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Koninklijk Besluit van 20 februari 2008
gepubliceerd op 27 maart 2008

Koninklijk besluit strekkende tot verruiming van de doelgroep die een toelage van het Sociaal Stookoliefonds kan genieten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000264
pub.
27/03/2008
prom.
20/02/2008
ELI
eli/besluit/2008/02/20/2008000264/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit strekkende tot verruiming van de doelgroep die een toelage van het Sociaal Stookoliefonds kan genieten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 februari 2008 strekkende tot verruiming van de doelgroep die een toelage van het Sociaal Stookoliefonds kan genieten (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 20. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Erweiterung der Zielgruppe, die in den Genuss einer Heizkostenzulage des Heizölsozialfonds kommen kann ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 205, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, 207 und 215, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Januar 2008;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.

August 2005 und 6. Dezember 2005;

Aufgrund der Notifizierung des Ministerrats vom 11. Januar 2008;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.

Januar 2008;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber in das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 einen Artikel 215 eingefügt hat, der es dem König ermöglicht, die im Rahmen des Heizölsozialfonds vorgesehenen Beträge zu erhöhen, um die Folgen einer Energiekrise zu mindern; dass der Preis für ein Fass Öl in diesem Winter unaufhörlich ansteigt; dass diese Preiserhöhung eine Auswirkung auf den Preis von Heizöl hat; dass es daher notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, da die Haushalte, die sich in prekärster Lage befinden, durch diese Preiserhöhung immer mehr Schwierigkeiten haben, ihre Wohnung zu heizen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.048/1 des Staatsrates vom 29. Januar 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 205 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird wie folgt ergänzt: « 4. in Artikel 37undecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Personen, die eine Beteiligung der Versicherung an den Kosten der Leistungen erhalten und deren jährliches steuerpflichtiges Nettohaushaltseinkommen 20.600,00 EUR nicht überschreitet.

In Abweichung von Artikel 206 wird dieser Betrag jährlich an einen in Artikel 37quaterdecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen berichtigten Index angepasst. » Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt festgelegt: 1. Für die erste bis zur dritten Kategorie der Verbraucher mit geringem Einkommen: -Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,490 EUR und weniger als 0,515 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,515 EUR und weniger als 0,540 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,540 EUR und weniger als 0,565 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,565 EUR und weniger als 0,590 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 8 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 9 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 10 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 11 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 12 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 13 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 14 Cent pro Liter. 2. Für die vierte Kategorie der Verbraucher mit geringem Einkommen: - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 2 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 4 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 6 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 Cent pro Liter.

Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffes berücksichtigt werden. » Art. 3 - In Artikel 1bis desselben Erlasses werden die Wörter « 100 EUR » durch die Wörter « 150 EUR » ersetzt.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Er ist nur anwendbar auf Lieferungen, die ab dem 1. Januar 2008 erfolgen.

Art. 5 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT

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