Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 21 juli 2016
gepubliceerd op 28 juni 2018

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2018040149
pub.
28/06/2018
prom.
21/07/2016
ELI
eli/besluit/2016/07/21/2018040149/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


21 JULI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 9 september 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 27. Oktober 2015 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.195/4 des Staatsrates vom 27. April 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2.15.2 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Die Wörter "zwei oder mehr Rädern" werden durch die Wörter "einem oder mehr Rädern" ersetzt;2. die Wörter "das aufgrund seiner Bauart und Motorleistung auf ebener Strecke nicht schneller als 18 km/h fahren kann" werden durch die Wörter "mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 18 km/h" ersetzt. Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 2.15.3 wie folgt eingefügt: "2.15.3 "Motorisiertes Rad" jedes zwei-, drei- oder vierrädrige Fahrzeug mit Pedalen, ausgerüstet mit einem Hilfsantrieb mit dem Hauptzweck der Trethilfe und dessen Antriebskraft unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht, mit Ausnahme der in Artikel 2.15.1 Absatz 2 erwähnten Räder.

Der Hubraum eines Verbrennungsmotors beträgt höchstens 50 cm3 und die maximale Nutzleistung 1 kW. Für einen Elektromotor beträgt die maximale Nenndauerleistung höchstens 1 kW. Das nicht bestiegene motorisierte Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen.".

Art. 3 - Der Artikel 2.17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "2.17 "Kleinkraftrad" 1. entweder ein "Kleinkraftrad der Klasse A", das heißt jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug, das ausgestattet ist mit einem Verbrennungsmotor von höchstens 50 cm3 Hubraum mit einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW oder mit einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, mit Ausnahme der motorisierten Fortbewegungsgeräte;2. oder ein "Kleinkraftrad der Klasse B", das heißt: a) jedes zweirädrige Fahrzeug, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der Klasse A und der motorisierten Fortbewegungsgeräte, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mit folgenden Eigenschaften: - einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW, bei Verbrennungsmotoren, oder - einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren;b) jedes drei- oder vierrädrige Fahrzeug, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der Klasse A, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mit den folgenden Eigenschaften: - einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Motoren mit Fremdzündung, oder - einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Motoren mit Selbstzündung, oder - einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren. Für vierrädrige Kleinkrafträder mit einem geschlossenen Innenraum für den Führer und die Fahrgäste, die von höchstens drei Seiten zugänglich sind, beträgt die maximale Nutzleistung oder die maximale Nenndauerleistung höchstens 6 kW. 3) oder ein "Speed Pedelec", das heißt jedes zweirädrige Fahrzeug mit Pedalen, mit Ausnahme von motorisierten Rädern, ausgerüstet mit einem Hilfsantrieb mit dem Hauptzweck der Trethilfe, dessen Antriebskraft unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreicht und mit den folgenden Eigenschaften: - einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Verbrennungsmotoren, oder - einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren. Das maximale Leergewicht von dreirädrigen Kleinkrafträdern ist auf 270 kg beschränkt; das von vierrädrigen Kleinkrafträdern auf 425 kg; für Elektrofahrzeuge sind die Batterien jedoch nicht in diesem Gewicht einbegriffen.

Drei- und vierrädrige Kleinkrafträder sind mit höchstens zwei Sitzplätzen, der Fahrersitz anbegriffen, ausgestattet.

Das dreirädrige Kleinkraftrad mit zwei auf derselben Achse montierten Rädern, deren Abstand zwischen den Mittelpunkten der Radaufstandsfläche kleiner als 0,46 m ist, wird als zweirädriges Kleinkraftrad angesehen.

Das nicht bestiegene zweirädrige Kleinkraftrad wird nicht als Fahrzeug angesehen.

Das Anhängen eines Anhängers an ein Kleinkraftrad ändert nichts an dessen Klassifikation.

Von Personen mit Behinderung geführte Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, werden nicht als Kleinkrafträder angesehen.".

Art. 4 - In Artikel 2.20 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997, werden die Wörter "dessen Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden, 550 kg nicht übersteigt" durch die Wörter "dessen Leergewicht 450 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden, 600 kg nicht übersteigt" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 2.34 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, werden die Wörter "Radfahrern und Reitern" durch die Wörter " Radfahrern, Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt und die Wörter "oder der Teil der öffentlichen Straße" werden zwischen die Wörter "die öffentliche Straße" und ", deren Beginn" eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Die Wörter "Wagen für Kranke" werden durch das Wort "Rollstuhl" ersetzt;2. die Wörter ", ein motorisiertes Rad" werden zwischen die Wörter "ein Fahrrad" und "oder ein zweirädriges Kleinkraftrad" eingefügt. Art. 7 - Im selben Erlass wird ein Artikel 2.64 wie folgt eingefügt: "2.64 "Stoßzeitspur" den Teil der öffentlichen Straße, der durch die in Artikel 72.7 erwähnte Markierung abgegrenzt ist".

Art. 8 - Der Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7bis - Benutzer eines Fortbewegungsgerätes Die Benutzer von Fortbewegungsgeräten, die nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren, werden Fußgängern gleichgestellt.

Die Benutzer von Fortbewegungsgeräten, die schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren, werden Radfahrern gleichgestellt.

Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fußgängern beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls gegenüber den Benutzern von Fortbewegungsgeräten.".

Art. 9 - Im selben Erlass wird ein Artikel 7ter wie folgt eingefügt: "Art. 7ter - Führer von motorisierten Rädern Die Führer von motorisierten Rädern werden Radfahrern gleichgestellt.

Die Führer von drei- oder vierrädrigen motorisierten Rädern werden Führern von drei- oder vierrädrigen Rädern gleichgestellt.

Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Radfahrern und Führern von drei- oder vierrädrigen Rädern einhalten müssen, gelten ebenfalls gegenüber den Führern von motorisierten Fahrrädern.".

Art. 10 - Der Artikel 8.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März 1998, 14. Mai 2002, 10. Juli 2006, 1. September 2006, 13. Februar 2007, 4. Mai 2007, 28. November 2008, 16. Juli 2009, 10. September 2009, 28. April 2011, 15. November 2013 und 29. Januar 2014, wird durch die Nr. 6, wie folgt, ergänzt: "6. 16 Jahre für Führer von motorisierten Rädern.".

Art. 11 - In Artikel 9.1.2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: a) Im ersten Absatz werden die Wörter "und von Speed Pedelecs" zwischen die Wörter "Klasse B" und "unter denselben Umständen" eingefügt;b) in Absatz 2 werden die Wörter "und von Speed Pedelecs" zwischen die Wörter "Klasse B" und "unter denselben Umständen" eingefügt;c) der Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 12 - In Artikel 9.5 desselben Erlasses werden in der Nr. 3 die Wörter "von Artikel 63.2" durch die Wörter "von Artikel 62bis" ersetzt.

Art. 13 - Der Artikel 18.2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird durch die folgenden Wörter ergänzt: ", außer wenn diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem Abstand voneinander fahren zu lassen." Art. 14 - In Artikel 21.6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978, wird die Nr. 3 aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 22quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. April 2003 und 13. Februar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2014 werden in der Überschrift die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Januar 2014, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. In der Überschrift werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt; 2. in Artikel 22octies.1 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: a) Punkt c) wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "c) Gespanne, unter der Bedingung, dass das Sinnbild eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs auf den Verkehrsschildern abgebildet ist;"; b) im letzten Absatz werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt; 3. in Artikel 22octies.2 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: a) im ersten Absatz werden die Wörter "und Reiter" durch die Wörter ", Reiter und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt;b) in Absatz 2 werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Führern von nicht motorisierten drei- oder vierrädrigen Rädern, Reitern und Gespannen" ersetzt. Art. 17 - Im selben Erlass wird ein Artikel 22decies wie folgt eingefügt: Art. 22decies - Verkehr auf Stoßzeitspuren Die Benutzung der Stoßzeitspuren wird durch die in Artikel 62bis erwähnten Verkehrslichtzeichen geregelt.

Sind diese Verkehrslichtzeichen nicht in Betrieb, ist der Verkehr auf den Stoßzeitspuren verboten, außer: 1. in den in Artikel 9.7 erwähnten Fällen; 2. um auf die Autobahn aufzufahren oder von derselben abzufahren; 3. für eine Richtungsänderung.".

Art. 18 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember 2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Der erste Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Führer und Fahrgäste von Speed Pedelecs haben die Wahl zwischen einem Helm für Kleinkrafträder oder einem Fahrradhelm."; 2. der Absatz 3 wird durch den folgenden Satz ergänzt: "Der Fahrradhelm, der von den Führern und den Fahrgästen von Speed Pedelecs getragen wird, muss die Schläfen und den Hinterkopf schützen.".

Art. 19 - In Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998, 4. April 2003 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "ein Fahrrad" durch die Wörter "ein Rad, ein motorisiertes Rad" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 42.2.2, letzter Absatz, desselben Erlasses werden die Wörter ", ein zweirädriges motorisiertes Rad" zwischen die Wörter "ein Fahrrad" und die Wörter "oder ein zweirädriges Kleinkraftrad" eingefügt.

Art. 21 - In Artikel 44.4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 2002, 14. Mai 2002 und 9. Mai 2006, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Im ersten Absatz werden die Wörter "motorisiertes Rad" zwischen die Wörter "Ein Fahrrad," und das Wort "Kleinkraftrad" eingefügt;2. in Absatz 2 werden die Wörter "an Fahrräder" durch die Wörter "an Räder oder an motorisierte Räder" ersetzt;3. in Absatz 4 werden die Wörter "Der Radfahrer" durch die Wörter "Ein Rad oder ein motorisiertes Rad" ersetzt. Art. 22 - Der Artikel 62bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt ersetzt: "Art. 62bis - Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren oder anderen Teilen der öffentlichen Straße Die Verkehrslichtzeichen, die über den Fahrspuren oder anderen Teilen der öffentlichen Straße angebracht sind, haben folgende Bedeutung: 1. Das rote Licht in Form eines Kreuzes bedeutet verbotene Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der öffentlichen Straße, mit Ausnahme der in Artikel 9.7 erwähnten Fälle; 2. das grüne Licht in der Form eines nach unten zeigenden Pfeils bedeutet erlaubte Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der öffentlichen Straße; 3. das gelbe Licht, eventuell blinkend, in der Form eines nach unten zeigenden und geneigten Pfeils bedeutet verbotene Fahrtrichtung, außer um die Fahrspur oder den Teil der öffentlichen Straße in der durch den Pfeil angezeigte Richtung zu verlassen, und in den in Artikel 9.7. erwähnten Fällen.".

Art. 23 - Artikel 63.2 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 24 - Der Artikel 65.2 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 18. Dezember 2002, wird durch die folgenden Verkehrsschilder ergänzt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 25 - In Artikel 65.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Die Überschrift wird durch die folgenden Wörter ergänzt: "und Kennzeichnung anwendbar auf Teile der öffentlichen Straße";2. im ersten Absatz werden die folgenden Änderungen vorgenommen: a) Die Wörter "oder über einem anderen Teil der öffentlichen Straße" werden zwischen die Wörter "über einer Fahrspur" und dem Wort "angebracht" eingefügt;b) die Wörter "nur für diese Fahrspur" werden durch die Wörter "oder für den betreffenden Teil der öffentlichen Straße" ergänzt. Art. 26 - In Artikel 68.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Die Nr.1 wird durch zwei Absätze wie folgt ergänzt: "Das Verkehrsschild C1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für Führer von Speed Pedelecs gilt.

Das Verkehrsschild C1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und Speed Pedelecs gilt."; 2. die folgenden Änderungen werden an Punkt 2 vorgenommen: a) In Absatz 2 werden die Wörter "und Speed Pedelecs" zwischen die Wörter "Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B" und dem Wort "gilt" eingefügt; b) er wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Das Verkehrsschild C3 oder C31 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für Führer von Speed Pedelecs gilt.

Das Verkehrsschild C3 oder C31 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und Speed Pedelecs gilt.".

Art. 27 - In Artikel 69.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. Die Nr.1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Verkehrsschild D1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Gebot auch nicht für Führer von Speed Pedelecs gilt.

Das Verkehrsschild D1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Gebot auch nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und Speed Pedelecs gilt."; 2. sie wird durch die Punkte Nr.4, 5, 6 und 7 wie folgt ergänzt: "4. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M13 bedeutet, dass die Führer von Speed Pedelecs den Radweg benutzen müssen. 5. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M14 bedeutet, dass die Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B und Speed Pedelecs den Radweg benutzen müssen. 6. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M15 bedeutet, dass die Führer von Speed Pedelecs den Radweg nicht benutzen dürfen. 7. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M16 bedeutet, dass die Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B und Speed Pedelecs den Radweg nicht benutzen dürfen.".

Art. 28 - Der Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20.

Juli 1990, 18. September 1991, 9. Oktober 1998, 28. Dezember 2006, 9.

Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird durch die Buchstaben i) und j) wie folgt ergänzt: "i) Das in Artikel 65.2 erwähnte Zusatzschild M19 zeigt an, dass das Parken Speed Pedelecs vorbehalten ist. j) Das in Artikel 65.2 erwähnte Zusatzschild M20 zeigt an, dass das Parken Fahrrädern und Speed Pedelecs vorbehalten ist.".

Art. 29 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006, 26. April 2007, 4.Dezember 2012, 29. Januar 2014, das Gesetz vom 10.

Juli 2013 und dem Königlichen Erlass vom 21. Juli 2014, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. In der Legende von Verkehrsschild F15 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter "oder oben" zwischen die Wörter "Nach unten" und die Wörter "gerichtete Pfeile" eingefügt;b) im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter "oder nach unten" zwischen die Wörter "schräg nach oben" und die Wörter "gerichtete Pfeile" eingefügt;2. Die Verkehrsschilder F99a, F101a, F99c und F101c werden wie folgt abgeändert:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 3.In der Legende von Verkehrsschild F99b werden die Wörter "oder Teil der öffentlichen Straße" zwischen dem Wort "Weg" und den Wörtern ", der dem Verkehr" eingefügt und die Wörter "und Reiter" werden durch die Wörter ", Reiter und Führer von Speed Pedelecs" ersetzt und in der Legende von Verkehrsschild F101b werden die Wörter "oder des Teils der öffentlichen Straße" zwischen die Wörter "Ende des Weges" und ", der dem Verkehr" eingefügt und die Wörter "und Reiter" werden durch die Wörter ", Reiter und Führer von Speed Pedelecs" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 71.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden zwischen dem zweiten und dritten Absatz zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Verkehrsschild F19 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M17 bedeutet, dass Führer von Speed Pedelecs ebenfalls in beide Richtungen fahren dürfen.

Das Verkehrsschild F19 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 65.2 erwähnten Musters M18 bedeutet, dass die Führer von Kleinkrafträdern der Klasse A und von Speed Pedelecs ebenfalls in beide Richtungen fahren dürfen.".

Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 72.7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "72.7 Eine unterbrochene Linie bestehend aus näher aneinander liegenden und längeren Strichen, als die in Artikel 72.3 erwähnten Fahrspurmarkierungen, grenzt eine Stoßzeitspur ab.".

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 32 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.

März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011 und 15.

November 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: a) in Nr.3 Absatz 3 werden die Wörter "die in Artikel 2.15.2 Nr. 2 durch die Wörter "erwähnt in Artikel 2.15.2 Nr. 2 und die motorisierten Räder, erwähnt in Artikel 2.15.3" ersetzt und die Wörter "erwähnt sind" werden gestrichen; b) die Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. "Kleinkraftrad" jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, wie definiert in Anhang I der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen,"; c) die Nr.6/1 wird wie folgt ersetzt: "6/1. "Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" jedes vierrädrige Motorfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h, wie definiert in Anhang I der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen,".

Art. 33 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 34 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

^