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Koninklijk Besluit van 22 juni 2011
gepubliceerd op 14 februari 2013

Koninklijk besluit betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergunningen en bevoegdheidsbewijzen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2013014036
pub.
14/02/2013
prom.
22/06/2011
ELI
eli/besluit/2011/06/22/2013014036/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


22 JUNI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergunningen en bevoegdheidsbewijzen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergunningen en bevoegdheidsbewijzen (Belgisch Staatsblad 1 juli 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010;

Aufgrund des Gutachtens der Sicherheitsbehörde vom 16. März 2011;

Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 25. Mai 2011; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.470/4 des Staatsrates, das am 2. Mai 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeines Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 19.Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; 2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr.36/2010 der Kommission vom 3.

Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

KAPITEL 2 - Die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 3 - § 1 Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäss eines in Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells. Die beizufügenden Dokumente und Bescheinigungen sind in der Verordnung und in Artikel 37/1 des Gesetzes festgelegt. § 2 Die Sicherheitsbehörde kann vorab die Erteilung von zusätzlichen Informationen bei der Antragstellung festlegen. § 3 Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller das Antragsformular kostenlos zur Verfügung.

Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller alle nützlichen Informationen in einem Leitfaden, in dem das Verfahren zur Beantragung erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet und das Verlangen nach zusätzlichen Informationen begründet wird, kostenlos zur Verfügung. Das Antragsformular und der Leitfaden sind auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erhältlich. § 4 Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Dokumente und Bescheinigungen müssen gegebenenfalls zusammen mit einer beglaubigten Abschrift einer zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder einer zuständigen Behörde der Europäischen Kommission sowie einer Übersetzung entweder auf Niederländisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden. Diese Dokumente und Bescheinigungen werden dem Antrag beigefügt. § 5 Bei jedem Briefwechsel oder in jeder E-Mail muss der Antragsteller die folgenden Angaben nennen: 1. den Namen des Ansprechpartners;2. die Telefon- sowie, gegebenenfalls, die Faxnummer;3. die E-Mail-Adresse;4. sonstige nützliche Informationen. Unterabschnitt 1 - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Art. 4 - § 1 Die in Artikel 37/1 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes festgelegten und dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis beigefügten Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein. § 2 Der Bewerber stellt einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, indem er persönlich vorstellig wird und über ein Antragsformular und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen im Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/1 des Gesetzes verfügt.

Der Bewerber wendet sich zu diesem Zweck an einen Schalter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, dessen Öffnungszeiten auf seiner Internetseite eingesehen werden können. § 3 In Abweichung von § 2 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber einen Antrag auf den Namen eines Bewerbers mithilfe einer geschützten Internetanwendung, die über die Internetseite der Sicherheitsbehörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zugänglich ist, einreichen.

Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden veröffentlicht.

Unterabschnitt 2 - Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer Aktualisierung Art. 5 - § 1 Der Triebfahrzeugführer stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer Aktualisierung, indem er persönlich vorstellig wird und über seine Fahrerlaubnis und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen im Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/3 des Gesetzes verfügt. Der Triebfahrzeugführer wendet sich zu diesem Zweck an einen Schalter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, dessen Öffnungszeiten auf seiner Internetseite eingesehen werden können. § 2 In Abweichung von § 1 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber einen Antrag auf den Namen eines Triebfahrzeugführers mithilfe einer geschützten Internetanwendung, die über die Internetseite der Sicherheitsbehörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zugänglich ist, einreichen.

Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden veröffentlicht. § 3 Ein Antrag auf Erneuerung der Fahrerlaubnis darf höchstens sechs Monate vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis gestellt werden.

Abschnitt 2 - Prüfung des Antrags und Ausstellung der Fahrerlaubnis Art. 6 - § 1 Falls die erforderlichen und in Artikel 3 § 2 festgelegten Dokumente und Bescheinigungen nicht dem Antrag beigefügt wurden, unvollständig oder falsch sind, ist der Antrag unzulässig.

Die Sicherheitsbehörde informiert den Antragsteller auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege über die Unzulässigkeit des Antrags. § 2 Ein Antrag auf Erneuerung, der nach dem in Artikel 5 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datum gestellt wurde, ist unzulässig.

Art. 7 - § 1 Nach Empfang des vollständigen und richtigen Antrags, händigt die Sicherheitsbehörde innerhalb der in Artikel 37/2 des Gesetzes erwähnten Frist, die Fahrerlaubnis an den Antragsteller gegen den Erhalt einer Empfangsbestätigung aus. § 2 Das Modell der ausgestellten Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer entspricht dem in Anhang I der Verordnung genannten Modell.

KAPITEL 3 - Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen Art. 8 - Um eine Manipulation der Daten des Fahrerlaubnisregisters zu vermeiden: 1. ergreift der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen technische Massnahmen, um die im Register gespeicherten Daten zu sichern;2. sieht die Sicherheitsbehörde ein Verfahren vor, das die vertrauliche Verwaltung der sich im Register befindlichen Daten gewährleistet;3. übt die Sicherheitsbehörde eine wirksame Kontrolle aus, um sicherzustellen, dass die sich im Register befindlichen Daten richtig sind und um zu vermeiden, dass der sich im Register befindliche Inhalt unerwünscht abgeändert wird. Art. 9 - Um eine Manipulation der Daten des Registers der Bescheinigungen zu vermeiden, ergreifen die Eisenbahnunternehmen und der Fahrwegbetreiber der Eisenbahninfrastruktur die folgenden Massnahmen: 1. sie ergreifen technische Massnahmen, um die sich in den Registern befindlichen Daten zu sichern;2. sie sehen ein Verfahren vor, das die vertrauliche Verwaltung und die Richtigkeit der sich in den Registern befindlichen Daten gewährleistet;3. sie üben eine wirksame Kontrolle aus, um sicherzustellen, dass die sich in den Registern befindlichen Daten richtig sind und um zu vermeiden, dass der sich in den Registern befindliche Inhalt unerwünscht abgeändert wird. Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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