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Koninklijk Besluit van 20 oktober 2011
gepubliceerd op 14 november 2017

Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2017013978
pub.
14/11/2017
prom.
20/10/2011
ELI
eli/besluit/2011/10/20/2017013978/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


20 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 06/11/2008 numac 2008000906 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling sluiten betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 oktober 2011 tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 06/11/2008 numac 2008000906 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling sluiten betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 7 november 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3, 4 Absatz 2, 13 § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2010, 13/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

April 2010, 17 § 2, 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) und 20;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4., 5. und 10.

Mai 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 12. Mai 2011; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.857/1 des Staatsrates vom 5. Juli 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister der Finanzen bestellten Bediensteten auf der Grundlage des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes beim Prokurator des Königs die Vernichtung von Waren, die gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des Gesetzes beschlagnahmt werden, und von Waren, die in Artikel 13 § 3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt sind, beantragen können;

In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister der Finanzen bestellten Bediensteten gemäß Artikel 13 § 4 Absatz 2 des Gesetzes beim Prokurator des Königs beantragen können, dass der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des Gesetzes beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, die einen Anspruch auf diese Waren erheben, vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt werden;

In der Erwägung, dass es für die Anwendung der Artikel 13 § 3 und 13/1 des Gesetzes zurzeit nicht erforderlich ist, genaue technische Modalitäten für die in den Artikeln 13 § 3 Absatz 5 und 13/1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Veräußerung von Waren festzulegen. Sollte sich die Ausarbeitung von Bestimmungen in Bezug auf die Veräußerung von Waren als erforderlich erweisen, wird der König auf der Grundlage der bei der Umsetzung des Gesetzes gewonnenen Erfahrung angemessene Bestimmungen erlassen;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers für Unternehmung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, 2. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr.1383/2003 des Rates vom 22.

Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen.

KAPITEL 2 - Modalitäten des Tätigwerdens der Zollbehörden Art. 2 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt die zuständige Zollbehörde, die: - gemäß Artikel 3 des Gesetzes Anträge auf Tätigwerden entgegennehmen und bearbeiten muss, - dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung schriftlich mitteilen muss.

Art. 3 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Sicherheit muss binnen zehn Werktagen und bei verderblichen Waren binnen drei Werktagen gebildet werden. Diese Frist läuft ab Notifizierung der Zurückhaltung an den Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder Empfänger der Waren oder ab Aussetzung der Überlassung der Waren. Diese Sicherheit wird zugunsten des Inhabers des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gebildet.

KAPITEL 3 - Ahndung der Verletzung bestimmter Eigentumsrechte Abschnitt 1 - Modalitäten der in den Artikeln 13/1, 16 und 17 des Gesetzes erwähnten Verwaltungsverfahren Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln 22 bis 26 des Gesetzes vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln 8, 9 und 10 des Gesetzes, in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, in Artikel 13 des Gesetzes vom 31.

August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht und in Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht erwähnt sind, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 § 1 des Gesetzes übermittelt an: 1. den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, der für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das Protokoll von Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung aufgenommen wird, die in Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt sind, 2.oder den Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes bestellt werden, 3. oder einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem Minister der Finanzen bestellt werden. Art. 5 - Beschließt ein Zuwiderhandelnder, die Waren der Staatskasse zu überlassen, geben die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten in dem in Ausführung dieses Artikels erstellten Protokoll folgenden Vermerk an, den der Zuwiderhandelnde unterzeichnet: "Der Zuwiderhandelnde oder sein Beauftragter erklärt, die Waren, für die vermutet wird, dass sie ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, der Staatskasse zu überlassen." Art. 6 - Bevor dem Zuwiderhandelnden ein Vergleichsregelungsvorschlag übermittelt wird, setzt der aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes ausdrücklich bestellte Bedienstete die geschädigte Partei von dem Verstoß in Kenntnis, teilt ihr die wirkliche oder geschätzte Menge und die wirkliche oder vermutete Art der überlassenen Waren mit und bittet sie anzugeben, ob sie auf die Einreichung einer Klage verzichtet.

Verzichtet die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Klage, teilt sie dies dem aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes bestellten Bediensteten binnen zehn Werktagen ab der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung mit.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 wird davon ausgegangen, dass die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Klage verzichtet, wenn sie sich nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist gemeldet hat.

Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht unterschreiten: 1. 50 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 2.50 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 3. 100 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße. In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes erwähnt sind. § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: 1. 275.000 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 2. 13.750 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 3. 27.500 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße.

In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes erwähnt sind. § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag 550.000 EUR übersteigen darf.

In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes erwähnt sind.

Art. 8 - Vergleichszahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Einzahlungs- oder Überweisungsformular per Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zugesendet.

Im Vorschlag wird die Zahlungsfrist angegeben. Die Frist beträgt mindestens acht Tage und höchstens drei Monate.

Art. 9 - Ist innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Frist kein Vergleichszahlungsvorschlag erfolgt, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt.

Art. 10 - Reicht die in Artikel 17 § 1 des Gesetzes erwähnte geschädigte Partei trotzdem eine Klage ein, bevor die Vergleichsregelung gezahlt worden ist, setzt sie ebenfalls den in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten per Einschreiben davon in Kenntnis. In diesem Fall wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt.

Art. 11 - Beauftragen die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten eine Drittstelle mit der Vernichtung der Waren, übermittelt diese Stelle diesen Bediensteten nach Vernichtung der betreffenden Waren eine Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift dieser Bescheinigung wird ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat.

Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen.

Art. 12 - § 1 - Die aufgrund des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten sind befugt, in Anwendung des Artikels 13/1 Absatz 3 des Gesetzes die in diesem Absatz erwähnte Person/erwähnten Personen zu bestimmen, die die Kosten für die Erhaltung und Vernichtung der Waren tragen muss/müssen.

Der in Absatz 1 erwähnte Bedienstete nimmt diese Kosten ein und richtet dazu eine Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner.

Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt. § 2 - Der Vergleichsregelungsvorschlag, dessen Betrag in Anwendung des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des Gesetzes um den Betrag der Erhaltungs- und Vernichtungskosten erhöht wird, gilt als Zahlungsbenachrichtigung wie in § 1 erwähnt.

Diese Zahlung wird innerhalb der in Artikel 8 erwähnten Frist und gemäß den in diesem Artikel erwähnten Modalitäten vorgenommen.

Abschnitt 2 - Modalitäten des in Artikel 13 § 3 des Gesetzes erwähnten Strafverfahrens Art. 13 - Beauftragt der Prokurator des Königs in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes eine Drittstelle mit der Vernichtung der Waren, übermittelt diese Stelle dem Prokurator des Königs nach Vernichtung der betreffenden Waren eine Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift dieser Bescheinigung wird ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat.

Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen.

Art. 14 - Der Prokurator des Königs ist befugt, in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die in diesen Absätzen erwähnte Person/erwähnten Personen zu bestimmen, die die Kosten für Erhaltung und Vernichtung der Waren tragen muss/müssen.

Der Dienst, der beim FÖD Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständig ist, nimmt diese Kosten ein und richtet dazu eine Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner.

Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt.

KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die in Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 vorgesehenen Verwaltungs- und Strafverfahren Art. 15 - § 1 - Proben, die in Anwendung der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes entnommen werden, werden mit einem Etikett versehen und derart versiegelt, dass Ersetzung, Entfernung oder Hinzufügung von Substanzen unmöglich ist.

Auf dem Etikett ist die Bezeichnung angegeben, unter der das Erzeugnis vertrieben wird. Es ist mit der Unterschrift des Bediensteten, der die Probe entnommen hat, und der Unterschrift oder einem anderen Erkennungszeichen der Person, bei der die Probe entnommen worden ist, versehen. Bei Weigerung Letzterer wird dies unter Angabe der vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt. § 2 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich ein Protokoll erstellt, in dem folgende Angaben vermerkt werden: 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und Verwaltungsanschrift, 2.Datum und Ort der Probeentnahme. Wurden die Proben während der Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, 3. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Person, bei der die Proben entnommen worden sind, 4.Anzahl und Art der Proben, 5. eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die Proben versiegelt und mit einem Etikett versehen worden sind und gegebenenfalls dass eine Ausfertigung im Besitz der in Nr.3 erwähnten Person gelassen wurde, 6. Unterschrift des Bediensteten, der die Probe entnommen hat, und Unterschrift oder anderes Erkennungszeichen der Person, bei der die Probe entnommen worden ist. § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt, bei der die Probe entnommen worden ist. Ist diese Person nicht Eigentümerin des Erzeugnisses, wird dem Eigentümer binnen dreißig Werktagen ab der Probeentnahme per Einschreiben eine Abschrift zugesandt. § 4 - Proben werden nach Möglichkeit zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß hervorgehen.

Wird nach Analyse die Sache dem Prokurator des Königs übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten.

Art. 16 - Erhaltungs- und Vernichtungskosten müssen vom Schuldner spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Versendung der in den Artikeln 12 § 1 Absatz 2 und 14 Absatz 2 erwähnten Zahlungsbenachrichtigung gezahlt werden.

Wird die Zahlung nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist getätigt, werden für die gesamte Dauer des Verzugs von Rechts wegen Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz geschuldet; geschuldete Summen werden gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 per Zwangsverfahren eingetrieben.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Justiz zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE

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