Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 20 januari 2004
gepubliceerd op 04 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000007
pub.
04/03/2004
prom.
20/01/2004
ELI
eli/besluit/2004/01/20/2004000007/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 20 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. November 2002;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

Januar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 22. Januar 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass im Rahmen der Reform der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste drei in engem Zusammenhang stehende Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind und der vorliegende Königliche Erlass einer dieser Texte ist;

In der Erwägung, dass infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste besteht;

In der Erwägung, dass infolgedessen die Gemeinden in diesen Angelegenheiten zahlreiche Bestimmungen selbst festlegen können, was das Risiko einer ungleichen Behandlung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste mit sich bringt;

In der Erwägung, dass die Einrichtung der Ausbildungsstrukturen, um die es im vorliegenden Erlass geht, unerlässlich ist, um die Qualität und Einheitlichkeit der Ausbildung sowie deren Abstimmung auf die Bedürfnisse der Einsatzkräfte vor Ort zu gewährleisten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, 2."provinzialen Ausbildungszentren": die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, die im Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste erwähnt sind.

KAPITEL II - Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste Art. 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "der Rat" genannt, eingesetzt.

Art. 3 - Der Rat setzt sich zusammen aus: 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, 2.acht Vertretern des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, von denen vier dem französischsprachigen und deutschsprachigen Flügel angehören, darin einbegriffen ein freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, und vier dem niederländischsprachigen Flügel, darin einbegriffen ein freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, 3. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens, 4.zwei Vertretern der französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren und zwei Vertretern der niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem öffentlichen Feuerwehrdienst angehören, 5. einem französischsprachigen Pädagogen und einem niederländischsprachigen Pädagogen, die beide Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, 6.zwei Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und von denen mindestens einer mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt ist.

Art. 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom Minister ernannt: 1. auf Vorschlag der betreffenden Sprachflügel des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 3 Nrn.2 und 5 erwähnten Mitglieder betrifft, 2. auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens, was das in Artikel 3 Nr.3 erwähnte Mitglied betrifft, 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen Ausbildungszentren, was die in Artikel 3 Nr.4 erwähnten Mitglieder betrifft, 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit, was die in Artikel 3 Nr.6 erwähnten Beamten betrifft.

Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag: 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten: a) was den Inhalt der Kurse betrifft, b) was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft, c) was die Organisation der Ausbildung betrifft, d) was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft, 2.eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben, 3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme abzugeben, 4.über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten.

Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge und Berichte des Rates.

Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr.

Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.

Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen.

KAPITEL III - Programmierungskommission Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt.

Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, der den Vorsitz führt, 2.vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, 3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst angehören. Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt: 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr.1 erwähnte Mitglied betrifft, 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 10 Nr.2 erwähnten Mitglieder betrifft, 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in Artikel 10 Nr.3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft, und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter betrifft.

Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag: 1. die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse festzulegen, 2.dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten, 3. eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben, 4.die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss anvertrauten Aufträge zu kontrollieren. § 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. § 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und Vorschläge der Programmierungskommission.

Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr.

Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.

Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist: 1. die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen, zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren, 2.der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren für notwendig hält.

Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden.

Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres Auftrags.

Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten.

Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie unterstehen, zurückgezahlt werden.

Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest.

Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen.

KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingesetzt.

Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt sich zusammen aus: 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, der den Vorsitz führt, 2.vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind.

Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen werden vom Minister ernannt: 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr.1 erwähnten Beamten betrifft, 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 20 Nr.2 erwähnten Mitglieder betrifft.

Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den Auftrag: 1. dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben, 2.dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten.

Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse.

Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen.

Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr.

Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.

Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen.

KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt.

Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem Beauftragten, 2.den Direktoren der französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, 3. sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste vertreten, 4.einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit, 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem Beauftragten, 2.den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, 3. sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste vertreten, 4.einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit, 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister ernannt: 1. auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, was die in Artikel 27 Nr.2 und 28 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, 2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 27 Nr.3 erwähnten Techniker betrifft, 3. auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 28 Nr.3 erwähnten Techniker betrifft, 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder seines Beauftragten, was die in Artikel 27 Nr.4 und 28 Nr. 4 erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft, 5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, was die in Artikel 27 Nr.5 und 28 Nr. 5 erwähnten Offiziere betrifft.

Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag: 1. für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren organisierten Ausbildung zu sorgen, 2.die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu erstatten, 3. dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten, 4.dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten.

KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt.

Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist.

Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre.

Das Mandat ist erneuerbar. § 2 - Das Mandat endet: 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, 2.bei Rücktritt, 3. im Todesfall. Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende.

Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind, wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein Anwesenheitsgeld gewährt.

Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest.

Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens drei Stunden dauert.

Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden.

Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben.

Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^