnisse: Angabe des Datums, der Art, der Menge und der Bestimmung der Fischereierzeugnisse, 3. die festgestellte Sterberate. Abschnitt II - Schnecken Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Schnecken züchten, ein Register, das folgende Daten enthält: 1. für verabreichte Medikamente und andere Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere (Nummer des Zuchtraums), genaue Bezeichnung der Substanz/der Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende Wartezeit, 2.für sanitäre Behandlungen des Zuchtraums (Desinfektion, Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, Behandlung mit Bioziden): genaue Kennzeichnung der Substanz, benutzte Menge, Kennzeichnung des behandelten Zuchtraums, Datum der Behandlung, gegebenenfalls Wartezeit, 3. Auftreten einer hohen Sterberate. KAPITEL II - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen über das Führen eines Registers Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.

April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten, Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, die in strukturierter Form die folgenden Daten enthalten: Nummer des Gewächshauses oder der Anbaufläche, Nummer der Partie, Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche, Erntedatum, Datum der Probenentnahme, Analyseergebnis. § 2 - Die Anbauflächen oder Gewächshäuser, auf beziehungsweise in denen die Pflanzenkulturen sich befinden, müssen mit einer Nummer gekennzeichnet werden. § 3 - Befinden sich mehrere Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf einer Anbaufläche oder in einem Gewächshaus, so werden sie in dem in § 1 erwähnten Register mittels einer Partienummer voneinander unterschieden. § 4 - Das in Anhang I Teil A römisch III Nr. 9 Buchstabe c) der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 erwähnte Ergebnis der Analysen der Proben, die im Rahmen eines vom Betreiber eines Lebensmittelunternehmens oder seiner Erzeugerorganisation geschaffenen Plans zur Probenentnahme entnommen wurden, muss nur in das in § 1 erwähnte Register eingetragen werden, wenn die für die betreffenden Erzeugnisse zugelassenen Höchstgehalte überschritten wurden.

Abschnitt II - Zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und Obstsorten Art. 8 - Die Partien bestimmter Gewächshausgemüse- oder Obstsorten, die vom Minister festgelegt werden, müssen im Rahmen der Eigenkontrolle einer vor der Ernte durchzuführenden Kontrolle unterworfen werden.

Die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle kann je nach Wahl des Erzeugers von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, von jeder anderen zugelassenen Einrichtung oder von der Agentur durchgeführt werden.

Art. 9 - § 1 - Die Kennzeichnungsnummer der Gewächshäuser muss auf einer ihrer Eingangstüren wischfest angebracht sein. § 2 - In das in Artikel 7 § 1 erwähnte Register ist ein Lageplan der betreffenden Anbauflächen und/oder Gewächshäuser aufzunehmen, auf dem die jeweiligen Kennzeichnungsnummern vermerkt sind.

Art. 10 - § 1 - Um von der Agentur zugelassen werden zu können, um bei den eigenen Mitgliedern Kontrollen vor der Ernte durchzuführen oder diese ganz oder teilweise von einem Dritten durchführen zu lassen, muss die Erzeugerorganisation oder jede andere Einrichtung die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. bei der Agentur einen Antrag zusammen mit allen nötigen Belegen einreichen, der insbesondere folgende Angaben enthält: a) die Organisation und, für Erzeugerorganisationen, die Mitgliederliste, b) die Identität einer natürlichen Person, die von der Erzeugerorganisation oder der Einrichtung bestimmt worden ist, um die vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen zu verfolgen, c) die Identität der Personen, die mit der Ausführung von Probenentnahmen beauftragt werden, d) für die Erzeugerorganisationen, gegebenenfalls die Aufgaben in Bezug auf die Ausführung der vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen, mit denen ein Dritter betraut wird.In diesem Fall ist dem Antrag eine Kopie einer Vereinbarung mit diesem Dritten beizufügen, in der diese Aufgaben und die Identität der mit ihrer Ausführung beauftragten Personen ausdrücklich beschrieben werden und in der ausdrücklich festgelegt wird, dass der Dritte denselben Bedingungen und Kontrollen unterworfen ist wie die Erzeugerorganisation, 2. sich verpflichten, für alle Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten die Vorschriften von Artikel 13 §§ 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses und Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22.Dezember 2005 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die im Rahmen der Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und Obstsorten ergriffenen zusätzlichen Massnahmen einzuhalten, 3. sich verpflichten, die Agentur über die Ergebnisse der Analyse der Partien, bei denen ein oder mehrere zugelassene Höchstgehalte überschritten werden, und die auferlegten Massnahmen unverzüglich zu informieren. § 2 - Die Agentur kann die Zulassung einer Erzeugerorganisation oder einer Einrichtung entziehen, wenn Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses festgestellt werden oder die in § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Art. 11 - § 1 - Die Agentur kann sowohl von den Erzeugerorganisationen und den Einrichtungen als auch von den Erzeugern alle notwendigen Informationen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen einfordern. § 2 - Jede Erzeugerorganisation oder jede andere zugelassene Einrichtung notifiziert der Agentur unverzüglich und spontan die Kennzeichnung jeder Partie Gemüse- oder Obstsorte, die keine Vermarktungszulassung erhalten hat oder für die die auferlegten Massnahmen nicht ergriffen wurden, sowie die Registrierungsnummer des betreffenden Erzeugers.

Art. 12 - Es ist verboten, Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten zu vermarkten, 1. ohne von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer zugelassenen Einrichtung oder der Agentur die Erlaubnis für die Ernte erhalten zu haben, 2.ohne die in Artikel 13 §§ 4 und 5 erwähnten Massnahmen ergriffen zu haben, die von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer zugelassenen Einrichtung oder der Agentur auferlegt wurden.

Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle muss die Ernte jeder Partie der in Artikel 8 erwähnten Sorten wie folgt im Voraus notifiziert werden: a) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die nicht einer gemäss Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren eine gemäss Artikel 10 zugelassene Einrichtung nach den von dieser Einrichtung festgelegten Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum.b) Die Betreiber, die die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle von der Agentur ausführen lassen, informieren die Agentur hierüber schriftlich mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Erntedatum.c) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die einer gemäss Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren diese nach den von dieser Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum. § 2 - Binnen drei Werktagen ab dem Tag der Notifizierung oder frühestens zehn Tage vor dem mitgeteilten Erntedatum werden den gemeldeten Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten Proben entnommen. § 3 - Die im Rahmen der Regelung der vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen entnommenen Proben werden in einem von der Agentur zugelassenen Labor auf Rückstände hin analysiert, die von der Agentur festgelegt wurden. § 4 - Binnen sieben Tagen ab dem Tag der Probenentnahme wird dem Erzeuger das Analyseergebnis sowie das weitere Verfahren entweder von der zugelassenen Erzeugerorganisation, der er angeschlossen ist, einer zugelassenen Einrichtung oder der Agentur mitgeteilt. § 5 - Wenn der Gehalt an Rückständen den zugelassenen Höchstgehalt nicht überschreitet, wird die Ernte unverzüglich erlaubt.

Bei einem Gehalt an Rückständen zwischen dem zugelassenen Höchstgehalt und dem doppelten Wert dieses Höchstgehaltes wird: - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich normalerweise in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, ausreichend verringert, eine zusätzliche Wartezeit vor der Ernte, die von der Agentur unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wachstums der Pflanzenkultur festgelegt wird, angeordnet, - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, nicht oder nicht ausreichend verringert, eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet.

Ab einem Gehalt an Rückständen, der dem Doppelten oder mehr als dem Doppelten des zugelassenen Höchstgehalts entspricht, wird stets eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet.

KAPITEL III - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) Art. 14 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) müssen die einschlägigen Hygienevorschriften von Anlage I einhalten.

TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die direkte Lieferung kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den Endverbraucher Art. 15 - Unter kleinen Mengen versteht man: - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 50 Ar Kartoffeln und/oder - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 10 Ar pro angebaute Gemüse- oder Obstsorte bei einer maximalen Gesamtfläche von 50 Ar.

Art. 16 - § 1 - Der Erzeuger, der kleine Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher liefert, muss ein Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden führen, das folgende Daten enthält: Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche. § 2 - Wurde eine Probe entnommen, so ist das Analyseergebnis ebenfalls in das in § 1 erwähnte Register einzutragen.

Art. 17 - Die kleinen Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse, die der Erzeuger direkt an den Endverbraucher liefert, müssen den Hygienevorschriften in Anhang I Teil A römisch II Nr. 5 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 entsprechen.

TITEL IV - Abänderungsbestimmungen Art. 18 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Betriebsregister, in dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. § 2 - Der Minister kann Anlage I abändern. » Art. 19 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage III zum vorliegenden Erlass ersetzt.

TITEL V - Aufhebungsbestimmungen Art. 20 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 7.Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.

Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Juni 2004, 2. der Königliche Erlass vom 16.Januar 1998 über zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und Obstsorten.

TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) KAPITEL I - Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäss Kapitel III) 1. Heissluft-Handtrockneranlagen in Betriebsstätten, in denen mit unverpackten oder ungeschützten Lebensmitteln umgegangen wird, sind verboten.2. Das Personal muss über Mittel zum Händewaschen verfügen, die mit Wasserhähnen ausgestattet sind, die so gestaltet sind, dass die Ausbreitung von Schmutz verhindert wird.Es müssen genügend Handwaschbecken in Nähe der Toiletten vorhanden sein. 3. Desinfektionsmittel und ähnliche Mittel müssen vom Minister zugelassen werden und so verwendet werden, dass sie keine Auswirkungen auf die Geräte, das Material, die Ausgangserzeugnisse und die im vorliegenden Erlass erwähnten Lebensmittel haben.4. Pestizide, Insektenvertilgungsmittel und andere mehr oder weniger giftige Substanzen müssen in abschliessbaren Räumen oder Schränken zwischengelagert werden.Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die Lebensmittel durch die Verwendung dieser Erzeugnisse verschmutzt werden. Sie müssen gemäss den Vorschriften des Erzeugers gebraucht werden. 5. Wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse die regelmässige oder permanente Anwesenheit der Agentur erforderlich macht, müssen die Niederlassungen über eine ausreichend ausgestattete und abschliessbare Räumlichkeit oder Vorrichtung verfügen, die ausschliesslich der Agentur zur Verfügung steht.6. In den Niederlassungen müssen ausreichend Platz und Vorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die amtliche Kontrolle jederzeit wirksam durchzuführen. KAPITEL II - Besondere Vorschriften für Verkaufsautomaten 1. Auf dem Verkaufsautomaten müssen an einer gut sichtbaren Stelle der Name oder Firmenname, die Anschrift in Belgien und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person oder des Betriebs angebracht sein, die/der für die Funktionstüchtigkeit und die Wartung des Gerätes verantwortlich ist.2. Wenn die Temperatur, bei der die Lebensmittel aufbewahrt werden müssen, nicht mehr eingehalten wird, muss der Verkauf der Lebensmittel durch eine automatische Sperre des Gerätes oder eine gleichwertige von der Agentur genehmigte Methode verhindert werden.Das Gerät darf erst erneut benutzt werden, nachdem alle enthaltenen Lebensmittel entfernt und für den menschlichen Verzehr unbrauchbar gemacht wurden.

KAPITEL III - Transport Besondere Hygiene für die Beförderung von bestimmten Lebensmitteln als Massengut 1. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr.4 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, als Massengut auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden Voraussetzungen: a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden.Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der Anlage II aufgeführt ist. b) Werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Buchstabe a) aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der Anlage II aufgeführt ist.2. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr.4 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, als Massengut auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden Voraussetzungen: a) Der Tank muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muss es sich um Lebensmittel handeln.3. Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks flüssige Öle und Fette als Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen. Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten genaue Belege über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, dass die Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprach.

Auf Anfrage muss der Kapitän des Schiffes den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten Personen die oben erwähnten Belege vorlegen. 4. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr.4 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 darf Rohzucker, der ohne eine vollständige und ordnungsgemässe Raffination nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet werden soll, in nicht ausschliesslich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Transportgefässen und/oder Behältern/Tanks als Massengut auf See befördert werden unter folgenden Voraussetzungen: a) Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien;das Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäss entfernt worden sind. Diese Reinigungsphase wird als kritischer Kontrollpunkt im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 betrachtet. b) Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen sein.c) Der Rohrzucker ist einer vollständigen und ordnungsgemässen Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird.5. Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die in dem jeweiligen Transportgefäss und/oder Behälter/Tank unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf. Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist gut sichtbar und unverwischbar der Satz anzubringen: « Dieses Erzeugnis ist erst nach vollständiger und ordnungsgemässer Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet ».

Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige Unternehmen legt den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten Personen auf Verlangen die oben erwähnten Unterlagen vor.

KAPITEL IV - Lebensmittelabfälle Im Gaststättengewerbe dürfen Lebensmittelabfälle von Tellern, Gläsern, Tassen oder Schüsseln, die dem Verbraucher serviert worden sind, nicht für den menschlichen Verbrauch verwendet werden.

KAPITEL V - Persönliche Hygiene 1. Die in die Erzeugung, Behandlung, Verarbeitung von und den Umgang mit Lebensmitteln eingebundenen Personen müssen mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass nichts ihrer Beschäftigung in diesem Sektor entgegensteht.2. In allen vom Personal benutzten Toiletten ist gut sichtbar und unverwischbar der Hinweis anzubringen, dass das Händewaschen nach Benutzung der Toiletten obligatorisch ist.In diesem Hinweis ist auf den vorliegenden Erlass zu verweisen.

KAPITEL VI - Lebensmittelbestimmungen 1. Haustiere dürfen nicht an Orte gelangen, an denen Lebensmittel behandelt, gelagert oder an denen mit ihnen umgegangen wird. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: - Heimtiere, die in Räume oder Teile von Räumen gebracht werden, die ausschliesslich für den Verbrauch von Lebensmitteln benutzt werden, sofern die Tiere keine Ansteckungsgefahr darstellen, - abgerichtete oder abzurichtende Hunde, die sehbehinderte und bewegungsbehinderte Personen bei ihrer Fortbewegung unterstützen sollen, ausschliesslich in den Räumen, in denen Lebensmittel vermarktet werden. Der Abrichter muss eine zu diesem Zweck ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, 2. Wenn Lebensmittel aufgewärmt, warm gehalten oder warm serviert werden müssen, muss das Aufwärmen schnell erfolgen und die Lebensmittel konstant auf einer Temperatur von 65°C gehalten werden.3. Besondere Hygieneanforderungen in Ladenlokalen a) Unverpackte Lebensmittel, mit Ausnahme von frischem Obst und frischem Gemüse, müssen so zum Kauf angeboten werden, dass sie nicht von Verbrauchern angefasst werden können.Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Selbstbedienungsverkauf, sofern geeignete Massnahmen ergriffen werden, um eine Verunreinigung oder einen Verderb durch die Öffentlichkeit zu vermeiden. b) Bei ungeschnittenem und unverpacktem Brot sowie unverpackter Feinbackware, wie im Königlichen Erlass vom 2.September 1985 über Brot und andere Backwaren erwähnt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die Konditoreicreme enthalten und im Selbstbedienungsverkauf angeboten werden sollen, sind folgende Massnahmen (oder jedes andere gleichwertige Verfahren, durch das dieselben Ergebnisse erzielt werden) zu ergreifen: i) Diese Erzeugnisse müssen in Möbeln zum Kauf angeboten werden, die mit Klappfenstern geschützt und, falls nötig, mit Zangen ausgestattet sind. ii) Auf den Fenstern muss ein Hinweis angebracht sein, wie die Verbraucher sich auf hygienische Art und Weise bedienen sollen. iii) Diese Erzeugnisse müssen so zum Kauf angeboten werden, dass ein Verantwortlicher darüber wachen kann, dass kein Missbrauch stattfindet.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II - Liste der zulässigen Ladungen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III - Register mit folgenden Angaben über den Produktionsdurchgang, je nach Geflügelart: - Art und Herkunft des den Tieren verabreichten Futtermittels, - verabreichte Tierarzneimittel oder andere Behandlungen der Tiere, Datum der Verabreichung beziehungsweise der Behandlung, Wartezeiten, - Vorhandensein von Krankheiten, die die Sicherheit der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gefährden können, - die Analyseergebnisse der den Tieren entnommenen Proben oder anderer zu Diagnosezwecken entnommener Proben, die für die Volksgesundheit von Bedeutung sind, - alle Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Anwendung finden, - Tag der Ankunft der Tiere, - Herkunft der Tiere, - Anzahl Tiere, - Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), - Mortalität, - Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, - Gewichtszunahme während der Mastzeit, - Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, - voraussichtlicher Schlachttermin, - Bericht des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und der Post-mortem-Fleischuntersuchung, Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van19 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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