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Koninklijk Besluit van 22 februari 2006
gepubliceerd op 14 april 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000166
pub.
14/04/2006
prom.
22/02/2006
ELI
eli/besluit/2006/02/22/2006000166/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005, insbesondere der Artikel 1, 2 § 1, 8 §§ 4 und 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung durch die Feststellung begründet ist, dass Überfälle und Geiselnahmen für Besitzer von Einzelhandelsgeschäften eine spezifische Gefahrensituation darstellen, die durch den Gebrauch von spezifischen Neutralisierungssystemen vermieden werden kann; dass solche Neutralisierungssysteme vor kurzem auf den Markt gebracht worden sind und dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften anzupassen, damit ihr Gebrauch auch in der Praxis für Einzelhandelsgeschäfte möglich wird;

Aufgrund des Gutachtens 39.032/2/V des Staatsrates vom 6. September 2005;

Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1.Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit;". 2. In Nr.18 wird zwischen den Wörtern "am Heck des Fahrzeugs" und den Wörtern "angebrachte Beschriftung" das Wort « unentfernbar » eingefügt. 3. Nummer 19 wird gestrichen.4. Nummer 20 wird Nr.19.

Art. 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 erwähnten" gestrichen. 2. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Durch die Auslösung eines Neutralisierungssystems müssen mindestens 10 % der Fläche jedes Geldscheins oder Dokuments neutralisiert oder unbrauchbar gemacht werden." Art. 3 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Ein Neutralisierungssystem des Typs B schützt die Werte auf der gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass der Container weder auf der Transportstrecke noch an den Haltestellen geöffnet werden kann." 2. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Ein Neutralisierungssystem des Typs D schützt die Werte auf der gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass die Werte nur an der Haltestelle aus dem Container herausgenommen werden können, und in dem Masse, wie dies zur Ausführung des in Artikel 8 § 1 Nr.3 erwähnten geschützten Transports erforderlich ist." Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "eines geschützten Raums," und "oder eines Fahrzeugs" gestrichen.2. In § 4 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "der geschützten Räume," und "oder des Fahrzeugs" gestrichen und im französischen Text wird das Wort "déterminés" durch das Wort "déterminées" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "oder B" gestrichen: Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Wörter "bei einem Neutralisierungssystem des Typs A oder C und hinzu noch ausserhalb des Fahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B" gestrichen.

Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2.Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs B befördert werden und deren Beförderung nachstehende Bedingungen erfüllt: a) wenn Geldscheine an mehreren Haltestellen mit einem einzigen Container abgeholt werden und der Gesamtwert der Geldscheine pro Haltestelle nicht den Betrag von 2 500 Euro überschreitet, b) wenn an der Haltestelle, die kein Handelsbetrieb ist, Geldscheine abgeholt werden und ein einziger Container pro Haltestelle ausgewechselt wird, c) wenn an der Haltestelle, die ein Handelsbetrieb ist, dessen Nettohandelsfläche 400 m2 nicht überschreitet, Geldscheine mit einem einzigen Container pro Haltestelle gesammelt werden. Für die Anwendung der in Nr. 2 Buchstabe b) und c) aufgeführten Bestimmungen versteht man unter Handelsbetrieb die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin besteht, gewöhnlich Waren an Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen.

An Haltestellen, die Teil eines Bankinstituts sind, können keine Werte nach den in Nr. 2 aufgeführten Modalitäten abgeholt werden.

Der in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte geschützte Transport wird von einer schriftlichen Erklärung des Verwalters der Haltestelle begleitet, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der an der betreffenden Haltestelle abgeholten Werte den Betrag von 2 500 Euro nicht überschreitet." 2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "6.Werten, die vom internen Wachdienst der Belgischen Nationalbank befördert werden, sofern der Transport von der föderalen Polizei begleitet wird." Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.3 werden die Wörter "des Typs A befördert werden" durch die Wörter "des Typs A oder des Typs B befördert werden und deren Beförderung den in Artikel 8 § 1 Nr. 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird gestrichen. Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "des Typs A" gestrichen.2. In § 3 Nr.2 werden die Wörter "ausgenommen bei geschützten Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B," gestrichen.

Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "und der Transport ohne Neutralisierungssystem durchgeführt wird" hinzugefügt. 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 3 - Das Fahrzeug wird von der föderalen Polizei begleitet, ausser in den Fällen, in denen der Minister seine Zustimmung zu den vom Unternehmen vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen gegeben hat." Art. 10 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 2 gestrichen.

Art. 11 - In Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "3. kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, während der Zeit, in der sie Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können." Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 13 - Jeglicher geschützte Transport ist auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, mit Ausnahme: 1. des in Artikel 8 § 1 Nr.1, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Transports, 2. des Transports, der in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen durchgeführt wird, 3.des zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angebrochenen Transports, der wegen eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt in Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei begleitet wird." Art. 13 - In den selben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - Die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Werte dürfen pro Haltestelle nur gegen Verschwinden versichert werden, sofern sie einen Betrag von 2 500 Euro nicht überschreiten." Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "gemischten Transports," und den Wörtern "ist verboten" die Wörter "des in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports und des vom Minister erlaubten Transports" eingefügt.

Art. 15 - In den selben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15bis - Der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnte geschützte Transport der Kategorie 1 wird unbewaffnet durchgeführt." Art. 16 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "der Kategorie 3" durch die Wörter "der in Artikel 9 § 1 Nr. 3 erwähnten Kategorie 2 und der Kategorie 3" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "der Kategorie 5" durch die Wörter "der Kategorie 4 und der Kategorie 5" ersetzt. 3. Absatz 2 Nr.3 wird gestrichen. 4. In Absatz 3 werden die Wörter "Kategorien 3 und 4" durch die Wörter "Kategorien 3, 4 und 5" ersetzt. Art. 17 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Nr.4 und § 6 Nr. 5 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: "Piktogramme, die mindestens 20 % der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge bedecken und deren Muster in Anlage 2 festgelegt ist." 2. Paragraph 7 Nr.11 wird gestrichen. 3. Es wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 8 - Die Fahrzeuge für den in Artikel 8 § 1 Nr.6 erwähnten geschützten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das demjenigen der in § 7 erwähnten Ausstattung entspricht oder darüber liegt." Art. 18 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird die Unterteilung mit den Überschriften "1. Gemeinsame Bestimmungen", "2. Spezifische Bestimmungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für Neutralisierungssysteme" beziehungsweise "3. Spezifische Bestimmungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge" gestrichen.

Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "und von in den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Fahrzeugen" gestrichen.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Fahrzeuge oder" und die Wörter "Fahrzeuge und" gestrichen. Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "sowie der Kommission für geschützte Transporte" gestrichen.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder der Fahrzeuge" gestrichen.3. In § 4 werden die Wörter "zugelassenen Fahrzeug oder" gestrichen. Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1. für den Vertrieb im Hinblick auf den Gebrauch in Belgien oder die Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder interne Wachdienste auf jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren,". 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 4 - Ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst darf ein Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems garantiert. Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht mehr den in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Sicherheitsanforderungen genügt." Art. 22 - Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container muss klar und sichtbar die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen Piktogramme angebracht sein, die mindestens 80 % der senkrechten Flächen bedecken und deren Muster in Anlage 3 festgelegt ist." Art. 23 - Die Artikel 27 bis 32 und Artikel 36 desselben Erlasses werden gestrichen.

Art. 24 - Die Artikel 33, 34, 35, 37, 38 und 39 desselben Erlasses werden jeweils die Artikel 27, 28, 30, 31, 32 und 33.

Art. 25 - In Artikel 33 Nr. 2 desselben Erlasses, der Artikel 27 Nr. 2 geworden ist, werden die Wörter "von Artikel 8 § 4 des Gesetzes und der Zulassung von Werttransportfahrzeugen" durch die Wörter "der Artikel 21 bis 26" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses, der Artikel 28 geworden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "2 Vertreter der Vereinigung der Wachunternehmen" durch die Wörter "1 Vertreter jedes Wachunternehmens, das die in Artikel 9 § 2 Nr.3 [sic, zu lesen ist: Artikel 9 § 1 Nr. 3] beziehungsweise Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des geschützten Transports ausführt," ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "- 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 33 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 27 Nr. 1" und die Wörter "zwei Vertreter der Arbeitnehmer des Bewachungssektors" durch die Wörter "einen Vertreter jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der paritätischen Kommission 317" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 7 § 1 und" gestrichen und werden die Wörter "33 Nr.2" durch die Wörter "27 Nr. 2" ersetzt. 5. Paragraph 2 Absatz 3 wird gestrichen. Art. 27 - In Kapitel VII desselben Erlasses wird vor Artikel 35, der Artikel 30 wird, ein neuer Artikel 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29 - Für die Ausübung von Aufträgen des geschützten Transports können die Unternehmen in Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Sicherheitsmassnahmen keine zusätzlichen Massnahmen anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden, hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden Unternehmen vom Minister des Innern genehmigt worden.

Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags strebt der Minister des Innern ein Gleichgewicht zwischen den Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an.

Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses." Art. 28 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses, der Artikel 31 Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der als Anlage 1 beigefügten Liste der auszuführenden Tests, die in Ausführung von Artikel 29 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses weiterhin anwendbar bleiben" gestrichen.

Art. 29 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird gestrichen und die Anlagen 3 und 4 werden jeweils die Anlagen 2 und 3.

Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verpflichtung in Bezug auf die Mindestbedeckung der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge durch die in Artikel 17 Nr. 1 erwähnten Piktogramme am 1. Januar 2007 und Artikel 9 Nr. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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