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Koninklijk Besluit van 23 april 1998
gepubliceerd op 13 juni 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000261
pub.
13/06/1998
prom.
23/04/1998
ELI
eli/besluit/1998/04/23/1998000261/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 APRIL 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling (Belgisch Staatsblad van 12 juli 1997, erratum : Belgisch Staatsblad van 20 september 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 23 april 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 25. APRIL 1997 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4, des Kapitels IV und des Artikels 80;

Aufgrund der Richtlinie 80/836/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden, abgeändert durch die Richtlinie 84/467/Euratom vom 3. September 1984; Aufgrund der Richtlinie 84/466/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Massnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen;

Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 111, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 31. Januar 1990 und 5. Dezember 1990, des Artikels 132, des Artikels 133, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990 und 31. März 1992, des Artikels 134, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, des Artikels 134bis, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.

Dezember 1990, des Artikels 135, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, des Artikels 146quinquies, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 14. März 1974, 10.

April 1974, 15. Dezember 1978, 20. Juli 1979, 20. November 1987 und 5.

Dezember 1990, des Artikels 148decies Nr. 2.7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, der Anlage II zu Titel II Kapitel III Abschnitt I, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. April 1974 und 5.Dezember 1990, und der Anlage IV zu Titel II Kapitel III Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1965; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 19. April 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie 90/641/Euratom spätestens am 31. Dezember 1993 in belgisches Recht umgesetzt werden musste; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.

Art. 2.Vorliegender Erlass ist auf Tätigkeiten anwendbar, bei denen Arbeitnehmer in der Berufsausübung Gefahren, die auf ionisierende Strahlungen zurückzuführen sind, ausgesetzt sind oder werden können.

Art. 3.Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind die technischen Begriffe und Ausdrücke in bezug auf ionisierende Strahlungen, auf die sich diese Bestimmungen beziehen, gemäss dem in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegten Sinn zu verstehen.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die laut vorliegendem Erlass die Verantwortung für den Kontrollbereich trägt, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die es einer Erlaubnis oder Anmeldung gemäss Kapitel II Abschnitt II des in Absatz 1 erwähnten Erlasses bedarf, externes Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Betreibers und seines Personals, die mit der Durchführung einer Arbeit gleich welcher Art im Kontrollbereich betraut ist, externe Arbeitskraft: jede in der Berufsausübung strahlenexponierte Person der Kategorie A, die eine Arbeit gleich welcher Art im Kontrollbereich durchführt, unabhängig davon, ob sie zeitweilig oder ständig von einem externen Unternehmen - auch als Praktikant, Lehrling oder Student - beschäftigt wird oder ihre Arbeitsleistung als selbständige Erwerbstätigkeit erbringt.

Abschnitt II - Verpflichtungen der Arbeitgeber

Art. 4.Arbeitgeber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die im Königlichen Erlass vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen definierten und in Kategorien eingeteilten Arbeitnehmer, die in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind oder werden können, sich einer arbeitsärztlichen Überwachung unterziehen müssen.

Art. 5.Arbeitgeber müssen jeden betroffenen Arbeitnehmer einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung unterziehen, bevor er einer Strahlenexposition ausgesetzt wird.

Wenn diese Strahlenexposition nicht auf die normale Ausführung von Aufgaben, sondern auf die Durchführung nichtaufschiebbarer Arbeitsaufträge infolge eines radiologischen Notfalls zurückzuführen ist, wird die vor der Strahlenexposition vorgesehene ärztliche Untersuchung aufgeschoben.

Ist eine Strahlenexposition auf die in Absatz 2 erwähnten Arbeitsaufträge zurückzuführen, müssen die betroffenen Arbeitnehmer sofort einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, die als periodische ärztliche Untersuchung gilt.

Einstellungsuntersuchungen werden bei jedem Einsatz von ionisierenden Strahlungen ausgesetzten externen Arbeitskräften für Arbeiten im Kontrollbereich von Betrieben der Klasse I wiederholt, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt sind.

Der Beschluss des Arbeitsarztes infolge der Einstellungsuntersuchung muss vor dem Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers vorliegen und darf ausser in dem in Absatz 2 weiter oben erwähnten radiologischen Notfall auf keinen Fall aufgeschoben werden.

Der Arbeitnehmer, dem innerhalb desselben Unternehmens eine andere Arbeit zugewiesen wird und der dadurch in der Berufsausübung einer Strahlenexposition ausgesetzt wird, muss sich vor der Strahlenexposition einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Diese Untersuchung wird einer Einstellungsuntersuchung gleichgesetzt.

Art. 6.Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, periodischen ärztlichen Untersuchungen und gegebenenfalls Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit unterziehen.

Art. 7.Nach den Anweisungen des Arbeitsarztes, der Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung ist, besteht eine zusätzliche Untersuchung aus: einer Dosimetrie von Organen und des ganzen Organismus je nach mit dem Arbeitsplatz verbundenen Risiken und erhaltenen Dosen, und/oder einer Dosimetrie des Blutes, des Urins und der Anhangsgebilde der Haut und/oder einer hämatologischen Untersuchung, und/oder einer Untersuchung der Haut, der Augen und des Geschlechtsapparats, und/oder einer Bestimmung der Aminosäuren im Urin, und/oder einer Ermittlung von Chromosomenanomalien.

Die Häufigkeit der jährlichen oder halbjährlichen periodischen Untersuchung wird vom Arbeitsarzt je nach mit dem Arbeitsplatz verbundenen Risiken und erhaltenen Dosen bestimmt.

Für die Auferlegung einer ärztlichen Überwachung gibt es keine erforderliche Mindestdauer für die Aussetzung dem Risiko gegenüber.

Art. 8.Für die Tauglichkeitserklärung in bezug auf Arbeitnehmer, die in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, gilt folgende medizinische Einteilung: - tauglich, - bedingt tauglich, - untauglich.

Art. 9.Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass für Arbeitnehmer, die in der Berufsausübung Gefahren ionisierender Strahlungen ausgesetzt sind oder werden können, folgende Vorschriften beachtet werden: 1. Die Arbeitsärzte informieren die Arbeitnehmer über die mit den ionisierenden Strahlungen verbundenen Risiken und die guten Gewohnheiten, die in bezug auf die Dosisbegrenzung und die diesbezügliche Optimierung zu erlernen sind.2. Jedes Jahr übermittelt der arbeitsmedizinische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Dienst für physikalische Kontrolle dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine globale und anonyme Analyse der gemessenen Dosen infolge von ionisierenden Strahlungen je nach den Tätigkeiten. Abschnitt III - Besondere Verpflichtungen externer Unternehmen

Art. 10.Die Ausübung von Tätigkeiten im Kontrollbereich seitens externer Unternehmen oder externer selbständiger Arbeitskräfte, so wie sie in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses definiert ist, unterliegt der Regelung der vorhergehenden Anmeldung bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.

Art. 11.Die vorhergehende Anmeldung wird vom externen Unternehmen vorgenommen und beinhaltet folgende Auskünfte: 1. Name, Vornamen, Eigenschaft und Wohnsitz desjenigen, der die Anmeldung vornimmt, und gegebenenfalls Firma, Gesellschaftssitz und Verwaltungssitz des Unternehmens, 2.Eintragungsnummer beim LASS, 3. Tätigkeitskategorie laut NACE-Systematik der Wirtschaftszweige, 4.Bezeichnung des arbeitsmedizinischen Dienstes, der die ärztliche Überwachung durchführt.

Die vorhergehende Anmeldung wird auf den neuesten Stand gebracht, sobald eine Änderung in den mitgeteilten Angaben eintritt, und die geänderte Anmeldung wird der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin übermittelt.

Art. 12.Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den Artikeln 13 bis 19 des vorliegenden Erlasses, wobei es vor allem: 1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln 13 und 16 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden, 2.sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten jeder seiner Arbeitskräfte im persönlichen Strahlenschutzpass für externe Arbeitskräfte, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand sind.

Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht, der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner Arbeitnehmer vertragliche Vereinbarungen mit dem Betreiber dieses Betriebs treffen.

Abschnitt IV - Besondere Verpflichtungen des Betreibers

Art. 13.Der Betreiber eines Kontrollbereichs, in dem externe Arbeitskräfte eingesetzt werden, ist unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen für Strahlenschutzmassnahmen verantwortlich, die unmittelbar mit der Art des Kontrollbereichs und des Einsatzes zusammenhängen.

Insbesondere muss der Betreiber für jede im Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft: 1. sich davon überzeugen, dass diese externe Arbeitskraft für den ihr zugewiesenen Einsatz als gesundheitlich tauglich eingestuft ist.Vor dem Einsatz übermittelt das externe Unternehmen dem Arbeitsarzt des Betreibers die in den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe, damit überprüft werden kann, ob jede Arbeitskraft für den ihr zugewiesenen Einsatz für gesundheitlich tauglich erklärt worden ist, 2. ferner sicherstellen, dass die Strahlenexposition dieser externen Arbeitskraft in einer der Art des Einsatzes angemessenen Weise individuell überwacht wird und erforderlichenfalls die Massnahmen für ihre dosimetrische Überwachung ergriffen werden, 3.alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, damit dafür gesorgt wird, dass nach jedem Einsatz alle individuellen Strahlenüberwachungsdaten jeder externen Arbeitskraft in ihrem persönlichen Strahlenschutzpass oder im zentralen nationalen Netz registriert werden.

Abschnitt V - Aufträge arbeitsmedizinischer Dienste Unterabschnitt I - Betriebe der Klasse I, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt sind

Art. 14.Der Betreiber eines Kontrollbereichs stellt sicher, dass für externe Arbeitskräfte und betriebseigene Arbeitnehmer, die in einem Kontrollbereich eingesetzt werden, die Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung gesichert hat, die Vorschriften der Artikel 15 bis 19 beachten.

Art. 15.Arbeitsärzte unterziehen diese betriebseigenen Arbeitnehmer und externen Arbeitskräfte den in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen.

Art. 16.Arbeitsärzte tragen Sorge dafür, dass diese betriebseigenen Arbeitnehmer und externen Arbeitskräfte sie schnellstmöglich über die eventuellen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen mittels ionisierender Strahlungen informieren, denen sie sich auf Betreiben ihres behandelnden Arztes unterzogen haben oder unterziehen.

Sie bitten diese Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitskräfte um Mitteilung der Gründe, der Art und Häufigkeit und des Datums dieser Untersuchungen oder Behandlungen und vermerken diese Angaben in der medizinischen Akte. Wenn sie es für nötig erachten, bitten sie die behandelnden Ärzte der betreffenden Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitskräfte um zusätzliche Auskünfte über diese Untersuchungen oder Behandlungen.

Gemäss den Bestimmungen von Artikel 146septies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung teilen sie gegebenenfalls dem Arbeitsarzt des externen Unternehmens ihre Feststellungen und die Ergebnisse der vom Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers durchgeführten und registrierten Messung der individuellen Strahlenexposition mit. Für selbständige externe Arbeitskräfte werden die Angaben dem Arzt ihrer Wahl mitgeteilt.

Art. 17.Arbeitsärzte befinden ebenfalls über eine eventuelle Isolierung der betriebseigenen Arbeitnehmer und externen Arbeitskräfte und über die dringliche ärztliche Behandlung einschliesslich der anzuwendenden Dekontaminationsmassnahmen. Arbeitsärzte schlagen ihre Weiterbeschäftigung oder Entfernung vom Arbeitsplatz vor. Diese Mitteilung erfolgt gemäss den in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen.

Dekontaminationen betriebseigener Arbeitnehmer oder externer Arbeitskräfte, die unter Aufsicht des Arbeitsarztes durchgeführt werden, werden in ein Register eingetragen.

Art. 18.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 129 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung müssen Arbeitsärzte betriebseigene Arbeitnehmer und externe Arbeitskräfte, die einer Strahlenexposition ausgesetzt worden sind, bei der die durch den Königlichen Erlass vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind, einer aussergewöhnlichen ärztlichen Überwachung unterziehen. In diesem Fall werden die in Artikel 6 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen durch alle weiteren Untersuchungen, Dekontaminationsmassnahmen und dringlichen Behandlungen ergänzt, die der Arbeitsarzt für notwendig hält.

Dieser Arzt befindet über die Weiterbeschäftigung der betriebseigenen Arbeitnehmer und externen Arbeitskräfte oder ihre Entfernung vom Arbeitsplatz, wobei er beurteilt, ob sie tauglich, bedingt tauglich oder untauglich sind. Die Konzertierungs- und Widerspruchsverfahren erfolgen gemäss den Bestimmungen der Artikel 146bis § 3 und 146quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung.

Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 146ter §§ 3 und 4 derselben Ordnung ist der Arbeitgeber des externen Unternehmens verantwortlich.

Art. 19.§ 1 - Auf Antrag der Arbeitsärzte und solange sie es für die Sicherung der Gesundheit der Betreffenden für erforderlich halten, dürfen Arbeitnehmer, die in der Berufsausübung keinen ionisierenden Strahlungen mehr ausgesetzt sind, einer verlängerten ärztlichen Überwachung unterzogen werden.

Diese verlängerte ärztliche Überwachung beinhaltet alle Untersuchungen, die aufgrund des Gesundheitszustands des betreffenden Arbeitnehmers und der Expositions- oder Kontaminationsbedingungen erforderlich sind.

Wenn der betreffende Arbeitnehmer dem Personal des Unternehmens nicht mehr angehört, dessen Arbeitsarzt es für erforderlich gehalten hat, ihn dieser verlängerten ärztlichen Überwachung zu unterziehen, muss diese vom Fonds für Berufskrankheiten zu Lasten dieser Einrichtung vorgenommen werden. In diesem Fall führt ein vom Fonds bestimmter Arzt die vorerwähnte ärztliche Überwachung durch und entscheidet über ihre Dauer. Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein. § 2 - Wenn der Arbeitsarzt es für erforderlich hält, externe Arbeitskräfte einer verlängerten ärztlichen Überwachung zu unterziehen, setzt er den Arbeitgeber des externen Unternehmens davon in Kenntnis. Wenn die externe Arbeitskraft nicht mehr einer Strahlenexposition ausgesetzt wird, wird sie von diesem Arbeitgeber an den Fonds für Berufskrankheiten verwiesen. Dieser Fonds nimmt die verlängerte ärztliche Überwachung zu seinen Lasten vor und greift unter denselben Bedingungen wie diejenigen, die in § 1 Absatz 3 vorgesehen sind, ein.

Art. 20.Arbeitgeber melden dem vorerwähnten Fonds unverzüglich und in der in Anlage I (1) festgelegten Form die Arbeitnehmer, für die diese verlängerte ärztliche Überwachung vorgenommen werden muss.

Arbeitgeber melden ebenfalls der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin unverzüglich und in der in Anlage I (2) zum vorliegenden Erlass festgelegten Form die Arbeitnehmer, die der in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen aussergewöhnlichen beziehungsweise verlängerten ärztlichen Überwachung unterzogen werden.

Unterabschnitt II - Andere Betriebe als diejenigen, die in Unterabschnitt I erwähnt sind

Art. 21.Arbeitgeber stellen sicher, dass für Arbeitnehmer, die in der Berufsausübung Gefahren ionisierender Strahlungen ausgesetzt sind oder werden können, die Vorschriften der Artikel 22 und 23 beachtet werden.

Art. 22.Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung der Arbeitgeber sich in Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung gesichert hat, führen die in den Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus.

Art. 23.§ 1 - Wenn eine externe Arbeitskraft einer Strahlenexposition ausgesetzt worden ist, bei der die durch den Königlichen Erlass vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind, und einer aussergewöhnlichen ärztlichen Überwachung unterzogen werden muss, muss der Betreiber dem externen Unternehmen diesen Beschluss mitteilen. In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von einem Arbeitsarzt durchführen lassen, der Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Zulassung ist und dem alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden.

Das externe Unternehmen muss ebenfalls Name, Vornamen und Adresse des betreffenden Arbeitnehmers und den ihm gegenüber getroffenen Beschluss dem arbeitsmedizinischen Dienst mitteilen, dessen Mitwirkung sich dieses Unternehmen gesichert hat, auch wenn der mit der vorerwähnten Überwachung beauftragte zugelassene Arzt diesem Dienst nicht angehört. § 2 - Im selben Fall muss die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überwachung zumindest am Anfang vom Arbeitsarzt des Betreibers des Unternehmens vorgenommen werden, in dem die externe Arbeitskraft einer Strahlenexposition ausgesetzt oder kontaminiert worden ist, insofern aus den Umständen hervorgeht, dass eine Dringlichkeit oder Notwendigkeit gegeben ist. Dieser Arzt befindet ebenfalls über die eventuelle Isolierung der externen Arbeitskraft und über die dringliche ärztliche Behandlung einschliesslich der anzuwendenden Dekontaminationsmassnahmen.

Art. 24.Die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten aussergewöhnlichen und verlängerten ärztlichen Überwachungen dürfen ebenfalls von den Ärzte-Arbeitsinspektoren auferlegt werden.

Art. 25.Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 finden keine Anwendung auf Personen, die aufgrund internationaler oder europäischer Verträge, eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz oder eines Erlasses mit Überwachungsaufgaben betraut und weiter unten erwähnt sind: 1. Inspektoren der Internationalen Atomenergiebehörde, 2.Personen, die aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit Überwachungsaufgaben betraut sind, 3. Personen, die aufgrund des Gesetzes vom 4.August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie mit Überwachungsaufgaben betraut sind, 4. die im Gesetz vom 16.November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Sozialinspektoren.

Ausserdem befinden die Arbeitsärzte der Betriebe der Klasse I nicht über die Weiterbeschäftigung oder Entfernung dieser Personen.

Abschnitt VI - Aufgaben des Dienstes für physikalische Kontrolle

Art. 26.Unbeschadet der Bestimmungen, die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, in Artikel 148decies Nr. 1 § 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und in den Vorschriften in bezug auf Organe für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz enthalten sind, muss der Dienst für physikalische Kontrolle, der die Dosimetrie durchführt: 1. für jeden Arbeitnehmer, der einem Betrieb der Klasse I, II oder III angehört, der in Artikel 3.1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt ist, und in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzt ist oder werden kann, über jede erhaltene Dosis Buch führen, 2. für jede externe Arbeitskraft eine dosimetrische Überwachung während des Einsatzes organisieren, 3.dem arbeitsmedizinischen Dienst dieses Betriebs, dem Betriebsleiter, dem Arbeitgeber des externen Unternehmens und gegebenenfalls dem von der selbständigen externen Arbeitkraft gewählten Arzt die ermittelten individuellen Dosen unverzüglich mitteilen, 4. die Expositionsgrenzwerte berücksichtigen, die vom arbeitsmedizinischen Dienst dieses Betriebs auf der Grundlage der externen und internen Strahlenexpositionen, der vorhergehenden Kontaminationen und der eventuell vereinbarten Dosisgrenzwerte auferlegt worden sind. Abschnitt VII - Erstellen der Expositions- und Dekontaminationstabelle

Art. 27.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erstellt der Dienst für physikalische Kontrolle des Unternehmens oder, in dessen Ermangelung, der arbeitsmedizinische Dienst, dessen Mitwirkung sich der Arbeitgeber gesichert hat, für alle in der Berufsausübung strahlenexponierten Arbeitnehmer jedes Jahr eine Expositions- und Dekontaminationstabelle.

Diese Tabelle umfasst die eigentliche, dem Muster in Anlage II (2) entsprechende Tabelle und die in Anlage II (1) enthaltenen Auskünfte über das Unternehmen und den betreffenden Arbeitnehmer. An den zu diesem Zweck vorgesehenen Stellen wird sie vom Arbeitgeber oder von seinem Beauftragten und vom Arbeitsarzt, der für die medizinische Kontrolle dieses Unternehmens verantwortlich ist, unterzeichnet.

Eine Tabelle, die dem in Anlage II (2) vorgeschlagenen Muster nicht entspricht, kann benutzt werden, sofern alle im Muster enthaltenen Auskünfte darin enthalten sind.

Jedes Jahr und spätestens am 31. März übermittelt der Arbeitgeber für jeden der obenerwähnten Arbeitnehmer der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin drei Exemplare dieser auf das Vorjahr bezogenen Tabelle. § 2 - Eines der drei Exemplare der in § 1 erwähnten Tabelle übermittelt die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin unverzüglich der Verwaltung der Öffentlichen Hygiene des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt. § 3 - Auf der Grundlage der vom Dienst für physikalische Kontrolle des Unternehmens mitgeteilten Angaben erstellt der arbeitsmedizinische Dienst des Unternehmens für selbständige externe Arbeitskräfte eine Unterlage für den von den Betreffenden gewählten Arzt, in der die erhaltenen Strahlendosen angegeben sind, so wie es in Artikel 146quinquies § 1 Nr. 7 Buchstabe a) und b) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehen ist. § 4 - Hat das externe Unternehmen seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sind die Bestimmungen von § 1 nicht anwendbar.

Abschnitt VIII - Errichtung des zentralen nationalen Netzes und Erstellung des persönlichen Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind

Art. 28.§ 1 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit bestimmt die Bedingungen in bezug auf die Einsetzung und die Zugangs- und Betriebsmodalitäten des zentralen nationalen Netzes und die in den Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Ausstellung des persönlichen Strahlenschutzpasses. § 2 - Der Arbeitgeber des externen Unternehmens händigt jeder externen Arbeitskraft, die im Kontrollbereich eingesetzt wird, einen persönlichen Strahlenschutzpass für externe Arbeitskräfte, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, aus. Dieser Pass ist nicht übertragbar. § 3 - Wenn eine externe Arbeitskraft, die von einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nicht im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Passes ist, sind die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestimmungen anwendbar.

Art. 29.Dieser persönliche Strahlenschutzpass enthält Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft, die medizinische Einteilung der externen Arbeitskraft hinsichtlich ihrer Tauglichkeit, das Datum der letzten ärztlichen Untersuchung, Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung der betreffenden externen Arbeitskraft und Angaben zu der von ihr erhaltenen Strahlenschutzausbildung, die in Kapitel III Abschnitt II Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt ist. Diese Angaben erteilt das externe Unternehmen.

Der persönliche Pass enthält ebenfalls folgende Angaben über den Einsatzzeitraum: 1. ermittelte effektive Dosis, die die betreffende Arbeitskraft gegebenenfalls erhalten hat, 2.ermittelte Äquivalentdosis in den einzelnen Körperteilen bei ungleichförmiger Strahlenexposition, 3. ermittelte aufgenommene Aktivität beziehungsweise Folgedosis bei innerer Kontamination. Diese Angaben werden vom Betreiber oder gemäss den mit dem externen Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach jedem Einsatz einer externen Arbeitskraft erteilt.

Abschnitt IX - Schlussbestimmungen

Art. 30.Artikel 111 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.

September 1947, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.

Januar 1990 und 5. Dezember 1990, wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. Dem Personal jedes arbeitsmedizinischen Dienstes, der damit beauftragt ist, die Anwendung der im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnten Bestimmungen zu gewährleisten, müssen je nach Bedarf ein oder mehrere Arbeitsärzte angehören, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zu diesem Zweck zugelassen worden sind.

Allein Arbeitsärzte, die Inhaber dieser Zulassung sind, dürfen die Überwachung der Arbeitsbedingungen, die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer und die Aufträge, die den arbeitsmedizinischen Diensten in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen anvertraut sind, durchführen. »

Art. 31.In Artikel 146quinquies § 1 derselben Ordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 14. März 1974, 10.

April 1974, 15. Dezember 1978, 20. Juli 1979, 20. November 1987 und 5.

Dezember 1990, werden die Nummern 7, 8 und 9 durch folgenden Text ersetzt: « 7. a) Vermerk der erhaltenen individuellen Strahlendosen und ein Exemplar der in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnten Expositions- und Dekontaminationstabelle, b) Umstände, unter denen geplante aussergewöhnliche Strahlenexpositionen, unfallbedingte Strahlenexpositionen oder Notfallexpositionen stattgefunden haben, c) Gründe, Art, Datum und Häufigkeit der Untersuchungen oder Behandlungen mittels ionisierender Strahlungen, so wie es in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 25.April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vorgesehen ist, 8. alle zweckdienlichen Anweisungen über die aussergewöhnlichen und verlängerten ärztlichen Überwachungen, die in Anwendung der Artikel 18, 19 und 22 des Königlichen Erlasses vom 25.April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gegebenenfalls durchgeführt worden sind, 9. alle zweckdienlichen Anweisungen über die dringlichen Untersuchungen und Behandlungen, die in Anwendung der Artikel 18, 19 und 22 des Königlichen Erlasses vom 25.April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gegebenenfalls erfolgt sind, und deren Ergebnisse, ».

Art. 32.In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 132, 2.Artikel 133, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5.

Dezember 1990 und 31. März 1992, 3. die Artikel 134, 134bis und 135, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.Dezember 1990, 4. Artikel 148decies Nr.2.7. - Bekämpfung der Gefahren ionisierender Strahlungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, 5. Rubrik 2.1. - Ionisierende Strahlungen - in Anlage II Gruppe II zu Titel II Kapitel III Abschnitt I, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. April 1974 und 5. Dezember 1990, 6. Anlage IV zu Titel II Kapitel III Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.Dezember 1990, 7. in Artikel 127 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.April 1965, 10. April 1974, 28. November 1978 und 5. Dezember 1990, die Wörter « die in Anlage II Rubrik 2.1 des vorliegenden Abschnitts erwähnt sind ».

Art. 33.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, 2.Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich.

Art. 34.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel IV Kapitel VII des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel IV: Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien », 2.« Kapitel VII: Ionisierende Strahlungen ».

Art. 35.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage I (1) Verlängerte ärztliche Überwachung von Arbeitnehmern, die in der Berufsausübung keinen ionisierenden Strahlungen mehr ausgesetzt sind Meldung an den Fonds für Berufskrankheiten (Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit, Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen) Unternehmen (Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers oder Firma und Adresse des Unternehmens): Der Unterzeichnete (Name, Vorname und Adresse), Leiter (*) , des vorerwähnten Unternehmens, handelnd im Namen (*) informiert den Fonds für Berufskrankheiten, dass gemäss dem Beschluss des Arztes (Name, Vorname und Adresse): folgende Personen (Name, Vornamen und Adresse der betreffenden Arbeitnehmer): sich einer in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnten verlängerten ärztlichen Überwachung unterziehen müssen.

Datum: Unterschrift: Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. April 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

(*) Unzutreffendes bitte streichen.

Anlage I (2) Aussergewöhnliche ärztliche Überwachung und verlängerte ärztliche Überwachung von Arbeitnehmern, die in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind Meldung an die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin (Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit, Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen) Unternehmen (Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers oder Firma und Adresse des Unternehmens): Der Unterzeichnete (Name, Vorname und Adresse), Leiter (*) , des vorerwähnten Unternehmens, handelnd im Namen (*) informiert die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, dass der Arzt (Name, Vorname und Adresse): beschlossen hat, dass: a) die Arbeitnehmer, deren Name, Vornamen und Adresse weiter unten angeführt sind, sich der in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25.April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnten aussergewöhnlichen ärztlichen Überwachung unterziehen müssen, b) den Arbeitnehmern, deren Name, Vornamen und Adresse weiter unten angeführt ist, die in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnte verlängerte ärztliche Überwachung zu bewilligen ist.

Datum: Unterschrift: Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. April 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage II (1) EXPOSITIONS- UND DEKONTAMINATIONSTABELLE (Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit, Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen) Jahr: Vom Arbeitgeber zu erteilende Auskünfte (1): A. über das Unternehmen: 1. Firma: 2.Adresse: 3. Eintragungsnummer beim LASS (2): 4.Haupttätigkeit (3) und Klasse des Betriebs (4): 5. Quellen oder Geräte und Anlagen (5): 6.Bezeichnung des arbeitsmedizinischen Dienstes am 31. Dezember: B. über den Arbeitnehmer: 1. Name und Vorname(n): Geschlecht: 2.Adresse: 3. Geburtsort und -datum: Staatsangehörigkeit: 4.Tätigkeiten des Arbeitnehmers und Art der Quellen oder Geräte und Anlagen (6): 5. Eintragungsnummer im Nationalregister (7): 6.Datum des Dienstantritts (8): Datum des Ausscheidens (8): Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Beauftragten: Datum: Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. April 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage II (2) Expositions- und Dekontaminationstabelle (Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit, Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen) Jahr.....

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld a) Unfallbedingte Strahlenexposition (12): mSv - Datum: b) Notfallexposition (12): mSv - Datum: c) Geplante aussergewöhnliche Strahlenexposition (12): mSv - Datum: d) Gegebenenfalls erhaltene Unterleibsdosis (12): mSv - Datum: e) Überschreitung der 50 mSv-Dosis für zwölf gleitende aufeinanderfolgende Monate (12) (13): ja/nein - Dauer: Stempel und Unterschrift des zugelassenen Arztes Gesehen, um Unserem Erlass vom 25.April 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Erläuterungen (1)Wenn der Arbeitgeber nicht über die angeforderten Auskünfte verfügt, wendet er sich an die Leiter der Betriebe, in denen der Arbeitnehmer beschäftigt worden ist. (2) Für Bergarbeiter die Eintragungsnummer beim Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeben, für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute die Eintragungsnummer bei der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute. (3) Folgenden Kode benutzen: Gesundheitspflege - Pflegeanstalt: - Diagnose: 85.11a - Strahlentherapie: 85.11b - Private Arztpraxis: 85.12 - Zahnarztpraxis und Zahnklinik: 85.13 - Gesundheitszentrum: 85.146 - Labor für klinische Biologie in vitro: 85.141 - Krankentransport: 85.142 - Poliklinik: 85.146 - Veterinärmedizinischer Bereich: 85.20 Handel und Industrie - Erzeugung von Atomstrom: 40.10 - Erzeugung, Vertrieb oder Einfuhr von radioaktiven Isotopen oder Strahlengeräten: 33.10, 33.20, 33.30 - Erzeugung, Aufbereitung, Verpackung und Transport vom Kernbrennstoff: 23.30 - Sammlung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen: 23.30 - Benutzung von Strahlenquellen oder -geräten auf Baustellen: 45.2 - Technische Versuche und Analysen im Industriebereich: 74.30 - Sonstiges (zu definieren) Forschung und Unterrichtswesen - Staatliche Universität: 80.301 - Freie Universität: 80.304 - Forschungs- und Studienzentrum: 73.10a - Andere Einrichtung: 73.10b Hilfsdienste - Feuerwehr: 75.25 (4) Klasse der Betriebe, in denen der Arbeitnehmer einer Strahlenexposition ausgesetzt worden ist (Königlicher Erlass vom 28. Februar 1963). (5) Für Strahlenquellen chemisches Zeichen des erzeugten oder benutzten radioaktiven Isotops und Massenzahl angeben;für Geräte und Anlagen angeben, ob es sich um Kernreaktoren, Teilchenbeschleuniger, Geräte, die Röntgenstrahlen, radioaktive Isotope usw. erzeugen, handelt. (6) Art der Tätigkeiten des Arbeitnehmers und Art der (umschlossenen oder nicht umschlossenen) Strahlenquellen oder der Geräte und Anlagen, denen er ausgesetzt worden ist.(7) Eintragungsnummer im Nationalregister angeben.(8) Diese Auskünfte nur bei Dienstantritt oder Ausscheiden während des Bezugsjahres angeben.(9) Am 31.Dezember des vorangehenden Jahres. (10) Folgenden Kode benutzen: 01: Haut;02: Linse; 03: Hand; 04: Unterarm; 05: Füsse; 06: Knöchel; 07: andere Körperteile. (11) Auskünfte über Art des kontaminierenden Agens und Weise und Datum der Dekontamination werden nur berücksichtigt, wenn der Arzt gerufen worden ist.Sie können in einer Anlage zu vorliegender Tabelle festgehalten werden, vorausgesetzt, dass in der Tabelle auf diese Anlage hingewiesen wird. (12) Diese Auskünfte können in einer Anlage zu vorliegender Tabelle festgehalten werden, vorausgesetzt, dass in der Tabelle auf diese Anlage hingewiesen wird.(13) Unzutreffendes bitte streichen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. April 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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