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Koninklijk Besluit van 22 mei 2005
gepubliceerd op 06 juni 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000298
pub.
06/06/2005
prom.
22/05/2005
ELI
eli/besluit/2005/05/22/2005000298/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 2 und 7 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der Artikel 7 bis 14 und 124;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;

Aufgrund der Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln;

Aufgrund der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten;

Aufgrund der Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe vom 14. September 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 25. Oktober 2004;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Artikel 2 der Richtlinie 2003/89/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 25. November 2004 die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, und aufgrund der bereits abgelaufenen Frist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.939/3 des Staatsrates vom 21. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, beauftragt mit dem Verbraucherschutz, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Das Verzeichnis der Zutaten wird gemäss dem vorliegenden Artikel und der Punkte I, II, III und IIIbis des Anhangs angegeben.Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" erscheint. » 2. In § 1 wird Absatz 2 Buchstabe d) durch folgende Bestimmungen ersetzt: « d) können Obst, Gemüse oder Pilze, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und die mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze", gefolgt von dem Vermerk "in veränderlichen Gewichtsanteilen", zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind;in diesem Fall wird die Mischung gemäss Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt, ». 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « f) können Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden, g) können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk "Enthält... und/oder..." aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Zusatzstoffe oder Zutaten nach Punkt IIIbis des Anhangs. » 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Regelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmacht;dies gilt jedoch vorbehaltlich des Paragraphen 4 nicht für Zusatzstoffe, b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Zusatzstoffen, vorbehaltlich des Paragraphen 4, c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.» 5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: a) Zusatzstoffe: - deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, - die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, b) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben, c) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, d) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten.6. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 7 - Jede Zutat im Sinne von Artikel 1 § 3 Buchstabe d), die in Punkt IIIbis des Anhangs aufgeführt ist, ist in der Etikettierung anzugeben, wenn sie in Getränken nach Paragraph 6 Buchstabe f) vorhanden ist.Diese Angabe umfasst das Wort "Enthält", gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Die Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung des Getränks enthalten ist. § 8 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 6 werden bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendete Zutaten, die in Punkt IIIbis des Anhangs aufgeführt sind oder die aus einer Zutat nach Punkt IIIbis des Anhangs gewonnen wurden und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutaten auf dem Etikett angegeben.

Die Angabe nach vorigem Absatz ist nicht erforderlich, wenn die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.

Ungeachtet des Paragraphen 4 Buchstabe a), b) und c) werden bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendete Stoffe, die aus einer Zutat nach Punkt IIIbis des Anhangs gewonnen wurden und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben, als Zutaten betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat angegeben, aus der sie gewonnen wurden.

Art. 2 - Der Anhang desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt I werden die Bezeichnungen "kandierte Früchte" und "Gemüse" und die entsprechenden Definitionen gestrichen.2. Punkt II Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 1.a) Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen. 1. b) 1.Werden Chinin und/oder Koffein als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet, müssen sie jedoch im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufgeführt werden. 1. b) 2.Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Etikettierung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern der Koffeingehalt in mg/100 ml. 1. b) 3.Die in Punkt 1 Buchstabe b) erwähnten Bestimmungen gelten nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Verkehrsbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält. » 3. Punkt III des Anhangs wird durch die im Anhang unter Buchstabe A des vorliegenden Erlasses vermerkte Tabelle ergänzt.4. Ein Punkt IIIbis wird dem Anhang hinzugefügt, wie unter Buchstabe B des Anhangs zu vorliegendem Erlass angegeben. Art. 3 - Das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, die hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten den Artikeln 1 und 2 Nr. 1 und 4 nicht entsprechen, ist ab dem 25. November 2005 verboten.

Erzeugnisse, die den Artikeln 1 und 2 Nr. 1 und 4 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 25. November 2005 in Verkehr gebracht oder ettiketiert wurden, dürfen jedoch noch abgesetzt werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

Das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, die Artikel 2 Nr. 3 entsprechen hinsichtlich der Etikettierung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und dessen Ammoniumsalz enthalten, ist ab dem 20. Mai 2006 verboten. Erzeugnisse, die Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses nicht entprechen, die jedoch vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen jedoch noch abgesetzt werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem Verbraucherschutz Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

Anhang A. Tabelle, die Punkt III des Anhangs des Gesetzes vom 13. September 1999 hinzuzufügen ist Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld B. Punkt IIIbis, der dem Anhang des Erlasses nach Punkt III hinzuzufügen ist « IIIbis. Zutaten im Sinne des Artikels 4 §§ 7 und 8 - Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse - Krebstiere und Krebstiererzeugnisse - Eier und Eierzeugnisse - Fisch und Fischerzeugnisse - Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse - Soja und Sojaerzeugnisse - Milch und Milcherzeugnisse (einschliesslich Laktose) - Schalenfrüchte, d. h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse - Sellerie und Sellerieerzeugnisse - Senf und Senferzeugnisse - Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse - Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben. » Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Februar 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem dem Verbraucherschutz Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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