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Koninklijk Besluit van 20 oktober 1997
gepubliceerd op 11 december 1997

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000735
pub.
11/12/1997
prom.
20/10/1997
ELI
eli/besluit/1997/10/20/1997000735/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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20 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 20 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.

März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere der Artikel 29 bis 34, des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1990 und vom 14. September 1992, und des Artikels 835, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als : 1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, 2.Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschliesslich insbesondere Reinigung, 3. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.Februar 1946 und 27. September 1947.

Art. 3.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der Benutzung dieser Arbeitsmittel die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen können.

Art. 4.Ist es nicht möglich, demgemäss die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.

Art. 5.Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit: 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt, 2.Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.

Art. 6.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.

Art. 7.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.

Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen zumindest folgende Angaben enthalten: - Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, - absehbare Störfälle, - Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.

Für jede Anlage, Maschine oder jedes mechanische Werkzeug muss es schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich sind. Die Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden diesen Anweisungen beigefügt.

Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt.1.

Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft die Forderung nach Einhaltung: 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen, 2.der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu werden.

Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn notwendig andere fachkundige Personen zu Rate gezogen haben.

Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. 8.2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant dem Kunden eine Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus. 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: 1. der Gesetze und Verordnungen in puncto Sicherheit und Hygiene 2.und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht notwendigerweise in den Gesetzen und Verordnungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu werden, bestätigt.

Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem er wenn erforderlich andere fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. Das Gutachten des Arbeitsarztes wird dem Bericht bei seinem erstfolgenden Besuch im Unternehmen beigefügt.

Unter fachkundigen Personen sind je nach betroffenem Bereich Personen mit einer universitären oder gleichgestellten oder einer höheren technischen Ausbildung zu verstehen, die Erfahrung haben in dem Bereich, für den sie zu Rate gezogen werden, oder, in Ermangelung solcher Personen, Personen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertreter über eine gleichwertige berufliche Fachkenntnis verfügen, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass diese fachkundigen Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen werden. 8.4 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25.

Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines vorhandenen ähnlichen Berichtes gemäss den Bestimmungen von Artikel 8.3 ein Bericht erstellt. 8.5 - Die Bestimmungen der Artikel 8.2, 8.3 und 8.4 finden keine Anwendung auf: 1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Maschinenteile oder Anlagenteile, die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel oder Konformitätszeichen versehen sind, 2. Maschinen, Apparate, Anlagen und Teile von Maschinen, Apparaten und Anlagen, die von einer in Anwendung der AASO zugelassenen Prüfstelle kontrolliert worden sind, 3.in Artikel 8.1 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Bestimmungen der Artikel 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 gestellten Anforderungen bereits genügt wurde, zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung.

Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung.

Diese Erklärungen und Feststellungen sind: - die in Artikel 8.2 erwähnte Erklärung des Lieferanten - beziehungsweise der in Artikel 8.3 erwähnte Bericht des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze. 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen werden bereitgehalten, um dem in puncto Sicherheit und Hygiene zuständigen Arbeitsinspektor zur Verfügung gestellt zu werden.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung übermittelt.

Art. 9 - Neue Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zum ersten Mal nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen entsprechen, die die diesbezüglich anwendbaren gemeinschaftlichen Richtlinien umsetzen.

Finden die im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen nicht oder nur teilweise Anwendung, müssen diese Arbeitsmittel den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor.

Art. 10 - Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern bereits zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im Betrieb zur Verfügung stehen, müssen spätestens zum 31. Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor.

Art. 11 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das sicherstellt, dass sie je nach Fall den Bestimmungen der Artikel 9 beziehungsweise 10 entsprechen.

Art. 12 - Folgende Bestimmungen werden in der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.

Februar 1946 und 27. September 1947, nachstehend Ordnung genannt, aufgehoben: 1. die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 34, 2.Artikel 35 Buchstabe a), b), c) und m), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, 3. Artikel 38, 4.Artikel 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.

Dezember 1972.

In Abweichung von Absatz 1 bleiben die in diesem Absatz angegebenen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1996 für Arbeitsmittel anwendbar, die den Arbeitnehmern am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits zur Verfügung stehen.

Art. 13 - Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Anlagen, Maschinen und mechanischen Werkzeugen » durch die Wörter « von individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 14 - In Artikel 54quater 3.4. derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « Anlagen, Maschinen, mechanische Werkzeuge und » gestrichen.

Art. 15 - In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990, werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « sämtliche Anlagen, Maschinen, mechanischen Werkzeuge oder individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » durch die Wörter « sämtliche individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt.

Art. 17 - Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. September 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. In Ziffer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 3. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt.

Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: « Titel VI: Arbeitsmittel Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ».

Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften 1. Vorbemerkung Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. 2. Für diese Anlage gelten als: 2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, 2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet, 2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer. 3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften 3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.

Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann.

Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.

Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in den Gefahrenzonen aufhalten.

Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.

Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen.

Die Betätigungssysteme müssen sicher sein.

Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen. 3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein.

Dies gilt auch: - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb. 3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist ausgerüstet sein.

Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des Bedienungspersonals befinden.

Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen.

Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur Inbetriebsetzung übergeordnet sein.

Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. 3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung versehen sein. 3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen sein.

Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein. 3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. 3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden können. 3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen.

Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: - müssen stabil gebaut sein, - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken, - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. 3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein. 3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. 3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. 3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. 3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden können.

Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können.

Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: - sie zu reinigen oder sie zu reparieren, - Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden müssen.

Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten Sicherheitsgarantien.

Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten. 3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann.

Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner Gefahr ausgesetzt sein. 3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und Kennzeichnungen versehen sein. 3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. 3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. 3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden. 3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Strom ausgelegt werden.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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