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Koninklijk Besluit van 24 september 2006
gepubliceerd op 14 december 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de Richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000656
pub.
14/12/2006
prom.
24/09/2006
ELI
eli/besluit/2006/09/24/2006000656/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de Richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 24 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29.April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Ist die vorsätzliche Gewalttat auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen worden und hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien, kann der Antragsteller sich an die Hilfskommission wenden, die ihn für die Beantragung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde unterstützt.

In diesem Fall wird die Kommission damit beauftragt: 1. dem Antragsteller die wichtigen Informationen über die Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gewalttat begangen worden ist, sowie die erforderlichen Antragsformulare auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission erstellten Handbuchs zur Verfügung zu stellen, 2.dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Formulars und zu den gegebenenfalls benötigten Belegen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 3. unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten Standardformulars den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so bald wie möglich der Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Gewalttat begangen worden ist, zu übermitteln, 4.dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu zu geben, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen nachzukommen ist, und diese Informationen auf Antrag des Antragstellers anschliessend, gegebenenfalls mit einer Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiterzuleiten, 5. wenn die Entscheidungsbehörde beschliesst, den Antragsteller oder eine andere Person wie einen Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit a) die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäss den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder b) die Anhörung der Betroffenen von der Kommission durchgeführt wird, die der Entscheidungsbehörde anschliessend ein Protokoll der Anhörung übermittelt. Die unter Nummer 5 Buchstabe a) vorgesehene direkte Anhörung darf nur in Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch die Entscheidungsbehörde ausschliesst.

Bei der Ausführung der unter den Nummern 1 bis 5 vorgesehenen Aufgaben nimmt die Kommission keinerlei Bewertung des Antrags vor und informiert die Antragsteller über die Möglichkeit, Beistand zu bekommen oder vertreten zu werden.

Die Kommission kann den Sekretär und die beigeordneten Sekretäre mit der Ausführung der Nummern 1 bis 4 beauftragen. Die unter Nummer 5 erwähnten Anhörungen werden von den Kammerpräsidenten, die als alleiniges Mitglied tagen, vorgenommen. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Ist die vorsätzliche Gewalttat auf belgischem Staatsgebiet begangen worden und hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann der Antragsteller sein Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe anhand eines von der Europäischen Kommission erstellten Standardformulars über die Behörde, die von diesem Mitgliedstaat insbesondere damit beauftragt ist, das Opfer bei der zuständigen Behörde zu unterstützen, bei der Hilfskommission einreichen.

Nach Eingang eines von der Unterstützungsbehörde übermittelten Antrags, übermittelt die Kommission der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen und Unterlagen: 1. den Namen und die Personalien der Person, die mit der Akte beauftragt ist, 2.eine Bestätigung des Antragseingangs; 3. wenn möglich, eine Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über den Antrag entschieden wird. Möchte die Kommission den Antragsteller oder eine andere Person wie einen Zeugen oder Sachverständigen anhören, kann sie sich an die Unterstützungsbehörde wenden, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit 1. die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- oder Videokonferenz direkt von der Kommission gemäss den belgischen Rechtsvorschriften durchgeführt wird oder 2.die Anhörung der Betroffenen von der Unterstützungsbehörde, die der Kommission anschliessend ein Protokoll der Anhörung übermittelt, gemäss den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird.

Die unter Nummer 1 des vorherigen Absatzes vorgesehene direkte Anhörung darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch die Kommission ausschliesst.

Die Kommission übermittelt ihre Entscheidung über die Anträge auf Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten Standardformulars so bald wie möglich. » Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 und 40bis übermittelt, verwenden die Kommission und ihr Sekretariat in ihren Beziehungen mit der Empfängerbehörde entweder die Amtssprache oder eine der Sprachen des Mitgliedstaats dieser Behörde, die auch eine der Sprachen der Einrichtungen der Union ist, oder eine andere Sprache der Einrichtungen der Union, die der Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert; hiervon ausgenommen sind die Entscheidungen der Kommission und die Anhörungsprotokolle gemäss Artikel 40 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b), für die die Sprachenregelung nach den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gilt.

Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 und 40bis erhält, werden nur die Landessprachen und Englisch angenommen; hiervon ausgenommen sind die Entscheidungen der Entscheidungsbehörde und die Anhörungsprotokolle gemäss Artikel 40bis Absatz 3 Nummer 2, für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem diese Behörde ansässig ist, gilt. » Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die Anwendung der Artikel 40, 40bis und 40ter kann die Kommission vereidigte Übersetzer und Dolmetscher heranziehen.

Die von der Kommission in Anwendung der Artikel 40 und 40bis erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder die Entscheidungsbehörde.

In Anwendung der Artikel 40 und 40bis übermittelte Antragsformulare und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer entsprechenden Förmlichkeit. » Art. 6 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Die durch das Gesetz vom 13. Januar 2006 eingefügten Artikel 40 bis 40quater treten am 1. Januar 2006 in Kraft. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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