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Koninklijk Besluit van 20 maart 2007
gepubliceerd op 06 april 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 juli 2006 houdende diverse bepalingen inzake beroepsziekten en arbeidsongevallen en inzake beroepsherinschakeling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000236
pub.
06/04/2007
prom.
20/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/20/2007000236/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 juli 2006 houdende diverse bepalingen inzake beroepsziekten en arbeidsongevallen en inzake beroepsherinschakeling


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 juli 2006 houdende diverse bepalingen inzake beroepsziekten en arbeidsongevallen en inzake beroepsherinschakeling, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 juli 2006 houdende diverse bepalingen inzake beroepsziekten en arbeidsongevallen en inzake beroepsherinschakeling.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. JULI 2006.- Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten Art. 2 - Die Überschrift der koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Am 3. Juni 1970 koordinierte Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten ».

Art. 3 - Artikel 2 § 1 Nr. 2 derselben Gesetze wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 5 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Fonds für Berufskrankheiten ist eine öffentliche Einrichtung, die Rechtspersönlichkeit besitzt und unter Staatsgarantie steht. Er wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit eingerichtet. Seine Organisation und Arbeitsweise werden vom König geregelt.

Der Fonds für Berufskrankheiten ist eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit im Sinne des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.

Der Fonds für Berufskrankheiten hat seinen Sitz in Brüssel; er kann Büros an verschiedenen Orten im Land einrichten. Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt die Anzahl und den Standort dieser Büros und definiert die dort ausgeübten Tätigkeiten. » Art. 5 - Artikel 5bis derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 6 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 1.

August 1985, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 476 vom 19.

November 1986 und Nr. 529 vom 31. März 1987 und die Gesetze vom 30.

Dezember 1988, 26. Juni 1992, 22. Februar 1998 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff « Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit » wird jeweils durch den Begriff « Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung » ersetzt.2. Die Wörter « Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten in Bezug auf Industrien, deren technische Überwachung diesem Ministerium obliegt » werden durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in Bezug auf Industrien, deren technische Überwachung ihm obliegt » ersetzt.3. Die Wörter « Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » werden durch die Wörter « Europäischen Union » ersetzt.4. Die Wörter « 48bis » werden durch die Zahl « 62 » ersetzt.5. Der Begriff « Arbeitsarzt » wird jeweils durch den Begriff « Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt.6. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 9.die ihm durch Titel I Kapitel IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit und durch die besonderen Ausführungserlasse des besagten Gesetzbuches zugewiesenen Aufträge auf die vom König festgelegte Weise auszuführen. » Art. 7 - In Artikel 6bis derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « Fachrates » durch die Wörter « Wissenschaftlichen Rates » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 8 derselben Gesetze, abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: « Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses gemäss den durch das Gesetz vom 25.

April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge vorgesehenen Bestimmungen. » Art. 9 - Artikel 9 derselben Gesetze wird aufgehoben.

Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 4 derselben Gesetze wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 4 - Wissenschaftlicher Rat ».

Art. 11 - Artikel 16 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff « Fachrat » wird jeweils durch den Begriff « Wissenschaftlicher Rat » ersetzt.2. Die Wörter « Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit » werden durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung » ersetzt.3. Die Wörter « Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten in Bezug auf Industrien, deren technische Überwachung diesem Ministerium obliegt » werden durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in Bezug auf Industrien, deren technische Überwachung ihm obliegt » ersetzt.4. Der Begriff « Minister der Sozialfürsorge » wird jeweils durch den Begriff « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt.5. Die Wörter « dem Minister der Sozialfürsorge und dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit » werden durch die Wörter « dem Minister, von dem die Einrichtung abhängt, und dem für die Arbeit zuständigen Minister » ersetzt.6. Anstelle von Nr.3, die Nr. 4 wird, wird eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3. Vorschläge zu machen oder eine Stellungnahme abzugeben in Bezug auf die Berufsrisiken, die eine verlängerte Gesundheitsüberwachung im Sinne des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit erfordern, sowie zu den Bedingungen und Modalitäten der auszuführenden Überwachung. » Art. 12 - Artikel 17 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 23. Oktober 1978, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff « Fachrat » wird jeweils durch den Begriff « Wissenschaftlicher Rat » ersetzt.2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Zur Unterstützung des Wissenschaftlichen Rates schafft der König eine oder mehrere medizinische Kommissionen, die nach Fachbereichen eingerichtet werden.Die Beziehungen zwischen dem Wissenschaftlichen Rat und den medizinischen Kommissionen werden in der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates bestimmt. » Art. 13 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17bis - Jedes Jahr erstellt der Wissenschaftliche Rat einen Bericht über die Entwicklung der Berufskrankheiten, die zu einer Entschädigung oder Meldung geführt haben, und über die Vorbeugungsmittel, die in Belgien oder anderswo angewandt oder entdeckt worden sind.

Dieser Bericht gibt für jede Krankheit in jeder Industrie, in jedem Beruf oder in jeder Unternehmenskategorie, die der König in Ausführung von Artikel 32 aufzählt, oder gemäss einer genaueren, angemessener erscheinenden Gliederung die Anzahl festgestellter Fälle an.

Der Bericht wird dem Minister, von dem die Einrichtung abhängt, und dem für die Arbeit zuständigen Minister über den Geschäftsführenden Ausschuss, der für die Veröffentlichung sorgt, vorgelegt. » Art. 14 - Die Artikel 18 bis 20 derselben Gesetze werden aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 21 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Der Geschäftsführende Ausschuss verfügt über alle für die Verwaltung der Einrichtung notwendigen Befugnisse. » Art. 16 - In Artikel 22 derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » jeweils durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 23 derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 24 derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 26 derselben Gesetze wird das Wort « Fachrat » durch die Wörter « Wissenschaftlichem Rat » ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 28 derselben Gesetze werden die Wörter « Minister der Sozialfürsorge » durch die Wörter « Minister, von dem die Einrichtung abhängt » ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 29 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 23. Oktober 1978, wird der Begriff « Fachrat » jeweils durch den Begriff « Wissenschaftlicher Rat » ersetzt.

Art. 22 - Artikel 31 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom 30. Dezember 1982, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: « 5. Kosten für Gesundheitspflege, einschliesslich der Prothesen und orthopädischen Apparate, unter den in Artikel 41 der vorliegenden Gesetze vorgesehenen Bedingungen. » 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 32 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1.Das Wort « Fachrates » wird jeweils durch die Wörter « Wissenschaftlichen Rates » ersetzt. 2. In Absatz 2 in fine werden die Wörter « aufgrund ihrer Art Krankheiten verursachen kann » durch die Wörter « in Exponiertengruppen die determinierende Krankheitsursache darstellt » ersetzt. Art. 24 - Artikel 33 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1978, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Versicherer » wird durch das Wort « Versicherungsunternehmen » ersetzt.2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « In Abweichung von Artikel 21 des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle werden die in den Artikeln 12 bis 17 dieses Gesetzes erwähnten Renten ab dem ersten Tag des dem Todesmonat des Opfers folgenden Monats geschuldet. Die Entschädigungen für den Todesmonat bleiben gewährt. » Art. 25 - Artikel 34 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom 30. Dezember 1982, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die bei einer vollständigen oder teilweisen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit gewährte Entschädigung kann frühestens 365 Tage vor dem Datum des Antrags einsetzen. » Art. 26 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34bis - Wenn infolge einer teilweisen zeitweiligen Unfähigkeit oder infolge eines Vorschlags der zeitweiligen Einstellung der Berufstätigkeit das Opfer akzeptiert, eine angepasste Arbeit mit Lohnverlust auszuführen, hat es Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der früher bezogenen Entlohnung und der Entlohnung, auf die es infolge seiner Wiederbeschäftigung Anrecht hat. » Art. 27 - In Artikel 35 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 24 vom 23. März 1982 und die Gesetze vom 29.

Dezember 1990, 29. April 1996 und 22. Februar 1998, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Wenn sich die bleibende Arbeitsunfähigkeit verschlimmert hat, darf die aufgrund dieser Verschlimmerung gewährte Entschädigung frühestens sechzig Tage vor dem Datum des Revisionsantrags oder sechzig Tage vor dem Datum der ärztlichen Untersuchung, bei der die Verschlimmerung infolge einer vom Fonds von Amts wegen durchgeführten Revision festgestellt wurde, einsetzen. » Art. 28 - In Artikel 35bis derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 529 vom 31. März 1987 und die Gesetze vom 30.

März 1994, 21. Dezember 1994, 29. April 1996 und 22. Februar 1998, wird der letzte Absatz aufgehoben.

Art. 29 - In Artikel 36 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom 30. Dezember 1982, wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Wenn eine Krankheit aus der in Artikel 30 erwähnten Liste gestrichen wird oder ihre Bezeichnung geändert wird, behält die von der Krankheit betroffene Person ihre Ansprüche auf die gewährte Entschädigung unbeschadet jeglicher anderen Bestimmung über die Entschädigung für Berufskrankheiten. Der König kann dennoch bestimmen, dass der Tod oder die Verschlimmerung des Schadens infolge der Krankheit, die aus vorerwähnter Liste gestrichen wurde oder deren Bezeichnung geändert wurde, keinen Anlass zur Gewährung von Entschädigungen infolge des Todes oder zur Revision der für eine bleibende Arbeitsunfähigkeit gewährten Entschädigungen gibt. » Art. 30 - Artikel 37 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom 30. Dezember 1982 und die Gesetze vom 20. Juli 1991, 4.Mai 1999 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Wer den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der Arbeit annimmt und eine angepasste Arbeit ausübt, hat Anspruch auf die in Artikel 34bis vorgesehenen Entschädigungen.Wenn der Person keine angepasste Arbeit angeboten werden kann, hat sie Anspruch auf die in Artikel 34 vorgesehenen Entschädigungen. » 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wer den Vorschlag der definitiven Einstellung der Arbeit annimmt, kann sich einer Umschulung zu Lasten des Fonds für Berufskrankheiten unterziehen, wenn er die in den Gesetzes- und Verordnungstexten der Gemeinschaften, der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission über die soziale Wiedereingliederung von Behinderten vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.» 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Für denjenigen, der sich entweder zu Lasten des Fonds für Berufskrankheiten oder im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungstexte der Gemeinschaften, der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission über die soziale Wiedereingliederung von Behinderten einer Umschulung unterzieht, beginnt der in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnte Zeitraum von neunzig Tagen am Tag nach dem Tag des Abschlusses dieser Umschulung.» Art. 31 - Artikel 41 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom 30. Dezember 1982 und die Gesetze vom 1. August 1985 und 29.April 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 41 - Der Fonds für Berufskrankheiten erstattet den Anteil an den mit der Berufskrankheit zusammenhängenden Kosten für Gesundheitspflege, Prothesen und orthopädische Apparate, der gemäss dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und nach der auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Beteiligung zu Lasten der Person bleibt, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine Berufskrankheit bedroht ist. Der König kann nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates und des Geschäftsführenden Ausschusses ein spezifisches Verzeichnis für Gesundheitsleistungen sowie für Prothesen und orthopädische Apparate erstellen, die nicht in dem vorerwähnten Gesetz vorgesehen sind.

Unbeschadet des Rechts auf freie Wahl des Arztes oder der Pflegeeinrichtung darf der Arzt des Fonds die ärztliche Behandlung verfolgen und dem vom Arbeitnehmer gewählten Arzt alle nützlichen Diagnose- und Therapieauskünfte mitteilen.

Entschädigungen für Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, für Krankenhauspflege und für den Gebrauch von Prothesen und orthopädischen Apparaten können denen gezahlt werden, die diese Kosten getragen haben.

Personen, denen diese Kosten geschuldet werden, steht eine Direktklage gegen den Fonds für Berufskrankheiten offen.

Die in Absatz 1 erwähnte Gesundheitspflege wird vom Fonds für Berufskrankheiten frühestens ab dem hundertzwanzigsten Tag vor Einreichung des Antrags gewährt unter der Bedingung, dass der Antrag zulässig ist.

Wenn der Antrag Gegenstand eines Verweigerungsbeschlusses ist, wird die Gewährung der Gesundheitspflege ab dem Datum der Notifizierung des Verweigerungsbeschlusses eingestellt. » Art. 32 - Artikel 43 Absatz 1 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Entschädigungen, die aufgrund der vorliegenden Gesetze den Opfern oder ihren Rechtsnachfolgern geschuldet werden, sind nur unter den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Bedingungen abtretbar und pfändbar. » Art. 33 - Artikel 44 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Anstelle von § 1, der § 2 wird, wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Fonds für Berufskrankheiten vollständig oder teilweise auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen verzichten kann.» 2. Der frühere § 2 wird § 3. Art. 34 - In Artikel 48 derselben Gesetze wird das Wort « Fachrates » durch die Wörter « Wissenschaftlichen Rates » ersetzt.

Art. 35 - Artikel 48bis derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben.

Art. 36 - Artikel 49 derselben Gesetze, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1978, 22. April 1985 und 10. Juni 2001 und das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.2. Der frühere Absatz 4, der Absatz 3 geworden ist, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 wird Artikel 34 Absatz 1 von Kapitel II Abschnitt 4 des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unter « Grundentlohnung » versteht man die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion Anrecht hat »; in Artikel 38 des vorerwähnten Abschnitts müssen die Wörter « der Unfall » durch die Wörter « die Berufskrankheit » ersetzt werden. » Art. 37 - In Artikel 52 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1982, die Gesetze vom 1. August 1985, 29. April 1996 und 24. Februar 2003 und das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, wird das Wort « Fachrates » durch die Wörter « Wissenschaftlichen Rates » ersetzt. Art. 38 - Artikel 53 derselben Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 1971, 29. Dezember 1990, 30. Dezember 1992, 29. April 1996 und 6. April 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « 44 § 2 » werden durch die Wörter « 44 § 3 » ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.39 - In Kapitel VI derselben Gesetze wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 61 bis 61bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 1 - Meldung von Berufskrankheiten ».

Art. 40 - In Artikel 61 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1973, werden die Wörter « Arbeitsärzte » und « Vertrauensarzt des Fonds für Berufskrankheiten » durch die Wörter « Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte » beziehungsweise « Arzt des Fonds für Berufskrankheiten » ersetzt.

Art. 41 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 61bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61bis - Zum Zweck der Vorbeugung von Berufskrankheiten informiert der Arzt des Fonds für Berufskrankheiten den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über die Folgemassnahmen im Anschluss an die Meldung, die er eingereicht hat. » Art. 42 - In Kapitel VI derselben Gesetze wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 62 bis 62ter umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 2 - Vorbeugung von Berufskrankheiten ».

Art. 43 - Artikel 62 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 62 - Wenn nachgewiesen werden kann, dass Kosten für eine vorbeugende Massnahme in Bezug auf Berufskrankheiten vollständig oder teilweise durch eine Verminderung der Ausgaben im Bereich Entschädigungen ausgeglichen werden können, kann der Geschäftsführende Ausschuss entscheiden, die Kosten vollständig oder teilweise zu Lasten zu nehmen. » Art. 44 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 62bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62bis - § 1 - Der Fonds kann zur Vorbeugung von Berufskrankheiten beitragen, indem er Massnahmen zugunsten der Opfer einer arbeitsbedingten Krankheit finanziert.

Arbeitsbedingte Krankheiten sind Krankheiten, die nicht in den Artikeln 30 und 30bis erwähnt sind und gemäss allgemein angenommenen medizinischen Kenntnissen teils ihre Ursache finden können in der Aussetzung gegenüber einem berufsbedingten schädlichen Einfluss, die stärker ist als die Aussetzung der Bevölkerung im Allgemeinen, ohne dass diese Aussetzung in Exponiertengruppen die determinierende Krankheitsursache darstellt. § 2 - Der König legt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für jede arbeitsbedingte Krankheit, die Er bestimmt, die Massnahmen fest, die der Fonds finanziert, sowie die Bedingungen und Modalitäten dieser Finanzierung.

Diese Massnahmen beziehen sich auf einen oder mehrere der nachstehend aufgezählten Punkte: 1. die Kosten für die Gesundheitspflege, einschliesslich der Prothesen und orthopädischen Apparate, 2.die Anerkennung des Anspruchs auf die in Artikel 37 §§ 3 und 4 erwähnten Vorteile zugunsten des Opfers einer arbeitsbedingten Krankheit, das einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit annimmt, 3. andere Massnahmen zur Förderung der Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Arbeitswelt der Person, die an einer arbeitsbedingten Krankheit erkrankt ist, 4.die Gewährung des in Artikel 41bis vorgesehenen Vorteils für die Tage, an denen das Opfer auf Ersuchen des Fonds die Arbeit für eine Untersuchung im Rahmen einer arbeitsbedingten Krankheit oder der Vorbeugung einer solchen Krankheit unterbricht. § 3 - Die in § 2 Nr. 1 erwähnten Gesundheitspflegekosten im Zusammenhang mit der arbeitsbedingten Krankheit werden vom Fonds unter den in Artikel 41 Absatz 1 bis 4 für Kosten in Zusammenhang mit einer Berufskrankheit festgelegten Bedingungen zurückerstattet.

Der König kann den Anspruch auf Erstattung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Gesundheitspflegekosten entweder zeitlich begrenzen oder auf bestimmte wohl definierte Leistungen des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen, das aufgrund der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsvorschriften festgelegt wurde, beschränken. § 4 - Der König kann auf der Grundlage von § 2 Nr. 2 den Fonds dazu ermächtigen, dem Opfer einer arbeitsbedingten Krankheit vorzuschlagen, die gesundheitsschädliche Berufstätigkeit definitiv einzustellen, wenn die weitere Ausübung der Berufstätigkeit die Krankheit mit grosser Wahrscheinlichkeit verschlimmern würde. § 5 - Der König kann den Fonds dazu ermächtigen, für alle arbeitsbedingten Krankheiten die nötigen Initiativen zur Verwirklichung der in § 2 Nr. 3 angegebenen Ziele zu ergreifen. Diese Initiativen können Folgendes beinhalten: 1. die Erstattung individueller Dienstleistungen, die von den Organisationen oder Einrichtungen, die mit der Rehabilitation und der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt des Opfers einer arbeitsbedingten Krankheit beauftragt sind, erbracht werden, insofern diese Dienste nicht Gegenstand einer Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung sind, 2.die Organisation einer Zusammenarbeit zwischen dem Fonds, anderen Sozialversicherungsträgern, dem Arbeitgeber, den Gefahrenverhütungsberatern des Arbeitgebers sowie allen anderen Personen oder Instanzen, deren Mitarbeit zur Verwirklichung der vorerwähnten Ziele beitragen kann, 3. die Anregung der wissenschaftlichen Forschung und der Verbreitung der Kenntnisse in Sachen Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Arbeitswelt von Opfern einer arbeitsbedingten Krankheit. § 6 - Der König kann beschliessen, dass die vom Fonds zugunsten von Opfern einer arbeitsbedingten Krankheit finanzierten Massnahmen ebenfalls zugunsten von Opfern der Berufskrankheiten, die Er bestimmt, finanziert werden. Dennoch kann es keine Doppelentschädigung für ein und denselben Schaden geben. » KAPITEL II - Bestimmungen in Sachen Arbeitsunfälle Art. 45 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vorstellig wird; dieser Besuch kann vor der effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden. » Art. 46 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Wörter « insofern ihre Abstammung zum Zeitpunkt des Todes des Opfers feststeht » durch die Wörter « insofern sie zum Zeitpunkt des Todes des Opfers geboren oder gezeugt waren » ersetzt. 2. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 47 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17bis - Wird die Abstammung erst nach dem Tod des Opfers festgestellt und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen Rechtsnachfolger, hat diese für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem Tag Wirkung, an dem der definitive Beschluss, der die Abstammung feststellt, dem Versicherungsunternehmen notifiziert wird.

Wenn die Rechte anderer Rechtsnachfolger durch eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung festgelegt worden sind, wird die Änderung dieser Rechte durch eine neue Vereinbarung oder durch eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt. » Art. 49 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und die Gesetze vom 22.

Dezember 1989, 29. Dezember 1990, 12. August 2000, 10. August 2001 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 4, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Erfordert der Zustand des Opfers unbedingt die regelmässige Hilfe einer Drittperson, kann es Anspruch auf eine zusätzliche jährliche Entschädigung erheben, die unter Berücksichtigung des Grades der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt wird, so wie es zum Zeitpunkt, zu dem die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist, durch ein beim Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist und ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, hat. » 2. Zwischen den Absätzen 5 und 6 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn der Gebrauch von Prothesen oder orthopädischen Apparaten, deren Kosten von dem Versicherungsunternehmen getragen werden und die zum Zeitpunkt der Abwicklung des Arbeitsunfalls nicht vorgesehen waren, eine Auswirkung auf den Grad der Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe einer Drittperson hat, kann dieser Grad durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch rechtskräftigen Beschluss auch nach Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Frist revidiert werden.» Art. 50 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird die Zahl « 6 » durch die Zahl « 7 » ersetzt.2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Für Unfälle, die sich vor dem 1.Januar 1988 ereignet haben, wird, wenn der Fonds nach Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Frist die Kosten für Prothesen oder orthopädische Apparate übernimmt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung des Arbeitsunfalls nicht vorgesehen waren und deren Gebrauch eine Auswirkung auf den Grad der Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe einer Drittperson hat, das Anrecht des Opfers auf Indexierungen und Zulagen zu Lasten des Fonds entsprechend dieser Auswirkung gemäss den vom König festgelegten Bedingungen berechnet. » Art. 51 - In Artikel 27bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 folgen die jährliche Entschädigung und die Rente, die in Artikel 24 Absatz 4 erwähnt sind, den Indexierungen und Anpassungen des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, die sich aus dem im vorerwähnten Artikel erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen ergeben. » Art. 52 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden die Wörter « die Indexierung und die in Artikel 27bis erwähnten Zulagen » durch die Wörter « die Indexierung, die Anpassungen und die Zulagen, die in Artikel 27bis erwähnt sind » ersetzt.

Art. 53 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45quinquies - Unter der Bedingung, dass der Schuldner gutgläubig ist, verzichtet das Versicherungsunternehmen in den vom König bestimmten interessewürdigen Fällen oder Kategorien von Fällen auf die Rückforderung der unrechtmässig gezahlten Summen. » Art. 54 - Artikel 49bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 49bis - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines Wegeunfalls, die Häufigkeit und die Schwere der Unglücksfälle während des Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte Risiko als unzumutbar erhöhtes Risiko, nachstehend « erhöhtes Risiko » genannt, betrachtet.

Der Fonds für Berufsunfälle stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem betreffenden Versicherungsunternehmen. Das Versicherungsunternehmen notifiziert es dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber, der den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entrichtet, schuldet einen Zuschlag, der 10 Prozent des geschuldeten Betrages nicht überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht.

Das Versicherungsunternehmen verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber.

Das Versicherungsunternehmen erstattet dem Fonds für Berufsunfälle Bericht über die vorgeschlagenen Vorbeugungsmassnahmen sowie über die Einhaltung besagter Massnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds nach Stellungnahme des Fachausschusses für Vorbeugung vorgelegt. Der Fonds stellt die Information zur Verfügung der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Der König bestimmt auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die Versicherungsverträge zuständig sind, und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit fünf multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in Absatz 1 erwähnt sind, 2.die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag erhoben werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet haben, 4.die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an das Versicherungsunternehmen durch den Fonds für Berufsunfälle sowie für die Vorlegung des Berichts an den Fonds für Berufsunfälle, 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den Arbeitgeber, 6.die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmassnahmen, die dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, vorgeschlagen wurden, 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in Absatz 3 erwähnten Zuschlags.» Art. 55 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 49ter - Wenn das versicherte Risiko als erhöhtes Risiko betrachtet wird, wird in Abweichung von Artikel 49 Absatz 2 die am 1.

Januar nach der in Artikel 49bis Absatz 2 erwähnten Notifizierung an den Arbeitgeber noch verbleibende Laufzeit des Versicherungsvertrags von Rechts wegen auf drei Jahre gebracht. Die stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrags erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Laufzeit des Vertrags. Wenn am 1. Januar der Arbeitgeber bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert ist als dem, welchem der Fonds das erhöhte Risiko notifiziert hat, übernimmt dieses Unternehmen die Rechte und Pflichten in Bezug auf das erhöhte Risiko gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.

In Abweichung von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann dieser Vertrag ab der in Artikel 49bis Absatz 2 erwähnten Notifizierung durch den Fonds und bis zum Ende des Zeitraums der Verlängerung von Rechts wegen weder Gegenstand eines Einspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung sein noch kann er aufgrund eines Unglückfalls gekündigt werden.

Mindestens drei Monate vor dem Ende des dritten Jahres der Verlängerung von Rechts wegen kann das Versicherungsunternehmen, selbst wenn während dieses Zeitraums eine neue Notifizierung eines erhöhten Risikos erfolgt ist, den Vertrag kündigen oder eine Revision des Prämiensatzes vorschlagen gemäss den in den Artikeln 29 und 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag vorgesehenen Modalitäten.

Das Versicherungsunternehmen informiert den Arbeitgeber über alle Folgen, die die Anwendung des vorliegenden Artikels für seine vertraglichen Verpflichtungen hat. » Art. 56 - Artikel 53 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 53 - Die Versicherungsunternehmen richten für die in Artikel 58 § 1 Nr. 9 erwähnten Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten ein. Sie erstatten dem Fonds für Berufsunfälle darüber Bericht gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden. » Art. 57 - Artikel 58 § 1 Nr. 14 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 14. die in Artikel 49bis erwähnten erhöhten Risiken festzustellen, ».

Art. 58 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird aufgehoben.

Art. 59 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1976, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und 24. Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 60bis - § 1 - Der Fonds für Berufsunfälle kann unrechtmässig gezahlte Leistungen nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 10. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten vorgesehen sind, zurückfordern.

Der Rückforderungsbeschluss wird dem Opfer oder dem Rechtsnachfolger per Einschreiben notifiziert; diese verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem dritten Tag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post, um den Beschluss vor dem zuständigen Arbeitsgericht anzufechten.

Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach Ablauf dieser Frist ausgeführt werden. Die Aufgabe des Einschreibens bei der Post und alle Eintreibungshandlungen unterbrechen die Verjährung.

Der König bestimmt die Vermerke, die das in Absatz 2 erwähnte Einschreiben enthalten muss, mangels welcher die in Absatz 2 erwähnte Frist nicht einsetzt. § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Fonds für Berufsunfälle ganz oder teilweise auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen verzichtet.

Hat der Interessehabende einen Verzichtsantrag eingereicht, wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle über diesen Antrag entschieden hat. § 3 - Unbeschadet des Rechts des Fonds für Berufsunfälle vor Gericht zu laden kann er die unrechtmässig gezahlten Leistungen unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eintreiben. » Art. 60 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9.November 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « und dem Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « und dem Versicherungsträger » ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 10.August 2001, werden die Wörter « das Versicherungsunternehmen, dem » durch die Wörter « den Versicherungsträger, dem » ersetzt. 3. In § 2 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9.November 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird das Wort « Versicherungsunternehmen » durch das Wort « Versicherungsträger » ersetzt. 4. In § 2 Absatz 3 zweiter Satz, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « vom Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « vom Versicherungsträger » ersetzt. 5. In § 2 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « ebenfalls das Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « ebenfalls den Versicherungsträger » ersetzt. 6. Paragraph 4 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17.Juli 1985 und 10. August 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird Art oder Grad der Arbeitsunfähigkeit des Opfers oder der Grad der Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe einer Drittperson angefochten, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die in den Artikeln 22, 23, 23bis oder 24 erwähnte tägliche oder jährliche Entschädigung auf der Grundlage des von ihm vorgeschlagenen Grades bleibender Unfähigkeit oder Grades der Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe einer Drittperson als Vorschuss zu zahlen. » Art. 61 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 27bis letzter Absatz, 27ter und 27quater erwähnten Zulagen verjährt in drei Jahren nach dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sich diese Zulagen beziehen, insofern die Hauptklage auf Zahlung der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht verjährt ist. Für die Zulagen, die auf Entschädigungen gewährt werden, die sich auf Zeiträume vor der Abwicklung des Arbeitsunfalls durch bestätigte Vereinbarung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder vor der in Artikel 72 erwähnten Revision beziehen, setzt die Verjährung am Datum dieser Abwicklung oder Revision ein. » Art. 62 - In Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden zwischen den Wörtern « die auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist, » und den Wörtern « unterbrochen werden » die Wörter « oder durch eine Klage auf Feststellung der Abstammung » eingefügt.

Art. 63 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter « auf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod » durch die Wörter « der Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe einer Drittperson oder auf den durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod des Opfers » ersetzt.

Art. 64 - Artikel 87 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.August 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Ärzte-Inspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung üben die Kontrolle über die in Artikel 29 erwähnten zugelassenen medizinischen Dienste aus. » Art. 65 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 88ter - Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse des Fonds für Berufsunfälle, die Personen, die aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ermächtigt sind, an diesen Versammlungen teilzunehmen, die in Artikel 87 erwähnten Bediensteten sowie die Personen, die vorher die besagten Funktionen ausgeübt haben, sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen die vertraulichen Informationen über Versicherungsunternehmen, von denen sie aufgrund ihrer Funktionen Kenntnis haben, keiner Person oder Behörde mitteilen.

Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Fonds für Berufsunfälle in folgenden Fällen vertrauliche Informationen mitteilen: 1. in den Fällen, in denen die Mitteilung solcher Informationen aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen oder erlaubt ist, 2.bei einer Aussage vor Gericht in strafrechtlichen Angelegenheiten, 3. zur Erstattung von Anzeigen über strafrechtliche Verstösse bei den Gerichtsbehörden, 4.im Rahmen administrativer oder gerichtlicher Beschwerden gegen die Handlungen oder Beschlüsse des Fonds für Berufsunfälle, 5. in zusammengefasster oder aggregierter Form, unter der Bedingung, dass die individuellen Daten über die betroffenen Versicherungsunternehmen nicht identifiziert werden können.» Art. 66 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 88quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 88quater - § 1 - In Abweichung von Artikel 88ter hat der Fonds für Berufsunfälle das Recht, vertrauliche Informationen über Versicherungsunternehmen mitzuteilen, und zwar: 1. der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, 2.den an der Liquidation und am Konkurs von Versicherungsunternehmen oder an anderen ähnlichen Verfahren beteiligten Einrichtungen, 3. den mit der Verwaltung von Zwangsliquidationsverfahren für Versicherungsunternehmen oder Garantiefonds beauftragten Organen, 4.den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen betrauten Personen.

Der Fonds für Berufsunfälle darf vertrauliche Informationen in Ausführung von Absatz 1 nur mitteilen, sofern der Empfänger sich verpflichtet, sie ausschliesslich für die Erfüllung seiner Aufträge zu verwenden, und insofern er an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, das gleichwertig mit dem in Artikel 88ter vorgesehenen Berufsgeheimnis ist. § 2 - In Abweichung von Artikel 88ter hat der Fonds für Berufsunfälle das Recht, vertrauliche Informationen mitzuteilen, und zwar: 1. den Behörden, die mit der Beaufsichtigung der Einrichtungen beauftragt sind, die an der Liquidation und am Konkurs von Versicherungsunternehmen und an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind, 2.den Behörden, die mit der Beaufsichtigung der Personen beauftragt sind, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und anderen Finanzinstituten betraut sind.

Der Fonds für Berufsunfälle darf vertrauliche Informationen in Ausführung von Absatz 1 nur mitteilen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Empfänger wird sie ausschliesslich für die Erfüllung der in Absatz 1 beschriebenen Beaufsichtigungs- oder Prüfungsaufgabe verwenden.2. Die übermittelten Informationen unterliegen einem Berufsgeheimnis, das gleichwertig mit dem in Artikel 88ter vorgesehenen Berufsgeheimnis ist.» Art. 67 - In Artikel 91 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden die Wörter « das Kontrollamt » durch die Wörter « die Kommission » ersetzt.

Art. 68 - Artikel 91ter § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Verstösse gegen die Artikel 88ter und 88quater werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen geahndet. » Art. 69 - Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4bis erster Teil, eingefügt durch das Gesetz vom 10.April 1971, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4bis. die Schuldforderung des Fonds für Berufsunfälle für die in Artikel 60 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Auslagen, Beträge und Kapitale, ». 2. In Nr.4nonies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1971, werden zwischen den Wörtern « der Aussetzung » und den Wörtern « des Versicherungsvertrags » die Wörter « der Garantie » eingefügt.

Art. 70 - Artikel 1bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, ersetzt durch das Gesetz vom 23.

März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4.

August 1996, 28. Januar 1999, 26. März 1999, 24. Dezember 1999, 26.

Juni 2000 und 24. Januar 2003, wird wie folgt ergänzt: « 12. von 250 EUR bis 2.500 EUR, der Arbeitgeber, der gegen die in und in Ausführung von Artikel 62 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitsunfallerklärung verstossen hat. » KAPITEL III - Bestimmungen in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 71 - Zu einem Programm der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess können die Personen zugelassen werden, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden und arbeitsunfähig sind in Anwendung: 1. des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, 2. der koordinierten Gesetze vom 3.Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten, 3. des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Gesamtheit der Massnahmen, die einem « Programm der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess » angehören können, sowie die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen ein solches Programm abläuft.

Die von den zuständigen Gemeinschafts- oder Regionalbehörden aufgestellten Massnahmen in Sachen Berufsbildung, Behindertenpolitik beziehungsweise Arbeitsvermittlung können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als Massnahmen anerkannt werden, die einem « Programm der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess » angehören können.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Sozialleistungen im Rahmen eines Programms der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess beibehalten werden und in welchem Masse und für welchen Zeitraum sie beibehalten werden.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische Regeln festlegen, was die Kumulierung der Sozialleistungen während eines Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit betrifft.

Bei Scheitern des Programms der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische Regeln in Bezug auf die Eröffnung und Aufrechterhaltung der Sozialrechte festlegen.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 72 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Unbeschadet jeder anderen Initiative zur Wiederbeschäftigung hat das Opfer oder die von ihm ermächtigte Person während der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit immer das Recht, eine Untersuchung beim Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens zu beantragen, um seine Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten und seine verbleibenden Fähigkeiten bestimmen zu lassen.

Wenn die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit länger als neunzig aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, befindet der Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens unter Angabe der Gründe in jedem Untersuchungsbericht, der nicht auf die Erklärung der Genesung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit oder auf die Feststellung schliesst, dass die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist, über die teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit und über die verbleibenden Fähigkeiten und die Möglichkeiten des Opfers, um gegebenenfalls nach Massnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Arbeit wieder aufzunehmen.

Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Notifizierung des Untersuchungsberichts des Vertrauensarztes sowie die Vermerke, die diese Notifizierung unbedingt enthalten muss. » Art. 73 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22ter - Ist oder wird die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, so kann das Versicherungsunternehmen den Arbeitgeber auffordern, die Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung in Betracht zu ziehen, und zwar entweder in dem Beruf, den das Opfer vor dem Unfall ausübte, oder in einem anderen passenden Beruf, der dem Opfer vorläufig anvertraut werden kann.

Eine Wiederbeschäftigung kann nur nach günstiger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes erfolgen, wenn diese Stellungnahme von dem Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgeschrieben ist und wenn das Opfer sich unfähig fühlt, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 22bis sind entsprechend anwendbar auf den Fonds für Berufsunfälle im Hinblick auf die in Artikel 25bis erwähnten Opfer. » Art. 74 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: « Art. 23 - Ist oder wird die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, so hat das Opfer Anrecht auf Entschädigungen für vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, solange es nicht wieder beschäftigt ist und die Frist eines Wiederbeschäftigungsangebots nicht abgelaufen ist. Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, gemäss denen ein Wiederbeschäftigungsangebot gemacht wird.

Die Entschädigungen für vollständige zeitweilige Unfähigkeit werden ebenfalls während der für den Erwerb, die Ingebrauchnahme, die Instandsetzung und den Unterhalt der Prothesen und orthopädischen Apparate nötigen Zeiträume und während der nötigen Zeiträume zur Verwirklichung der Massnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, mit denen sich das Versicherungsunternehmen einverstanden erklärt hat, geschuldet.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Entschädigung fest, auf die das Opfer, das die Arbeit wieder aufgenommen hat, Anrecht hat, ohne dass diese Entschädigung unter der Differenz zwischen dem aufgrund der Wiederbeschäftigung verdienten Lohn und den Entschädigungen für vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit liegen darf.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Entschädigung fest, auf die das Opfer in den Fällen Anrecht hat, in denen die Wiederbeschäftigung unabhängig vom Willen des Opfers ausgesetzt oder beendet wird, und berücksichtigt dabei die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung und zur eventuellen Beteiligung wegen des Lohnverlusts auf der Grundlage anderer Sozialversicherungsregelungen.

Das Opfer, das ohne triftigen Grund die ihm angebotene Wiederbeschäftigung oder berufliche Rehabilitation und Umschulung ablehnt oder vorzeitig unterbricht, hat Anrecht auf eine Entschädigung, die seinem Unfähigkeitsgrad entspricht, der nach seinen Möglichkeiten berechnet wird, im ursprünglichen oder in dem neu angebotenen Beruf zu arbeiten. » Art. 75 - Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « und beruflichen » werden gestrichen.2. Zwischen den Wörtern « eingegliedert worden war, » und dem Wort « ganz » wird das Wort « zeitweilig » eingefügt. Art. 76 - Die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird durch eine neue Überschrift mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Abschnitt 3 - Kosten für medizinische Pflege, berufliche Rehabilitation, Umschulung und Fahrt ».

Art. 77 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter aufweist, erfolgt.

Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen, unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten übernommen werden.

Die Ermächtigung, die dem König durch vorliegenden Artikel erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aus.

Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. » Art. 78 - In Artikel 73 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « die Kosten für medizinische, medikamentöse und chirurgische Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege » durch die Wörter « die Kosten für medizinische Pflege, berufliche Rehabilitation, Umschulung und Fahrt » ersetzt.

Art. 79 - In Artikel 77bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege und Fahrtkosten » durch die Wörter « Kosten für medizinische Pflege, berufliche Rehabilitation, Umschulung und Fahrt » ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 80 - Artikel 34 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 133 vom 30. Dezember 1982, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Bewirkt die Krankheit eine zeitweilige und vollständige Arbeitsunfähigkeit, hat das Opfer ab dem Tag, der dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit folgt, Anspruch auf eine tägliche Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung entspricht.

Ist oder wird die zeitweilige Unfähigkeit eine teilweise Unfähigkeit, so kann der Arzt des Fonds auf Vorschlag des Opfers oder der Person, die es dazu ermächtigt, den Arbeitgeber auffordern, die Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung in Betracht zu ziehen, und zwar entweder im Beruf, den das Opfer vor Eintreten der Unfähigkeit ausübte, oder in einem anderen passenden Beruf, der dem Opfer vorläufig anvertraut werden kann. Eine Wiederbeschäftigung kann nur nach günstiger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes erfolgen, wenn diese Stellungnahme von dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgeschrieben ist oder wenn das Opfer sich unfähig fühlt, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Wenn die teilweise Wiederbeschäftigung effektiv ist, ist die Entschädigung für die zeitweilige Unfähigkeit proportional zum noch bestehenden Unfähigkeitsgrad.

Bewirkt die Krankheit eine vollständige oder teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, hat das Opfer Anspruch auf die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Entschädigungen, sofern die zeitweilige Unfähigkeit mindestens fünfzehn Tage anhält.

Die bei vollständiger oder teilweiser zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit gewährte Entschädigung kann frühestens dreihundertfünfundsechzig Tage vor dem Datum des Antrags einsetzen. » Art. 81 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 42bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 42bis - Stellt ein Opfer einen Antrag auf Wiederbeschäftigung im Rahmen eines Programms der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, das in Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erwähnt ist, ist dieser Gegenstand einer Registrierung und von Folgemassnahmen gemäss den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt.

Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, die in Kapitel III des vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist, darf keinen Einfluss auf die Festlegung des Grades bleibender Arbeitsunfähigkeit haben. » Abschnitt 4 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 82 - In Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999, werden die Wörter « Anstalten für Rehabilitation und Umschulung » durch die Wörter « Anstalten für Rehabilitation » ersetzt.

Art. 83 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, werden die Wörter « Rehabilitations- und Umschulungsprogramme » durch das Wort « Rehabilitationsprogramme » ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Dezember 1999, werden die Wörter « und Umschulung » gestrichen. 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.4. In § 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.April 1997 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « Anstalten für Rehabilitation und Umschulung » durch die Wörter « Anstalten für Rehabilitation » ersetzt.

Art. 84 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.8 wird aufgehoben. 2. In Nr.10 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter « Rehabilitations- und Umschulungsleistungen » durch das Wort « Rehabilitationsleistungen » ersetzt.

Art. 85 - In Artikel 82 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Rehabilitations- oder Umschulungsleistung » durch das Wort « Rehabilitationsleistung » ersetzt.

Art. 86 - Artikel 100 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Frist die Arbeitsunfähigkeit nach einem Umschulungsprogramm erneut taxiert wird. » Art. 87 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen dem Berechtigten, der ein Umschulungsprogramm beendet hat, finanzielle Vorteile bewilligt werden können, und den Betrag dieser Vorteile.

Die Ermächtigung, die dem König durch vorliegenden Artikel erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aus.

Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. » Art. 88 - In Titel IV Kapitel III desselben Gesetzes wird in folgendem Wortlaut ein Abschnitt Vbis, der den Artikel 109bis umfasst, eingefügt: « Abschnitt Vbis - Umschulung Art. 109bis - Der Medizinische Invaliditätsrat hat als Aufgabe, die Übernahme der Umschulungsprogramme für Begünstigte der Entschädigungsversicherung durch die Entschädigungsversicherung zu bewilligen. Die Bedingungen, unter denen diese Aufgabe von den in Artikel 153 erwähnten Vertrauensärzten ausgeübt werden kann, werden vom König bestimmt.

Der König bestimmt die Umschulungsleistungen und die Bedingungen und Modalitäten für die Übernahme dieser Programme.

Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für eine Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einer effektiven Eingliederung des Berechtigten nach einem Umschulungsprogramm.

Die Ermächtigung, die dem König durch vorliegenden Artikel erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aus.

Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. » Art. 89 - In Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 20.

Dezember 1995, 24. Dezember 1999, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Vertrauensärzte haben ebenfalls als Aufgabe, für die sozial-berufliche Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten zu sorgen. Sie ergreifen zu diesem Zweck alle dienlichen Massnahmen und nehmen mit Zustimmung des Berechtigten Kontakt auf mit jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die zur beruflichen Wiedereingliederung des Berechtigten beitragen kann. Der Vertrauensarzt verfolgt das in Artikel 109bis erwähnte Umschulungsprogramm unter den vom König bestimmten Bedingungen. » Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen Art. 90 - Die Ermächtigung, die dem König durch Artikel 71 erteilt wird, läuft zwei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aus.

Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.

KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 91 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: 1. Artikel 44, der an dem vom König auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten festgelegten Datum in Kraft tritt, 2.den Artikeln 45, 54, 55, 57 und 70, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten, 3. Artikel 60 Nr.1 bis 5, der mit 17. September 2001 wirksam wird, 4. Artikel 67, der mit 1.Januar 2004 wirksam wird, 5. Kapitel III, von dem jeder Abschnitt an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Datum in Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2006.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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