Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 24 februari 2017
gepubliceerd op 15 januari 2019

Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, van het Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling van maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een onroerende bestemming. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2019010012
pub.
15/01/2019
prom.
24/02/2017
ELI
eli/besluit/2017/02/24/2019010012/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


24 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, van het Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling van maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een onroerende bestemming. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2017 houdende uitvoering van de artikelen VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, van het Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling van maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een onroerende bestemming (Belgisch Staatsblad van 6 maart 2017, err. van 8 maart 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 und VII.145 Absatz 6 und 7 des Wirtschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung maximaler Bearbeitungsgebühren bei einem Immobiliarhypothekarkredit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 und VII.145 Absatz 6 und 7, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.863/1 des Staatsrates vom 15. Februar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 22. April 2016 zur Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher (Kammer Dok. 54 - 1685/001, S. 40 und 43) bestimmt ist, dass es dem König für die Berechnung der Bearbeitungsgebühren bei Immobiliarhypothekarkrediten offensteht, im Falle von Missbrauch oder Marktentgleisung Höchstbeträge vorzusehen;

In der Erwägung, dass einige Kreditgeber seit Sommer 2016 diese sogenannten Bearbeitungsgebühren systematisch erhöht oder gar verdoppelt haben, wobei in einigen Fällen bei einer Refinanzierung bei einem selben Kreditgeber die Bearbeitungsgebühren auch deutlich höher liegen als die Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines ersten neuen Kreditvertrags;

In der Erwägung, dass diese Bearbeitungsgebühren bei einer Refinanzierung bei einem selben Kreditgeber sicher nicht den tatsächlichen Kosten für das Anlegen einer Akte entsprechen, da ja bereits eine Hypothek bestellt wurde und die Daten des Verbrauchers bekannt sind;

In der Erwägung, dass es gemäß Artikel XV.90 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches verboten ist, in anderen als den in Buch VII vorgesehenen Fällen irgendeine Zahlung oder Entschädigung zu fordern;

In der Erwägung, dass Bearbeitungsgebühren Kosten für das Anlegen der Akte betreffen (siehe Abänderungsantrag Nr. 10 der Regierung in Bezug auf den Gesetzentwurf vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit in dem Bericht im Namen der Kommission für Wirtschaft, Kammer, Sitzungsperiode 1991-1992, Nr. 375/8-91/92, S. 45), die nur einmal gemacht werden; dabei handelt es sich folglich um einmalige Verwaltungskosten und nicht um finanzielle Kosten, die vom Kreditgeber ständig gemacht werden, um das Kapital bereitstellen zu können;

In der Erwägung, dass die gesonderte Anrechnung von Bearbeitungsgebühren, die zusätzlich zu den Zinsen angerechnet werden dürfen, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, die in Artikel VII.141 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches formuliert ist, und eng ausgelegt werden muss;

In der Erwägung, dass der Kreditgeber seine finanziellen Kosten über den Zinssatz und nicht über die Bearbeitungsgebühren anrechnen sollte;

In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit (Parl. Dok. Kammer, Sitzungsperiode 1990-1991 - Nr. 1742/1) bestimmt wurde, dass allgemeine Verwaltungskosten wie Kosten für Korrespondenz, Steuerbescheinigungen und Sonstiges Teil der allgemeinen finanziellen Kosten des Kreditgebers sind, die durch den Zinsertrag getragen werden, für den der betreffende Zinssatz vom Kreditgeber festgelegt wird;

In der Erwägung, dass wiederkehrende Verwaltungskosten wie Kosten für den Versand eines Kontoauszugs nicht mit einmaligen Bearbeitungsgebühren gleichgesetzt werden können;

In der Erwägung, dass gemäß Artikel VII.127 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Informationen kostenlos erteilt werden müssen;

In der Erwägung, dass Kosten für Erstellung und Übermittlung des auf die betreffende Person zugeschnittenen ESIS-Merkblatts, unter anderem die Befragung des Verbrauchers und die Suche nach alternativen Finanzierungsformen, folglich nicht in die Bearbeitungsgebühren aufgenommen werden dürfen;

In der Erwägung, dass aus den Daten der Prospekte hervorgeht, dass die Kostenanrechnung für das Anlegen von Akten sehr unterschiedlich ausfällt und nicht transparent ist, sodass die Festlegung einer Pauschalmethode vorzuziehen ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte maximale Bearbeitungsgebühren werden nach einer Pauschalmethode festgelegt.

Für einen Immobiliarhypothekarkredit dürfen sie maximal 500 EUR betragen. Für einen Kreditvertrag erwähnt in Beispiel 34 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 14. September 2016 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite, jedoch ohne Hypothekenbestellung, und für einen in Artikel 2 Nr. 3 desselben Erlasses erwähnten Überbrückungskredit, jedoch ohne Hypothekenbestellung, dürfen diese Gebühren maximal 300 EUR betragen.

Wenn in vorangehendem Absatz erwähnte Kreditverträge mit einer Hypothekenbestellung und dem Abschluss eines zweiten Kreditvertrags verbunden sind, betragen die gemeinsamen Bearbeitungsgebühren maximal 800 EUR. § 2 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Bearbeitungsgebühren bei einer Refinanzierung bei einem selben Kreditgeber dürfen maximal 50 Prozent der Bearbeitungsgebühren betragen, die zum Zeitpunkt der Refinanzierung für Immobiliarhypothekarkredite angerechnet werden.

Erfolgt eine neue Refinanzierung binnen zwölf Monaten nach einer vorhergehenden Refinanzierung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgte, werden in Absatz 1 erwähnte Prozentsätze auf 100 Prozent erhöht. § 3 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte maximale Gebühren für Duplikate und Gebühren für das Ausüben der in Artikel VII.145 Absatz 7 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Optionen werden nach einer Pauschalmethode festgelegt.

Sie dürfen höchstens 50 EUR betragen.

Art. 2 - Artikel 1 §§ 1 und 2 ist auf Kreditverträge anwendbar, bei denen der Kredit oder die Änderung des Kreditvertrags beim Kreditgeber ab dem 1. April 2017 beantragt wird. Vorliegender Erlass ist ebenfalls auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem 1. Juli 2017 geschlossen werden, wenn der Kredit oder die Änderung vor dem 1. April 2017 beantragt wird.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS

^