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Koninklijk Besluit van 23 april 1998
gepubliceerd op 17 juni 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten betreffende de uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000262
pub.
17/06/1998
prom.
23/04/1998
ELI
eli/besluit/1998/04/23/1998000262/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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23 APRIL 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten betreffende de uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 29 januari 1997 tot bepaling van de datum van inwerkingtreding van sommige bepalingen van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van hun uitvoeringsmaatregelen (Belgisch Staatsblad van 13 februari 1997, erratum : Belgisch Staatsblad van 25 februari 1997), - van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop artikel 3, § 3 van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten van toepassing is, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 29 januari 1997 tot bepaling van de datum van inwerkingtreding van sommige bepalingen van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van hun uitvoeringsmaatregelen, - van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop artikel 3 § 3 van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten van toepassing is.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 23 april 1998.

ALBERT Von Königs wegen: De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

Bijlage 1 DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS 29. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ihrer Ausführungsmassnahmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere des Artikels 69;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 140;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, insbesondere des Artikels 124;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 41;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere des Artikels 13;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Folgende Bestimmungen treten am 1. Mai 1997 in Kraft für öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die ab diesem Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt: 1. Buch I und die Artikel 66 und 67 des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. der Königliche Erlass vom 8.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, 3. der Königliche Erlass vom 10.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, 4. der Königliche Erlass vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, 5. der Königliche Erlass vom 14.Oktober 1996 über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene. Öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die vor dem 1.

Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht worden sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Art. 2.Folgende Erlasse werden am 1. Mai 1997 aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 22.April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. der Königliche Erlass vom 14.November 1979 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Baukonzessionen, 3. der Königliche Erlass vom 18.Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, 4. der Ministerielle Erlass vom 10.August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Art. 3.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

Bijlage 2 DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, abgeänderten Vergabeverfahren und allgemeinen Ausführungsregeln zu unterwerfen.

Gemäss Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags stehen die Vorschriften des Vertrags folgender Bestimmung nicht entgegen: « jeder Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen ».

Infolgedessen unterliegen Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht der Anwendung der Regeln des Vertrags und der europäischen Richtlinien in Sachen öffentliche Aufträge.

Der Staatsrat bemerkt in seiner Stellungnahme in bezug auf den Anwendungsbereich des Entwurfs, dass Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags sehr allgemein ist und dass die auf europäischer Ebene vom Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die dieser Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993 zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie aufgeführt sind. Diese Lösung ist schliesslich nicht gewählt worden, da der Königliche Erlass vom 8.

März 1993 auf die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt, was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten Anwendungsbereich übereinstimmt.

Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen, sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential vorliegt.

Artikel 1.Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben, abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht: - den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung (Artikel 27 bis 36, 53 bis 61 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), den Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen oder jedes anderen internationalen Abkommens, das den Bereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags nicht betrifft (Artikel 50 und 79 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), - den Regeln, in denen der Vorrang der europäischen Normierung vorgesehen ist (Artikel 82, 83 § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 und 84 des vorerwähnten Königlichen Erlasses), - den Regeln über die Möglichkeit, eine jährliche Liste der Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu erstellen, die für Aufträge ausgewählt sind, die unter dem für die europäische Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert liegen (Artikel 39 Absatz 2, 40 § 2, 65 Absatz 2 und 66 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses).

Art. 2.In Artikel 2 wird das Verfahren für die Anwendung der sogenannten industriellen Gegenleistungen im Rahmen von spezifisch militärischen Aufträgen im Sinne von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags geregelt. Solche Erwägungen können bei der Vergabe dieser Aufträge berücksichtigt werden, aber die Regierung möchte bei ihrer Anwendung bei künftigen Aufträgen eine grössere Transparenz gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen Untersuchungskommission für militärische Aufträge entspricht. Deshalb werden im Text die einzuhaltenden Verfahren und die objektiven Bedingungen vorgesehen, unter denen solche Erwägungen bei den auf dem Wege des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträgen berücksichtigt werden können.

Deshalb zielt Artikel 2 darauf ab, das Verfahren, das für die Vergabe und Erteilung von Aufträgen mit Angeboten für industrielle Gegenleistungen zu befolgen ist, auf Ebene der ausführenden Gewalt unter Berücksichtigung der ministeriellen Befugnis festzulegen, die sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützt. Im Text wird präzisiert, dass diese Gegenleistungen sich vorrangig immer auf hochtechnologische Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen müssen.

Im Sinne von Artikel 2 § 1 müssen Gegenleistungen, mit denen die Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Landes bezweckt wird, mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie können die direkte Ausführung des betreffenden Auftrags betreffen oder sich auf Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht an die Ausführung des Auftrags gebunden sind, beziehen. So wird der öffentliche Auftraggeber zum Beispiel die technologischen Errungenschaften berücksichtigen können, die für ein belgisches Unternehmen aus seiner Beteiligung - als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder als Subunternehmer oder Lieferant - an der Ausführung des Auftrags hervorgehen, und dies in jeder Phase der Ausführung. Neben diesen direkten Gegenleistungen könnten ebenfalls indirekte Gegenleistungen berücksichtigt werden, wie zum Beispiel Entwicklungs- oder Kaufvorschläge, die zwar nicht direkt mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, aber es der belgischen Industrie ermöglichen, ihre technologische Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder zu entwickeln.

Dies bedeutet insbesondere, dass der Einbeziehung der belgischen Industrie in einem möglichst frühen Stadium des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses Vorrang gegeben werden muss, denn dies bildet die beste Garantie für den Technologietransfer und die Einbringung innovativer Techniken. Was die Beteiligung der Industrie angeht, müssen also nationale Entwicklung, Koproduktion und Zusammenarbeit in der Industrie bevorzugt werden. Bei den im Ausland aufgegebenen Bestellungen ist demnach die bestmögliche Kombination der verschiedenen Formen von industriellen Gegenleistungen anzustreben.

Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene werden insbesondere Schwellenwerte festgelegt, ab denen unter Berücksichtigung der Art des Auftrags und des geplanten Verfahrens das vorherige Einverständnis des Ministerrats erforderlich ist. Das Einverständnis des Rats ist ebenfalls ab denselben Werten für die im vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge erforderlich. Überdies wird in Abweichung von Artikel 17 des Gesetzes präzisiert, dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge, die im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vergeben werden, Gegenstand einer Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens sein müssen, wenn industrielle Gegenleistungen gefordert werden.

In § 2 werden die Modalitäten für die Errechnung des geschätzten Werts der hier erwähnten Aufträge bestimmt; es handelt sich dabei um die in den Artikeln 28 und 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Modalitäten.

Gemäss § 3 muss der Ministerrat auf jeden Fall sein Einverständnis zu dem vorgeschlagenen Verfahren geben. Er muss zudem das Kriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen ist.

In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt, damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen Minister übermittelt.

Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend im Hinblick auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden.

Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können.

Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden.

Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden.

Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt.

Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben.

Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt.

Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs- und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen.

Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden.

Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen abzugeben.

Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden Auftrags gerechtfertigt sein muss.

Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des Gesetzes stützt, vorgesehen sind.

Der Vertrag in bezug auf die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags zusammenhängen.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET

6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b);

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere des Artikels 3 § 3;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 7. Februar 1996;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Dezember 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende Notwendigkeit, einerseits die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 durch den vorliegenden Entwurf zum Abschluss zu bringen und andererseits ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtumsetzung der Richtlinien 92/50/EWG und 93/36/EWG zu vermeiden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Januar 1997 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unseres Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dem Königlichen Erlass vom 8.

Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, mit Ausnahme der Artikel 27 bis 36, 37 Absatz 1, 39 Absatz 2, 40 § 2, 50, 53 bis 62, 65 Absatz 2, 66 § 2, 79, 82, 83, § 1 Absatz 2 und §§ 2 und 3, 84 und 121 dieses Erlasses.

Art. 2.§ 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, beschliesst der Ministerrat, ob für die Vergabe des Auftrags durch industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, zu berücksichtigen sind.

Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf die Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig hochtechnologischer Art sein müssen.

Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind.

Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Bekanntmachungsvorschriften. § 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln geschätzt. § 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen vorgesehen sind, muss das Zuschlagskriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden Auftrag. Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen Gegenleistungen ist, dies angeben. § 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden.

Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen Minister übermittelt. § 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf industrielle Gegenleistungen.

Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können.

Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen versehene gewichtete Klassifizierung festlegt. § 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister vergeben.

Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 §§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens: 1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, 2.gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.einen Hinweis auf die eventuell beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen.

Art. 4.Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur Anwendung der zu diesem Zweck in den Verordnungs- und/oder Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen.

Art. 5.Der für die Wirtschaft zuständige Minister kann sich von einem Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen, der mit der Abgabe von Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen beauftragt ist. Er legt die Zusammensetzung dieses Rates fest.

Art. 6.Der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen findet Anwendung auf die im vorliegenden Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes.

Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden.

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1997 in Kraft für öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt. Öffentliche Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 veröffentlicht worden sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung vor diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Art. 8.Unser Premierminister, Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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