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Koninklijk Besluit van 25 april 2007
gepubliceerd op 02 juli 2010

Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000394
pub.
02/07/2010
prom.
25/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/25/2010000394/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2007), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 15 februari 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2010).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Alarmsystem: System im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes, 3.Alarmsystem für Güter: Alarmsystem, das dazu dient, gegen Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, 4. Alarmsystem für Personen: Alarmsystem, das dazu dient, gegen Personen gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, 5.Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal, 6. ortsfestem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das ausschliesslich Alarmsignale von derselben Immobilie aus sendet, 7.mobilem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das Alarmsignale vom Ort aus sendet, an dem sich die mit dem System geschützte Person befindet, 8. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, mit Ausnahme der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Mittel, durch das eine Person, die sich nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal benachrichtigt werden kann, 9.Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei einer Situation, die aufgrund eines Alarmsignals erkannt worden ist, 10. internem Alarmdienst: ein Dienst, der für den Eigenbedarf von einer natürlichen oder juristischen Person zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten organisiert wird, 11. Notrufnummer: die Rufnummer 101 oder 112, 12.direkter Notrufnummer: Rufnummer, unter der Alarmmeldungen direkt eingehen können, ohne die in Nr. 11 erwähnte Notrufnummer anrufen zu müssen, 13. Alarmmeldenummer: Nummer zur Identifizierung der Alarmzentrale oder des internen Alarmdienstes, 14.Benutzernummer: Nummer zur Identifizierung des Benutzers eines Alarmsystems, 15. Erkennungscode: Nummer zur Identifizierung der Zone in der Immobilie, in der der Alarm festgestellt wird, 16.Überprüfung: die Kontrolle durch den Empfänger des Alarmsignals, ob der Alarm, bei einem Alarm für Güter, tatsächlich die Folge eines unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, tatsächlich die Folge einer Straftat gegen eine Person oder eines Versuchs hierzu ist, 17. visueller Überprüfung: das Ansehen von Bildern aus dem Ort, an dem sich das Alarmsystem befindet, mit dem einzigen Ziel, eine Überprüfung vorzunehmen, ohne dass diese Bilder notwendigerweise auch aufgezeichnet werden, 18.Überprüfungscode: Identifizierungsnummer, die die Art und Weise, wie die Überprüfung erfolgt ist, angibt, 19. Information über den Zwischenfall: bei einem Alarm für Güter, alle Informationen in Bezug auf das unerlaubte Eindringen oder einen Versuch hierzu beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, alle Informationen in Bezug auf die gegen sie verübte Straftat oder einen Versuch hierzu, 20.Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems auskennt, 21. Minister: den Minister des Innern, 22.Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.

Art. 2 - Im Gegensatz zu Artikel 1 § 4 des Gesetzes findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf: 1. Alarmsysteme, die nicht mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht oder einem Meldesystem ausgestattet sind, 2.Alarmsysteme für Güter, die nicht in einer Immobilie installiert sind.

Art. 3 - Der Minister erkennt die internen Alarmdienste an, die angesichts der Tatsache, dass sie die für Alarmzentralen geltenden funktionellen, technischen und organisatorischen Mindestanforderungen erfüllen, im Rahmen des vorliegenden Erlasses in den Genuss der gleichen Ausführungsbedingungen wie Alarmzentralen kommen können.

Art. 4 - Beim Abschluss einer Vereinbarung informieren die Sicherheitsunternehmen und die Alarmzentralen ihre Kunden über die im vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen.

Art. 5 - Wenn ein Code erforderlich ist, um Zugriff auf die Informationen und auf die Programmierung des Alarmsystems zu erhalten, teilt das Sicherheitsunternehmen dem Eigentümer des Alarmsystems spätestens bei Lieferung der Anlage diesen Code bedingungslos und ohne Aufpreis mit.

Art. 6 - Wenn der Benutzer vorher eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat, können lediglich folgende Verrichtungen von einem anderen Ort aus als dem, an dem das Alarmsystem installiert ist, von Dritten vorgenommen werden: 1. vom Sicherheitsunternehmen: Dieses kann das Alarmsystem programmieren oder umprogrammieren und Informationen über das System nur im Hinblick auf die Reparatur des Alarmsystems abfragen, 2.von der Alarmzentrale: Diese kann das Alarmsystem oder einige Komponenten davon ein- oder ausschalten und Informationen über das System nur im Hinblick auf die Verwaltung des Alarms anstelle des Kunden oder im Hinblick auf eine Überprüfung abfragen.

Art. 7 - § 1 - [Die in § 2 erwähnten Informationen müssen der Meldestelle für Alarmsysteme mitgeteilt werden.

Benutzer, die nicht an einer Alarmzentrale angeschlossen sind, müssen diese Informationen über die Internetseite www.policeonweb.be mitteilen.

Der Zugang zur Meldestelle für Alarmsysteme über www.policeonweb.be ist kostenlos und erfolgt anhand des elektronischen Personalausweises des Benutzers oder anhand eines "Tokens für Bürger", das ihm auf Bestellung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie (Fedict) ausgestellt wird.

Der Benutzer, der seine Meldung über www.policeonweb.be gemacht hat, kann seine Angaben jederzeit auf die gleiche Weise einsehen, ändern oder löschen. Ab dem Tag der ersten Meldung muss er mindestens einmal pro Jahr die Richtigkeit der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Angaben überprüfen und sie notfalls ändern. Der Benutzer muss, die Angaben unabhängig davon, ob er sie innerhalb der letzten zwölf Monate geändert hat oder nicht, mindestens einmal im Jahr bestätigen.

Andernfalls werden sie nicht mehr als gültig betrachtet und können sie gelöscht werden.

Die Alarmzentralen müssen die in § 2 erwähnten Informationen gemäss den von der Verwaltung erteilten Anweisungen mitteilen.] § 2 - Der Benutzer eines Alarmsystems, das nicht von einer Alarmzentrale oder einem internen Alarmdienst verwaltet wird, ist dafür verantwortlich, dass der Meldestelle für Alarmsysteme folgende Elemente mitgeteilt werden: 1. binnen zehn Tagen nach der ersten Inbetriebsetzung des Alarmsystems: a) Name und Adresse des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, b) Telefonnummer des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, c) Name, Adresse, gegebenenfalls Handynummer und E-Mail-Adresse des Benutzers, d) Art des Gutes, in dem das Alarmsystem installiert ist, e) Art des Risikos, das für den Ort besteht, f) Art des Alarmsystems: entweder Alarmsystem für Güter oder mobiles Alarmsystem für Personen oder ortsfestes Alarmsystem für Personen, 2.binnen zehn Tagen nach Ausserbetriebsetzung des Alarmsystems: ihre Meldung, 3. binnen zehn Tagen nach Änderung einer der in Nr.1 aufgezählten Angaben: jede Änderung dieser Angaben.

Die Alarmzentrale und der interne Alarmdienst sind für jedes Alarmsystem, das sie verwalten, dafür verantwortlich, dass der Meldestelle für Alarmsysteme folgende Elemente mitgeteilt werden: 1. die in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Elemente, 2. die Benutzernummer, 3.die Alarmmeldenummer. § 3 - Die Nomenklatur, die Zusammensetzung der Benutzernummer und die Alarmmeldenummer sowie die Art und Weise, wie die in § 2 Absatz 2 erwähnten Elemente erfasst und übermittelt werden, erfolgen gemäss den Anweisungen der Verwaltung.

Die Verwaltung kann die Zusammensetzung des Überprüfungscodes, des Erkennungscodes und die Information über den Zwischenfall näher bestimmen. [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] Art. 8 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass sein Alarmsystem jährlich gewartet wird. Er kann dies selber tun oder hierzu auf ein Sicherheitsunternehmen zurückgreifen.

Die Wartung besteht daraus zu überprüfen, ob das Alarmsystem und seine Installierung weiterhin den Vorschriften des vorliegenden Erlasses genügen, ob das Alarmsystem keine falschen Alarmsignale erzeugt und ob das Alarmsystem bei einem Eindringen auch das richtige Alarmsignal erzeugt.

Wenn die Wartung von einem Sicherheitsunternehmen durchgeführt wird, händigt dieses dem Benutzer nach jeder Wartung eine schriftliche Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die im vorangehenden Absatz erwähnten Überprüfungen durchgeführt worden sind.

Art. 9 - An dem Alarmsystem darf keine Komponente angeschlossen sein, die den effizienten Einsatz der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte oder Personen Verletzungen zufügen könnte.

Art. 10 - Der Minister kann Alarmzentralen und internen Alarmdiensten auf Vorschlag des Verwalters der Notrufnummer eine direkte Notrufnummer zur Verfügung stellen.

KAPITEL II - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für Güter Anwendung finden Art. 11 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten dürfen nicht direkt an die Polizeidienste oder an die Notrufnummer gerichtet werden.

In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können die Alarmsignale direkt an die Notrufnummer gerichtet werden, sofern sie von Alarmsystemen erzeugt werden, die in einem Polizeikommissariat oder in einem Sitz der Nationalbank installiert sind.

Art. 12 - Mit Ausnahme der Alarmmeldung unter der direkten Notrufnummer wird jeder Alarm ausschliesslich telefonisch unter der Notrufnummer gemeldet, und zwar durch ein Gespräch in Echtzeit zwischen dem Alarmmelder und dem Bediener der Notrufnummer.

Art. 13 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn das Alarmsignal die Folge eines unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist.

Die Alarmzentralen und die internen Alarmdienste müssen die Alarme auf mindestens eine vom Minister genehmigte Weise überprüfen.

Art. 14 - Bei jeder Alarmmeldung teilt der Alarmmelder folgende Auskünfte mit: 1. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, seine Alarmmeldenummer und, in den anderen Fällen, seinen Namen und seine Telefonnummer, 2.im Fall von Artikel 10, die Benutzernummer und, in den anderen Fällen, die Benutzernummer oder die in Artikel 7 § 2 Nr. 1 erwähnten Angaben, 3. die Tatsache, dass es sich um ein unerlaubtes Eindringen oder einen Versuch hierzu handelt, und, im Fall von Artikel 13 Absatz 2, den Überprüfungscode und, in den anderen Fällen, die Art und Weise, wie diese Tatsache festgestellt worden ist, 4.im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, den Erkennungscode und, in den anderen Fällen, die Benennung der Zone innerhalb des gesicherten Gebäudes, in der der Alarm festgestellt worden ist.

Art. 15 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass nach jeder Alarmmeldung eine Person zum Zeitpunkt, zu dem die Polizei am Ort eintrifft, beim geschützten Gut anwesend ist. Diese Person ist in der Lage: 1. die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern sie sich nicht in einer Gefahrensituation befindet, 2.das Alarmsystem auszuschalten.

Art. 16 - Der Verwalter der Notrufnummer kann beschliessen, die gemeldeten Alarme, die nicht den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen entsprechen oder für die die in Artikel 14 erwähnten Auskünfte nicht mitgeteilt worden sind, später zu bearbeiten.

Art. 17 - Ein Alarmsystem darf mit einem Gerät, das Tonsignale erzeugt, die von Dritten, die sich nicht in dem geschützten Gut befinden, gehört werden können, nur ausgestattet sein, wenn das Gerät bei jedem Alarm höchstens drei Minuten lang und ausschliesslich im Fall einer Sabotage am Alarmsystem höchstens acht Minuten lang Tonsignale erzeugt.

Art. 18 - Jedes Alarmsystem, das mit einem in Artikel 17 erwähnten Gerät ausgestattet ist, muss ausserdem mit einem Dreh- und/oder Blinklicht ausgestattet sein, das bei einem Alarm von der öffentlichen Strasse aus sichtbare Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms erzeugt.

Art. 19 - Wenn der Alarm offensichtlich nicht die Folge eines Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist, kann jeder Polizeibeamte das Aussenlicht oder die Aussensirene mit allen Mitteln neutralisieren oder neutralisieren lassen, wobei er jedoch nicht in ein als Wohnung benutztes Gebäude ohne das Einverständnis des Bewohners oder seiner Kontaktperson eindringen darf.

KAPITEL III - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für Personen Anwendung finden Art. 20 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten dürfen nicht direkt an die Notrufnummer gerichtet werden.

Art. 21 - Die Alarmzentrale oder der interne Alarmdienst kann zusätzlich zu den in Artikel 7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Angaben: 1. eine Skizze von der Situation des Gebäudes, in dem das ortsfeste Alarmsystem für Personen installiert ist, beifügen.Auf dieser Situationsskizze sind die Zugänge, die Fenster, der Standort der ortsfesten Alarmmeldegeräte für Personen und der Standort eventueller Kameras angegeben, 2. die Benutzernummern der Orte oder der Personen, die mit dem Ort, an dem das Alarmsystem für Personen installiert ist, in Verbindung stehen, beifügen. Wenn die Situationsskizze beigefügt ist, trifft der Verwalter der Notrufnummer die Massnahmen, die nötig sind, damit der Einsatz der Polizeidienste im Fall von Straftaten gegen Personen optimiert werden kann.

Art. 22 - Eine Alarmmeldung erfolgt ausschliesslich durch eine Alarmzentrale oder einen internen Alarmdienst und nur an die direkte Notrufnummer.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann der Minister beschliessen, dass für die von ihm bestimmten Bedrohungen eine besondere Nummer für die Alarmmeldung bestimmt wird.

Art. 23 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn der Alarmmelder auf eine vom Minister genehmigte Weise die Elemente überprüft hat, die darauf hinweisen, dass das Alarmsignal die Folge von Gewalt- oder Zwangsanwendung, einer Drohung oder eines Versuchs hierzu ist.

Der Alarmmelder teilt bei jeder Alarmmeldung folgende Auskünfte mit: 1. seine Alarmmeldenummer, 2.die Benutzernummer, 3. den Überprüfungscode, 4.im Fall eines ortsfesten Alarmsystems für Personen, den Erkennungscode, 5. alle nützlichen Informationen über den Zwischenfall. Art. 24 - Ortsfeste Alarmsysteme für Personen, die dazu gedacht sind, an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt zu werden und die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses installiert oder erneuert werden, müssen mit einem System ausgestattet sein, das die visuelle Überprüfung ermöglicht.

Art. 25 - Alarmsysteme für Personen und ihre Komponenten dürfen nur für den in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Zweck aktiviert werden.

KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 26 - In Abweichung von Artikel 5 teilt das Sicherheitsunternehmen, das die Installierung, die Wartung oder die Reparatur vorgenommen hat, auf einfaches Verlangen des Eigentümers des Alarmsystems, das am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits installiert war, bedingungslos und kostenlos den Code mit, der erforderlich ist, um Zugriff auf die Informationen und auf die Programmierung des Alarmsystems zu erhalten. [Art. 26/1 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten Informationen werden der Meldestelle des Alarmsystems spätestens am 1. Juli 2010 zum ersten Mal übermittelt.] [Art. 26/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. vom 3. März 2010)] Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird aufgehoben.

Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt vier Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 29 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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