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Koninklijk Besluit van 21 december 2001
gepubliceerd op 20 maart 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001308
pub.
20/03/2002
prom.
21/12/2001
ELI
eli/besluit/2001/12/21/2001001308/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 december 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen. Insbesondere wird hier das Statut des Sicherheitsbeauftragten und des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Fussballspielen geregelt. Schliesslich bildet der vorliegende Erlass eine neue Verordnungsgrundlage für die "Fussballzelle" genannte Zelle, die 1997 durch einen inzwischen aufgehobenen Königlichen Erlass innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, Ministerium des Innern, errichtet worden ist.

Der Sicherheitsbeauftragte gehört zur Klubdirektion, die er übrigens juristisch verpflichten darf; er ist neben den Sport- und Finanzdirektoren Sicherheitsdirektor. Das vom Bewerber verlangte Profil lässt sich durch seine Verantwortlichkeiten begründen. Er muss auch unbedingt von tadelloser Führung sein.

Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten umfasst drei Aspekte: Erstens kontrolliert er die Infrastruktur des Stadions und vergewissert sich, dass sie den Normen entspricht, die im Königlichen Erlass zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen bestimmt sind.

Zweitens beteiligt er sich persönlich an den Sicherheitsvorkehrungen während der Fussballspiele (seine Anwesenheit an der Kommandostelle oder auf dem Feld, an der Spitze der Ordner, gehört zu seinen Aufgaben); in diesem Rahmen ist das in Artikel 5 des Erlasses vorgesehene Briefing das Briefing, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner vorgesehen ist.

Drittens vertritt er den Klub in den Instanzen für die Koordination der Sicherheitspolitik (lokaler Beirat, Koordinationsforum unter dem Vorsitz der "Fussballzelle" und Versammlungen zur Vorbereitung der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen).

Schliesslich übergibt der Sicherheitsbeauftragte der "Fussballzelle" alle drei Monate einen Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats und über die Umsetzung der gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom Veranstalter geführten Politik des zivilrechtlichen Stadionverbots.

Die Abgabe des Berichts ist in dreierlei Hinsicht gerechtfertigt: Die betreffende Zelle kann hierdurch ihre Koordinierungsaufgabe besser erfüllen; sie kann zudem hierdurch die Verfahren zum zivilrechtlichen Stadionverbot bewerten; schliesslich ist dieser Bericht eine Stütze für die Fussballzelle bei der Vorbereitung der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen.

Neben den in Artikel 7 Nr. 1 bis 4 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen ist in Artikel 7 Nr. 5 eine zusätzliche Ausbildung vorgesehen, damit der Sicherheitsbeauftragte sich mit den für seine Funktion relevanten Texten vertraut machen kann. Diese Ausbildung muss der Sicherheitsbeauftragte binnen sechs Monaten nach seiner Anstellung absolviert haben.

Der lokale Beirat ist das Organ, in dem alle von der Sicherheit bei Fussballspielen betroffenen Akteure gemeinsam die lokale Sicherheitspolitik des Klubs aufeinander abstimmen. Es handelt sich um ein Organ, das die Sicherheitsverfahren des Klubs bewertet und erörtert, jedoch nicht organisiert: Die Organisation fällt in die Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten, während die Aufrechterhaltung der Ordnung in die ausschliessliche Zuständigkeit der Ordnungskräfte fällt. Die Arbeit des Beirats muss aber Rückwirkung auf die Sicherheitspolitik haben. Ferner werden seine Arbeiten durch die Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten und der Polizeidienste stimuliert.

Die Liste der Teilnehmer am lokalen Beirat ist nicht erschöpfend; jedoch wird die Kontinuität und die Tiefgründigkeit seiner Tätigkeiten durch die permanente Vertretung der Fan-Coaching-Projekte, der Ordnungskräfte und der Rettungsdienste (das heisst medizinischer Dienst, medizinischer Einsatzdienst - wie das Rote Kreuz - und Feuerwehrdienst) garantiert.

Die in den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses erwähnte "Fussballzelle" war durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik bei Veranstaltungen in Stadien errichtet worden; da beide Königliche Erlasse aufgehoben worden sind, musste der Zelle eine neue Verordnungsgrundlage gegeben werden; darüber hinaus ist ihr Zuständigkeitsbereich etwas angepasst worden.

Ihre Tätigkeiten sind in der Tat weiterhin auf die allgemeine Koordination auf Ebene der Sicherheit bei Fussballspielen ausgerichtet; sie bleibt das Organ, das beauftragt ist, die allgemeine Sicherheitsphilosophie für Fussballspiele zu entwickeln.

Sie ist auch weiterhin mit der Inspektion der Stadien beauftragt, jedoch in einem neuen juristischen Kontext, das heisst, sie muss dem in Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten, der zuständig ist, um Verstösse der Veranstalter gegen deren Verpflichtungen protokollarisch festzustellen, die nötige Expertise liefern; sie liefert auch dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten Stellungnahmen und Berichte, wenn dieser sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 der koordinierten Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, insbesondere der Artikel 8 und 9;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine Effizienz um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. April 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, 2. "der Veranstalter": den Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes. KAPITEL II - Sicherheitsbeauftragter Art. 2 - Der Auftrag, der dem Sicherheitsbeauftragten erteilt wird, bildet den Gegenstand eines Schriftstücks.

Art. 3 - Vor jeder Begegnung vergewissert sich der Sicherheitsbeauftragte, dass alle Sicherheitsabsprachen eingehalten worden sind.

Er ist verantwortlich für die Kontrolle der Anlagen vor jedem Spiel und erstellt einen Bericht über die Massnahmen, die für die Instandsetzung zu ergreifen sind.

Art. 4 - Der Sicherheitsbeauftragte vergewissert sich, dass die Anlagen des Stadions den Sicherheitsnormen entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen festgelegt sind.

Art. 5 - Vor jedem Spiel veranstaltet der Sicherheitsbeauftragte ein Briefing für die Ordner.

Art. 6 - Der Sicherheitsbeauftragte übt die hierarchische Gewalt und die Leitungsmacht über die Ordner aus.

Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. mindestens achtzehn Jahre alt sein, 2.ein Leumundszeugnis besitzen, 3. Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen, 4.folgendes Profil aufweisen: - Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme, - sich leicht mündlich ausdrücken können, - klare, genaue und bündige Berichte erstellen können, - schnell und selbständig Entscheidungen treffen können, - Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können, - sich in Konflikt- und Gefahrensituationen beherrschen können, 5. binnen sechs Monaten nach seiner Anstellung an einer vom koordinierenden Sportverband veranstalteten Ausbildung teilgenommen haben, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist und die sich auf folgende Texte bezieht: - die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, - die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, - die geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Fussball und Massenveranstaltungen, - die Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz, - die Hausordnung. KAPITEL III - Einrichtung eines lokalen Beirats Art. 8 - § 1 - Der lokale Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen ist ein Organ, das die Rolle und die Arbeit der verschiedenen Akteure bewertet, die an der Veranstaltung von Fussballspielen beteiligt sind. § 2 - Der Beirat ist auch ein Ort, an dem Fragen im Zusammenhang mit der aktiven und passiven Sicherheit erörtert werden.

Unter passiver Sicherheit versteht man alle Massnahmen, die hauptsächlich Anlagen betreffen und am Tag der Veranstaltung kein menschliches Eingreifen zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der Veranstaltung erfordern.

Unter aktiver Sicherheit versteht man die Einsetzung von Material und Personal zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der Veranstaltung entsprechend dem potentiellen Risiko der Begegnung. § 3 - Der lokale Beirat ersetzt nicht die allgemeinen oder einsatzbezogenen Koordinations- oder Bewertungsversammlungen, die von den Verwaltungsbehörden oder auf ihre Initiative hin eingerichtet werden.

Er ersetzt auch nicht die Versammlungen, die dem Abschluss der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen voraufgehen.

Art. 9 - Bei den Versammlungen des lokalen Beirats sind folgende Personen beziehungsweise Dienste vertreten: der Chefordner, die medizinischen Rettungsdienste, die Feuerwehrdienste, die kommunalen technischen Dienste, die Verantwortlichen der Fan-Coaching-Projekte, die Polizeidienste und jeder Akteur, der von dem Thema betroffen ist, das bei der Versammlung zur Sprache gebracht wird.

Art. 10 - Der lokale Beirat gibt Stellungnahmen ab von Amts wegen über jede Angelegenheit, die in seine Zuständigkeit fällt, oder auf Antrag einer Verwaltungsbehörde über das Thema, das diese angibt.

Art. 11 - Der Sicherheitsbeauftragte beruft den lokalen Beirat in regelmässigen Abständen ein und führt den Vorsitz der Versammlungen.

Art. 12 - Der Sicherheitsbeauftragte erstellt einen vierteljährlichen Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats sowie über die Umsetzung und die Entwicklung der gemäss Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom Veranstalter geführten Politik der zivilrechtlichen Ausschliessung aus den Fussballstadien.

Dieser Bericht wird der durch Artikel 14 des vorliegenden Erlasses innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs errichteten Fussballzelle übermittelt.

Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte vertritt den lokalen Beirat bei den in Artikel 15 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Koordinations- und Austauschversammlungen in Bezug auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in Sachen Fussball.

KAPITEL IV - Errichtung einer Fussballzelle Art. 14 - Innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, Ministerium des Innern, wird eine Fussballzelle errichtet.

Art. 15 - Diese Zelle ist beauftragt: 1. die Phänomenanalysen in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball zu koordinieren, 2.den Minister über die Prinzipien zu beraten, die der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zugrunde liegen müssen, 3. den Minister für die Ausarbeitung und die Anwendung von Normen oder Richtlinien in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball zu beraten, 4.als Forum für die Koordination und den Austausch in Bezug auf die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zu fungieren und regelmässig die verschiedenen Akteure zu versammeln. 5. den in Artikel 25 Absatz 1 und in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten Beamten durch Lieferung der nötigen Expertise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Seite zu stehen, 6.eine Stellungnahme über die Billigung der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen erwähnten Sachverständigen abzugeben, 7. die nötigen Konsultierungen vorzunehmen und eine Stellungnahme über die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2.Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen erwähnten Abweichungen abzugeben, 8. den Minister des Innern in den internationalen Arbeitsgruppen über die Sicherheit in Sachen Fussball zu vertreten. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 16 - Die Sicherheitsbeauftragten, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angestellt worden sind, nehmen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses an der in Artikel 7 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildung teil.

Art. 17 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 1990 und durch den Königlichen Erlass vom 8.

September 1997, wird aufgehoben.

Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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