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Koninklijk Besluit van 22 november 2007
gepubliceerd op 24 juni 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000495
pub.
24/06/2008
prom.
22/11/2007
ELI
eli/besluit/2007/11/22/2008000495/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 NOVEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra (Belgisch Staatsblad van 28 december 2007, erratum Belgisch Staatsblad van 22 januari 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juni 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004;

In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 18. Juni 2007;

Aufgrund des Gutachtens 43.552/1/V des Staatsrates vom 4. September 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke mit Hilfe eines Steuerungssystems in Gang gesetzt werden, ». 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 7.Steuerungssystem: System, das die Sonnenbänke in einem Sonnenstudio steuert und den Benutzer mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem identifiziert, 8. Hauttyp: individuelle UV-Empfindlichkeit der Haut, die Mass für die Reaktion der Haut auf die UV-Strahlung ist.Die Klassifizierung der menschlichen Hauttypen wird entsprechend der subjektiven Beurteilung, ob eine Person Erytheme (Sonnenbrand) bilden kann und pigmentiert, erstellt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit eines Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - Veränderungen, die auf dem Steuerungssystem vorgenommen werden und die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Bedingungen mit sich bringen, sind untersagt. » Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Sonnenstudios müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, gut belüftet und ermöglichen im Notfall eine rasche Evakuierung.2. Ein Schild wird angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält.Dieser Text ist mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio befindet. 3. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke und der Bestrahlungsplan des Herstellers mit näheren Angaben zu Dauer und Zeitspanne zwischen den Benutzungen angebracht;diese Angaben sind auf die Merkmale der Sonnenbank in dieser Kabine und den Hauttyp des Benutzers gestützt. Die Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio befindet. 4. In jeder Kabine müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den spezifischen Anforderungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, dermatologische Aspekte und hohe Temperaturen) angepasst sind.5. Jede Kabine ist so ausgestattet, dass ein Benutzer im Notfall unverzüglich jemanden um Hilfe bitten kann, der imstande ist, innerhalb kürzester Zeit Hilfe zu leisten.6. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt.Die Zurverfügungstellung dieser Schutzbrille an andere Benutzer ist ausser nach Desinfektion nicht gestattet. 7. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab.8. Der Zustand der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei Monate kontrolliert.9. Die Sonnenbänke werden mindestens einmal täglich desinfiziert.10. Die Strahlung der Sonnenbänke darf an keiner Stelle eine tatsächliche, erythematöse Beleuchtung von insgesamt mehr als 0,3 W/m2 aufweisen.11. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem passen Häufigkeit und Dauer der Benutzung der Sonnenbank automatisch dem Hauttyp des Benutzers an unter Berücksichtigung der Merkmale der Sonnenbank und der benutzten Lampen.12. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt.13. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen.» Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Neben den in Artikel 3 aufgezählten Bedingungen müssen automatisierte Sonnenstudios folgende Bedingungen erfüllen: 1. Ein Empfangsverantwortlicher muss mindestens vier Tage pro Woche während mindestens einer Stunde pro Tag anwesend sein.2. Folgende Angaben sind leserlich und sichtbar angebracht: a) Name, Unternehmens- und Telefonnummer des Betreibers, b) Stunden und Tage der Anwesenheit eines Empfangsverantwortlichen im Sonnenstudio, c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann.» Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Der Empfangsverantwortliche: 1. informiert neue Benutzer anhand des in Anlage II zu vorliegendem Erlass enthaltenen Textes mündlich über die Gefahren der Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen, 2.bestimmt zusammen mit neuen Benutzern deren Hauttyp und legt ihnen die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar. Dieser Hauttyp wird auf der in Absatz 2 erwähnten Empfangsbestätigung notiert, 3. erlaubt Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 nicht, im Studio eine Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen, 4.stellt den zuständigen Behörden jederzeit die Resultate der in Artikel 3 Nr. 8 erwähnten Kontrollen, die für Artikel 3 Nrn. 11, 12 und 13 vorgesehenen Belege, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Empfangsbestätigungen und, insbesondere was die Identifizierung der Lampen betrifft, die Benutzungsanweisungen des Herstellers für die Sonnenbank zur Verfügung, 5. erlaubt der zuständigen Behörde unentgeltlich, die notwendigen Kontrollen durchzuführen, 6.händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio persönlich die Magnetkarte oder Ähnliches aus, 7. darf jedem Benutzer nur eine Magnetkarte oder Ähnliches aushändigen. Jeder Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines Geburtsdatums, seiner Adresse, seiner Erkennungsnummer im Nationalregister und/oder seiner Personalausweisnummer ein Formular, das die in Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Informationen enthält. Der Empfangsverantwortliche datiert dieses Formular und bestätigt darauf, dass der Hauttyp im Einverständnis mit dem Benutzer bestimmt wurde. » Art. 7 - In Anlage I desselben Erlasses werden die Wörter « Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » ersetzt.

Art. 8 - In Anlage II desselben Erlasses werden die Wörter « Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » ersetzt.

Art. 9 - Im selben Erlass werden aufgehoben: 1. Artikel 5 Absatz 2, 2.die Artikel 7 und 8.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Art. 11 - Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE

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