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Koninklijk Besluit van 22 februari 2006
gepubliceerd op 30 maart 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000162
pub.
30/03/2006
prom.
22/02/2006
ELI
eli/besluit/2006/02/22/2006000162/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere des Artikels 1ter Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2005;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Februar 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.692/2 des Staatsrates vom 27. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Antrag, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage - Muster des Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten Der/Die Unterzeichnete - Name und Vornamen: . . . . . - Geburtsdatum: . . . . . - Adresse: . . . . . - Staatsangehörigkeit: . . . . . beantragt hiermit gemäss Artikel 1ter Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004, seine/ihre Eintragung in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese Erneuerung stattfindet, erstellt wird.

Er/Sie erklärt auf Ehre, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten.

Er/Sie erklärt zu wissen: - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben wird (1), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, - dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, wenn sich herausstellt: * dass er/sie bei Einreichung des Antrags seinen/ihren Hauptwohnort nicht seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien hat (2), * dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben wird, * dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen wird, - dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach ihrer Erteilung: * gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, * sich herausstellt, dass er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt worden ist, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das Beschwerde- und Einspruchsverfahren offen steht, das in Artikel 1bis § 3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 (3), der auf ihn/sie gemäss Artikel 1ter Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004, Anwendung findet.

Ausgestellt in............................., am...................................... (4) (Unterschrift) - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde zuständig ist - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) Empfangsbestätigung (5) Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen worden.

Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular beizufügen) (1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt;ist dies der Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den Bevölkerungsregistern vermerkt.

Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: bei Einreichung des Antrags seinen Hauptwohnort seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien haben, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der Antrag eingereicht wird, sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden und auf Ehre erklären, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten.

Die Eintragung in den Bevölkerungsregistern ist im Sinne von Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 auszulegen, nämlich als Eintragung in den Bevölkerungsregistern beziehungsweise im Fremdenregister.

Die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen spätestens am Wahltag erfüllt werden. (2) Der Betreffende muss bei Einreichung seines Antrags einen ununterbrochenen legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort in Belgien geltend machen können.(3) Erfüllt der Antragsteller die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht, notifiziert ihm das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags. In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert.

Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen.

Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort davon in Kenntnis.

Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser bestätigt den Empfang der Akte.

Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.

Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert.

Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt. Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. (4) Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können jederzeit eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser Liste (dem 1.August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl können Anträge erneut eingereicht werden.

Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet.

Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in Belgien. Wenn Nicht-EU-Bürger ihren Wohnort in eine andere belgische Gemeinde verlegen, kann die neue Gemeinde sie auffordern, die Bescheinigung über die Erklärung, mit der sie sich verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, vorzulegen.

Wenn Nicht-EU-Bürger, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen. (5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde versehen worden ist. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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