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Koninklijk Besluit van 21 december 2018
gepubliceerd op 01 september 2020

Koninklijk besluit tot regeling van de procedure tot preventieve schorsing van het recht van een persoon om activiteiten uit te oefenen bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020031246
pub.
01/09/2020
prom.
21/12/2018
ELI
eli/besluit/2018/12/21/2020031246/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot regeling van de procedure tot preventieve schorsing van het recht van een persoon om activiteiten uit te oefenen bedoeld in de wet van 2 oktober 2017Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2018 tot regeling van de procedure tot preventieve schorsing van het recht van een persoon om activiteiten uit te oefenen bedoeld in de wet van 2 oktober 2017Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur vorsorglichen Aussetzung des Rechts einer Person, im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnte Tätigkeiten auszuüben PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 82;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.581/2 des Staatsrates vom 26. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den Minister der Sicherheit und des Innern, 2.vorsorglicher Aussetzung: die Aussetzung im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 3. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, 4.Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 5. Werktag: alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. KAPITEL 2 - Verfahren Art. 2 - Bevor der Minister eine vorsorgliche Aussetzung aussprechen kann, informiert die Verwaltung den Betreffenden per Einschreibesendung: 1. über alle ihm zur Last gelegten Taten, 2.über die Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung, die gegen ihn erwogen wird, 3. über sein Recht, sich von einem Beistand seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, 4.über sein Recht, seine Akte einzusehen, die Frist, über die er dazu verfügt, und den Ort, an dem diese Akteneinsicht möglich ist, 5. über sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen, und die Frist, über die er dazu verfügt. Art. 3 - § 1 - Der Betreffende verfügt über eine Frist von 2 Werktagen ab der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung, um seine Akte einzusehen und vor Ort eine Abschrift davon zu erhalten.

Wenn einer der in Artikel 73 des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmegründe vorliegt, wird die Auskunft, deren Einsicht Schäden verursachen könnte, aus der Verwaltungsakte entfernt, bevor der Betreffende seine Akte einsehen kann. § 2 - Der Betreffende verfügt über eine Frist von 4 Werktagen ab der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung, um seine Verteidigungsmittel per Einschreibesendung zu übermitteln.

Art. 4 - Im Laufe des Verfahrens zur vorsorglichen Aussetzung kann die Verwaltung jeden Dritten vernehmen, der Auskünfte erteilen kann. In diesem Fall wird ein Vernehmungsprotokoll erstellt.

Wenn diese Vernehmung nach der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung stattgefunden hat, wird der Betreffende per Einschreibesendung über diese Vernehmung und deren Inhalt informiert. Er verfügt über eine neue Frist von 2 Werktagen ab dieser Notifizierung, um dieses Vernehmungsprotokoll vor Ort einzusehen und eine Abschrift davon zu erhalten, und über eine neue Frist von 4 Werktagen ab dieser Notifizierung, um seine diesbezüglichen Verteidigungsmittel per Einschreibesendung einzureichen.

Der vorhergehende Absatz findet keine Anwendung, wenn einer der Ausnahmegründe, der in Artikel 73 des Gesetzes vorgesehen ist, vorliegt.

Art. 5 - Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt ihn die Verwaltung vor, um ihn zu vernehmen.

Ein Protokoll der Vernehmung wird erstellt, dieses wird vorgelesen, der Betreffende wird gebeten, es zu unterzeichnen, und erhält eine Abschrift davon. Wenn sich der Betreffende weigert, es zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt und der Grund für die Verweigerung wird angegeben.

Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder nicht vorstellig wird, wird je nach dem Fall ein Protokoll des Verzichts oder des Nichterscheinens erstellt.

Art. 6 - In außergewöhnlichen Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Minister die vorsorgliche Aussetzung aussprechen, ohne das in den Artikeln 2 bis einschließlich 5 erwähnte Verfahren einzuhalten. In diesem Fall werden die Gründe, die die Dringlichkeit rechtfertigen, ebenfalls angegeben.

Art. 7 - Der Minister fasst binnen 14 Werktagen nach Abschluss des Protokolls der Vernehmung, des Verzichts oder des Nichterscheinens einen Beschluss über die Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung, über den er den Betreffenden per Einschreibesendung informiert.

Art. 8 - Nachdem der Betreffende über den Beschluss zur vorsorglichen Aussetzung informiert worden ist, setzt er unverzüglich das betreffende Unternehmen oder den betreffenden internen Dienst davon in Kenntnis und übermittelt diesem gegebenenfalls binnen 2 Werktagen seine Identifizierungskarte.

Art. 9 - Das betreffende Unternehmen oder der betreffende interne Dienst muss, nachdem es/er von dem Beschluss zur vorsorglichen Aussetzung in Kenntnis gesetzt worden ist, jeglicher Aufgabe, die der Betreffende innerhalb dieses Unternehmens oder dieses internen Dienstes erfüllt, ein vorläufiges Ende setzen.

Art. 10 - In dem in Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall hat das Verfahren zur vorsorglichen Aussetzung zur Folge, dass die Identifizierungskarte nicht vorläufig erneuert wird.

Art. 11 - Die in den Artikeln 3, 4 und 8 erwähnten Fristen werden wie folgt berechnet: 1. Wenn die Notifizierung per Einschreibesendung mit Rückschein erfolgt ist, ist der erste Tag der Frist der Tag nach Empfang des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist.Wenn der Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der Frist der Tag nach Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist. 2. Wenn die Notifizierung per normaler Einschreibesendung erfolgt ist, ist der erste Tag der Frist außer bei Beweis des Gegenteils seitens des Empfängers der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist. Der Poststempel gilt als Beweis, sowohl für die Versendung als auch für den Empfang oder die Verweigerung.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen

Artikel 1.Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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