Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 25 april 2000
gepubliceerd op 19 mei 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000284
pub.
19/05/2000
prom.
25/04/2000
ELI
eli/besluit/2000/04/25/2000000284/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 1999, erratum : Belgisch Staatsblad van 30 september 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 25 april 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DES INNERN 30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der in Ausführung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten Verwaltungssanktionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ergangen. Vorliegender Königlicher Erlass betrifft die Einführung einer Datei über die gegen natürliche oder juristische Personen verhängten Verwaltungssanktionen.

Die Rechtsgrundlage des vorliegenden Königlichen Erlasses ist in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu finden, in dem folgendes bestimmt wird: « Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Sonderbedingungen für die Verarbeitung der in § 1 erwähnten Daten vorsehen », namentlich insbesondere Daten in bezug auf « Straftaten, für die eine Person verurteilt worden ist, und Strafen, die gegen sie verhängt worden sind, » und « vom König bestimmte Massnahmen oder Sanktionen, die gegenüber einer Person ausgesprochen worden sind, » (Artikel 8 § 1 Nr. 3 und 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten).

Gemäss Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten muss vorliegender Entwurf eines Erlasses den Gegenstand einer Beratung im Ministerrat bilden.

Die Personen, deren Personalien in diese Datei aufgenommen werden, sind einerseits Personen, die gemäss Artikel 24 des Gesetzes mit einer Sanktion belegt worden sind, und Personen, denen der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot bestätigt hat, und andererseits die Veranstalter eines Fussballspiels, gegen die eine Verwaltungssanktion verhängt worden ist, weil sie den durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

Ziel der Datei ist es: - zur Vermeidung von Gewalttaten und Hooliganismus in Fussballstadien, zu ihrer Bekämpfung durch Verhängung und Erzwingung eines Stadionverbots und zur Verhinderung von Wiederholungsfällen beizutragen, - den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu ermöglichen, eine kohärente Politik in Sachen Sanktionen zu führen, und unter anderem die Feststellung des Wiederholungsfalls, Zugangskontrollen und Kontrollen bei der Ausgabe der Eintrittskarten zu ermöglichen, - dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu ermöglichen, zu prüfen, wie die Veranstalter den in den Artikeln 3 bis 7 und 9 bis 11 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nachkommen.

Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird jede natürliche Person, die in der Datei der Verwaltungssanktionen registriert wird, unverzüglich hierüber informiert; dies erfolgt zum Zeitpunkt, an dem ihr der Beschluss, eine solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes gegen sie zu verhängen, oder die Bestätigung eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes mitgeteilt wird.

Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten findet nur auf natürliche Personen Anwendung. Die Verarbeitung der Daten juristischer Personen fällt nicht hierunter.

Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf Jahre nach der letzten Sanktion gelöscht. Diese Frist rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die Vergangenheit der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der vorgesehenen Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen jedoch unnötigerweise durch eine zu lange Aufbewahrung der Daten in das Privatleben der Betroffenen einzugreifen.

Dies sind die Ziele, die im Entwurf des Erlasses enthalten sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der in Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten Verwaltungssanktionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Artikels 8 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/1999 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 16. März 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 1999;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

April 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente dagegen angewandt werden müssen;

In der Erwägung, dass die sofortige Anwendung der durch das Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen vorgesehenen Sanktionen unverzichtbar ist, um das Phänomen des Hooliganismus auf effiziente Weise zu bekämpfen und die Sicherheit der Zuschauer zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte über alle Mittel verfügen muss, um seinen Auftrag ordnungsgemäss und auf legale Weise erfüllen zu können;

In der Erwägung, dass die Schaffung einer Datei von Verwaltungssanktionen eine verwaltungstechnische Massnahme ist, die unverzüglich angewandt werden muss, um eventuelle Fehler oder Verwirrung zu vermeiden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juni 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern wird eine Datei der natürlichen oder juristischen Personen, gegen die eine Verwaltungssanktion verhängt worden ist, eingerichtet.

Art. 2 - § 1 - Die Datei enthält alle Verwaltungssanktionen, die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte verhängt hat, die in Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Frist und die Sicherheitsmassnahmen, die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte bestätigt hat. In die Datei werden zudem Name, Vorname(n), Wohnsitz oder Wohnort, Geburtsdatum und -ort der natürlichen Personen sowie Firma und Gesellschaftssitz der juristischen Personen, gegen die eine Verwaltungssanktion verhängt worden ist, aufgenommen. § 2 - Die Daten, die in diese Datei aufgenommen worden sind, werden fünf Jahre nach Verhängung der letzten Sanktion gegen die Person, die den Gegenstand der Verwaltungssanktion bildet, gelöscht.

Zugriff auf die Datei der Verwaltungssanktionen haben Polizeibeamte mit der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, Prokuratoren des Königs, nationale Magistrate, Untersuchungsrichter und die in den Artikeln 25 und 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Beamten.

Art. 3 - Jede natürliche Person, die in die Datei der Verwaltungssanktionen aufgenommen worden ist, wird unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem ihr der Beschluss, eine solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen gegen sie zu verhängen, mitgeteilt wird, oder zu dem Zeitpunkt, an dem ihr die Bestätigung eines aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots mitgeteilt wird.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^