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Koninklijk Besluit van 23 november 2006
gepubliceerd op 06 februari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000919
pub.
06/02/2007
prom.
23/11/2006
ELI
eli/besluit/2006/11/23/2006000919/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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23 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 Juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 23 november 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 5/2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" werden durch die Wörter "Der Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.2. Das Wort "Gerichtseinheit" wird durch die Wörter "gerichtliche Direktion" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "dem Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "dem Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 44/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank erforderlich sind, wird vom Generalkommissariat der föderalen Polizei wahrgenommen. » Art. 7 - In Artikel 44/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.

April 2001, werden die Wörter "in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist," durch die Wörter "innerhalb des Generalkommissariats der föderalen Polizei" ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 8 - Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "der Generalprokurator, Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren," durch die Wörter "ein Generalprokurator, auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren, für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren," ersetzt. 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Ersatzmitglied für jedes der in Absatz 1 Nr.3, 4, 6 bis 8 und 10 erwähnten Mitglieder unter Beachtung der Eigenschaft, der Sprachenregelung und gegebenenfalls des Vorschlagsverfahrens. » Art. 9 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter, "wobei dieser seinen Auftrag in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können muss" ergänzt.2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: « Der besondere Rechenschaftspflichtige ist der Finanzberater und der Finanzverwalter der lokalen Polizei. Er untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums. » 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auch die Dienste" und den Wörtern "eines Regionaleinnehmers" die Wörter "eines besonderen Rechenschaftspflichtigen einer anderen Polizeizone, eines Personalmitglieds der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders des lokalen Polizeikorps," eingefügt.4. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: « Ein lokaler Polizeikorps kann einem anderen lokalen Polizeikorps eines seiner Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter besonderer Rechenschaftspflichtiger zur Verfügung stellen, ungeachtet der Funktion, die es in seinem ursprünglichen Polizeikorps ausübt.» 5. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Auf Beschluss des Polizeirates kann der besondere Rechenschaftspflichtige, der Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, auf eigenen Antrag zum Verwaltungs- und Logistikkader des betreffenden lokalen Polizeikorps überwechseln.Der besondere Rechenschaftspflichtige mehrerer Polizeizonen kann lediglich zum Stellenplan von höchstens zwei lokalen Polizeikorps überwechseln. Er ist ein endgültig ernanntes Personalmitglied des beziehungsweise der betreffenden lokalen Polizeikorps und besitzt von Rechts wegen einen besonderen Dienstgrad der Stufe A. Der König bestimmt das Statut der besonderen Rechenschaftspflichtigen und die Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags. Der Polizeirat kann beschliessen, den Stand der Besoldung, die der besondere Rechenschaftspflichtige vor dem Überwechseln bezog, aufrechtzuerhalten. Für das Übrige bestimmt der König die Modalitäten für dieses Überwechseln. » Art. 10 - Artikel 31 Absatz 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.

Art. 12 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf der ersten fünf Jahre verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen Polizei" durch die Wörter "Der König entscheidet über die Anträge auf Erneuerung der Bestellung zum Mandat eines Korpschefs der lokalen Polizei" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "seine Funktion nicht zufrieden stellend ausübt" durch die Wörter "eine Bewertungsnote "ungenügend" erhält" ersetzt. Art. 13 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 93 - § 1 - Die föderale Polizei umfasst: 1. das Generalkommissariat, 2.drei Generaldirektionen, namentlich die Generaldirektion der Verwaltungspolizei, die Generaldirektion der Gerichtspolizei und die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung.

Das Generalkommissariat und die Generaldirektionen bestehen aus zentralen und dekonzentrierten Direktionen und Diensten, darunter : 1. die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, 2.die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, 3. die Informationsknotenpunkte des Bezirks, 4.die Kommunikations- und Informationszentren.

Für das Übrige regelt der König vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 100bis bis 102bis die Organisation des Generalkommissariats und der Generaldirektionen in Direktionen und Diensten. § 2 - Alle Generaldirektionen, Direktionen und Dienste der föderalen Polizei unterstehen dem Generalkommissariat. » Art. 14 - Artikel 94 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der in Artikel 93 Nr.3 und 4 erwähnten dekonzentrierten Dienste" werden durch die Wörter "der in Artikel 93 § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten dekonzentrierten Direktionen und Dienste" ersetzt. 2. Zwischen den Wörtern "der dekonzentrierten" und dem Wort "Dienste" werden die Wörter "Direktionen und" eingefügt. Art. 15 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Direktoren der Gerichtsdienste" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektoren" ersetzt.2. In Absatz 4 wird das Wort "Gerichtsdienste" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. Art. 16 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "Er" und dem Wort "gewährleistet" werden die Wörter "leitet und" eingefügt.2. Die Wörter "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" werden durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. Art. 17 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 100bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100bis - Der Generalkommissar sorgt für die effektive und effiziente Arbeitsweise der föderalen Polizei und die Anwendung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität.

Er trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise beider Polizeikomponenten bei, indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste und durch die Generaldirektionen sorgt. Zu diesem Zweck spricht er sich regelmässig mit den Vertretern der lokalen Polizei ab.

In diesem Rahmen erfüllt das Generalkommissariat insbesondere folgende Aufträge: 1. Sammlung und Auswertung der operativen polizeilichen Informationen, 2.Bestimmung und Weiterverfolgung der Politik in Bezug auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, 3. Verwaltung der Beziehungen mit der lokalen Polizei, 4.Organisation von Sondereinheiten zugunsten aller Polizeidienste. » Art. 18 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 101 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei ist mit überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste sorgt.

In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Verwaltungspolizei insbesondere folgende Aufträge: 1. Leitung und Einsatzkoordination bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, 2.verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen Polizeiaufträgen, 3. Organisation der föderalen Einsatzreserve, 4.Unterstützung bei dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen Aufträgen der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren. » Art. 19 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 102 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei ist mit überlokalen gerichtspolizeilichen Aufträgen und gerichtspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der Generaldirektor der Gerichtspolizei trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste sorgt.

In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Gerichtspolizei insbesondere folgende Aufträge: 1. Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für die Anwendung durch die integrierte Polizei erforderlich sind, 2.Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, 3. Einsatzkoordination, Kontrolle und Unterstützung der dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, 4.gerichtspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen Polizeiaufträgen, 5. Polizeitechnik und -wissenschaft unbeschadet der Befugnisse des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie.» Art. 20 - Im Gesetz wird ein Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 102bis - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung ist mit nichtoperativen Unterstützungsaufträgen zugunsten der föderalen Polizei und mit bestimmten Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste sorgt.

In diesem Rahmen nimmt die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung insbesondere die Verwaltung der personellen Ressourcen und der materiellen und finanziellen Mittel wahr. » Art. 21 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdienst" durch die Wörter "die dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdirektion" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "Direktors des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektors" ersetzt.3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator untersteht unmittelbar dem Generalkommissar.» Art. 22 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die dekonzentrierte gerichtliche Direktion erfüllt gerichtspolizeiliche Sonderaufträge, mit denen sie gemäss Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt betraut worden ist. Sie untersteht der Leitung des Direktors der dekonzentrierten gerichtlichen Direktion, Gerichtspolizeidirektor genannt. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Dienst" durch die Wörter "seine Direktion" ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "dem dekonzentrierten Gerichtsdienst" durch die Wörter "der dekonzentrierten gerichtlichen Direktion", die Wörter "Direktor dieses Dienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" und die Wörter "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.4. In Absatz 6 werden die Wörter "dekonzentrierten Gerichtsdienste" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. Art. 23 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.3. In Absatz 3 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.4. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Einem Mandat der föderalen Polizei kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn sich auf der Grundlage einer Bewertung der Bewertungskommission gegebenenfalls nach Stellungnahme der in Absatz 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnten Instanzen und nach Anhörung des Betreffenden herausstellt, dass dieser eine Bewertungsnote "ungenügend" erhält.Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen Mandatsinhaber, deren Mandat ein Ende gesetzt wird oder deren Mandat nicht erneuert wird, eine Neuzuweisung erhalten. » 5. In Absatz 5 werden die Wörter "zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Ämtern" durch die Wörter "zu einem Mandat der föderalen Polizei" ersetzt. Art. 24 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 108bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 108bis - Die höheren Offiziere werden vom König ernannt. Die Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion zugewiesenen höheren Offiziere erfolgt nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof.

Die Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, werden vom Minister ernannt. Die Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion zugewiesenen Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, erfolgt nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof.

Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A werden vom Minister ernannt beziehungsweise angestellt.

Die anderen Personalmitglieder werden vom Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ernannt beziehungsweise angestellt. » Art. 25 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 46 werden bei Abwesenheit oder Verhinderung alle durch die Gesetze oder Verordnungen zuerkannten Befugnisse, insbesondere in Sachen Auswahl und Bewertung, von den Stellvertretern ausgeübt, die der Amtsinhaber vorher schriftlich nach der Vorzugsreihenfolge bestimmt hat.

In Bezug auf den Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren können der Minister des Innern und der Minister der Justiz gemeinsam beschliessen, sich die in Absatz 3 erwähnten Möglichkeiten ganz oder teilweise vorzubehalten. » Art. 27 - In Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Gerichtsdienste" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 149 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.

KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 29 - Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2001 und 26. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die lokale Polizei oder" und den Wörtern "der auf Bezirksebene dekonzentrierte Dienst" die Wörter" die auf Bezirksebene dekonzentrierte Direktion beziehungsweise" eingefügt. Art. 30 - In Artikel 60 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion" ersetzt.

KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 31 - Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Direktion und der Dienste" werden durch die Wörter "der Direktionen" ersetzt.2. Die Wörter "dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste" werden durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt.3. In Nr.1 werden die Wörter "für jeden vorerwähnten dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst" durch die Wörter "für jede vorerwähnte dekonzentrierte gerichtliche Direktion" ersetzt.

KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 32 - Artikel 65 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 65 - Das Mandat ist eine Bestellung zu einer der in Artikel 66 aufgeführten Funktionen für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren. » Art. 33 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 66 - Folgende Funktionen werden durch Mandat zugeteilt: 1. Korpschef der lokalen Polizei, 2.Generalkommissar, 3. Generaldirektor, 4.Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 5. Gerichtspolizeidirektor, 6.Direktor innerhalb des Generalkommissariats oder einer Generaldirektion der föderalen Polizei, 7. Generalinspektor, 8.beigeordneter Generalinspektor.

Die Funktionen als Korpschef der lokalen Polizei, Generalkommissar, Generaldirektor der Verwaltungspolizei, Generaldirektor der Gerichtspolizei, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und Gerichtspolizeidirektor werden nur Personalmitgliedern des Einsatzkaders zugeteilt.

Die Funktion als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung wird einem Personalmitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt.

Die Funktionen als Generalinspektor und beigeordneter Generalinspektor werden belgischen Bürgern zugeteilt, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds besitzen oder nicht.

Vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 2 und 3 bestimmt der König, ob die Mandatsfunktionen Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt werden. » Art. 34 - In Artikel 67 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie" gestrichen.

Art. 35 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für die Bestellung zu einem Mandat kommt" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 66 kommt für die Bestellung zu einem Mandat" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "der Altersanforderung" und dem Wort "entspricht" die Wörter "und dem Dienstalter" eingefügt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Inhaber der Mandate als beigeordneter Generalinspektor und beigeordneter Generaldirektor" durch die Wörter "der Inhaber des Mandats als beigeordneter Generalinspektor" ersetzt.4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 Nr.5 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung auf den Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht und in diesem Rahmen eine Bewertung mit der Note "gut" erhält. » Art. 36 - In Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", nachdem sie eine nicht eliminatorische Prüfung des Typs Assessment Center abgelegt haben" gestrichen.

Art. 37 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "fortgesetzt werden kann oder ob es vorzeitig beendet werden muss" durch die Wörter "gegebenenfalls erneuert werden kann oder ob es gegebenenfalls vorzeitig beendet werden muss" ersetzt.2. Absatz 2 wird gestrichen. Art. 38 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 76 - Die von der Bewertungskommission vorzunehmende Bewertung des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, erfolgt vor Ende der Mandatszeit von fünf Jahren. » Art. 39 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76bis - Die Bewertungskommission hört den Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, an. Bei ihrer Bewertung erteilt sie die Note "gut", "genügend" oder "ungenügend".

Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat erneuert werden kann.

Die Note "genügend" impliziert die Vakanterklärung des Mandats. Der betreffende Mandatsinhaber kann sich jedoch um das Mandat bewerben.

Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende gesetzt. » Art. 40 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76ter - Während der Mandatszeit wird keine Bewertung vorgenommen, es sei denn, eine vom König bestimmte Behörde verlangt dies oder dies ist aufgrund einer Begebenheit erforderlich. In diesem Fall hört die Bewertungskommission den Mandatsinhaber an. Bei ihrer Bewertung erteilt sie die Note "gut", "gut mit Bemerkungen" oder "ungenügend".

Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat fortgesetzt werden kann.

Die Note "gut mit Bemerkungen" impliziert, dass der Mandatsinhaber innerhalb einer von der Bewertungskommission bestimmten Frist erneut vor ihr erscheint, damit sie prüfen kann, in welchem Masse den Bemerkungen Folge geleistet wurde. Bei einer Bewertung mit der Note "gut" oder "gut mit Bemerkungen" kann das Mandat fortgesetzt werden.

Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" kommt Absatz 4 zur Anwendung.

Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende gesetzt. » Art. 41 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76quater - In Abweichung von Artikel 57 behält der Mandatsinhaber die letzte Bewertung, die ihm vor seiner Bestellung erteilt wurde, bis zu der nächsten gemäss Titel II Kapitel VIII erteilten Bewertung.

In diesem Fall beginnt eine neue Bewertungsperiode am Tag, an dem das Mandat endet. » Art. 42 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.an dem Tag, an dem die Zeit des Mandats, für das kein Antrag auf Erneuerung eingereicht wurde, abläuft,". 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 43 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 78 - Dem Mandat wird ein Ende gesetzt, wenn das Personalmitglied: 1. sein Mandat freiwillig beendet, 2.nach einem Ersuchen um Erneuerung eine Bewertung mit der Note "ungenügend" erhält, 3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen Mandat bestellt wird. Das Gleiche gilt gegebenenfalls, wenn die Bewertung anlässlich der Erneuerung mit der Note "genügend" abgeschlossen wird.

Solange keine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung vorliegt, bleibt der Mandatsinhaber, dessen Mandatserneuerung untersucht wird, zu diesem Mandat bestellt. Die abgelaufene Zeit wird gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum von fünf Jahren angerechnet.

Solange die Auswahl im Anschluss an die Vakanterklärung nicht abgeschlossen ist, bleibt der Mandatsinhaber, der bei der Bewertung die Note "genügend" erhalten hat, zu seinem Mandat bestellt. Die abgelaufene Zeit wird gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum von fünf Jahren angerechnet. » Art. 44 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 79 - Dem Mandat kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn der Mandatsinhaber eine einstweilige Mandatsenthebung aus Disziplinargründen oder eine schwerere Disziplinarstrafe verwirkt.

Diese Massnahme wird nach Anhörung des Betroffenen getroffen. » Art. 45 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 79bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 79bis - § 1 - Der Mandatsinhaber der lokalen Polizei, der infolge einer Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, bekommt vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium eine Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen entspricht.

Der Mandatsinhaber der föderalen Polizei, der infolge einer Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, bekommt vom Minister des Innern eine Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen entspricht. Ist ein Mandatsinhaber der Generaldirektion der Gerichtspolizei hiervon betroffen, erfolgt die Neuzuweisung nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz. § 2 - Ab dem Ende der Mandatsausübung und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf des aufgehobenen Mandats läuft, hat der betreffende Mandatsinhaber die statutarische Wahl zwischen der Beibehaltung der mit der aufgehobenen Mandatsfunktion verbundenen finanziellen Rechtsstellung und derjenigen, die mit seiner neuen Funktion verbunden ist. » Art. 46 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 137bis - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste koordinieren und miteinander in Einklang bringen, wobei er die notwendigen Abänderungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Form vornimmt, ohne die in diesen Bestimmungen festgeschriebenen Prinzipien anzutasten.

Den Gesetzgebenden Kammern wird während der Sitzungsperiode, sofern sie versammelt sind, andernfalls zu Beginn ihrer nächsten Sitzungsperiode ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Koordinierungserlasses vorgelegt. » Art. 47 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 137ter - Mit Ausnahme von Artikel 76 und unbeschadet des Absatzes 2 werden die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels laufenden Verfahren zur Bewertung der Mandatsinhaber und zur Mandatserneuerung gemäss den am Tag vor diesem In-Kraft-Treten anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt.

Der Generalkommissar, die Generaldirektoren und beigeordneten Generaldirektoren der föderalen Polizei, die um eine Erneuerung ihrer Mandatsfunktion ersucht haben, behalten ihr Mandat bis zur Einrichtung der neuen Strukturen der föderalen Polizei. Dann hängt eine eventuelle Verlängerung ihres Mandats um einen neuen Zeitraum von fünf Jahren von dem spätestens zu diesem Zeitpunkt erreichten Ergebnis des Erneuerungsverfahrens ab. » KAPITEL VIII - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches (...) KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30.

Dezember 2001 (...) KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 52 - Solange kein mit der Unterstützung und der Verwaltung beauftragter Generaldirektor der föderalen Polizei bestellt ist, werden die in Artikel 108bis Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ernannt oder angestellt.

Art. 53 - Artikel 45 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste wird aufgehoben.

Art. 54 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 7, 13 bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006.

ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern, P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen : Die Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 november 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken P. DEWAEL

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