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Koninklijk Besluit van 21 februari 2003
gepubliceerd op 25 juni 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende de schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van België voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten tijdens de oorlog 1940-1945

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000105
pub.
25/06/2003
prom.
21/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/21/2003000105/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende de schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van België voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten tijdens de oorlog 1940-1945


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende de schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van België voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten tijdens de oorlog 1940-1945, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende de schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van België voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten tijdens de oorlog 1940-1945.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN 20. DEZEMBER 2001 - Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Kommission für die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben Art. 2 - § 1 - Bei den Diensten des Premierministers wird eine Kommission für die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben, weiter unten "die Kommission" genannt, eingesetzt.

Die Kommission prüft die Anträge auf Entschädigung und entscheidet darüber gemäss den in Kapitel III festgelegten Bedingungen und Regeln. § 2 - Das Mandat der Kommission dauert zwei Jahre und beginnt am Datum des Abschlusses des in Artikel 10 erwähnten Protokolls.

Der König kann das Mandat der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für zwei Perioden von jeweils maximal einem Jahr verlängern. § 3 - Der König regelt die Arbeitsweise der Kommission.

Art. 3 - § 1 - Die Kommission setzt sich aus fünf Beamten oder in den Ruhestand versetzten Beamten zusammen und umfasst: - zwei französischsprachige Mitglieder, - zwei niederländischsprachige Mitglieder, - einen Vorsitzenden, der die Kenntnis der französischen Sprache und der niederländischen Sprache gemäss den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten nachgewiesen haben muss.

Der Vorsitzende wird vom König auf Vorschlag des Premierministers bestimmt. Die anderen Mitglieder werden von Ihm auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Ministers der Finanzen, des Ministers der Justiz und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, bestimmt. § 2 - Zwei Vertreter der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. § 3 - Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied wird gemäss den in § 1 festgelegten Bedingungen ein Stellvertreter ernannt. § 4 - Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags auf Sachverständige zurückgreifen, um die von ihr für zweckmässig erachteten Gutachten einzuholen.

Art. 4 - Der Kommission wird ein Sekretariat zur Verfügung gestellt.

Der König bestimmt die Zusammensetzung, das Statut und die Regeln für die Arbeitsweise des Sekretariats.

Art. 5 - Die Funktionskosten der Kommission und ihres Sekretariats gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Premierministers.

Der König bestimmt den Betrag der Anwesenheitsgelder und der Fahrtkostenentschädigung, die dem Vorsitzenden, den Mitgliedern und den Sachverständigen der Kommission gewährt werden.

KAPITEL III - Anträge auf Entschädigung und Bearbeitung dieser Anträge Art. 6 - § 1 - Einen Antrag auf Entschädigung kann jede Person einreichen, die folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie muss zu gleich welchem Zeitpunkt während der Periode vom 10. Mai 1940 bis zum 8. Mai 1945 ihren Wohnort in Belgien gehabt haben. 2. Sie muss in Belgien während derselben Periode Güter, deren Eigentümer sie war, geraubt bekommen haben oder sie infolge antijüdischer Massnahmen seitens der deutschen Besatzungsbehörden oder infolge von Handlungen antisemitischer Art seitens derselben Behörden haben zurücklassen müssen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter Gütern, die den in § 1 erwähnten Personen geraubt wurden oder die sie haben zurücklassen müssen, finanzielle Vermögenswerte und Güter, deren Eigentümer sie waren und: 1. die vom Staat, von den Finanzinstituten oder von den Versicherungsunternehmen nicht zurückgegeben worden sind und auch nicht Gegenstand irgendeiner Entschädigung, Erstattung oder Wiedergutmachung gewesen sind, 2.und die im Bericht der Untersuchungskommission identifiziert worden sind, die durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 über die Kommission für die Untersuchung über den Verbleib der Güter der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens, die während des Krieges 1940-1945 geraubt oder zurückgelassen wurden, geschaffen worden ist, oder im Rahmen der Prüfung des Antrags durch die Kommission identifiziert werden.

Der König kann aufgrund des Berichts der durch oben erwähntes Gesetz vom 15. Januar 1999 geschaffenen Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Geltungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf andere Bereiche ausweiten. § 3 - Wenn die in § 1 erwähnte Person verstorben ist, können die Rechtsnachfolger ersten, zweiten und dritten Grades im Sinne der Artikel 737 bis 744 des Zivilgesetzbuches eine Entschädigung beantragen, insofern die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Eigenschaft gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts nachweisen.

Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Entschädigung wird dem Vorsitzenden der Kommission binnen einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes per Einschreibebrief zugeschickt; ihm werden alle zweckdienlichen Schriftstücke beigefügt. Er enthält folgende Bestandteile: 1. Name, Vornamen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sowie gegebenenfalls Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seines gesetzlichen Vertreters, 2.eine kurze Beschreibung der Umstände, unter denen die Güter den Eigentümern geraubt wurden oder unter denen die Eigentümer sie haben zurücklassen müssen, 3. eine möglichst vollständige Beschreibung der Güter und des Ortes, an dem sie sich damals befanden und an dem sie sich jetzt befinden, 4.die Erklärung, dass für die Güter keine Rückgabe, Erstattung, Entschädigung oder Wiedergutmachung erfolgt ist.

Der Antrag muss datiert und unterzeichnet werden und mit folgenden Worten enden: « Ich bestätige auf Ehrenwort, dass diese Erklärung richtig und vollständig ist. » § 2 - Der König kann die Modalitäten in Bezug auf die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags sowie die anderen Regeln für ein Verfahren vor der Kommission näher festlegen.

Art. 8 - § 1 - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, um den Antrag auf Entschädigung auf seine Ehrlichkeit zu überprüfen. Das Untersuchungsergebnis ist ausschliesslich für das Verfahren zur Prüfung des Antrags bestimmt und bleibt durch das Berufsgeheimnis gedeckt. Die Kommission kann unter anderem bei allen öffentlichen Diensten, Banken oder Versicherungsunternehmen um Mitteilung von Auskünften über das Vorhandensein eines Vermögenswertes nachsuchen, wobei das Berufsgeheimnis ihr nicht entgegengehalten werden kann. § 2 - Die Kommission kann in besonderen Fällen übergeordneten Unbilligkeiten Rechnung tragen, die bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ihrer Meinung nach auftreten können.

Art. 9 - § 1 - Die Kommission kann die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind, vornehmen.

Die von der Untersuchungskommission in Anwendung von Artikel 4 des oben erwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1999 angelegte Datenbank über Personen, die Opfer antijüdischer Massnahmen seitens der deutschen Behörden gewesen sind, wird der Kommission übertragen.

In Abweichung von dem Verfahren, das vorgesehen ist in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991, kann die Kommission innerhalb der Grenzen, unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die in den folgenden Absätzen vorgesehen sind, ebenfalls auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 und Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten Informationen zugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen benutzen.

Folgenden Personen ist der im vorherigen Absatz erwähnte Zugriff und die darin erwähnte Benutzung erlaubt: 1. dem Vorsitzenden und den vom ihm beauftragten Mitgliedern der Kommission, 2.den Mitgliedern der Stufe 1 des Sekretariats.

Die aus dem Nationalregister der natürlichen Personen stammenden Informationen dürfen nur für die Durchführung des Untersuchungsauftrags der Kommission verwendet werden.

Sie dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.

Folgende Personen werden nicht als Dritte betrachtet: 1. die natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, sowie ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Rechtsnachfolger, 2.die öffentlichen Behörden oder die aufgrund von Artikel 5 des oben genannten Gesetzes vom 8. August 1983 bestimmten Einrichtungen.

Die in Absatz 4 erwähnten Personen können die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen in ihren Dateien oder Verzeichnissen nur als Erkennungsmittel benutzen: 1. für interne Verwaltungszwecke, 2.in den Beziehungen mit den öffentlichen Behörden und Einrichtungen, denen die in Artikel 8 des oben erwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 vorgesehene Ermächtigung auch erteilt worden ist.

Die Liste der Personen, die Zugriff auf die Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen haben, mit Angabe ihrer Funktion und eventuell ihres Dienstgrades, wird dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt.

Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen darf nicht auf Schriftstücken übernommen werden, die anderen Dritten als den ebenfalls zur Benutzung dieser Nummer ermächtigten Behörden oder Einrichtungen zur Kenntnis gebracht werden können. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, was mit der Datenbank nach Ablauf des Mandats der Kommission geschieht.

KAPITEL IV - Verfahren für die Zahlung der Entschädigung, schuldbefreiende Wirkung und Zahlung des Restbetrags Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes wird zwischen der Nationalen Kommission der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Restitution VoG, dem Staat und den in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen ein Protokoll abgeschlossen, um die Beträge und den beziehungsweise die Koeffizienten, mit denen der Gegenwartswert dieser Beträge berechnet werden kann, festzulegen.

Dieses Protokoll wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt.

Diese Beträge werden vom Staat und von den in Absatz 1 erwähnten Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen auf ein Sonderkonto eingezahlt, das in den Büchern der Belgischen Nationalbank auf den Namen der belgischen Staatskasse eröffnet wird.

Art. 11 - Die Beschlüsse der Kommission werden der Verwaltung des Schatzamtes mitgeteilt, die mit der Auszahlung der entsprechenden Beträge zu Lasten des in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Kontos beauftragt wird.

Art. 12 - In Ermangelung eines binnen der in Artikel 10 vorgesehenen Frist abgeschlossenen Protokolls bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Nationalen Kommission der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Restitution VoG die Beträge, die vom Staat und von den in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen eingezahlt werden, sowie den beziehungsweise die Koeffizienten, mit denen der Gegenwartswert dieser Beträge berechnet werden kann.

Art. 13 - Die in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Einzahlungen haben für den Staat sowie für die betroffenen Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen den in Artikel 6 erwähnten Personen gegenüber schuldbefreiende Wirkung und bewirken, dass für diese Personen von Amts wegen das Recht erlischt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen anderen Antrag einzureichen als den im selben Artikel erwähnten Antrag auf Rückgabe, Erstattung oder Entschädigung mit Bezug auf die betroffenen Güter.

Art. 14 - Nach Ablauf des Mandats der Kommission und nach Auszahlung der in Artikel 11 erwähnten Beträge wird der Restbetrag des in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Sonderkontos an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt, deren Aufträge sozialer, kultureller oder religiöser Art den Bedürfnissen der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens entsprechen. Diese Aufträge können sich ebenfalls auf die Bekämpfung von Rassismus, Intoleranz und Verstössen gegen die Menschenrechte erstrecken.

In dem Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes kann ein Vorschuss dieses Restbetrags an die gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden.

KAPITEL V - Schlussbestimmung und In-Kraft-Treten Art. 15 - Der aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 2 ergangene Erlass wird aufgehoben, wenn er nicht binnen einem Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch ein Gesetz bestätigt wird.

Art. 16 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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