Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 22 mei 2014
gepubliceerd op 27 maart 2015

Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2015000152
pub.
27/03/2015
prom.
22/05/2014
ELI
eli/besluit/2014/05/22/2015000152/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


22 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 tot vaststelling van de minimumeisen voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen in der föderalen Datenbank PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 2. Oktober 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Oktober 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 23. Oktober 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23.

Oktober 2013;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2013;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.735/1 des Staatsrates vom 10. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Umwelt, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass: 1. legt die Bedingungen für die Bereitstellung von Bauprodukten mit Umweltinformationen auf dem Markt und ihr Inverkehrbringen fest, 2.sieht die Einrichtung einer föderalen Datenbank für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen vor und 3. legt die Bedingungen für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen in dieser föderalen Datenbank fest. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Bauprodukte, die in Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden.

Vorliegender Erlass findet weder Anwendung auf Umweltinformationen, die sich auf die Zertifizierung nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft beziehen, noch auf das Europäische Umweltzeichen noch auf Umweltinformationen, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene gesetzlich vorgeschrieben sind.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Verordnung (EG) Nr.305/2011: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, 2. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, einschließlich Produkten zur Bedeckung von Wänden, Böden und Decken wie Farben, 3.Bausatz: Bausatz, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, 4. Bauwerken: Bauwerke, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.305/2011 definiert, 6. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.305/2011 definiert, 7. Hersteller: Hersteller, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, 8. Händler: Händler, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.305/2011 definiert, 9. Importeur: Importeur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, 10. Bevollmächtigtem: Bevollmächtigter, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.305/2011 definiert, 11. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 12.Umweltinformationen: schriftliche Mitteilung, einschließlich Symbolen in Bezug auf einen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts, die auf dem Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder auf jedem anderen Träger, der das Produkt begleitet, angebracht ist, einschließlich in Teilen von Online-Mitteilungen, wenn auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung auf diese Online-Mitteilungen verwiesen wird, jedoch mit Ausnahme von nicht umweltbezogenen Verweisen auf die Website des Unternehmens, 13. Umweltproduktdeklaration: schriftliche Deklaration mit quantitativen Informationen in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von Umweltwirkungsindikatoren und zusätzlichen Informationen, die auf einer Ökobilanz gemäß der Norm NBN EN ISO 14044: Umweltmanagement - Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen beruhen, 14.Registrant: Hersteller, Gruppe von Herstellern oder Bevollmächtigter, der beziehungsweise die eine Umweltproduktdeklaration registriert, 15. Norm NBN EN 15804: die Norm NBN EN 15804: Nachhaltigkeit von Bauwerken - Umweltproduktdeklarationen - Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte, 16.Norm NBN EN ISO 14021: die Norm NBN EN ISO 14021: Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II), 17. Lebenszyklus: die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung, 18.Wirtschaftsakteur: Wirtschaftsakteur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert.

Bauprodukte mit Umweltinformationen Art. 3 - § 1 - Hersteller, die Umweltinformationen an einem Bauprodukt anbringen, sorgen dafür, dass diese der Norm NBN EN ISO 14021 entsprechen.

Für jedes Bauprodukt mit Umweltinformationen, mit Ausnahme der in Anlage 3 erwähnten Bauprodukte, erstellen Hersteller eine Umweltproduktdeklaration, bevor das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wird.

Die Umweltproduktdeklaration entspricht Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und den Bestimmungen von Anlage 1.

Vor der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt beziehungsweise seinem Inverkehrbringen registrieren Hersteller den Inhalt der Umweltproduktdeklaration beim zuständigen Dienst.

Mit der Registrierung einer Umweltproduktdeklaration haften Hersteller dafür, dass das Bauprodukt und die Umweltinformationen den darin enthaltenen Angaben entsprechen und dass die Umweltproduktdeklaration für das auf dem Markt bereitgestellte Produkt repräsentativ ist.

Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich macht.

Hersteller bringen direkt unter den Umweltinformationen folgenden Text an: "www.environmentalproductdeclaration.eu". Dieser Text wird gut sichtbar, leserlich und und wischfest angebracht.

Die Registrierung erfolgt digital über eine Webschnittstelle. Zu diesem Zweck stellt der zuständige Dienst eine Webschnittstelle und die der Webschnittstelle zugrunde liegende digitale Datenbankstruktur zur Verfügung. § 2 - Umweltproduktdeklarationen, die Hersteller als Umweltinformationen anbringen, müssen Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und den Bestimmungen von Anlage 1 entsprechen.

Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 können Hersteller für die Registrierung auf gemeinsame Umweltproduktdeklarationen verweisen. Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen sind Umweltproduktdeklarationen für gleichartige Produkte, die von verschiedenen Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht werden.

Bei der Verweisung auf eine gemeinsame Umweltproduktdeklaration müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Nur Wirtschaftsakteure, die vom Inhaber der gemeinsamen Umweltproduktdeklaration anerkannt sind, dürfen eine Registrierung auf der Grundlage dieser gemeinsamen Umweltproduktdeklaration durchführen.2. Die gemeinsame Umweltproduktdeklaration muss für die Produkte jedes einzelnen teilnehmenden Wirtschaftsakteurs repräsentativ sein. Bauprodukte ohne Umweltinformationen Art. 5 - Der zuständige Dienst stellt Herstellern von Bauprodukten eine Datenbank und die dazugehörige Webschnittstelle zur freiwilligen Registrierung des Inhalts der Umweltproduktdeklarationen zur Verfügung.

Die Hersteller registrieren in der Datenbank nur Umweltproduktdeklarationen, die Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und Anlage 1 entsprechen.

Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich macht.

Zurverfügungstellung von Daten an Dritte Art. 6 - Mit der Erlaubnis der Hersteller kann der zuständige Dienst die registrierten Daten Dritten zur Verfügung stellen.

Alle Umweltwirkungsindikatoren der gemäß Artikel 3 registrierten Umweltproduktdeklarationen sind öffentlich zugänglich.

Für die in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen geben Hersteller bei der Registrierung an, ob die registrierte Umweltproduktdeklaration öffentlich zugänglich sein darf oder nicht.

Verifizierung Art. 7 - Registranten lassen die in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen vor der Registrierung durch eine verifizierende Partei, wie in Artikel 8 beschrieben, verifizieren.

Registranten fügen der Umweltproduktdeklaration bei der Registrierung eine "Verifizierungsbescheinigung" bei. Diese Bescheinigung wird von einer verifizierenden Partei gemäß den Richtlinien des zuständigen Dienstes erstellt. Die Verifizierungsbescheinigung bestätigt die Übereinstimmung der Verifizierung und der Umweltproduktdeklaration mit vorliegendem Erlass.

Wenn keine verifizierenden Parteien angemeldet sind, kann die Datenbank nicht verifizierte Umweltproduktdeklarationen enthalten.

Für nicht verifizierte registrierte Umweltproduktdeklarationen besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht.

Bedingungen für die Anmeldung der verifizierenden Partei Art. 8 - Die verifizierende Partei ist eine unabhängige Drittpartei, die mindestens folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie ist für das betreffende Bauprodukt weder an der Durchführung der Ökobilanz noch an der Erstellung der Umweltproduktdeklaration beteiligt.2. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den Bausektor und die damit verbundenen Umweltaspekte im Allgemeinen und in Bezug auf das betreffende Produkt im Besonderen.3. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Verfahren zur Produktion des betreffenden Produkts.4. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Ökobilanzen und deren Durchführung.5. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Normen NBN EN ISO 14025 und NBN EN ISO 15804.6. Sie kennt den Inhalt des vorliegenden Erlasses.7. Sie verfügt gegebenenfalls über Kenntnisse in Bezug auf die spezifischen Regeln für bestimmte Produktgruppen, die in Anlage 1 erwähnt sind. Die verifizierende Partei muss sich vor der Erstellung der Verifizierungsbescheinigung beim zuständigen Dienst anmelden.

Inhalt der Verifizierung Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnte Verifizierung umfasst mindestens folgende Aspekte: 1. Berücksichtigung der Berechnungsverfahren in den Normen NBN EN 15804 und NBN EN ISO 14044, 2.Rechtfertigung der typischen Lebensdauer, 3. Rechtfertigung der Repräsentativität der Daten, 4.Repräsentativität der Daten und der Szenarien für den belgischen Markt.

Bei der Verifizierung der Umweltproduktdeklarationen teilen Registranten der verifizierenden Partei alle Informationen mit, die diese zur Durchführung einer Verifizierung der oben genannten Aspekte benötigt, darunter: 1. Umweltproduktdeklaration, 2.Projektbericht gemäß der Norm NBN EN 15804, 3. Konzept und Ergebnisse der Berechnungen der Sachbilanzen, 4.Nachweise für die typische Lebensdauer, 5. falls generische Daten aus öffentlichen oder privaten Datenbanken verwendet werden, Unterlagen in Bezug auf die technische, geografische und zeitliche Repräsentativität der verwendeten generischen Daten, Referenzangaben der Datenbanken, aus denen sie stammen, und Referenzangaben der verwendeten Datenmodule, 6.Herstellungsort(e), 7. gegebenenfalls Szenarien, aus denen sich die Sachbilanz für die mit den Modulen A4, B, C und D gemäß der Norm NBN EN 15804 verbundenen Umweltwirkungsindikatoren ergibt. Gegenseitige Anerkennung Art. 10 - Die gegenseitige Anerkennung von Umweltproduktdeklarationen ist möglich, wenn die Verifizierungsbescheinigung den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 entspricht.

Entwicklung der Datenbank Art. 11 - Der zuständige Dienst richtet eine Datenbank, eine Webschnittstelle und ein Registrierungsverfahren ein.

Gültigkeit der Umweltproduktdeklarationen Art. 12 - Die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen sind höchstens fünf Jahre ab dem Datum der Erstellung gültig.

Wenn die registrierten Umweltproduktdeklarationen Umweltwirkungsindikatoren enthalten, die zu verschiedenen Zeitpunkten registriert wurden, gilt ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren ab dem Datum, an dem die ersten Umweltwirkungsindikatoren registriert wurden, und zwar für alle Umweltwirkungsindikatoren.

Weitere Pflichten der Hersteller Art. 13 - Wenn die in Verkehr gebrachten Bauprodukte oder die Umweltinformationen nicht den Umweltproduktdeklarationen oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entsprechen oder wenn Hersteller Grund zu dieser Annahme haben, ergreifen diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen.

Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen erforderlich sind.

Bevollmächtigte Art. 14 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten bestellen.

Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Registrierung der Umweltproduktdeklaration, 2.Fortschreibung der Umweltproduktdeklaration und ihre Bereithaltung für den zuständigen Dienst während mindestens zehn Jahren, 3. auf ein mit Gründen versehenes Verlangen des zuständigen Dienstes Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen. Pflichten der Importeure Art. 15 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen. § 2 - Vor dem Inverkehrbringen eines in Artikel 3 erwähnten Bauprodukts vergewissern sich Importeure, dass die Umweltproduktdeklaration registriert worden ist.

Sie stellen sicher, dass der Hersteller die Umweltproduktdeklaration gemäß vorliegendem Erlass erstellt hat und der Text mit dem Verweis auf die föderale Website angebracht worden ist.

Wenn das Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, bringen Importeure das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der Umweltproduktdeklaration und sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Umweltproduktdeklaration korrigiert wurde. § 3 - Wenn ein in Artikel 3 erwähntes in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen Importeure die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen. § 4 - Importeure halten dem zuständigen Dienst die in Artikel 9 erwähnten Informationen während zehn Jahren bereit. § 5 - Importeure händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß vorliegender Regelung geltenden Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die vom zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann.

Pflichten der Händler Art. 16 - § 1 - Händler beachten die Vorschriften des vorliegenden Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen. § 2 - Händler, die feststellen, dass ein in Artikel 3 erwähntes von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und, soweit angemessen, die Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen.

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten Art. 17 - Importeure oder Händler gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten eines Herstellers, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der Umweltproduktdeklaration beeinflusst werden kann, oder wenn sie selbst Umweltinformationen anbringen.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure Art. 18 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf einfaches Verlangen Folgendes nennen: 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben, 2.alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Marktüberwachung Art. 19 - Wenn der zuständige Dienst Grund zu der Annahme hat, dass ein Bauprodukt nicht den Anforderungen des vorliegenden Erlasses entspricht, nimmt er eine Evaluation unter Berücksichtigung der in vorliegendem Erlass jeweils festgelegten Anforderungen vor. Der betroffene Wirtschaftsakteur arbeitet im erforderlichen Umfang mit dem zuständigen Dienst zusammen.

Gelangt der zuständige Dienst zu dem Ergebnis, dass die Umweltinformationen oder die Umweltproduktdeklaration oder deren Registrierung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht erfüllen, ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der Umweltinformationen beziehungsweise der Umweltproduktdeklaration oder deren Registrierung mit diesen Anforderungen herzustellen, oder aber um die Umweltinformationen zu entfernen, und zwar gegebenenfalls sowohl für Produkte, die bereits im Verkehr sind, als auch für Produkte, die noch in Verkehr gebracht werden sollen.

Der zuständige Dienst kann die Übereinstimmung der registrierten Umweltproduktdeklarationen und der Umweltinformationen mit dem vorliegenden Erlass prüfen. Zu diesem Zweck kooperiert der Hersteller, indem er alle erforderlichen Informationen liefert.

Der Verantwortliche muss alle Elemente zur Stützung der Umweltproduktdeklaration für den zuständigen Dienst bereithalten.

Inkrafttreten Art. 20 - Artikel 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Für Bauprodukte, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 fallen und die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt worden sind, tritt vorliegender Erlass am 1. Januar 2016 in Kraft.

Ausführung Art. 21 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET

Anlage 1 - Umweltproduktdeklarationen Umweltproduktdeklarationen werden gemäß der Norm NBN EN 15804 definiert und erstellt.

Bei einer Änderung der Norm NBN EN 15804 besteht für die Deklaration von bereits registrierten Produkten ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht.

Ab 1. Januar 2017 enthalten Umweltproduktdeklarationen Folgendes: 1. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit dem Transport zur Baustelle in Belgien (Modul A4 in der Norm NBN EN 15804).In Ermangelung eines spezifischen Szenarios muss das Szenario, bei dem die Baustelle in "Brüssel" liegt, verwendet werden. 2. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit der Entsorgungsphase (EOL, Modul C2, C3 und C4 gemäß der Norm NBN EN 15804), 3.Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze der Norm NBN EN 15804 (Modul D gemäß der Norm NBN EN 15804), 4. "Referenz-Nutzungsdauer" gemäß der Norm NBN EN 15804 gemäß mindestens einem Szenario, dem gängigsten Szenario, 5.Umweltwirkungsindikatoren, berechnet gemäß den Bestimmungen von Anlage 2.

Vorstehende Verpflichtungen 2, 3 und 4 gelten nicht für Umweltproduktdeklarationen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte.

Halbfertigprodukte sind Rohstoffe, die bereits verarbeitet worden sind, jedoch noch zu einem Endprodukt weiter verarbeitet werden müssen.

Der zuständige Dienst kann spezifische Regeln für bestimmte Produktgruppen festlegen. Gegebenenfalls spricht sich der zuständige Dienst mit einem Konzertierungsausschuss ab, der mindestens aus Vertretern der Baumaterialhersteller, der Forschungs- oder Bildungszentren und der Benutzer der Datenbank besteht.

Für Umweltproduktdeklarationen, die vor dem 1. Januar 2017 registriert werden, besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht.

Für Bauprodukte, die unmittelbaren Kontakt mit der Innenraumluft haben, können mehrere Informationen zu möglichen Innenraumemissionen gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft registriert werden:

Merkmal


R-Wert

eine signifikante Stelle

Gehalt TVOC

µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen

Gehalt TSVOC

µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen

krebserzeugende Stoffe

µg/m3 mit einer signifikanten Stelle oder "unterhalb der Nachweisgrenze"

Formaldehyd

µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen oder "unterhalb der Nachweisgrenze"


Es wird mindestens zwischen folgenden Typen von Umweltproduktdeklarationen unterschieden: 1. Umweltproduktdeklarationen eines spezifischen Herstellers (markengebunden): entweder für ein spezifisches Produkt aus einem spezifischen Herstellungsort oder für ein durchschnittliches Produkt aus einem spezifischen Herstellungsort oder aus verschiedenen Herstellungsorten, 2.Umweltproduktdeklarationen einer Gruppe von Herstellern (nicht markengebunden, gemeinsame Deklaration): entweder für ein spezifisches Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener Hersteller oder für ein durchschnittliches Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener Hersteller.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET

Anlage 2 - Ab 1. Januar 2017 obligatorische Berechnungsverfahren für die zusätzlichen Indikatoren

Ökotoxizität (Süßwasser)

Berechnungsverfahren und Einheiten, wie in der Norm NBN EN 15804 festgelegt.

In deren Ermangelung gelten die Bestimmungen des Product Environmental Footprint der GD Umwelt.

Humantoxizität (krebserzeugend)


Humantoxizität (nicht krebserzeugend)


Feinstaubbildung


Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser)


Ökotoxizität (terrestrisch)


Ökotoxizität (marin)


Landnutzung (Bodenqualität und biologische Vielfalt)


Die oben aufgeführten Indikatoren können vom zuständigen Dienst weiter unterteilt und genauer bestimmt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET

Anlage 3 - Umweltinformationen, für die keine Umweltproduktdeklaration zu erstellen ist 1. Folgende Umweltinformationen, einschließlich Synonymen und Übersetzungen davon, müssen der Norm NBN EN ISO 14021 und den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, sind jedoch von der Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit : kompostierbar, abbaubar, zerlegbar konstruiert, verlängertes Produktleben, zurückgewonnene Energie, recyclingfähig, Recylatgehalt, Abfall vor Gebrauch, recyceltes Material, zurückgewonnenes Material, reduzierter Energieverbrauch, reduzierter Ressourcenverbrauch, reduzierter Wasserverbrauch, wiederverwendbar, nachfüllbar, Abfallminderung.2. Umweltinformationen des Typs I, wie in der Norm NBN EN ISO 14024 "Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I - Grundsätze und Verfahren" definiert, die keinen der folgenden quantifizierten Umweltindikatoren (oder ein Äquivalent) enthalten, sind von der Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit. Klimawandel

Abbau der Ozonschicht

Versäuerung des Bodens und des Wassers

Überdüngung

Smogbildung

Erschöpfung der Rohstoffe

Humantoxizität

Feinstaubbildung

Ionisierende Strahlung (Auswirkungen auf den Menschen)

Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser)

Ökotoxizität

Landnutzung (Bodenqualität und/oder biologische Vielfalt)


3. Umweltinformationen auf elektrischen und elektronischen Ausrüstungen sowie auf Klimaanlagen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET

^