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Koninklijk Besluit van 22 oktober 1976
gepubliceerd op 25 november 2016

Koninklijk besluit betreffende boter en botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2016018354
pub.
25/11/2016
prom.
22/10/1976
ELI
eli/besluit/1976/10/22/2016018354/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


22 OKTOBER 1976. - Koninklijk besluit betreffende boter en botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van de boter (Belgisch Staatsblad van 11 december 1976), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 6 mei 1988 betreffende boter, boterconcentraat, ghee, watervrij melkvet en halfvolle boter (Belgisch Staatsblad van 3 juni 1988, err. van 21 juli 1988); - het koninklijk besluit van 26 april 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en botermengsels en houdende oprichting van een officiële controle van de boter (Belgisch Staatsblad van 18 mei 1990); - het koninklijk besluit van 17 september 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/09/2000 pub. 04/10/2000 numac 2000016251 bron ministerie van middenstand en landbouw Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 maart 1994 betreffende de erkenning van melkinrichtingen en kopers sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 maart 1994 betreffende de erkenning van melkinrichtingen en kopers (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2000).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 22. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass über Butter und Mischungen von Butter und zur Einführung einer amtlichen Butterkontrolle Art.1 - 11 - [...] [Art. 1 bis 11 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. vom 3. Juni 1988)] Art. 12 - Es wird eine amtliche Butterkontrolle eingeführt, um dem Verbraucher die nötigen Garantien in Bezug auf Herkunft und Qualität dieses Erzeugnisses zu bieten.

Art. 13 - 15 - [...] [Art. 13 bis 15 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17.

September 2000 (B.S vom 4. Oktober 2000)] Art. 16 - Butter, die von Unternehmen erzeugt wird, die Milcherzeugnisse zubereiten und verarbeiten und gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1968 über die vorherige Zulassung der Unternehmen für Transport, Zubereitung, Verarbeitung oder Verpackung von Milcherzeugnissen zugelassen sind, wird im Anschluss an eine amtliche Begutachtung in eine der drei folgenden Kategorien eingestuft: 1. Kategorie: Molkereibutter der Extraqualität, 2.Kategorie: Molkereibutter, 3. Kategorie: Butter. Butter, die aus einer Mischung von Molkereibutter der Extraqualität besteht, wird im Anschluss an diese Begutachtung in eine der drei oben erwähnten Kategorien eingestuft.

Diese Begutachtung erfolgt gemäß einer Regelung, die vom Minister der Landwirtschaft nach Stellungnahme des Landesamtes für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt wird.

Art. 17 - Die Begutachtungsregelung wird jedem der in Artikel 16 erwähnten Unternehmen mitgeteilt.

Sie sieht insbesondere eine Laboranalyse der Butter und eine Untersuchung in Bezug auf ihre organoleptischen Eigenschaften vor. Die Einstufung der Butter nach den in Artikel 16 vorgesehenen Kategorien erfolgt auf der Grundlage eines in der Regelung festgelegten Punktesystems.

Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften wird von einer Prüfergruppe vorgenommen, deren Mitglieder vom Minister der Landwirtschaft bestimmt werden.

Art. 18 - Die von den in Artikel 16 erwähnten Unternehmen erzeugte Butter darf nur in Verpackungen oder Behältern zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden, die entsprechend der Kategorie, in der sie eingestuft ist, mit der Aufschrift "Molkereibutter der Extraqualität" oder "Molkereibutter" oder "Butter" versehen sind.

Der Vermerk "pasteurisierte" darf einem der vorerwähnten Vermerke hinzugefügt werden, um das Erzeugnis zu bezeichnen, auf das der entsprechende Vorgang wirksam angewandt worden ist. [Der Vermerk "Süßrahm-" darf nur benutzt werden, um Butter zu bezeichnen, die aus Rahm mit einem pH-Wert über 5,5 hergestellt worden ist.] [Art. 18 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. vom 3. Juni 1988)] Art. 19 - Jedes in Artikel 16 erwähnte Unternehmen ist verpflichtet, in jeder Einrichtung, wo es Butter lagert oder wo Butter für ihre Rechnung gelagert wird, jederzeit über ein mit Seitenzahlen versehenes und paraphiertes Register zu verfügen, in das nach und nach, so wie Butter hergestellt wird, eingeht oder ausgeht, Datum der Verrichtung, Menge erhaltener, eingegangener oder ausgegangener Butter, gegebenenfalls mit Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers dieser Butter deutlich lesbar, ohne Leerstellen und Streichungen eingetragen werden. Darin wird zudem am Ende jeden Tages der in der Einrichtung vorhandene Butterbestand eingetragen.

Wenn Butter von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung befördert wird, muss das Transportmittel von einem mit Seitenzahlen versehenen und paraphierten Heft begleitet sein. In dieses Heft müssen nach und nach, so wie die Verrichtungen stattfinden, ohne Leerstellen oder Streichungen Datum des Beladens oder Abladens, Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers sowie Menge und Art der Butter eingetragen werden. Die Buttermengen, die sich im Fahrzeug befinden, dürfen jedoch auch jederzeit durch die bei der Abfahrt im Heft vorhandenen Eintragungen der geladenen Mengen und die Duplikate der Rechnungen oder Lieferscheine gerechtfertigt werden. Die Duplikate der Eintragungen im Beförderungsheft müssen dem am Ort, wo Butter abgeholt wird, vorhandenen Register beigefügt werden, damit der Butterbestand gerechtfertigt werden kann.

Das Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse bestimmt die Form der weiter oben vorgesehenen Register und Hefte sowie die Regeln, die für die Eintragung der darin aufzunehmenden Daten zu beachten sind. Diese Unterlagen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden und zur Verfügung der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gehalten werden.

Art. 20 - Molkereibutter, die in der 1. Kategorie eingestuft ist, muss außerdem auf der Verpackung oder dem Behälter, der sie enthält, mit einer Kennzeichnung versehen sein, die dem vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Muster entspricht.

Anweisungen und Vorschriften für das Anbringen der Kontrollkennzeichnung auf Verpackungen oder Behältern werden vom Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt; dieses teilt sie den betreffenden Unternehmen unmittelbar mit.

Das Landesamt kann ferner verlangen, dass zusammen mit der Wiedergabe der Kontrollkennzeichnung das Herstellungsdatum oder eine laufende Nummer, mit der dieses Datum bestimmt werden kann, angegeben wird.

Art. 21 - Mischungen einheimischer Butter jeglicher Herkunft sowie Butter, die in anderen Einrichtungen als denjenigen, wo die Butter erzeugt worden ist, bearbeitet oder verarbeitet wird, dürfen nur in Verpackungen oder Behältern mit dem Vermerk "Butter" zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden.

Be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter, die nur Molkereibutter der Extraqualität enthält, kann jedoch nach amtlicher Begutachtung in eine der drei in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Kategorien eingestuft werden.

Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Bedingungen, denen Molkereien und Großhändler, die Butter erneut bearbeiten, genügen müssen, um be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter zur amtlichen Begutachtung zu präsentieren.

Art. 22 - [...] [Art. 22 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 1990 (B.S. vom 18. Mai 1990)] Art.23 - Die in den Artikeln 15, 16, 18, 20 und 21 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Pflichtangaben müssen in unauswischbaren, fetten, einheitlichen und gut lesbaren Zeichen angebracht werden, deren Maße alle anderen vorhandenen Zeichen überschreiten und die mindestens 3 mm hoch sind.

Art. 24 - Es ist verboten, auf Verpackungen oder Behältern, die Butter enthalten, die zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten wird, andere Vermerke anzubringen oder stehen zu lassen, als diejenigen, die durch vorliegenden Erlass oder andere diesbezügliche Gesetzes- oder Verordungsbestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Butter, die aus den Mitgliedstaaten der EWG kommt.

Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit den Strafen geahndet, die durch das Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei vorgesehen sind.

Art. 26 - Es werden aufgehoben: - der Ministerielle Erlass vom 1. September 1949 zur Einführung einer amtlichen Kontrolle der Butterqualität, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 5. April 1950, 14. November 1951, 7.

Oktober 1960 und die Königlichen Erlasse vom 5. März 1965 und 4.

August 1967, - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1936 über Butter, Margarine, verarbeitete Fette und andere genießbare Fette.

Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses, die an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft treten.

Vorrätige oder bestellte Verpackungen, die die alte Kontrollkennzeichnung oder durch die vorigen Rechtsvorschriften auferlegte Bezeichnungen tragen, dürfen noch ein Jahr lang ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses benutzt werden.

Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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