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Koninklijk Besluit van 21 februari 2003
gepubliceerd op 25 juni 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000106
pub.
25/06/2003
prom.
21/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/21/2003000106/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 19. APRIL 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5.Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch das Gesetz vom 3.

Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Beim Fonds wird ein Begleitausschuss eingerichtet, dessen Organisation, Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden. Der Begleitausschuss übermittelt den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten, die Justiz und die Finanzen gehören, auf Anfrage eines dieser Minister oder jedes Mal, wenn der Begleitausschuss es für wünschenswert erachtet, und mindestens ein Mal pro Jahr einen Bericht über die Arbeit des Fonds. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Um den Fonds zu speisen, ist jeder Kreditgeber verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der auf der Grundlage eines Koeffizienten berechnet wird, der auf den Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände von Kreditverträgen angewandt wird, den er in der von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an Privatpersonen registrieren lässt. Für die Zahlung dieses Beitrags werden als Kreditgeber betrachtet: 1. Unternehmen, die Titel II des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7.

Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen oder in Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt sind und in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnte Hypothekardarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen gewähren, 2. Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen und in den Artikeln 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnte Hypothekarkredite gewähren, 3. natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Artikel 74 oder 75bis des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassen beziehungsweise registriert sind und in Artikel 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Verbraucherkredite gewähren.

Die Berechnung des Beitrags erfolgt auf der Grundlage der Angaben über die Zahlungsrückstände, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem der Beitrag geschuldet ist, registriert sind. Diese Angaben werden dem Fonds von der Belgischen Nationalbank übermittelt.

Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Registrierung in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, bei Streichung der Eintragung oder bei Verbot, neue Hypothekarkreditverträge abzuschliessen, in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, unterliegt der Kreditgeber weiterhin der Beitragspflicht. Wenn die aus dem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer Abtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet; wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar geschuldet.

Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag geschuldet.

Der König bestimmt den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Er organisiert ebenfalls die Verwaltung des Fonds.

Dieser Koeffizient darf nicht höher liegen als 0,2 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und 2 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. » 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Dem Fonds werden angerechnet: 1.die Zahlung des nach Anwendung des Artikels 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden, 2. die Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der Verwaltungszelle des Fonds und der Kosten für das dieser Verwaltungszelle zugewiesene Verwaltungs- und Kontrollpersonal.» 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.5. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Der König übt die Ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die Justiz gehören.» Art. 3 - Die Artikel 20bis, 20ter und 20quater mit folgendem Wortlaut werden in Kapitel VI desselben Gesetzes eingefügt: « Art. 20bis - Wenn die Kreditgeber die im vorliegenden Kapitel erwähnten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlen, selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, wird ihnen verboten, ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der Notifikation der Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein weiterhin Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite zu gewähren.

Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes wiedergegeben.

Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am ersten Tag nach demjenigen, an dem die Pflichtbeiträge dem Konto des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung gutgeschrieben worden sind.

Art. 20ter - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 EUR bis 50.000 EUR wird bestraft: 1. wer die dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung geschuldeten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlt, 2.wer trotz des in Artikel 20bis erwähnten Verbots weiterhin Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite gewährt, 3. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 20quater angegebenen Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt sind, verhindert oder behindert. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die in § 1 erwähnten Verstösse.

Art. 20quater - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren obliegenden Pflichten sind die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 20ter angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Die von diesen Bediensteten erstellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Eine Abschrift davon wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief mit Rückschein binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung zugesandt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der gewöhnlichen Öffnungs- und Arbeitszeiten Räumlichkeiten und Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich auf erstmaligen Antrag und vor Ort die Geschäftspapiere, Schriftstücke und Bücher, die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich sind, vorlegen lassen und davon eine Abschrift anfertigen, 3. gegen Empfangsbestätigung die in Punkt 2 erwähnten Dokumente, die für den Beweis eines Verstosses oder die Fahndung nach einem Mittäter beziehungsweise einem Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung der Beschlagnahme durch die Staatanwaltschaft binnen zehn Werktagen wird sie von Rechts wegen aufgehoben, 4. wenn sie Grund haben zu der Annahme, dass ein Verstoss vorliegt, mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten.Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes können die in § 1 erwähnten Bediensteten den Beistand der föderalen Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators aus. Was die anderen Aufgaben betrifft, bleiben sie ihren Vorgesetzten in der Verwaltung untergeordnet.

Art. 4 - In der Tabelle, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, wird die Unterrubrik "32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung", eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, durch folgenden Wortlaut ersetzt: « 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art der zweckbestimmten Einnahmen: Jährlicher Beitrag, zu entrichten von den in Anwendung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen oder registrierten und den in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit eingetragenen Kreditgebern.

Art der zugelassenen Ausgaben: Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden.

Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der Verwaltungszelle des Fonds und der Kosten für das dieser Verwaltungszelle zugewiesene Verwaltungs- und Kontrollpersonal. » Art. 5 - In Artikel 1675/13 § 4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Hinterlegung des in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als zehn Jahren" gestrichen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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