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Koninklijk Besluit van 22 april 2019
gepubliceerd op 24 juni 2019

Koninklijk besluit tot vaststelling van de buitengewone kosten die voortvloeien uit artikel 203, § 1 van het Burgerlijk Wetboek en de wijze van tenuitvoerlegging ervan. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2019013324
pub.
24/06/2019
prom.
22/04/2019
ELI
eli/besluit/2019/04/22/2019013324/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de buitengewone kosten die voortvloeien uit artikel 203, § 1 van het Burgerlijk Wetboek en de wijze van tenuitvoerlegging ervan. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 april 2019 tot vaststelling van de buitengewone kosten die voortvloeien uit artikel 203, § 1 van het Burgerlijk Wetboek en de wijze van tenuitvoerlegging ervan (Belgisch Staatsblad van 2 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der außerordentlichen Kosten, die sich aus Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches ergeben, und der diesbezüglichen Ausführungsmodalitäten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 203bis § 3 Absatz 6 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21.Dezember 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.

Februar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.481/2 des Staatsrates vom 20. März 2019, abgegeben aufgrund von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung oder gegenteiliger gerichtlicher Entscheidung sind die in Artikel 203bis § 3 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten außerordentlichen Kosten auf folgende Kosten begrenzt: 1.folgende Kosten für medizinische und heilhilfsberufliche Versorgung: a) Behandlungen durch Fachärzte und von ihnen verschriebene Arzneimittel, fachärztliche Untersuchungen und Pflegeleistungen, b) Kosten für chirurgische Eingriffe und Krankenhausaufenthalte und daraus hervorgehende spezifische Behandlungen, c) Kosten und Hilfsmittel für medizinische und heilhilfsberufliche Versorgung, unter anderem Kieferorthopädie, Logopädie, Ophtalmologie, psychiatrische oder psychologische Behandlungen, Kinesiotherapie, Rehabilitation, Prothesen und Apparate, insbesondere Kauf von Brillen, Zahnspangen, Kontaktlinsen, orthopädischen Einlagen und Schuhen, Hörgeräten und eines Rollstuhls, d) die Jahresprämie einer Krankenhausversicherung oder einer anderen Zusatzversicherung, die die Eltern oder ein Elternteil zahlen müssen/muss.Die Prämie muss sich auf die Kinder beziehen, und zwar: - sofern die unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Kosten aufgrund einer von dem zuständigen Arzt oder einer zuständigen Instanz verordneten Verschreibung hervorgegangen sind und - nach Abzug der Beteiligung der Krankenkasse, einer Krankenhausversicherung oder einer anderen Zusatzversicherung, 2. folgende Kosten für die schulische Ausbildung: a) mehrtägige schulische Aktivitäten, die während des Schuljahres organisiert werden, wie zum Beispiel Schnee-, See- und Naturklassen, Schul- und Studienreisen und Praktika, b) Schulmaterial und/oder Schulkleidung, die erforderlich, speziell und kostspielig sind, für besondere Aufgaben bestimmt sind und in einer von der Unterrichtsanstalt mitgeteilten Liste erwähnt sind, c) Einschreibungskosten und Kurse für Hochschul- und Sonderausbildungen sowie das nicht subventionierte Unterrichtswesen, d) Kauf von Informatikmaterial und Druckern mit Softwareprogrammen, die für die Studien erforderlich sind, e) Nachhilfeunterricht, an dem das Kind teilnehmen muss, um das Schuljahr zu bestehen, f) Kosten für die Miete eines Studentenzimmers, g) spezifische Mehrkosten für ein Studienprogramm im Ausland, nach Abzug eventueller Studienbeihilfen und anderer Studienbörsen, 3.folgende Kosten im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung und der Entfaltung des Kindes: a) Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis einschließlich 3 Jahren, b) Beiträge, Grundausstattung und Kosten für Lager und Kurse im Rahmen kultureller, sportlicher oder künstlerischer Aktivitäten, c) Einschreibungskosten für Fahrunterricht und theoretische und praktische Führerscheinprüfungen, sofern der Führerschein nicht unentgeltlich über die Schule gemacht werden kann, sondern über eine Fahrschule erfolgen muss, 4.alle anderen Kosten, die die Eltern in gegenseitigem Einvernehmen als außerordentliche Kosten betrachten oder die der Richter als solche betrachtet.

Art. 2 - Außer bei erwiesener Dringlichkeit oder Notwendigkeit unterliegen alle in Artikel 1 erwähnten Kosten einer vorherigen Konzertierung und Vereinbarung, die sich sowohl auf die Zweckmäßigkeit als auch auf den Betrag der Ausgabe beziehen.

Art. 3 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung oder gegenteiliger gerichtlicher Entscheidung müssen die außerordentlichen Kosten: - vierteljährlich abgerechnet werden, - mit einer Kopie der Belege des Elternteils, der die Zahlung beantragt, versehen sein und - binnen fünfzehn Tagen nach Übermittlung der Abrechnung und der Belege gezahlt werden. § 2 - Der Elternteil, der Studienbeihilfen und/oder andere Studienbörsen, eine Beteiligung der Krankenkasse, einer Krankenhausversicherung oder einer anderen Zusatzversicherung erhält oder bezieht, übermittelt dem anderen Elternteil, sobald verfügbar und mindestens einmal jährlich im September eine Übersicht aller eingenommenen Beträge mit einer Kopie der Belege.

Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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