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Koninklijk Besluit van 23 april 1998
gepubliceerd op 29 juli 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het slachten of doden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000263
pub.
29/07/1998
prom.
23/04/1998
ELI
eli/besluit/1998/04/23/1998000263/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 APRIL 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het slachten of doden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het slachten of doden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het slachten of doden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 23 april 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1993, insbesondere des Kapitels VI;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und 6. August 1993; Aufgrund der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in bezug auf den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung zu ergreifen, aus der Verpflichtung hervorgeht, der Richtlinie 96/119/EG innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen;

Auf Vorschlag Unseres Minsters der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.§ 1 - Der vorliegende Erlass gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung. § 2 - Dieser Erlass gilt nicht: 1. für die mit der Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, durchgeführten wissenschaftlich-technischen Versuche in bezug auf die in § 1 erwähntenVerfahren, 2.für Wild.

Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Schlachthof »: eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmässigen Schlachtung von in Artikel 5 § 1 erwähnten Tieren genutzt wird, einschliesslich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren, 2.« Verbringen » « Verbringung »: das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen, 3. « Unterbringen » « Unterbringung »: das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen, 4.« Ruhigstellen » « Ruhigstellung »: die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt beziehungsweise getötet werden können, 5. « Betäuben »« Betäubung »: jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt, 6.« Töten » « Tötung »: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, 7. « Schlachten » « Schlachtung »: das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten, 8.« Geflügel »: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner, Laufvögel (Ratites) und jedes andere gezüchtete Federwild, 9. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch nicht gefüttert ist;Moschusenten dürfen jedoch gefüttert sein.

Art. 3.Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

KAPITEL II - Anforderungen für Schlachthöfe

Art. 4.Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

Art. 5.§ 1 - Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen, Geflügel und Zuchtwild, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind: 1. gemäss Kapitel I der Anlage zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen, 2.gemäss Kapitel II der Anlage ruhigzustellen, 3. gemäss Kapitel III der Anlage vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten, 4.gemäss Kapitel IV der Anlage zu entbluten. § 2 - Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach § 1 Nr. 3 nicht. § 3 - Für Schlachthöfe, die über eine Abweichung aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, verfügen, sind die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 nicht anwendbar.

Art. 6.§ 1 - Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung beziehungsweise Tötung entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gewährleistet wird. § 2 - Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und -geräte zu verwahren. Diese müssen vom Betreiber des Schlachthofs regelmässig überprüft und sachgerecht gewartet werden.

Art. 7.Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen des vorliegenden Erlasses auf humane und effiziente Weise auszuführen.

Der Betreiber des Schlachthofs vergewissert sich, dass obenerwähnte Personen über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügen.

KAPITEL III - Schlachten und Töten ausserhalb von Schlachthöfen

Art. 8.§ 1 - Für die Schlachtung von in Artikel 5 § 1 genannten Tieren ausserhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4. § 2 - Die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen kommen nicht zur Anwendung auf die ausserhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch vorgenommene Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Zuchtwild, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern die Tiere, wenn es sich um Schweine, Schafe, Ziegen und um paarhufiges Zuchtwild handelt, zuvor betäubt wurden.

Art. 9.§ 1 - Die Notschlachtung beziehungsweise Tötung von in Artikel 5 § 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Kapitel V der Anlage durchzuführen. § 2 - Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäss Kapitel VI der Anlage zu töten. § 3 - Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäss Kapitel VII der Anlage zu töten.

Art. 10.Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss.

Art. 11.Zur Schlachtung bestimmte verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden, wenn sie nicht verbracht werden können, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Leiden zugefügt werden.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen

Art. 12.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

Art. 13.Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1929 über die Bedingungen des Transports und der Schlachtung von Vieh und von Zug- oder Reittieren ist aufgehoben.

Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 1998 KAPITEL I - Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen A. Allgemeine Anforderungen 1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen.Diejenigen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb waren, müssen dieser Anforderung spätestens am 1. Januar 1999 nachgekommen sein. 2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen.Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten. 3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen.Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen. 5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.6. Tiere, die während des Transports beziehungsweise nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten.Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportieren.

B. Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden 1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen.Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen den Boden berühren und eine möglichst geringe Neigung haben. Die Neigung darf nicht grösser als 20 % sein. 2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie nicht stürzen.Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden.

Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. 3. Die Tiere sind behutsam zu treiben.Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können.

Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt werden. 4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stossen.Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fusstritte versetzt werden. 5. Vor der Schlachtung müssen die Tiere sich während eines ausreichenden Zeitraums ausruhen können.Dieser Zeitraum darf für müde oder erregte Tiere nicht kürzer als vierundzwanzig Stunden sein. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden. 6. Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, zugelassenen Abweichungen müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten. 7. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus müssen die Stallungen verfügen: - über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können, - über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt.Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen, - über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein, - gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen, - falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben. 8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen.Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. 9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen.Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemessenen Abständen weiter mässig mit Futter zu versorgen. 10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass sie sich leicht niederlegen können.Werden die Tiere nicht angebunden, müssen sie ungestört fressen können.

C. Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert werden 1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestossen werden.Sie sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und entladen. 2. Tiere, die in Containern mit perforierten oder nachgebenden Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen.Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen. 3. Tiere, die in Containern transportiert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten;anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäss Kapitel I Buchstabe B Nr. 9 zu tränken und zu füttern.

KAPITEL II - Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten 1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung oder Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. 2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben beziehungsweise Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen.Geflügel und Kaninchen können dagegen aufgehängt werden, sofern geeignete Massnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.

Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung. 3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen. KAPITEL III - Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von Pelztieren A. Betäuben: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen.

Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach ermöglicht ist. 1. Bolzenschuss a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt.So ist es insbesondere untersagt, Rinder mit einem Schuss in den Hinterkopf zu betäuben.

Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden. b) Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt.Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.

Die Verwendung von spinalbetäubenden Metallstangen ist untersagt. c) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht.Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht. 2. Stumpfer Schuss-Schlag Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen.Die Verwendung des Hammers ist untersagt. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne Stirnbeinfraktur herbeiführen. 3. Elektronarkose a) Elektroden i) Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom durch das Gehirn fliessen kann.Ausserdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten. ii) Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der Elektroschockapparat: a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist, b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen, c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.b) Wasserbad i) Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist. Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. ii) Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist. iii) Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts zwischen den Füssen und den Aufhängehaken zu treffen. iv) Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Grösse und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen. v) Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein.4. Betäubung mit Kohlendioxid a) Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muss mindestens 70 Volumenprozent betragen.b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können. c) Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein.Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. d) Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden.Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.

B. Tötung: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen 1. Pistolen- oder Gewehrschuss Wenn dieses Verfahren für die Tötung der Arten, für die dieses Verfahren im Sachverständigengutachten zugelassen wird, angewandt wird, muss der Sachverständige sich insbesondere vergewissern, dass es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführt wird.2. Abtrennen des Kopfes Dieses Verfahren darf nur für die Tötung von Geflügel ausserhalb der Schlachthöfe und der zugelassenen Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses angewandt werden.3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid Der Minister der Landwirtschaft kann die Anwendung dieser Verfahren zur Tötung von Tieren bestimmter Arten zulassen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die spezifischen Bestimmungen von Buchstabe A Nr.3 und 4 des vorliegenden Kapitels eingehalten werden. Hierfür legt er ausserdem die Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und die Dauer der Exposition fest. 4. Vakuumkasten Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr bestimmtem Zuchtwild (Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung zulässig ist, muss von dem Leiter des Sachverständigenkreises zugelassen werden, der sich vergewissert, dass die Bestimmungen von Artikel 3 eingehalten werden und - die Tiere in einem luftdichten Kasten getötet werden, in dem mittels einer starken elektrischen Pumpe schnell ein Vakuum erzeugt wird, - das Vakuum bis zum Tod der Tiere anhält, - die zu tötenden Tiere gruppenweise in Transportcontainern befördert werden, die in den entsprechend bemessenen Vakuumkasten eingesetzt werden können. KAPITEL IV - Entbluten von Tieren 1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen;es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. 2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern beziehungsweise der entsprechenden Hauptblutgefässe eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstösse erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist. 3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können. KAPITEL V - Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung Alle Verfahren, die gemäss Kapitel III dieser Anlage zulässig sind und mit Sicherheit zum Tod führen.

Der Veterinärinspektionsdienst kann andere Verfahren unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und folgender Bedingungen zulassen: - bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod führen (zum Beispiel Bolzenschussverfahren), ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden, - weitere Eingriffe an den Tieren haben erst stattzufinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist.

KAPITEL VI - Tötung von Pelztieren Zulässige Verfahren und besondere Bedingungen: 1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt.b) Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem Entbluten begonnen wird.2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslösen und sodann den Tod herbeiführen.3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt.Werden jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist eine mittlere Leistung von 0,3 Ampere vorzusehen; dieser Strompegel ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten. 4. Kohlenmonoxidexposition a) Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist.b) Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlenmonoxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine Konzentration von mindestens 1 Volumenprozent erreicht ist.c) Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem speziell für diesen Zweck angepassten Motor erzeugtes Gas verwendet werden, sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, dass das verwendete Gas: - auf geeignete Weise abgekühlt wurde, - ausreichend gefiltert wurde, - keine Reizstoffe oder -gase enthält - und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt.d) Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen.e) Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.5. Chloroformexposition Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, sofern: a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht, c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.6. Kohlendioxidexposition Für die Tötung von Chinchillas und Mardern kann Kohlendioxid verwendet werden, sofern: a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten wird, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die grösstmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist, c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. Der Minister der Landwirtschaft kann das für bestimmte Pelztierarten anzuwendende Verfahren vorschreiben.

KAPITEL VII - Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen A. Zulässige Verfahren und besondere Methoden für die Tötung von Küken 1. Schnell wirksames maschinelles Töten a) Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist.b) Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine grosse Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.2. Kohlendioxidexposition a) Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration auszusetzen.b) Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. B. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Buchstabe A Nr.1 genannten Apparat zu behandeln.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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