Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 22 februari 2006
gepubliceerd op 14 april 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 januari 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000168
pub.
14/04/2006
prom.
22/02/2006
ELI
eli/besluit/2006/02/22/2006000168/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 januari 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 januari 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissements-commissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 januari 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 26. JANUAR 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 7.August 1997 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und vom 29. Dezember 1990;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 1998 und vom 3. September 2000;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich zusätzliche Anforderungen an die Kontrolle in Bezug auf den biologischen Landbau festzulegen, sich aus der dringlichen Notwendigkeit einer Intensivierung der Kontrollen und Überwachung dieses stark wachsenden Sektors ergibt, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe wird wie folgt ergänzt: « 4. die in dem Lastenheft in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten zusätzlichen Vorschriften in Sachen Kontrolle anzuwenden. » Art. 2 - Der Inhalt der Anlage zum selben Erlass ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam.

Brüssel, den 26. Januar 2001 J. GABRIELS

Anlage Lastenheft für zusätzliche Vorschriften im Bereich der Kontrolle des biologischen Landbaus KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen 1.1 Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man unter: - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, - Lastenheft für tierische Erzeugung: das im Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische Erzeugung im tierischen Sektor erwähnte Lastenheft für die tierische biologische Erzeugung. 1.2 Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. 1.3 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses werden im vorliegenden Lastenheft zusätzliche Vorschriften in Bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus festgelegt, die von den zugelassenen Kontrollorganen anzuwenden sind.

KAPITEL 2 - Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane 2.1 Beginn der Umsetzung der Kontrollregelung Das Datum des Beginns der Umsetzung der Kontrollregelung, mit dem insbesondere der Umstellungszeitraum bei den Erzeugern beginnt, wird auf den Tag festgelegt, an dem das Kontrollorgan die Notifizierung des Unternehmens und seine Verpflichtung erhalten hat, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen. 2.2 Bewilligung von Abweichungen und Erteilung von Genehmigungen durch die Kontrollorgane Zur Harmonisierung der Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane und insbesondere der Bewilligung von Abweichungen beziehungsweise der Erteilung von Genehmigungen, die in der Verordnung, dem Königlichen Erlass oder dem Lastenheft für die tierische Erzeugung vorgesehen sind, kann die Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen gemeinsame Kriterien in verbindlichen Leitlinien festlegen. 2.3 Rückverfolgbarkeit von tierischen Erzeugnissen 2.3.1 Das Kontrollorgan muss mit dem Organ, das für die Verwaltung des Sanitel-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Tieren verantwortlich ist, eine Vereinbarung über einen regelmässigen Zugang zu Informationen über die unter Kontrolle stehenden Bestände und Tiere der Unternehmen für alle Arten treffen, für die ein Sanitel-System betrieben wird. 2.3.2 Das Kontrollorgan muss jährlich Proben von Fleisch und Fleischerzeugnissen entsprechend einem Mindestanteil von 5% der zur Vermarktung geschlachteten, biologisch gehaltenen Rinder entnehmen und diese Proben mittels einer DNA-Analyse mit den von den Erzeugern in Anwendung des Lastenheftes für tierische Erzeugung entnommenen Haarproben der entsprechenden Tiere auf Übereinstimmung prüfen.

KAPITEL 3 - Planung und Durchführung der Kontrollen 3.1 Bei Erhalt der Notifizierung eines Unternehmens und seiner Verpflichtung, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen, führt das Kontrollorgan die von der Verordnung vorgeschriebene erste Kontrolle innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen durch. 3.2 Neben der von der Verordnung vorgeschriebenen jährlichen körperlichen umfassenden Kontrolle der Einheit führt das Kontrollorgan auch unangekündigte Besuche durch, deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: - 50% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Erzeuger, - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Aufbereiter, - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Importeure.

Die Mindestanzahl der durchzuführenden Kontrollen wird anhand der Situation am 30. Juni des betreffenden Jahres berechnet. 3.3 Die Planung der Kontrollen und die Auswahl der von diesen Kontrollen betroffenen Unternehmen basieren auf allen verfügbaren Elementen; dabei sollen Unternehmen mit hohem Risiko bevorzugt kontrolliert werden. 3.4 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten muss das Kontrollorgan so schnell wie möglich eine Kontrolle bei dem betroffenen Unternehmen durchführen. 3.5 Das Kontrollorgan muss jedes neue Unternehmen im Laufe des ersten Jahres, das auf die Notifizierung folgt, mindestens einer unangekündigten Kontrolle unterziehen. Danach muss das Kontrollorgan jedes Unternehmen alle 24 Monate mindestens einer unangekündigten Kontrolle unterziehen. 3.6 Unangekündigte Kontrollen können Teilkontrollen sein, die zur Überprüfung einer begrenzten Anzahl Punkte dienen. In diesem Fall passt das Kontrollorgan die Kontrollen dem spezifischen Tätigkeitsfeld des Unternehmens und dem Inhalt seiner Akte an. 3.7 Betreffend die Aufbereitungseinheiten, in denen auch nichtbiologische Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert werden, ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im Voraus über Pläne für die biologische Erzeugung zu verfügen. 3.8 Betreffend die Importeure ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im Voraus über die Ankunft von Losen mit biologischen Erzeugnissen auf belgischem Staatsgebiet informiert zu sein.

KAPITEL 4 - Planung und Durchführung der Analysen 4.1 Analysen auf Ebene der Erzeuger 4.1.1 Für jeden neuen Betrieb, der seine Umstellung auf den biologischen Landbau notifiziert, entnimmt das Kontrollorgan eine Bodenprobe oder eine Probe von einem pflanzlichen oder tierischen Erzeugnis und führt eine Analyse durch, um eventuell vorhandene Rückstände von Organochlorverbindungen aufzuspüren. Befindet sich der Betrieb in einer Umgebung mit dem Risiko erhöhter Umweltverschmutzung, so bezieht die Analyse auch mögliche andere verdächtige Rückstände mit ein. 4.1.2 Das Kontrollorgan führt bei anderen Erzeugern eine Reihe von Routineanalysen an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durch, deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: - 100% der Anzahl Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger, - 33% der Anzahl Erzeuger von Ackerkulturen, Futterkulturen und/oder tierischen Erzeugnissen. 4.1.3 Bei Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Erzeugnisse durch einen Erzeuger führt das Kontrollorgan eine Analyse einer Bodenprobe oder einer pflanzlichen oder tierischen Probe durch. 4.1.4 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Erzeuger durchführen. 4.2 Analysen auf Ebene der Aufbereiter und der Importeure 4.2.1 Das Kontrollorgan führt bei den betroffenen Aufbereitern und Importeuren eine Reihe von Analysen durch, deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: - 100% der Anzahl Aufbereiter von Obst und Gemüse, - 300% der Anzahl Vertreiber/Verpacker von Obst und Gemüse, - 33% der Anzahl anderer Aufbereiter und Importeure. 4.2.2 Die Planung der Probenentnahmen und die Auswahl der von diesen Analysen betroffenen Unternehmen und Erzeugnisse basieren auf allen verfügbaren Elementen; dabei wird Analysen von Erzeugnissen und Erzeugnisketten mit einem erhöhten Risiko von Unregelmässigkeiten Vorrang gegeben. 4.2.3 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchführen. 4.3 Art der Analysen und der gesuchten Erzeugnisse 4.3.1 Die an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durchgeführten Analysen richten sich auf den unerlaubten Gebrauch verbotener Erzeugnisse einschliesslich des Gebrauchs genetisch veränderter Organismen oder davon abgeleitete Erzeugnisse sowie eventueller Rückstände vermuteter Umweltverschmutzung. 4.3.2 Die Analyse von Pflanzenproben, die bei den Erzeugern entnommen wurden, betrifft hauptsächlich Herbizide, Fungizide, Insektizide, Akarizide, Molluskizide, Bakterizide, Rodentizide, Repellenten, keimhemmende Stoffe, Wachstumsregler, Reifungshemmstoffe und Reifungsbeschleuniger. 4.3.3 Neben den im vorigen Punkt erwähnten Erzeugnissen betrifft die Analyse von Pflanzenproben bei Aufbereitern, Verarbeitern und Importeuren auch Lebensmittelzusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe, Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe, Lösungsmittel und andere Verarbeitungshilfsstoffe. 4.3.4 Die Analyse von tierischen Erzeugnissen betrifft hauptsächlich chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel, Antibiotika, schmerzstillende Mittel, Kokzidiostatika, das Wachstum oder die Erzeugung fördernde Stoffe, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und andere Verarbeitungshilfsstoffe wie Nitrate und Sorbate in Milch sowie Nitrite, Nitrate, Sulfite, Phosphate und Glutamate in Fleisch und Fleischerzeugnissen. 4.4 Interpretation der Ergebnisse Um die Interpretation der Analyseergebnisse durch die Kontrollorgane und ihre Berücksichtigung im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen zu harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen verbindliche Leitlinien auf der Basis von Grenzwerten für den Gehalt an Rückständen festlegen.

KAPITEL 5 - Tabelle der Sanktionen 5.1 Neben der Anwendung der in Artikel 9 Nr. 9 und in Artikel 10 Nr. 3 der Verordnung festgelegten Bestimmungen wendet das Kontrollorgan eine oder mehrere der folgenden Sanktionen an, falls es eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 5.2 Um die Anwendung der Sanktionen durch die Kontrollorgane zu harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit Letzteren verbindliche Leitlinien in Bezug auf Sanktionen festlegen, die Unternehmen bei Feststellung konkreter Unregelmässigkeiten und Verstösse auferlegt werden.

KAPITEL 6 - Gebühren In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses werden gemäss den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Regeln Mindest- und Höchstgrenzen für die Gebühren festgelegt, die die Unternehmen an die Kontrollorgane zu zahlen haben. 6.1 Erzeuger 6.1.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine Liste mit den von den Unternehmen alljährlich zu entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (*) auf der Grundlage einer von der Verwaltung festgelegten Liste der Kulturen. 6.1.2 Mit Ausnahme der Kontrollen von Dritten wird die Mindestanzahl Punkte für einen Betrieb auf 2500 Punkte festgelegt. 6.2 Aufbereitungs-, Verpackungs- und Einfuhrunternehmen 6.2.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine Liste mit den von den Aufbereitern und Importeuren alljährlich zu entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (*) Unter JUB versteht man den Jahresumsatz für Tätigkeiten in der biologischen Erzeugung 6.2.2 Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische Erzeugnisse zu kaufen, um die Verpackung zu ändern (Verpacker), wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 65% seines Wertes reduziert.

Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, biologische Erzeugnisse in nicht geschlossenen Verpackungen oder als Schüttgut abzunehmen, um sie ohne weitere Verpackung zu vermarkten, wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 50% seines Wertes reduziert.

Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische Erzeugnisse zu kaufen, um sie mit ihrem eigenen Namen zu etikettieren, wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines Wertes reduziert.

Für Importeure wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines Wertes reduziert. 6.2.3 Mit Ausnahme der Anträge auf Einfuhrerlaubnis wird die Mindestanzahl Punkte eines Unternehmens auf 6000 Punkte festgesetzt.

Diese Mindestschwelle kann jedoch in folgenden Fällen reduziert werden: - Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen (neue Mehrwertsteuernummer), kann diese Schwelle in den ersten beiden Jahren auf 4450 Punkte gesenkt werden. - Für Unternehmen, die Waren verarbeiten, ohne Eigentümer zu sein (Werkvertragsarbeiter), kann diese Schwelle auf 4450 Punkte gesenkt werden, wenn der JUB zwischen 12.500 EUR (504 249 BEF) und 100.000 EUR (4 033 990 BEF) liegt, und auf 3450 Punkte, wenn der JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt. - Für Bäckereien, deren JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt, kann diese Schwelle auf 2075 Punkte gesenkt werden. 6.3 Mindest- und Höchstgrenzen der Gebühren: Die Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, die das Kontrollorgan den Unternehmen auferlegt, entspricht der Gesamtanzahl Punkte des Unternehmens, multipliziert mit einem Faktor, der zwischen den folgenden Mindest- und Höchstgrenzen liegt (dieser Faktor kann für Erzeuger auf der einen Seite und für Aufbereitungs- Verpackungs- und Einfuhrbetriebe auf der anderen Seite getrennt festgelegt werden): - Mindestgebühr: Koeffizient 0,105 EUR (4,236 BEF), - Höchstgebühr: Koeffizient 0,16 EUR (6,454 BEF). 6.4 Verschärfte Kontrollen Die Kosten für verschärfte Kontrollen, die insbesondere in Anwendung von Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes durchgeführt werden, werden dem Unternehmen von den Kontrollorganen auf der Grundlage folgender Mindest- und Höchstgrenzen berechnet (mögliche Analysekosten nicht mitgerechnet): Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 6.5 Indexierung Die in Nummer 6.3. und Nummer 6.4. erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes von Dezember des vorangegangenen Jahres im Verhältnis zu dem von Dezember 2000 indexiert.

KAPITEL 7 - An die Verwaltung weiterzuleitende Daten 7.1 Gebühren und Sanktionen 7.1.1 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen geltende Gebührenliste übermitteln. Ausserdem muss es jede Änderung dieser Liste vor dem Datum seines In-Kraft-Tretens melden. 7.1.2 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen geltende Liste mit Sanktionen übermitteln. In dieser Liste wird (werden) die Sanktion(en) gemäss der in Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes festgelegten Tabelle definiert, die nach der Verordnung und den Ausführungserlassen im Hinblick auf Unregelmässigkeiten und Verstösse in Betracht gezogen werden können. Ausserdem teilt das Kontrollorgan jede an dieser Liste vorgenommene Änderung mit. 7.2 Alljährlich zu übermittelnde Daten 7.2.1 Liste der unter Kontrolle stehenden Unternehmen Die Liste der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnten Unternehmen enthält folgende Daten: - Name und Anschrift des Unternehmens, - die Art des Unternehmens (Erzeuger, Aufbereiter, Importeur, Hersteller von Futtermitteln), - die Art des Erzeugnisses, - Datum der Notifizierung, - Datum der Zertifizierung. 7.2.2 Jahresbericht Der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnte Jahresbericht enthält mindestens: - die von der Europäischen Kommission verlangten Informationen in der gewünschten Form, - zusätzliche statistische Angaben betreffend die Betriebsmittel und die Aufbereitung von biologischen Erzeugnissen als auch betreffend die Mengen biologischer Endprodukte gemäss dem von der Verwaltung festgelegten Muster. 7.2.3 Datenbestand Das Kontrollorgan übermittelt der DG 3 des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft alljährlich am 1. März im Rahmen der Verwaltung von Akten betreffend die Beihilferegelung zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder weiteren Anpassung biologischer Produktionsmethoden verpflichten, einen Datenträger mit einem Datenbestand, der für jeden Erzeuger die folgenden Daten in Bezug auf das vorangegangene Jahr enthält: - Name und Anschrift des Erzeugers, - die Kontrolldaten, - pro Parzelle: - die Fläche, wie sie dem Kontrollorgan vom Erzeuger spätestens am 30.

April des betreffenden Jahres gemeldet wurde und die gemäss den Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses betrieben wird; dabei gilt die Einhaltung der Bestimmungen des Lastenheftes für tierische Erzeugung nicht für Erzeuger, die sich vor dem 30. April 1998 verpflichtet haben, - die Art der angebauten Kulturen, - das Jahr der ersten Notifizierung der Parzelle. 7.3 Halbjährlich zu übermittelnde Daten 7.3.1 Liste der durchgeführten Kontrollen Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Halbjahrs eine Liste mit den Kontrollen übermitteln, die bei den unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchgeführt werden; dabei sind folgende Daten anzugeben: - Name und Anschrift des Unternehmens, - die Art des Unternehmens, - das Kontrolldatum, - die Art der Kontrolle (angekündigt oder unangekündigt). 7.3.2 Liste der erteilten Genehmigungen oder gewährten Abweichungen Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Halbjahrs eine Liste mit den Genehmigungen oder Abweichungen übermitteln, die den unter Kontrolle stehenden Unternehmen erteilt beziehungsweise gewährt wurden; dabei sind folgende Daten anzugeben: - Name und Anschrift des Unternehmens, - die Art des Unternehmens, - die Art der Abweichung, - das Datum, an dem die Abweichung gewährt wurde, - Gültigkeitsdauer der Abweichung. 7.3.3 Liste der verhängten Sanktionen Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Halbjahrs eine Liste mit den Sanktionen übermitteln, die gegen Unternehmen verhängt wurden, die den Kontrollen unterworfen sind, mit Ausnahme von Fällen mit Vermerken; dabei sind folgende Daten anzugeben: - Name und Anschrift des Unternehmens, - die Art des Unternehmens, - die Art der Sanktion gemäss der in Nr. 5 des vorliegenden Lastenheftes festgelegten Tabelle, - das Datum der Sanktion, - die Dauer der Sanktion. 7.4 Unverzüglich zu übermittelnde Daten 7.4.1 Wenn das Kontrollorgan bei einem unter Kontrolle stehenden Unternehmen eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt, die beziehungsweise der Folgen haben kann für Unternehmen, die unter der Kontrolle eines anderen (belgischen oder ausländischen) Kontrollorgans stehen, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen kann. 7.4.2 Legt das Kontrollorgan dem Unternehmen eine in Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes erwähnte Sanktion der Rückstufung oder Sperre auf, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2001 als Anlage beigefügt zu werden.

Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft J. GABRIELS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^