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Koninklijk Besluit van 21 december 2018
gepubliceerd op 21 januari 2020

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020040071
pub.
21/01/2020
prom.
21/12/2018
ELI
eli/besluit/2018/12/21/2020040071/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/03/2003 pub. 28/03/2003 numac 2003000227 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit betreffende de identiteitskaarten sluiten betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/03/2003 pub. 28/03/2003 numac 2003000227 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit betreffende de identiteitskaarten sluiten betreffende de identiteitskaarten (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 über die Personalausweise PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 6 § 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003;

In der Erwägung, dass die Angaben auf dem Personalausweis eines Bürgers, ob sie mit bloßem Auge erkennbar sind oder nur im Chip enthalten sind, infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde geändert werden können, wie zum Beispiel im Rahmen der Fusion bestimmter Gemeinden, was dazu führt, dass der Name der Gemeinde des Hauptwohnortes im Chip nicht mehr dem Namen der Gemeinde nach der Fusion entspricht;

In der Erwägung, dass der Bürger in diesem Fall bei der Gemeindeverwaltung erscheinen muss, um seinen Personalausweis anpassen zu lassen, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab der Änderung der betreffenden Angaben;

In der Erwägung, dass ein Zeitraum von fünf Jahren dem Zeitraum entspricht, in dem die Personalausweise in der Regel automatisch angepasst werden (Erneuerung am Ende ihrer Gültigkeitsdauer, infolge eines Umzugs, bei Verlust, bei Diebstahl, wenn der Ausweis beschädigt ist, bei Tod usw.); dass dieser Zeitraum es den Verwaltungen ermöglicht, ihre Dienstleistung effizient zu organisieren und es nicht zu unnötigem Mehraufwand bei ihren Bürgern kommt; dass es den Behörden obliegt, die Bürger, die ihren Personalausweis noch nicht angepasst haben, zu Beginn des letzten Jahres dieses Zeitraums dazu aufzufordern;

In der Erwägung, dass der Personalausweis jedoch gültig bleibt, bis die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes im Chip angepasst wird;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.291/2 des Staatsrates vom 3. Mai 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2018 der Datenschutzbehörde vom 5.

September 2018;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. Oktober 2008, 9. März 2017 und 17. Oktober 2018, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wird die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes oder über die Postleitzahl auf dem elektronischen Personalausweis infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde geändert, bleibt der Personalausweis jedoch gültig, bis die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes oder über die Postleitzahl im Chip des Personalausweises angepasst wird.

Die Angabe des Namens der Gemeinde des Hauptwohnortes oder der Postleitzahl im Chip des Personalausweises wird angepasst, sobald der Inhaber des Ausweises bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, zum Beispiel im Hinblick auf die Erneuerung seines Personalausweises in Anwendung von § 1 oder aus anderen Gründen und spätestens fünf Jahre nach der Änderung der betreffenden Angabe beziehungsweise Angaben." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Art. 3 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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