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Koninklijk Besluit van 22 mei 2001
gepubliceerd op 11 september 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000492
pub.
11/09/2001
prom.
22/05/2001
ELI
eli/besluit/2001/05/22/2001000492/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 23 oktober 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 7 mei 1991 tot wijziging van de samenstelling van het technisch comité voor bijzondere uitkeringen bij het Fonds voor arbeidsongevallen, - van het koninklijk besluit van 22 mei 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 26 juni 1992 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van de hoofdstukken I en VIII van het koninklijk besluit van 17 december 1992 tot regeling van het gebruik van de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen in het kader van de wetgeving betreffende de arbeidsongevallen van werknemers, - van het koninklijk besluit van 22 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 22 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 en het koninklijk besluit van 10 december 1987 houdende vaststelling van de wijze en voorwaarden van de bekrachtiging van de overeenkomsten door het Fonds voor arbeidsongevallen, - van het koninklijk besluit van 11 januari 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 en tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 tot uitvoering van artikel 51ter van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 18 november 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 13 april 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 20 mei 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 12 juni 1997 tot wijziging, wat de door de verzekeraars aan te wijzen actuarissen betreft, van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 14 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 29 november 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, - van het koninklijk besluit van 21 maart 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 17 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 23 oktober 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 7 mei 1991 tot wijziging van de samenstelling van het technisch comité voor bijzondere uitkeringen bij het Fonds voor arbeidsongevallen; - van het koninklijk besluit van 22 mei 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 26 juni 1992 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van de hoofdstukken I en VIII van het koninklijk besluit van 17 december 1992 tot regeling van het gebruik van de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen in het kader van de wetgeving betreffende de arbeidsongevallen van werknemers; - van het koninklijk besluit van 22 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 22 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 en het koninklijk besluit van 10 december 1987 houdende vaststelling van de wijze en voorwaarden van de bekrachtiging van de overeenkomsten door het Fonds voor arbeidsongevallen; - van het koninklijk besluit van 11 januari 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 en tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 tot uitvoering van artikel 51ter van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 18 november 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 13 april 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 20 mei 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 12 juni 1997 tot wijziging, wat de door de verzekeraars aan te wijzen actuarissen betreft, van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 14 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 29 november 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971; - van het koninklijk besluit van 21 maart 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 1971 houdende uitvoering van sommige bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 23. OKTOBER 1990 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 28bis Absatz 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 52 und 52bis, abgeändert beziehungsweise eingefügt durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 530, 57 und 58 § 1 und 58bis § 1, abgeändert beziehungsweise eingefügt durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 530;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 20 Nr. 4 und 23 § 1 Nr. 3, 4, 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, 20bis Nr. 5, 23bis Nr. 3 und 5, 47quater und 47quinquies, eingefügt durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, und 48 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1986;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 20 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Rückstellung wird nach der in Nr. 2 Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode oder nach der in Artikel 20bis Nr. 5 beschriebenen Methode berechnet. » Art. 2 - Artikel 20bis Nr. 5 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: « 5. für die in Artikel 20 Nr. 4 erwähnten Rückstellungen und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 Nr. 4 Absatz 2: Tabelle G I (bei Lieferung und bei jeder Erneuerung der Prothese) ».

Art. 3 - Artikel 23 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: - In Nr. 3 Absatz 1 wird die Zahl « 20 » durch die Zahl « 50 » ersetzt. - In Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe a) wird die Zahl « 5 » durch die Zahl « 10 » ersetzt. - In Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe b) wird die Zahl « 10 » durch die Zahl « 15 » ersetzt. - Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. zu höchstens 25 Prozent der gesamten Rückstellungen: Aktien belgischer Gesellschaften, die seit mindestens fünf Jahren bestehen.

Der Gesamtbetrag der Aktien, die von ein und derselben Gesellschaft ausgegeben worden sind, darf jedoch 5 Prozent der gesamten Rückstellungen nicht überschreiten, ». - Eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4bis. zu höchstens 5 Prozent der gesamten Rückstellungen: Zertifikate, die Miteigentumsanteile an Instituten für gemeinsame Anlagen verbriefen und von Investmentfonds, die von der Kommission für Bankwesen die Erlaubnis erhalten haben, in Belgien die Zertifikate, die Miteigentumsanteile an diesen Fonds verbriefen, öffentlich auszugeben, ». - In Nr. 6 werden die Wörter « zu höchstens 10 Prozent der gesamten Rückstellungen » gestrichen. - Eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 7bis. Prämien, die noch einzuziehen sind, und Forderungen an Vermittler, zu höchstens 5 Prozent des Prämieninkassos des Geschäftsjahres, ».

Art. 4 - Artikel 23bis desselben Erlasses, eingefügt durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: - Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. für in Belgien notierte Schuldverschreibungen: Kurswert, ». - In Nr. 5 Absatz 2 wird die Zahl « 70 » durch die Zahl « 85 » ersetzt und werden die Wörter « dieser Wert kann mit denselben Abzügen auf 85 Prozent erhöht werden, wenn eine Kreditversicherung bei einem zugelassenen Versicherer geschlossen wird » gestrichen.

Art. 5 - Artikel 47quater desselben Erlasses, eingefügt durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 47quater - Beim Fonds wird ein medizinisch-technischer Ausschuss eingerichtet. Dieser Ausschuss gibt auf Antrag des geschäftsführenden Ausschusses oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab in Bezug auf: 1. jedes medizinische Problem bezüglich der Anwendung des Gesetzes, 2.die Förderung der Forschung bezüglich der Evaluation der Arbeitsunfähigkeit. » Art. 6 - Artikel 47quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 47quinquies - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und: 1. zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag der repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen ernannt werden und für ihre Kompetenz im Bereich der Evaluation der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden, 2.zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen ernannt werden und für ihre Kompetenz im Bereich der Evaluation der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden, 3. einem Beauftragten des Amtes für Arbeitsbeschaffung jeder Region, der aufgrund seiner Kenntnis des Arbeitsmarktes gewählt wird;jeder dieser Beauftragten hat beratende Stimme, 4. einem Arzt des medizinischen Dienstes des Fonds: Dieser Arzt hat beratende Stimme.» Art. 7 - In Artikel 48 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1986, werden die Wörter « in Artikel 58 § 1 » durch die Wörter « in den Artikeln 58 § 1 und 58bis § 1 » ersetzt.

Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 7. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Zusammensetzung des Fachausschusses für Sonderleistungen beim Fonds für Berufsunfälle BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 57;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 49, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1981;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. Juni 1989;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 49 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. drei Personen, die die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung vertreten ».

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 22. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 58 § 1 Nr. 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 47ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass eine gewisse Anzahl Ergebnisse der Gesprächsrunde « Arbeitsökologie » kurzfristig verwirklicht werden müssen und dass es daher dringend notwendig ist, dafür zu sorgen, dass der Fachausschuss für Vorbeugung arbeiten kann, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 47ter des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: - In den Nummern 1 und 2 wird die Zahl « zwei » durch die Zahl « fünf » ersetzt. - Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « diese Vertreter haben beratende Stimme, ». - Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. vier Mitgliedern, die für ihre besondere Kompetenz im Bereich der Vorbeugung in Sachen Arbeitsunfälle gewählt werden; mindestens eines von ihnen wird innerhalb der Vorbeugungsdienste der Versicherer gewählt.

Für jedes dieser vier Mitglieder schlägt der geschäftsführende Ausschuss nach Stellungnahme des Fachausschusses für Vorbeugung zwei Kandidaten vor. Diese Mitglieder haben beratende Stimme. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 26. JUNI 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 52 und 52bis, abgeändert beziehungsweise eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 15bis, 15ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, und 23 § 1 Nr. 6, abgeändert durch den vorerwähnten Königlichen Erlass und den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 19. November 1990;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 15bis - Für Unfälle, die sich ab dem 1. Januar 1988 ereignet haben, wird die in Artikel 15 erwähnte Sicherheit um 5,5 Prozent der in Artikel 20 erwähnten endgültigen mathematischen Rückstellung, die in Ausführung von Artikel 52 des Gesetzes gebildet und auf der Grundlage der in Artikel 20bis Nr. 1, 3, 4 und 5 aufgeführten Tabellen berechnet wird, erhöht. » Art. 2 - Artikel 15ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15ter - Die in Artikel 15 erwähnte Sicherheit wird um 5,5 Prozent der in Artikel 20 erwähnten endgültigen mathematischen Rückstellung, die in Ausführung von Artikel 52 Nr. 8 des Gesetzes gebildet und auf der Grundlage der in Artikel 20bis Nr. 1, 3, 4 und 5 aufgeführten Tabellen berechnet wird, erhöht. » Art. 3 - Artikel 23 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Dezember 1987 und 23. Oktober 1990, wird wie folgt abgeändert: - Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. Bargeld auf einem Konto mit Kündigungsfrist oder einem Terminkonto von weniger als einem Monat, das bei der Belgischen Nationalbank, bei Banken und Sparkassen, die bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eingetragen sind, bei öffentlichen Kreditinstituten oder bei jeder anderen vom Minister zugelassenen Einrichtung eröffnet ist.

Der Versicherer und die mit dem Rentendienst beauftragte Einrichtung setzen den Minister über den zu berücksichtigenden Betrag in Kenntnis und verpflichten sich, diesen Betrag nur nach Einverständnis des Ministers oder der Beamten, die in Artikel 22 Absatz 5 des vorliegenden Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27.

August 1974, erwähnt sind, zu ändern. » Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, Ph. MOUREAUX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 17. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Regelung der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister der natürlichen Personen im Rahmen der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Arbeitsunfälle von Lohnempfängern BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 24 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, 26, abgeändert durch das Gesetz vom 17.Juli 1985 und ergänzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. August 1985, 27ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 28, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 28bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 42 Absatz 2, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 45, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 45bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 53, 58 § 1 Nr. 12 und 13, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 58bis § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, 62 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1976, und 65, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur Ausführung von Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung der Artikel 42 Absatz 2, 45 und 45bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15 Absatz 3;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in Sachen Arbeitsunfälle für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften unverzüglich abgeändert werden müssen, damit einerseits ähnliche Massnahmen wie diejenigen, die für die anderen Zweige der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, in diese Vorschriften aufgenommen werden und andererseits die Sozialversicherten von bestimmten Verpflichtungen befreit werden, indem die Möglichkeiten, die das an die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit geknüpfte Netzwerk bietet, genutzt werden;

In der Erwägung, dass die betroffenen Verwaltungen über die notwendige Frist verfügen können müssen, um angemessene Organisationsmassnahmen auszuarbeiten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt ergänzt: « 5. Hauptwohnort: den Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. » Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « seinen Wohnsitz und -ort » durch die Wörter « seinen Hauptwohnort » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Vorbehaltlich einer vom Opfer schriftlich beantragten Abweichung erfolgt die Übermittlung des Scheins am Hauptwohnort des Opfers. » Art. 4 - Artikel 35ter Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt ergänzt: « Vorbehaltlich einer vom Opfer schriftlich beantragten Abweichung erfolgen diese Mitteilungen am Hauptwohnort des Opfers. » Art. 5 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Vorbehaltlich einer vom Opfer schriftlich beantragten Abweichung erfolgen diese Mitteilungen am Hauptwohnort des Opfers. » (...) KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. MOUREAUX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 6 - Bijlage 6 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 22. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 49 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 9;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 19. April 1993;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 9 - In den Versicherungsverträgen muss der Wortlaut der Artikel 6, 10 bis 33, 45, 49, 50, 69 und 72 des Gesetzes wiedergegeben werden. Darin wird ausserdem vermerkt: 1. dass der Versicherer sich dazu verpflichtet, dem Opfer oder seinen Berechtigten ungeachtet jeglicher Verfallklausel, ohne Ausnahme oder Vorbehalt jede durch das Gesetz festgelegte Entschädigung zu zahlen, bis der Vertrag endet, 2.dass der Versicherer, der ausser in den in den Artikeln 4 § 2 und 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag vorgesehenen Fällen den Vertrag aus einem anderen Grund als dem eines Arbeitsunfalls kündigt, erst bei Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat von seinen in Nr. 1 definierten Verpflichtungen befreit ist; diese Frist läuft ab dem Tag nach dem Tag, an dem der Versicherer den Arbeitgeber per Einschreiben von der Kündigung des Vertrags in Kenntnis setzt, 3. dass eine Kündigung des Vertrags durch den Versicherer oder den Arbeitgeber wegen eines Arbeitsunfalls erst bei Ablauf des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird, wobei diese Frist nicht weniger als drei Monate ab Zustellung der Kündigung in der in Nr.2 vorgesehenen Form betragen darf; diese Kündigung erfolgt spätestens einen Monat nach der ersten Auszahlung der täglichen Entschädigungen an das Opfer oder nach der Weigerung, die Entschädigung auszuzahlen, 4. dass der Vertrag an dem Datum, ab dem der Versicherer nicht mehr zugelassen ist, von Rechts wegen endet, 5.dass, wenn der Arbeitgeber den Vertrag aus einem anderen Grund als dem eines Arbeitsunfalls kündigt, die Kündigung des Vertrags per Einschreiben erfolgen muss, 6. dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf Bedingungen, Modalitäten und Fristen für die Beendigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitgeber oder den Versicherer anwendbar sind, sofern durch das Gesetz über die Arbeitsunfälle oder die oben erwähnten Nummern nicht davon abgewichen wird. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1993.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. September 1993 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten B. ANSELME Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 7 - Bijlage 7 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 22. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 58 § 1 Nr. 7 und 65, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 35bis Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d);

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 16. November 1992;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 35bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei der Zusendung der in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10.

Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Vereinbarung bittet der Versicherer den Fonds um sein Einverständnis in Bezug auf die notwendigen Prothesen und orthopädischen Apparate. » Art. 2 - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle wird durch folgenden Text ersetzt: « d) der Prothesenakte.» Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsunfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1987 ereignet haben.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. September 1993 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten B. ANSELME Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 8 - Bijlage 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Ausführung von Artikel 51ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 51ter, eingefügt durch das Gesetz vom 30.

März 1994, und des Artikels 52, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 20bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. November 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Ausführung von Artikel 51ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 5. Dezember 1995;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die unten erwähnten Bestimmungen dringend erlassen werden müssen, damit die zugelassenen Versicherer am 31.

Dezember 1995 genügend Rückstellungen für Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. Januar 1995 ereignet haben, bilden können, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 20bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.20bis - Die in Artikel 20 erwähnten Rückstellungen werden auf der Grundlage verschiedener Tabellen mit folgenden Merkmalen berechnet: 1. für Opfer mit bleibender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent: Tabelle E I A-95: - Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F) - Zinssatz: 4,75% - Aufwertungssatz: 4% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - Verschlimmerungskostenzuschlag: 2,76% - Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im Todesfall, 2.für Opfer mit bleibender Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10 Prozent: Tabelle E I B-95: - Sterbetafel: ED2 (M) und ED2 (F) - Zinssatz: 4,75% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - Zahlung nach Ablauf eines jeden Jahres und fällige Beträge im Todesfall, 3. für hinterbliebene Ehepartner und Verwandte in aufsteigender Linie: Tabelle E II-95: - Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F) - Zinssatz: 4,75% - Aufwertungssatz: 4% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im Todesfall, 4.für die in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Berechtigten: Tabelle E III-95 (zeitweilige Rente): - Sterbetafel: ED2 (M) und ED2 (F) - vom Minister gebilligte Austrittsregel für kinderzulagenberechtigte Kinder - Zinssatz: 4,75% - Aufwertungssatz: 4% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im Todesfall, 5. für die in Artikel 20 Nr.4 erwähnten Rückstellungen und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 Nr. 4 Absatz 2: Tabelle G I-95 (bei Lieferung und bei jeder Erneuerung der Prothese).

Diese Rückstellung ist die Summe der grundlegenden Kapitale zweier Leibrenten: a) einer Leibrente, die die Zahlung des Prothesenkapitals darstellt: - Sterbetafel: ED2 (M)und ED2 (F) - Zinssatz: 4,75% - Aufwertungssatz: 4% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - sofortige Zahlung und im Nachhinein Zahlung am Ende jeder Erneuerungsfrist, b) einer Leibrente, die die Zahlung der Instandsetzungskosten darstellt: - Sterbetafel: ED2 (M) und ED2 (F) - Zinssatz: 4,75% - Aufwertungssatz: 4% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - jährliche Zahlung zur Jahresmitte. Die Sterbetafeln ED1 (M), ED1 (F), ED2 (M) und ED2 (F) werden gemäss der Anlage, die vorliegendem Erlass beigefügt ist, bestimmt. » Art. 2 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Ausführung von Artikel 51ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter « E I B » gestrichen.

Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Unfälle, die sich ab dem 1. Januar 1995 ereignet haben, und wird wirksam mit 31. Dezember 1995.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1996 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN

Anlage Bestimmung der Sterbetafeln ED1 (M), ED1 (F), ED2 (M) und ED2 (F) Die Sterbetafeln ED1 (M), ED1 (F), ED2 (M) und ED2 (F) werden durch das folgende Verhältnis bestimmt, das auf die Anzahl Überlebender im Alter x für 1 000 000 Geburten angewandt wird: 1x = k.sx. gcx wobei die Konstanten s, g und c gemäss der Tafel folgende Werte haben: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld ED (M) und ED (F) bilden die zwei angepassten Sterbetafeln, die vom Versicherungskontrollamt erstellt worden sind und die Sterberate der belgischen Bevölkerung des männlichen beziehungsweise des weiblichen Geschlechts repräsentieren.

MR und FR werden in der Anlage I, die dem Königlichen Erlass vom 17.

Dezember 1992 über die Lebensversicherungstätigkeit beigefügt ist, festgelegt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 9 - Bijlage 9 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 18. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 57;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971, insbesondere der Artikel 47quater und 47quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1990, 48, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1986 und 23. Oktober 1990, und 49, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1981 und 7. Mai 1991;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 15. April 1996;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Mandate der Mitglieder der verschiedenen beim Fonds für Berufsunfälle eingerichteten Ausschüsse am 15. Oktober 1996 auslaufen, ist es im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität des öffentlichen Dienstes notwendig, die Abänderung dringend zu erlassen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel V Abschnitt II des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden Unterabschnitt 1ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.Dezember 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1990, und Unterabschnitt 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.

Juni 1981, 18. September 1986, 23. Oktober 1990 und 7. Mai 1991, aufgehoben.

Art. 2 - In Kapitel V Abschnitt II desselben Erlasses wird ein neuer Unterabschnitt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2 - Medizinisch-technischer Ausschuss Art. 48 - Beim Fonds wird ein medizinisch-technischer Ausschuss eingerichtet. Dieser Ausschuss gibt auf Antrag des geschäftsführenden Ausschusses oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab in Bezug auf: 1. jedes medizinische Problem bezüglich der Anwendung des Gesetzes, 2.die Förderung der Forschung bezüglich der Evaluation der Arbeitsunfähigkeit, 3. die Entschädigungen, die Zulagen und den sozialen Beistand, die in den Artikeln 58 § 1 und 58bis § 1 des Gesetzes erwähnt sind, in den Fällen und nach den Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Ausschusses erwähnt sind. Art. 49 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und: 1. zwei Vertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, 2.zwei Vertretern der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, 3. zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag der repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen ernannt werden, für ihre Kompetenz im Bereich der Evaluation der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden und von denen mindestens eines Arzt ist, 4.zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen ernannt werden, für ihre Kompetenz im Bereich der Evaluation der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden und von denen mindestens eines Arzt ist, 5. zwei Vertretern der repräsentativen Behindertenorganisationen, 6.einem Beauftragten des Amtes für Arbeitsbeschaffung jeder Region, der aufgrund seiner Kenntnis des Arbeitsmarktes gewählt wird, 7. einem Arzt des medizinischen Dienstes des Fonds. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 48 Nr. 3 haben die Vertreter der Behinderten, die Beauftragten des Amtes für Arbeitsbeschaffung und der Arzt des Fonds ausschliesslich beratende Stimme, wenn die in Artikel 48 Nr. 1 und 2 erwähnten Angelegenheiten vom Ausschuss behandelt werden. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. November 1996 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 10 - Bijlage 10 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 53;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 8 § 4 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 16. Oktober 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 § 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Ausschüttung muss zu mindestens 25 Prozent nach Verhältnis der Prämien oder Beiträge und zu höchstens 75 Prozent nach Verhältnis der Differenz zwischen den Prämien oder Beiträgen und den durch die Unfälle und Unkosten bedingten Ausgaben erfolgen.» Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 11 - Bijlage 11 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 20. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, ist im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ergangen.

Seit dem ersten Gesetz vom 24. Dezember 1903 ist die Ausführung der Arbeitsunfallversicherung grösstenteils privaten Versicherungsträgern und insbesondere Versicherungsgesellschaften zu festen Prämien oder gemeinsamen Versicherungskassen anvertraut worden, die, sofern sie die nötigen Bedingungen erfüllen, von Ihnen zugelassen werden.

Die Arbeitsunfallversicherung ist in der Tat ein Zweig der belgischen sozialen Sicherheit; sie gewährleistet den Opfern eines Arbeitsunfalls und ihren Berechtigten die durch Gesetz festgelegten Entschädigungen.

Im Gegensatz zu den anderen Zweigen der sozialen Sicherheit müssen die zugelassenen Versicherer durch ihre Geschäftsführung ein Gleichgewicht zwischen der Gesamtheit ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Opfern und Berechtigten, ihren Betriebskosten, den ihnen auferlegten Beiträgen zur Finanzierung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit und ihren Einkommen wahren. Die Wahrung dieses Gleichgewichts auf langer Sicht ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems und für die Garantie der Rechte derjenigen, die durch das Gesetz über die Arbeitsunfälle geschützt sind. Die Kontrolle der Wahrung dieses Gleichgewichts wird in der Tat durch Gesetz den von Ihnen bestimmten Beamten anvertraut.

Die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherers werden grösstenteils durch die Prämien oder Beiträge, die die Arbeitgeber zahlen müssen, und durch die finanziellen Erträge der Werte zur Deckung der mathematischen Rückstellungen finanziert.

Die von den Arbeitgebern zu zahlenden Prämien oder Beiträge werden aufgrund von versicherungstechnischen Tarifen berechnet, deren allgemeine Grundlagen ausführlich dargelegt werden müssen, damit das Gleichgewicht gewahrt bleibt. Diese Anforderung gilt auch für Tarifermässigungen oder -anpassungen, die auf der Grundlage vorab festgelegter objektiver, versicherungstechnischer Kriterien angewandt werden können.

Bei der Berechnung und Erstellung dieser Tarife hatten die Versicherer volle Freiheit, und dies ist auch heute noch der Fall. Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte hat jedoch gezeigt, dass die Versicherer bei der Schliessung eines Vertrags die Regeln der Versicherungstechnik nicht immer strikt einhalten. Es scheint mir daher angebracht, in Konzertierung mit den Versicherern die Grenzen, die zwischen der Versicherungspraxis und dem reinen Zufall bestehen, festzulegen.

Ausserdem möchte ich den Arbeitgebern die Sicherheit geben, dass sie versicherungstechnisch gerechtfertigte Prämien oder Beiträge zahlen, und den Opfern und Berechtigten, dass ihre Entschädigungen von den Versicherern gezahlt werden.

Die erste Voraussetzung hierzu ist, dass die Gesamtheit der zu versichernden Risiken in Klassen und Gruppen eingeteilt wird, die jeweils ein ausreichend kritisches Paket bilden, aus dem relevante statistische Angaben für die Berechnung zutreffender Tarife entnommen werden können; mit anderen Worten: eine angemessene Einteilung, aber mit Beibehaltung einer ausreichenden internen Gegenseitigkeit oder eines ausreichenden internen Ausgleichs. Hierfür können sogar ausländische Beispiele (unter anderem Finnland, Deutschland, Schweden, die Schweiz) als Vorbild dienen.

Diese Einteilung wird anhand des bereits seit Jahren eingeführten NACE-BEL-Kodes und in Konzertierung mit den zugelassenen Versicherern erfolgen. Sie wird durch Ministerielles Rundschreiben auferlegt werden und für alle Arbeitsunfallversicherer gelten. In Abweichung vom Gutachten des Staatsrates ist diese Art von Mitteilung gewählt worden, da zur Zeit nur 25 noch aktive Versicherer betroffen sind. Diese Mitteilungsform ermöglicht gleichzeitig eine flexible Anpassung, wenn Änderungen in den zu versichernden Risikogruppen eintreten.

Der hinterlegte und angewandte Handelstarif ist das Ergebnis einer Reihe Faktoren, die entweder statistisch oder vom Versicherer festgelegt sind. So wird der Versicherer die technischen Grundlagen derart gestalten müssen, dass eine Unterscheidung gemacht wird zwischen dem technischen Tarif und den darauf angewandten Erhöhungen (wie die Sicherheitsmarge, die finanziellen Erträge, die Verjüngungskoeffizienten, Begrenzungen, usw...), den Betriebs- oder Verwaltungskosten, der voraussichtlichen Gewinnspanne und dem Provisionssatz, mit anderen Worten den Hauptkomponenten des von ihm angewandten Handelstarifs.

Der Versicherer kann diese hinterlegten Beitrags- oder Handelsprämiensätze je nach dem versicherten Risiko auf der Grundlage objektiver Angaben oder technischer Rechtfertigungen (Umfang des versicherten Betriebs, Credibility-Formel, usw...) individualisieren.

Der Versicherer hat volle Freiheit bei der Definition dieser Kriterien und beim Umfang der Ermässigungen, sofern sie auf das gesamte Portefeuille anwendbar sind und die Versicherungstechnik nicht gefährden. Deshalb müssen diese Anpassungsmöglichkeiten vorher den Kontrolldiensten zur Kenntnis gebracht werden.

Den Versicherern steht es natürlich immer frei, auf rein kommerzieller Basis zusätzliche Ermässigungen zu gewähren, dies innerhalb der Grenzen ihrer Gewinnspanne oder der Provisionen, und für Letztere in Konzertierung mit dem etwaigen Versicherungsvermittler.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten hat den Versicherern am 26. Juni 1991 eine Reihe von Einschränkungen auferlegt, so dass die angewandten Tarife einen festgelegten Höchstprozentsatz der versicherten Löhne nicht überschreiten dürfen, selbst wenn eine Risikogruppe höher tarifiert werden müsste.Um diese Risiken nicht von der Pflichtversicherung auszuschliessen, haben die Versicherer einen Pool gegründet, um somit die Unfallkosten einer solchen Risikogruppe untereinander aufzuteilen, obwohl die Gesetzesbestimmungen nur einen Versicherer zulassen, der sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen muss. Dieser Pool kann auch eingreifen, wenn ein Arbeitgeber aus irgendeinem Grund keinen Versicherer findet, der bereit ist, ihm Deckung zu gewähren.

Die gleiche Gefahr der Nichtversicherung besteht, wenn für ein individuelles Risiko eine anormale Schadenhäufigkeit besteht, die weder objektiv begründet werden kann noch mit der Art des Risikos verbunden ist. Bereits 1976 und 1978 wurde durch ein Ministerielles Rundschreiben eine Abweichungsregel ins Leben gerufen, um dieses Problem mit der Einführung des Begriffs « erhöhtes Risiko » zu lösen.

Diese Risiken sind jetzt explizit im Entwurf aufgenommen, so dass für diese Gruppe Rechtssicherheit besteht.

In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Staatsrates werden die Definition des Begriffs « erhöhtes Risiko » sowie die Bedingungen, unter denen die Prämien oder die Beiträge in diesem Fall vom hinterlegten Tarif abweichen dürfen, durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt werden, damit alle von der Arbeitsunfallversicherung betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt auch für die Risiken, die durch den Pool der Versicherer versichert werden.

Die zwei Arten Risiken werden mit besonderer Aufmerksamkeit von den Kontrolldiensten überwacht werden.

Durch die im Entwurf vorgeschlagenen Abänderungen wird die Tariffreiheit der Versicherungsträger folglich nicht beeinträchtigt, doch werden diese dazu verpflichtet, die Versicherungstechnik genau anzuwenden, was die beste Garantie für die Gewährleistung der Rechte der Opfer und ihrer Berechtigten bedeutet. Mit diesen Abänderungen wird gleichzeitig durch die Einführung einheitlicher Tarifstrukturen den Kontrolldiensten die Möglichkeit geboten, die Finanzverwaltung dieses Zweiges der sozialen Sicherheit zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber gerechtfertigte Prämien oder Beiträge zahlen, so dass keine Marktstörung aufkommt.

Wie bereits erwähnt ist der Text des Entwurfs allen Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden, ausser was die Einteilung in Risikoklassen oder -gruppen betrifft.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN

20. MAI 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 53;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1992, 4 und 12, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, und 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 1993;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.Dezember 1992, wird wie folgt ergänzt: « 6. hinterlegtem Tarif: den Handelsprämien- oder Beitragssatz, der vom Versicherer für ein Risiko oder eine Risikogruppe gemäss der durch Ministerielles Rundschreiben festgelegten Einteilung angerechnet wird, 7. Pool der gesetzlichen Versicherer: die Gesamtheit der im Rahmen des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle zugelassenen Versicherer zur Deckung der Risiken, für die es aus versicherungstechnischen Gründen unmöglich ist, Deckung zu gewähren oder für die selbst zum höchsten für die Kategorie, der das Risiko angehört, hinterlegten Tarif nach Anfrage bei mindestens zehn aufgesuchten zugelassenen Versicherern keine Deckung gefunden werden kann, 8. erhöhten Risiken: individuelle Risiken, für die der technische Tarif den hinterlegten Tarif in dem Masse und während des Zeitraums, die vom Minister festgelegt werden, überschreitet, 9.technischer Rechtfertigung: die Credibility-Formel und sonstige vom Versicherer im Voraus berechnete Tarifermässigungen, durch die die Zahlungsfähigkeit des Versicherers und der Ausgleich in einer oder mehreren im Voraus bestimmten Risikogruppen nicht gefährdet werden, 10. technischem Tarif: das Verhältnis zwischen der Schadenbelastung für alle Arbeitsunfälle in einem bestimmten Risiko oder einer Risikogruppe und der für dieses Risiko oder diese Risikogruppe versicherten Lohnsumme.Jeder Versicherer oder jede Versicherergruppe kann ein eigenes Verhältnis berechnen, sofern Artikel 4 Nr. 4 eingehalten wird. » Art. 2 - Artikel 4 Nr. 4 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « 4. ausführliche Darlegung der allgemeinen technischen Grundlagen, die angenommen worden sind für die Festlegung der in Nr. 3 erwähnten Prämien- oder Beitragstarife für die Risiken oder Risikogruppen, die der Versicherer gemäss der vom Minister festgelegten Struktur decken möchte, und aufgrund welcher technischen Rechtfertigung von diesen Tarifen abgewichen werden kann. » Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 1993, wird wie folgt ergänzt: « 7. dass der Vertrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 und 4 geschlossen worden ist. » Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 12 - Der Versicherer sendet dem Minister spätestens am 31.

Dezember eines jeden Jahres zwei Ausfertigungen seiner Tarife gemäss der in Artikel 4 Nr. 4 festgelegten Struktur zu. Der Versicherer sendet dem Fonds eine dritte Ausfertigung seiner Tarife zu.

Jede im Laufe des Kalenderjahres erfolgte Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 erwähnten Tarife muss vor ihrer Anwendung den in Artikel 20 Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kontrollbehörden notifiziert werden.

Der angewandte Tarif kann unter Voraussetzung einer wie in Artikel 4 Nr. 4 vorgesehenen technischen Rechtfertigung vom hinterlegten Tarif abweichen. Dieser angewandte Tarif überschreitet den hinterlegten Tarif um höchstens 10 Prozent.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 3 kann der angewandte Tarif gemäss den vom Minister festgelegten Bedingungen vom hinterlegten Tarif abweichen für Risiken, die durch den Pool der gesetzlichen Versicherer versichert werden, sowie für erhöhte Risiken.

Auf den Quittungen wird der in der angewandten Prämie einbegriffene Provisionsbetrag einzeln vermerkt.

Bei sämtlichen Klauseln und Vereinbarungen, die nicht mit den Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 übereinstimmen, wird ab dem erstfolgenden Ablaufdatum des Vertrags davon ausgegangen, dass sie in Übereinstimmung mit diesen Absätzen abgefasst sind.

Die in Artikel 20 Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kontrollbehörden notifizieren dem Versicherer jeden festgestellten Verstoss gegen die Artikel 4 Nr. 4, 9 Nr. 7 und 12 binnen einem Monat per Einschreiben und senden dem Arbeitgeber eine Abschrift dieses Schreibens zu. » Art. 5 - Die Bestimmungen der Artikel 9 Nr. 7 und 12 Absatz 5 desselben Erlasses, wie sie durch den vorliegenden Erlass eingefügt worden sind, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 12 - Bijlage 12 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 12. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die von den Versicherern zu bestimmenden Versicherungsmathematiker betrifft, des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 53;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Februar 1980, 10. Dezember 1987 und 13.

April 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 15. Mai 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Februar 1980, 10.Dezember 1987 und 13. April 1997, wird durch folgende Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Der Versicherer bestimmt einen oder mehrere Versicherungsmathematiker, die in Bezug auf die Tarife, die Rückversicherung und den Betrag der technischen Rückstellungen zu Rate gezogen werden müssen.

Ein Bericht mit den Bemerkungen des Versicherungsmathematikers über die Tarife, die Rückversicherung und den Betrag der technischen Rückstellungen wird dem Minister und dem Fonds jedes Mal, wenn diese Behörden dies beantragen, und, falls kein solcher Antrag vorliegt, mindestens einmal jährlich vor dem 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres übermittelt. § 6 - Um den Auftrag als Versicherungsmathematiker bei einem Versicherer zu erfüllen, muss der Betreffende folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sein, 2.Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten der Versicherungswissenschaften einer von der Französischen Gemeinschaft abhängenden Universität sein oder Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten der Versicherungswissenschaften oder eines Diploms für das Fachstudium Versicherungswissenschaften einer von der Flämischen Gemeinschaft abhängenden Universität sein oder Inhaber eines vom Versicherungskontrollamt als gleichwertig betrachteten Diploms sein, das von einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, 3. ausreichende Kenntnisse einer der Landessprachen besitzen, 4.während mindestens fünf Jahren eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, aus der ersichtlich ist, dass er sich die nötige Erfahrung im Bereich der Versicherungsmathematik angeeignet hat und dass er fähig ist, den in § 5 des vorliegenden Artikels erwähnten Auftrag fachkundig und objektiv zu erfüllen, Der Versicherungsmathematiker darf weder der effektiven Leitung des Versicherers noch der Leitung eines mit dem Versicherer verbundenen Unternehmens angehören. § 7 - Bevor ein Versicherungsmathematiker bestimmt wird, schickt der Versicherer dem Dienst für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eine Akte mit folgenden Angaben: 1. Identität, Adresse und Geburtsdatum des Versicherungsmathematikers, 2.Belege dafür, dass der Versicherungsmathematiker die in § 6 erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. Beschreibung sämtlicher Funktionen und Aufträge, die er ausübt, und gegebenenfalls Mitgliedschaft bei Berufsvereinigungen. § 8 - Jede Änderung in den Angaben, die in den Paragraphen 6 und 7 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, muss dem oben erwähnten Dienst vom betreffenden Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. » Art. 2 - Die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassenen Versicherer müssen die in Artikel 1 erwähnte Akte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses einreichen.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 13 - Bijlage 13 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 23. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 52 und 52bis, ersetzt beziehungsweise eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 23 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Dezember 1987, 23. Oktober 1990 und 26.

Juni 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. Januar 1997;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 23 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Dezember 1987, 23. Oktober 1990 und 26. Juni 1992, wird wie folgt ergänzt: « 9. zu höchstens 10 Prozent der gesamten technischen Rückstellungen: Forderungen an Rückversicherer. Diese Forderungen müssen gemäss den Bedingungen, die durch Ministeriellen Erlass auferlegt werden, von den Rückversicherern schriftlich anerkannt und durch eine Realsicherheit garantiert werden. Die in diesem Ministeriellen Erlass berücksichtigten Werte dürfen keine Überschreitung der Prozentsätze, die für die in den oben erwähnten Nummern 1 bis 4bis definierten Anlagekategorien festgelegt worden sind, zur Folge haben. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 14 - Bijlage 14 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere der Artikel 52 und 52bis, ersetzt beziehungsweise eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, und des Artikels 53;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 8 § 2, des Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, und des Artikels 23 § 1 Nr. 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 19. Januar 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Der Versicherer führt separate Unterlagen für die Versicherung: 1. der Arbeitnehmer oder gleichgestellter Personen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen, und zwar mit nachfolgenden Unterteilungen: a) Risiko Arbeitsplatz "Arbeiter" b) Risiko Arbeitsplatz "Angestellte" c) Risiko Weg zur und von der Arbeit "Arbeiter" und "Angestellte" d) Arbeitsplatz und Weg zur und von der Arbeit "Hausangestellte" 2.derjenigen, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle fallen, und zwar mit nachfolgenden Unterteilungen: a) Risiko Arbeitsplatz und Weg zur und von der Arbeit "Ausdehnung-Gesetz" b) Risiko Arbeitsplatz und Weg zur und von der Arbeit "Hausangestellte". Art. 2 - Artikel 11 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. die Anzahl durch die Verträge gedeckter Personalkategorien. » Art. 3 - Artikel 23 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. zu höchstens 65 Prozent der gesamten Rückstellungen: - in Belgien gelegene unbewegliche Güter des Versicherers, - durch eine erstrangige Hypothek gesicherte Darlehen und Krediteröffnungen auf in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern. » Art. 4 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten legt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses fest.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 15 - Bijlage 15 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 5. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 57 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 56;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 15. Juni 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 56 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die Anwesenheitsgelder und Entschädigungen für Aufenthaltskosten der Präsidenten der Fachausschüsse werden jedoch pro Versammlung auf ein Elftel der jährlichen Pauschalentschädigung des Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses festgelegt, ohne dass dabei, auf Jahresbasis, letztgenannte Entschädigung überschritten werden kann.» Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 16 - Bijlage 16 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 29. NOVEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 52, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 20ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 19. Oktober 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1 - Artikel 20ter des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Indexierungsrückstellung wird jährlich durch einen Betrag gespeist, der einem Prozentsatz des durchschnittlichen Betrags der in Artikel 20 Nr.2 und 3 erwähnten erforderlichen technischen Rückstellungen für tödliche Unfälle und für Unfälle mit bleibender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent, mit Ausnahme der in Artikel 45quater Absatz 3 und 4 des Gesetzes erwähnten Fälle, am 31.

Dezember des laufenden Geschäftsjahres und am 31. Dezember des vorangehenden Geschäftsjahres entspricht. » 2. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Indexierungsrückstellung wird auf 6,5 Prozent des Betrags der in Artikel 20 Nr.2 und 3 erwähnten technischen Rückstellungen für tödliche Unfälle und für Unfälle mit bleibender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent, mit Ausnahme der in Artikel 45quater Absatz 3 und 4 des Gesetzes erwähnten Fälle, am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres begrenzt. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. November 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 17 - Bijlage 17 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 21. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den heutigen Artikel 50 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird dem König ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle die Modalitäten für die Mitgliedschaft von Amts wegen des nicht versicherten Arbeitgebers festzulegen.

Der König hat bereits aufgrund dieser Rechtsgrundlage den Berechnungsmodus des Beitrags für die Mitgliedschaft von Amts wegen beim Fonds für Berufsunfälle in Artikel 59 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegt.

Mit dem vorgelegten Erlassentwurf wird nur der Berechnungsmodus dieses Beitrags abgeändert und demzufolge ergeht dieser Entwurf im Rahmen derselben dem König erteilten Ermächtigung.

In Artikel 59quater Absatz 1 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle wird ausserdem bestimmt, dass der König die Modalitäten für die Berechnung, Eintreibung und Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14 und Artikel 59bis erwähnten Beträge festlegt. Artikel 59 Nr. 4 betrifft die Beiträge, die Arbeitgeber schulden, die keinen Versicherungsvertrag bei einem zugelassenen Versicherer abgeschlossen haben.

Aufgrund eines Missverständnisses seitens des Staatsrates ist am 10.

September 1999 ein negatives Gutachten vom Staatsrat abgegeben worden: Er sieht den Beitrag für die Mitgliedschaft von Amts wegen als eine Versicherungsprämie an und sagt, dass "der Betrag dieses Beitrags in einem annehmbaren Verhältnis zum versicherten Risiko stehen muss".

Beim Beitrag für die Mitgliedschaft von Amts wegen handelt es sich jedoch keineswegs um eine Versicherungsprämie, die dem Fonds für Berufsunfälle in Ermangelung eines Versicherers gezahlt wird. 1971 hat der Gesetzgeber sich nämlich ausdrücklich für ein gesetzliches Versicherungsmonopol zugunsten der privaten gesetzlichen Versicherer entschieden.

Aus diesen Gründen ist dieses negative Gutachten nicht berücksichtigt worden und wird der Entwurf dem König unabgeändert zur Unterschrift vorgelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE

21. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 50;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 59, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1987;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 15. März 1999 und 17. Januar 2000;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 59 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.Dezember 1987, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der im vorangehenden Absatz erwähnte Prozentsatz beträgt: - 3 Prozent, wenn das in Absatz 1 erwähnte Versäumnis sich über mehr als 3, jedoch weniger als 7 aufeinander folgende Kalendermonate erstreckt, - 4 Prozent, wenn das Versäumnis sich über mehr als 6, jedoch weniger als 13 aufeinander folgende Kalendermonate erstreckt, - 5 Prozent, wenn das Versäumnis sich über mehr als 12 aufeinander folgende Kalendermonate erstreckt. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Für die Berechnung des Beitrags der Mitgliedschaft von Amts wegen für die Kalendermonate vor dem 1. Januar 2001 bleibt der Prozentsatz von 2,5 Prozent anwendbar.

Für die Berechnung der Dauer des Versäumnisses, wie es in Artikel 59 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch Artikel 1, erwähnt ist, werden jedoch die Kalendermonate vor dem 1. Januar 2001 den Kalendermonaten ab diesem Datum hinzugezählt, sofern sie aufeinander folgen.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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