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Koninklijk Besluit van 22 april 2003
gepubliceerd op 03 december 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000322
pub.
03/12/2003
prom.
22/04/2003
ELI
eli/besluit/2003/04/22/2003000322/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und die Ausbildung der Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen beschäftigt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 4ter , eingefügt durch das Gesetz vom 2.

August 2002;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, und des Artikels 61, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.

November 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe hat, 2."Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, für den das Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen mit einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, 3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von mindestens einem Monat zum Gegenstand hat. 2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung festgelegt. Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird geschlossen zwischen dem Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe und - entweder dem Privatunternehmen - oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt.

Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Arbeitnehmers zu senken.

KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist.

Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.

Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, entstanden sein.

Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese Monate zusammen nicht übersteigen darf.

KAPITEL IV - Subventionsdauer Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe für höchstens zwölf Kalendermonate gewährt werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die ganze Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig Monate verteilt werden.

Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden.

Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden.

KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten.

Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen geschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte Abkommen zu übernehmen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 10 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, ist der vorliegende Erlass für die restliche Dauer der Gewährung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie anwendbar, wie vorgesehen in Artikel 7.

Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.

Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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