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Koninklijk Besluit van 21 november 2017
gepubliceerd op 16 april 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2019040873
pub.
16/04/2019
prom.
21/11/2017
ELI
eli/besluit/2017/11/21/2019040873/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


21 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/07/2011 pub. 27/02/2013 numac 2013014047 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling sluiten betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/07/2011 pub. 27/02/2013 numac 2013014047 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling sluiten betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen. 1 Allgemeines Nach einer vierjährigen Anwendung des oben genannten Erlasses und nach Treffen mit Vertretern von Nicht-Eisenbahnunternehmen, die einen oder mehrere Bahnübergänge besitzen, wurde festgestellt, dass die verwendeten Definitionen nicht optimal verständlich sind, was zu einer Änderung von zwei Artikeln desselben Erlasses geführt hat.

Ferner könnte sich die Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen an Bahnübergängen mit passiver Beschilderung schwieriger gestalten als gewollt.

Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen nicht immer einfach zu beschreiben sind, haben wir bei der Beschreibung der Bahnübergänge mit passiver Beschilderung dieselbe Struktur gewählt, wie für diejenigen mit aktiver Beschilderung.

Aus den Kontrollen von Sicherheitseinrichtungen privater Bahnübergänge ging hervor, dass Privatpersonen, die einen privaten Bahnübergang verwenden sich nicht vollständig über die Gefahr bewusst waren, der sie sich aufgrund einer ungehinderten Durchfahrt auf den Schienen, aussetzten.

Wir haben ebenfalls die Tatsache berücksichtigt, dass sich Zwischenfälle und Defekte an den Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen mit aktiver Beschilderung ereignen können sowie die Tatsache, dass das Zugpersonal eines auf einer Eisenbahnlinie fahrenden Zuges, die nicht über eine aktive Beschilderung verfügt, manuell die Sicherung von Bahnübergängen, die von einem Zug passiert werden, gewährleisten kann. 2 Artikelweiser Kommentar Artikel 1 - In Artikel 1 werden die Bestimmungen Nr. 3/1 und Nr. 5/1 eingefügt, die die Begriffe "Verriegelungsmechanismus" und "Schließsystem" definieren.

Art. 2 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Art. 3 - Der Punkt Nr. 2 von Artikel 3 wird derart abgeändert, dass einige Fälle legalisiert werden, wie beispielsweise städtische Knotenpunkte, an denen gleichzeitig oder nacheinander oder selbst miteinander verbundene für Bahnübergänge spezifische Verkehrslichtzeichen und für den Straßenverkehr spezifische Verkehrslichtzeichen verwendet werden.

Art. 4 - Der Ersatz von Artikel 6 zielt lediglich darauf ab, die Beschreibung von Sicherheitseinrichtungen mit passiver Beschilderung an der rechten Fahrbahnseite einzuführen, gemäß Artikel 3 über die aktive Beschilderung.

Art. 5 - Das Einfügen von Artikel 6/1 zielt darauf ab, zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zu beschreiben, die an einem Bahnübergang mit passiver Beschilderung angebracht werden, gemäß Artikel 4 über die aktive Beschilderung.

Art. 6 - Artikel 7 bezüglich der privaten Bahnübergänge wird mit einem dritten Paragraphen vervollständigt, der dazu verpflichtet, diese privaten Bahnübergänge bei Vorhandensein eines Schließsystems nach jeder Überquerung zu schließen, um auf diese Weise die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten.

Art. 7 - Artikel 9 wird ersetzt durch drei Paragraphen, die auferlegen, dass den durch das Personal des Eisenbahnbetreibers gegebenen Anweisungen Folge zu leisten ist, mithilfe der Verwendung von Verkehrsschildern, die die Durchfahrt verbieten, bei Defekten an der aktiven Beschilderung oder in jedem anderen Fall, insbesondere, wenn es sich dabei um einen Bahnübergang mit passiver Beschilderung handelt.

Art. 8 - Artikel 14 Paragraph 1 wird ersetzt durch einen Paragraphen, der die Bestimmungen verdeutlicht, die die Beschilderung erfüllen muss während der Sichtprüfung.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.208/4 des Staatsrates vom 31. Oktober 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen werden die Nummern 3/1 und 5/1 wie folgt eingefügt: "3./1 "Verriegelungsmechanismus": ein Mechanismus, der gewährleistet, dass mithilfe eines Schlosses oder einer gleichwertigen Alternative, Unbefugte den Bahnübergang nicht verwenden können;"; "5./1 "Schließsystem": entweder ein System mit kompletter Schließung oder ein System mit partieller Schließung, und/oder ein System mit zusätzlicher Schließung für Fußgänger und Radfahrer, wie unten stehend beschrieben;".

Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" ersetzt durch die Wörter "Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches".

Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird die Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, und/oder b) den Verkehrslichtzeichen, wie erwähnt in den Artikeln 61 bis 64.1 der Straßenverkehrsordnung.".

Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind an beiden Seiten und rechts vom Bahnübergang entweder mit dem Verkehrsschild A 45 oder dem Verkehrsschild A 47 ausgestattet.".

Art. 5 - In Abschnitt 2 von Kapitel 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 6/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - Dieselben Bahnübergänge können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45 oder A 47 ausgestattet werden.".

Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen 3 ergänzt: " § 3 - Wenn ein privater Bahnübergang mit einem System ausgestattet ist, das den Bahnübergang komplett schließt, muss das System geschlossen und verschlossen werden mithilfe eines Verriegelungsmechanismus nach jeder Überquerung der Privatperson für die der private Bahnübergang erforderlich ist.".

Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Die Benutzer der öffentlichen Straße oder des Privatweges befolgen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung, sobald diese der Form nach vorschriftsmäßig und ausreichend sichtbar ist. § 2 - Das Personal des Eisenbahnbetreibers kann den Benutzern der öffentlichen Straße oder des Privatweges ein Verbot der Überquerung eines Bahnübergangs mithilfe eines Verkehrsschildes C3 und/oder C19 auferlegen. § 3 - Im Fall einer Störung der aktiven Beschilderung respektieren die Benutzer der öffentlichen Straße oder des Privatweges die Anweisungen des Personals des Eisenbahnbetreibers, die darauf abzielen, Gefahrenlagen, Betriebsunfälle oder Unfälle, bei denen sie selbst oder andere betroffen sind, zu vermeiden.

Das Personal des Eisenbahnbetreibers verwendet hierbei gegebenenfalls ein Verkehrsschild C3 und/oder C19.".

Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt: " § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen gemeinsam in regelmäßigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der Sicherheitseinrichtungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse und wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten.".

Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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