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Koninklijk Besluit van 20 maart 2007
gepubliceerd op 06 april 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000238
pub.
06/04/2007
prom.
20/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/20/2007000238/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76 § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2006 tot uitvoering van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 28. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 10.Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, insbesondere der Artikel 3 bis 4, 6, 9 § 1 Absatz 4 und 10 § 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz vom 24. Oktober 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei vom 26. Oktober 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.

Oktober 2006;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2006 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. November 2006;

Aufgrund der Beratung des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten und Sicherheit vom 27. Oktober 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.695/2 des Staatsrates vom 27. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit, besonders begründet durch die Tatsache, dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, mit Ausnahme der Artikel 1 und 18, die bereits in Kraft getreten sind, ihrerseits am 1. Dezember 2006 in Kraft treten werden;

Dass diese wesentlichen Bestimmungen grösstenteils von den im vorliegenden Erlass bestimmten Ausführungsmodalitäten abhängen;

Dass es wichtig ist, dass die Kontinuität zwischen der durch den Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten Antiterrorgruppe und der neuen Struktur, KOBA genannt, durch diese neuen Bestimmungen gewährleistet werden kann; die Gemischte Antiterrorgruppe ist in der Tat ein Organ, das rund um die Uhr arbeitet; angesichts der Art des Auftrags dieses Dienstes ist es nicht wünschenswert, dass seine Operativität eine Unterbrechung erfährt;

Dass es daher wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, durch die der Informationsfluss zum KOBA geregelt wird, am 1. Dezember 2006 in Kraft treten; In der Erwägung, dass Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bezüglich der Bedrohungen, mit denen sich das KOBA beschäftigen soll, Anwendung findet;

In der Erwägung, dass der Ministerielle Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit es für nützlich erachtet hat, dass die gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 zu bestimmenden vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA bei der Startphase des neuen Organs bestimmt werden;

In der Erwägung, dass Artikel 17 des oben erwähnten Gesetzes besagt, dass das KOBA in die Rechte und Pflichten der Gemischten Antiterrorgruppe tritt und dass es durch diese Bestimmung die Zugriffsrechte auf die verschiedenen Informationssysteme der Unterstützungsdienste, die bereits zuvor der Gemischten Antiterrorgruppe zuerkannt worden waren, zwar bewahrt, dass es sich aber für die Zukunft empfiehlt, die Tragweite dieser Zugriffsrechte in einem Königlichen Erlass festzulegen;

Dass demzufolge die Zugriffsrechte auf das Nationalregister der Natürlichen Personen in Ausführung der Artikel 3, 5 und 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und die Zugriffsrechte auf das Fahrzeugverzeichnis in Anwendung von Artikel 6 § 2 Nr. 1, 11 und 17 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen aufrechterhalten werden, bis der beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens errichtete sektorielle Ad-hoc-Ausschuss ordnungsgemäss Stellung nehmen kann;

In der Erwägung, dass es aufgrund desselben Artikels 17 wichtig ist, dass die seinerzeit bei der Gemischten Antiterrorgruppe errichtete Datenbank schnellstmöglich durch einen Königlichen Erlass einen Rahmen bekommt;

Dass die im vorliegenden Fall relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt, dass in den Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Informationssystems für einen der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erwähnten Zwecke die Grenzen des Eingriffs der Behörde, den sie im Privatleben der Privatpersonen organisiert, bestimmt werden und insbesondere die Art der Informationen, die verarbeitet werden dürfen, die Kategorien der Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung sein können, die Umstände, unter denen von einer Verarbeitung von Daten und Informationen Gebrauch gemacht wird, das zu befolgende Verfahren und die Fristen für die Aufbewahrung der Informationen präzisiert werden;

Dass es sich empfiehlt, die generischen Zwecke und die generischen Kategorien der Informationen, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 10.

Juli 2006 bestimmt worden sind und die in der Datenbank des KOBA verarbeitet werden, zu verfeinern;

In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorschlägt;

Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig verarbeiteter Informationselemente stützt;

Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt;

Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren aufzubewahren;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10.Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, 2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes, 3.»Unterstützungsdiensten »: die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienste, 4. « Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, 5. « AND »: die in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank.

KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen: 1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als kritisch erachtet wird oder nicht, 2.die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht: a) vitale Punkte, deren Stilllegung, Neutralisation oder Zerstörung ernsthafte Folgen für das Wirtschafts- und Sozialleben der Nation und für das Funktionieren der öffentlichen Behörde haben kann, b) sensible Punkte, die unabdingbar für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung und für das nationale oder internationale Reaktionspotential im Fall einer Krise oder eines Konflikts sind, c) gefährliche Punkte, deren physikochemische Art oder vorhandene Menge derart ist, dass die zufällige oder provozierte Beschädigung oder Zerstörung unmittelbar oder später ernsthafte Folgen für die Bevölkerung oder die Umwelt haben würde, d) andere kritische Punkte, sofern sie mit den Gütern und Einrichtungen übereinstimmen, die durch oder aufgrund der Richtlinien des Ministers des Innern in Anwendung von Artikel 62 Nr.5, 6 oder 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt worden sind, 3. die Ereignisse oder die Gruppierungen, so wie sie im vorliegenden Erlass definiert sind, 4.die Institutionen und die belgischen Interessen im Ausland.

KAPITEL II - Datenbank des KOBA Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind: 1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen, 2.die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können, zu identifizieren oder zu lokalisieren, 3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu lokalisieren, 4.den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen, 5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, vorzustellen, 6.das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen, 7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten, 8.dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu verständigen.

Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung folgender Kategorien von Daten und Informationen: 1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung darstellen kann, 2.« Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung darstellen kann, 3. « Gegenstände »: jedes Gut, das: a) anlässlich einer Tätigkeit benutzt werden kann, die eine Bedrohung darstellt, oder b) Gegenstand einer Tätigkeit sein kann, die eine Bedrohung darstellt, oder c) einen Interessensschwerpunkt einer im vorliegenden Artikel erwähnten Person oder Gruppierung darstellen kann, 4.« Ereignisse »: jegliche Tat einer Person oder einer Gruppierung, die eine Bedrohung darstellt, eine Bedrohung verursachen kann oder Ziel einer Bedrohung sein kann. § 2 - Die Daten und Informationen über Personen, die Gegenstand einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: 1. Name, Vornamen, Aliasse, 2.gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, 3. Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, 4.Beruf, 5. Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, 6.Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger beziehungsweise Ziel einer Bedrohung, 7. gegebenenfalls Zwangsmassnahmen, die bei einer Kontrolle durch die Polizeidienste gegen die Person ergriffen werden müssen. § 3 - Die Daten und Informationen über Gruppierungen, die Gegenstand einer Verarbeitung in der Datenbank des KOBA sind, sind: 1. Name und gegebenenfalls Kürzel oder Logo, 2.Ursprungsland, 3. Art der Aktivitäten der Gruppierung, 4.Elemente, die mit ihrer Lokalisierung verbunden sind, 5. Eigenschaft, aufgrund deren die sie betreffenden Daten den Gegenstand einer Verarbeitung bilden, und zwar als Täter, Verdächtiger beziehungsweise Ziel einer Bedrohung. Art. 5 - § 1 - Die Daten und Informationen der Datenbank des KOBA werden während eines Zeitraums von 30 Jahren ab dem Tag ihrer Registrierung aufbewahrt. § 2 - Nach Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums wird die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung auf der Grundlage einer Bewertung des direkten Zusammenhangs, den sie noch mit den in Artikel 3 erwähnten Zwecken aufweisen müssen, untersucht.

Diese Untersuchung wird so oft wie nötig alle fünf Jahre durchgeführt. § 3 - Die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung wird jedoch vor Verstreichen des in § 1 erwähnten Zeitraums untersucht: 1. wenn das KOBA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ihre ursprüngliche Registrierung offensichtlich nicht begründet war, 2.wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person handelt, die nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist, 3. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung handelt, von der eines der leitenden Mitglieder oder eine der ideologischen Bezugspersonen nach dem Datum ihrer Registrierung verstorben ist, 4.wenn es sich um Daten und Informationen über eine Gruppierung handelt, deren Auflösung dem KOBA nach dem Datum ihrer Registrierung zur Kenntnis gebracht worden ist, 5. wenn es sich um Daten und Informationen über eine Person, eine Gruppierung oder ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Staat handelt, dessen institutionelle Struktur nach ihrer Registrierung eine bedeutende Veränderung erfahren hat. § 4 - Der Direktor des KOBA entscheidet über die Löschung auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Bewertung.

Art. 6 - § 1 - Die in der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge kennen müssen. § 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es beim KOBA bekleidet, angepasst.

Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der Benutzer der Datenbank des KOBA. § 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter seiner Verantwortung erteilt. § 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt.

KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller eine andere Frist präzisiert hat.

Art. 8 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind.

Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte werden darin aufgenommen: 1. Organigramm des KOBA unter Angabe seines Personalbestands, 2.Bericht über die ausgeführten Tätigkeiten, 3. in Erwägung zu ziehende Verbesserungen, insbesondere auf Ebene der Arbeitsprinzipien und -methoden, 4.gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Aufträge oder für die Bestimmung neuer Unterstützungsdienste.

Art. 10 - Jeder Unterstützungsdienst übermittelt dem Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit die Liste der internationalen Urkunden in Bezug auf seine Pflicht, in der Ausübung dieser Aufträge Informationen mitzuteilen oder auszutauschen.

KAPITEL IV - Austausch von Daten und Informationen, Nachrichten und Bewertungen zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten Art. 11 - § 1 - Jeder Unterstützungsdienst bestimmt in seiner Mitte eine zentrale Kontaktstelle, die beauftragt ist: 1. mit dem Austausch von Nachrichten mit dem KOBA, 2.mit der wirksamen Verbreitung dieser Nachrichten innerhalb des Unterstützungsdienstes, von dem sie abhängt, 3. dafür zu sorgen, dass dem KOBA alle Nachrichten, über die der Unterstützungsdienst, von dem sie abhängt, im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge verfügt und die sich für die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge des KOBA als relevant erweisen, von Amts wegen und in kürzester Frist mitgeteilt werden. § 2 - Jeder im vorliegenden Artikel erwähnte Antrag zwischen dem KOBA und einem Unterstützungsdienst ist systematisch Gegenstand einer automatischen Bestätigung oder einer Empfangsbestätigung, mit der die im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen für eine Antwort beginnen. § 3 - Jede zentrale Kontaktstelle der Unterstützungsdienste teilt dem KOBA alle relevanten Nachrichten mit, über die sie verfügt, und zwar binnen höchstens vierundzwanzig Stunden für Anträge, die mit dem Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen für Anträge, die mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. § 4 - Die von den Unterstützungsdiensten auf Verlangen des KOBA mitgeteilten Nachrichten beziehen sich auf: 1. die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, 2.den chronologischen Überblick über die Gegebenheiten oder die Vorkommnisse mit nationaler oder internationaler Tragweite in Bezug auf die Person, die Gruppierung, den Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, 3. die gegenwärtige lokale Situation oder eventuell die Bedrohungen oder Aktionen, die von Gegnern gegenüber der Person, der Gruppierung, dem Gegenstand oder dem Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, geäussert beziehungsweise geplant worden sind. § 5 - Die oben erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, entsprechend der Dringlichkeitsstufe, die im Fall der in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen vom KOBA und im Fall der in Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Bewertungen von dem betroffenen Unterstützungsdienst zuerkannt wird, mitgeteilt, und zwar binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind, und binnen höchstens dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind.

Der vorliegende Paragraph findet keine Anwendung auf die Informationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist. § 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit der Gefahr oder der Bedrohung stützt.

Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind: 1. « Stufe 1 oder GERING », wenn sich zeigt, dass die Person, die Gruppierung, der Gegenstand oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, nicht bedroht ist, 2.« Stufe 2 oder MÄSSIG », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist, 3. « Stufe 3 oder ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist, 4.« Stufe 4 oder SEHR ERNST », wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht. § 7 - Ein gesichertes und kodiertes Kommunikations- und Informationssystem wird eingerichtet, um die Geschwindigkeit der Kommunikation zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten zu erleichtern.

Die für dieses Systems zuständige funktionelle Behörde, die die Verantwortung für seine Sicherheit übernimmt, ist der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte.

Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte bestimmt einen Verantwortlichen, der damit beauftragt ist: 1. über die tägliche Verwaltung der Sicherheit des Systems zu wachen, 2.einen Sicherheitsplan für das Informationssystem aufzustellen, der von der Nationalen Sicherheitsbehörde zugelassen werden muss.

Jeder Unterstützungsdienst bestimmt einen Sicherheitsoffizier, der mit der täglichen Verwaltung des lokalen Teils des Systems beauftragt ist, gemäss den Regeln, die in dem in Absatz 3 erwähnten Plan vorgeschrieben sind. § 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen.

Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die nachweisen, dass sie die Informationen kennen müssen, Einsicht in die in der AND gespeicherten Informationen gewährt.

Der Zugriff auf die in der AND gespeicherten Informationen wird den Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die notwendigen Kenntnisse erworben haben.

Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten Polizeibeamten übermittelt. § 2 - Die Informationen des AND, auf die die Personalmitglieder des KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können. § 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND. Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren aufbewahrt. § 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei.

Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst stammenden Personalmitglieder des KOBA auf die Informationen, die in den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt.

Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion Krisenzentrum beschlossen.

Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den Modalitäten gewährt, die in einem zwischen dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind.

KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Nachrichten.

Im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form, Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt.

Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen.

Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist, der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat.

Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder einen anderen Dienst ist verboten.

Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, angepasst worden ist.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

Art. 17 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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