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Koninklijk Besluit van 22 april 2019
gepubliceerd op 14 november 2019

Koninklijk besluit betreffende het Centraal Register EAPO. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2019015284
pub.
14/11/2019
prom.
22/04/2019
ELI
eli/besluit/2019/04/22/2019015284/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende het Centraal Register EAPO. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 april 2019 betreffende het Centraal Register EAPO (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über das Zentralregister EAPO PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1391/1 Absatz 4, 1391/3 Absatz 1 und 1391/6, alle eingefügt durch das Gesetz vom 18.Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung;

Aufgrund der Stellungnahme des Verwalters des Zentralregisters EAPO vom 30. Oktober und 6. und 7. Dezember 2018;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 19/2019 der Datenschutzbehörde vom 6.

Februar 2019;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass anhand der durch vorliegenden Erlass ausgeführten Gesetzesbestimmungen ein Zentralregister EAPO geschaffen wird, das, zusätzlich zu den Ermächtigungen, über die die Nationale Gerichtsvollzieherkammer seit dem 1. Januar 2019 aufgrund von Artikel 555/1 § 2 des Gerichtsgesetzbuches verfügt, ein Instrument darstellt, das diese Kammer benötigt, um gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde übernehmen zu können. Folglich ist ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO auch ein Instrument, das die Nationale Kammer benötigt, um Anträgen Folge leisten zu können, die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, die bereits seit dem 18. Januar 2017 anwendbar ist, erwähnt sind. Vorliegender Erlass ist unerlässlich, damit ab dem 1.

Januar 2019 ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO verfügbar ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Im Zentralregister EAPO aufgenommene Daten Artikel 1 - Folgende Daten werden in das Register aufgenommen: 1. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte Abschriften nicht-elektronischer Anträge auf Einholung von Kontoinformationen, die der Nationalen Kammer übermittelt wurden, Anlagen zu diesen Anträgen, Identität der Absender dieser Anträge sowie Datum des Eingangs dieser Anträge, 2.Daten in Bezug auf Entscheidungen, auf denen Anträge auf Einholung von Informationen beruhen, insbesondere: - Gericht, das die Entscheidungen erlassen hat, - vollständige Adresse des Gerichts, das die Entscheidungen erlassen hat, - Datum der Entscheidungen, - gegebenenfalls Betrag der Hauptforderungen, 3. falls verfügbar, Daten in Bezug auf die Gläubiger, insbesondere: a) wenn die Gläubiger natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, sowie gegebenenfalls Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche andere Erkennungsnummer, b) wenn die Gläubiger juristische Personen sind: Gesellschaftsname, vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder Registrierungsnummer, 4. Bestätigung, dass der Verwalter des Zentralregisters EAPO die Zahlung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kosten erhalten hat, und Datum dieser Zahlung, 5.Daten in Bezug auf die Schuldner, insbesondere: a) wenn die Schuldner natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, Geburtsdatum sowie gegebenenfalls, falls verfügbar, Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche andere Erkennungsnummer, b) wenn die Schuldner juristische Personen sind: Gesellschaftsname, vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls, falls verfügbar, einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder Registrierungsnummer.

Damit die unter Buchstabe a) erwähnten Daten der Schuldner automatisch und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in das Zentralregister mit den entsprechenden Daten des Nationalregisters oder des Bis-Registers verglichen, die der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen dem Zentralregister und der Datenbank des Nationalregisters übermittelt werden.

Damit die unter Buchstabe b) erwähnten Daten der Schuldner automatisch und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in das Zentralregister mit den entsprechenden Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen verglichen, die der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen dem Zentralregister und der Datenbank der Zentralen Datenbank der Unternehmen übermittelt werden, 6. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte Abschriften nicht-elektronischer Anträge, die der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten zentralen Kontaktstelle übermittelt wurden, Identität der Antragsteller und Datum der Anträge, 7.relevante Daten aus elektronischen Antworten beziehungsweise entmaterialisierten Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der zentralen Kontaktstelle und gegebenenfalls der Bank oder Banken im Sinne von Artikel 4 § 2 der in Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verordnung, die eventuell konsultiert wurden, sowie Datum dieser Antworten. Es handelt sich um Daten, die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erwähnt sind und die Eröffnung oder Schließung der Bankkonten, deren Inhaber der Schuldner ist, betreffen, oder, in deren Ermangelung, den Vermerk der Nichtverfügbarkeit dieser Daten, 8. elektronische Antworten beziehungsweise entmaterialisierte Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der Nationalen Kammer in Sachen Anträge auf Einholung von Kontoinformationen, in Artikel 2 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Personen, die die Antworten versendet haben, und Datum der Versendung der Antworten an das Gericht, das die Informationen beantragt hat, 9.elektronische Korrespondenz sowie entmaterialisierte Abschriften der nicht-elektronischen Korrespondenz, die die Nationale Kammer im Hinblick auf die Beantwortung eines Antrags auf Einholung von Kontoinformationen geführt hat, und Datum dieser Korrespondenz.

KAPITEL 2 - Zugriff auf die im Zentralregister EAPO aufgenommenen Daten Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1391/3 des Gerichtsgesetzbuches können nur die namentlich von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten Personen: 1. die Anträge auf Einholung von Kontoinformationen bearbeiten, 2.die erhaltenen Daten, die nicht automatisch im Register registriert werden, innerhalb der in Artikel 1391/1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Grenzen im Zentralregister registrieren und 3. dem Gericht, das die Information beantragt hat, die geforderten Daten übermitteln. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können die im Zentralregister registrierten Daten unmittelbar abfragen, verändern oder löschen, um die in § 1 erwähnten Aufgaben auszuführen.

Art. 3 - Der von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmte Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge die Daten des Zentralregisters abfragen, ohne dass er die Möglichkeit hätte, diese Daten zu verändern oder zu löschen.

Art. 4 - § 1 - Die im Zentralregister aufgenommenen Daten können von den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen innerhalb der in diesen Artikeln festgelegten Grenzen mit Hilfe von Informatiktechniken verarbeitet werden.

Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bestimmt das Verfahren für die Registrierung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen und das Verfahren für die Verwaltung des in Artikel 1391/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregisters. Sie achtet auf die Einhaltung dieser Verfahren. § 2 - Die Identifizierung und Authentifizierung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen, die Zugriff auf die Daten des Zentralregisters haben, erfolgen anhand des elektronischen Personalausweises, der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25.

März 2003 über die Personalausweise erwähnt ist, oder durch andere Mittel, die die Identifizierung und Authentifizierung ermöglichen und gleichwertige Garantien bieten.

Unbeschadet des Absatzes 1 erfolgen die Identifizierung und Authentifizierung gemäß dem von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeführten technischen Verfahren. § 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bewahrt die Daten in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verarbeitung auf, das heißt die Erkennungsdaten der Auftragsverarbeiter, die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Erkennungsdaten der Schuldner, die von der Verarbeitung betroffen sind, und den Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Daten in Bezug auf die Verarbeitung werden gemäß Artikel 1391/5 des Gerichtsgesetzbuches aufbewahrt. Im Falle einer Beanstandung wird diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführungsbestimmung Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019.

Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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