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Koninklijk Besluit van 25 april 2007
gepubliceerd op 12 september 2007

Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000773
pub.
12/09/2007
prom.
25/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/25/2007000773/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad (Belgisch Staatsblad van 27 april 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Anpassung des Gesellschaftsgesetzbuches im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der am 17. Mai 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligten und am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Europäischen Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend « Richtlinie » genannt).

Die Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren sind Gegenstand eines anderen Vorentwurfs eines Königlichen Erlasses.

In der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Honorare von Abschlussprüfern nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie prüfen, beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.

Die in Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie erwähnten Bestimmungen in Zusammenhang mit der internen Rotation des verantwortlichen Prüfungspartners der Prüfungsgesellschaft in Unternehmen von öffentlichem Interesse werden anhand einer Revisionsnorm verbindlich.

Schliesslich werden die Bestimmungen über die Abberufung von Abschlussprüfern und die Mitteilung der Gründe dieser Abberufung an die für die öffentliche Aufsicht zuständige Stelle und die Einrichtung eines Prüfungsausschusses in einem Unternehmen von öffentlichem Interesse Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen sein.

Die Überschrift des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss dem Gutachten 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007 angepasst.

Die Erwägungen des vorliegenden Königlichen Erlasses wurden gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.

Besprechung der Artikel Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Artikel 1 Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird an die neue Terminologie in den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 angepasst.

Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.

Art. 2 Für Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches gilt dieselbe Rechtfertigung wie für Artikel 130 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.

Art. 3 In Artikel 133 § 5 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « den Betrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » ersetzt.

In Artikel 133 § 6 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist vorgesehen, dass in den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen in der Anlage zum Jahresabschluss die Abweichung und deren Begründung vermerkt wird.

In diesem Absatz wird jedoch nicht präzisiert, ob es sich um den einfachen Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss handelt.

Wegen dieser Rechtsunsicherheit wird davon ausgegangen, dass alle Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen muss, diese Abweichung und deren Begründung im Anhang zu ihrem Jahresabschluss vermerken. Die Abänderung besteht in der Tatsache, dass, wenn eine belgische Gesellschaft einer Gruppe angehört, die einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen muss, ihre Tochtergesellschaften zur Vermeidung jeglicher Verwirrung diesen Vermerk nicht machen müssen.

Artikel 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.

Art. 4 In Anwendung von Artikel 49 der Richtlinie wird Artikel 134 des Gesellschaftsgesetzbuches vollständig neu formuliert.

In § 1 wird eine Begriffsbestimmung der Wörter « mit dem Kommissar verbundene Person » und « gleichgesetztes Mandat » eingefügt.

In § 2 wird Artikel 134 § 1, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, übernommen, wobei hinzugefügt wird, dass die Entlohnung im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird.

In den Paragraphen 3, 4 und 5 wird eine Aufgliederung erstellt zwischen: a) erstens Nichtprüfungshonoraren der mit dem Kommissar verbundenen Personen im Anhang zum einfachen Jahresabschluss (§ 3), b) zweitens Prüfungshonoraren des Kommissars oder seines ausländischen Berufskollegen im Anhang zum konsolidierten Abschluss einer belgischen Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (§ 4) und drittens Nichtprüfungshonoraren der Person, mit der der Kommissar verbunden ist, im Anhang zum einfachen Jahresabschluss und gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss der belgischen Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (§ 5). Gemäss Artikel 25 Buchstabe a) der Richtlinie, in dem vorgeschrieben ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft beeinflusst oder bestimmt werden dürfen, wird in Artikel 134 § 6 des Gesellschaftsgesetzbuches ein neuer Absatz vorgesehen.

Artikel 25 Buchstabe b) der Richtlinie, in dem vorgesehen ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen, wird nicht in belgisches Recht umgesetzt, da in Artikel 134 des Gesellschaftsgesetzbuches immer vorgesehen war, dass die Entlohnung aus einem festen Betrag besteht.

Artikel 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.

Art. 5 Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an dem/den vom König festgelegten Datum/Daten und spätestens am 31.

August 2007 in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 102 und 103 § 1;

Aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung de rRichtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates;

Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 130 und 132, des Artikels 133 §§ 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 20.Juli 2006, und des Artikels 134, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Januar 2007;

Aufgrund des Gutachtens 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Die Generalversammlung bestellt die Kommissare unter den Betriebsrevisoren, die im öffentlichen Register des Instituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind. » Art. 2 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Jedes Mal, wenn einer in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors erwähnten Revisionsgesellschaft ein Revisionsauftrag anvertraut wird, muss diese unter den Personen, die Betriebsrevisoren sind, mit ihr verbunden sind und Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Gesellschafter der Revisionsgesellschaft sind oder eine andere Eigenschaft in der Revisionsgesellschaft haben, einen Vertreter bestellen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der Revisionsgesellschaft beauftragt ist. Dieser Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft, die er vertritt, zivilrechtlich, strafrechtlich und disziplinarrechtlich, als führe er diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Diese Gesellschaft kann ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig dessen Nachfolger zu bestellen. » Art. 3 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 werden die Wörter « den Betrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » ersetzt.2. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « In den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen wird die Abweichung und deren Begründung vermerkt a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine in Artikel 110 erwähnte Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, und deren Kommissar von dem in § 5 erwähnten Verbot abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft.» Art. 4 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 134 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: a) « mit dem Kommissar verbundener Person »: jede Person, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, und jede mit dem Kommissar verbundene Gesellschaft oder Person erwähnt in Artikel 11, b) « gleichgesetztem Mandat »: ein in einer Gesellschaft nach ausländischem Recht ausgeübtes Mandat, das mit dem Mandat eines Kommissars in einer belgischen Gesellschaft vergleichbar ist. § 2 - Die Entlohnung der Kommissare wird zu Beginn ihres Mandats von der Generalversammlung festgelegt. Diese Entlohnung besteht aus einem festen Betrag, mit dem die Einhaltung der vom Institut der Betriebsrevisoren festgelegten Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Sie wird im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt. § 3 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb der Gesellschaft, deren Jahresabschluss der Kommissar wie in Artikel 142 erwähnt prüft, einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend nachstehenden Kategorien vermerkt: - andere Kontrollaufträge, - Steuerberatungsaufträge und - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. § 4 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Entlohnung des Kommissars einerseits und andererseits der Betrag der Entlohnung verbunden mit den Mandaten des Kommissars oder mit gleichgesetzten Mandaten, die von einer mit dem Kommissar verbundenen Person ausgeübt werden innerhalb einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und innerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, werden vermerkt: a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. § 5 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und innerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden entsprechend nachstehenden Kategorien vermerkt: - andere Kontrollaufträge, - Steuerberatungsaufträge und - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. § 6 - Die in § 2 erwähnte Entlohnung des Kommissars darf nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss er wie in Artikel 142 erwähnt prüft, oder einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, beeinflusst oder bestimmt werden. Ausser dieser Entlohnung dürfen Kommissare keinen einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden. » Art. 5 - § 1 - Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. August 2007 in Kraft. § 2 - Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen werden.

Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Wirtschaft sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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