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Koninklijk Besluit van 25 februari 2007
gepubliceerd op 08 augustus 2007

Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare ambtenaren en andere personen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000694
pub.
08/08/2007
prom.
25/02/2007
ELI
eli/besluit/2007/02/25/2007000694/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare ambtenaren en andere personen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2007 houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare ambtenaren en andere personen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Durchführung der zweiten Entwicklungsphase des Projekts « E-Notariat ». Zur Erinnerung: Ziel dieses Projekts ist es, im Hinblick auf die administrative Vereinfachung ein elektronisches Notifizierungssystem einzuführen zwischen dem FÖD Finanzen und den Notaren im Rahmen der Verpflichtungen, denen diese in Anwendung der Artikel 433 bis 438 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter bis 93octies des Mehrwertsteuergesetzbuches unterliegen, und anderen ermächtigten Personen wie Bürgermeister, Provinzgouverneure oder Mitglieder von Immobilienerwerbsausschüssen, wenn diese eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes zu authentifizieren haben.

Vor Ausfertigung der Urkunde müssen Notare und andere dazu ermächtigte Personen nämlich zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die Zahlung nicht eingetriebener Steuern und Nebenkosten, die zu einer Hypothekeneintragung führen konnten, sehr strenge Formalitäten der Notifizierung an den oder die zuständigen Steuereinnehmer einhalten.

Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, müssen die betreffenden Einnehmer vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der Meldung per Einschreiben den Betrag der Steuern und Nebenkosten notifizieren, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf die Güter, die Gegenstand der Urkunde sind, führen können.

Sobald die Notifizierung durch den zuständigen Einnehmer erfolgt ist, gilt diese als Drittpfändung in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars oder der ermächtigten Einrichtung sind.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern und der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar diese darüber hinaus spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung per Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Durch die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen nach Aufgabe dieser Inkenntnissetzung ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam.

Die erste Phase des Projekts « E-Notariat » ist durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zur Einführung eines elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen umgesetzt worden.

Als Alternative zur Versendung auf dem Papierweg ermöglicht sie schon jetzt die elektronische Versendung an die zuständigen Einnehmer der Meldungen, die in Anwendung der Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches von den Notaren übermittelt werden.

In der zweiten Phase des Projekts « E-Notariat », die durch vorliegenden Entwurf umgesetzt wird, soll das bestehende System verbessert werden und sollen insbesondere folgende Zielsetzungen im Bereich der Vereinfachung und Modernisierung verwirklicht werden: - Versendung der elektronischen notariellen Meldungen an den Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen, der sie automatisch sortiert, so dass die Notare nicht mehr verpflichtet sind, die empfangenden Einnahmeämter anzugeben, - Einführung der Übermittlung auf elektronischem Weg der in den Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Inkenntnissetzung, die die Notare dem Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermitteln, - Beibehaltung des Verfahrens der Notifizierung und Inkenntnissetzung per Einschreiben, das in Zukunft nur noch als Ersatzmöglichkeit gebraucht werden sollte, zum Beispiel im Fall höherer Gewalt oder einer anhaltenden Funktionsstörung des elektronischen Systems, - Vereinheitlichung der Verfahren und Muster der elektronischen Notifizierungen, die im Sozial- und Steuerbereich benutzt werden.

Dieser Entwurf wendet Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24.

Dezember 2002 an, der es Eurer Majestät erlaubt, durch die Rechtsvorschriften festgelegte Verfahrensregeln abzuändern, wenn es darum geht, die Benutzung moderner Kommunikationsmittel bei der Erledigung bestimmter administrativer Formalitäten zu ermöglichen.

Gemäss Artikel 409 letzter Absatz des Programmgesetzes vom 24.

Dezember 2002 muss vorliegender Erlass daher spätestens am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden.

Besprechung der Artikel Artikel 1 Dieser Artikel bezweckt die Abänderung von Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, damit dieser an das neue System der Übermittlung notarieller Meldungen auf elektronischem Weg angepasst wird. Die Versendung per Einschreiben soll in Zukunft nur noch unter aussergewöhnlichen Umständen benutzt werden, die mit höherer Gewalt oder einer anhaltenden Störung des elektronischen Systems zusammenhängen.

Die elektronische Versendung wird auf Ebene der administrativen Vereinfachung den Vorteil haben, dass der beurkundende Notar in Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die verschiedenen zuständigen Einnehmer anzugeben. Die Meldung wird nur noch dem Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermittelt, von wo aus die Identifizierung der Einnehmer, die Empfänger der Meldung sind, erfolgt.

Wie bisher wird vorausgesetzt, dass das Datum der Versendung der elektronischen Notifizierung, an dem die Frist von zwölf Werktagen beginnt, innerhalb deren die Einnehmer den Betrag der Steuern und Nebenkosten notifizieren müssen, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse führen können, auf unwiderlegbare Weise das Datum der Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermittelt wird.

Um Unsicherheiten in Bezug auf das relevante Datum der notariellen Meldung zu vermeiden, wenn diese nacheinander Gegenstand einer Versendung auf elektronischem Weg und einer Versendung per Einschreiben war, sieht § 3 des vorliegenden Artikels vor, dass die per Einschreiben versandte notarielle Meldung in diesem Fall nur berücksichtigt wird, wenn das Datum der Versendung vor dem Datum der Empfangsbestätigung liegt, die gemäss dem elektronischen Verfahren übermittelt wird. Es besteht nämlich das technische Risiko, dass ungeachtet einer anhaltenden Störung des Datenverarbeitungssystems, die die Versendung auf dem Papierweg rechtfertigt, nach dieser Störung trotzdem eine Empfangsbestätigung der elektronischen Versendung übermittelt wird.

Artikel 2 Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars.

Artikel 3 Die Abänderungen von Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch vorliegende Bestimmung sollen die Versendung der Inkenntnissetzung, die die Notare den Einnehmern übermitteln müssen, gemäss den gleichen Modalitäten wie für die notarielle Meldung erlauben.

Im Falle einer elektronischen Versendung wird vorausgesetzt, dass das Datum der Inkenntnissetzung, an dem die Frist von acht Werktagen beginnt, innerhalb deren die Eintragung der gesetzlichen Hypothek erfolgen kann, daher auf unwiderlegbare Weise das Datum der Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermittelt wird.

Die Problematik, die aus der Bestimmung des Datums der Inkenntnissetzung bei einer aufeinander folgenden Versendung dieser Inkenntnissetzung auf elektronischem Weg und per Einschreiben hervorgeht, wird gemäss den Modalitäten geregelt, die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs vorgesehen sind.

Artikel 4 Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars.

Artikel 5 In dem Masse, wie Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die durch vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten Abänderungen gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu Artikel 1 mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung.

Artikel 6 Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars.

Artikel 7 Da Artikel 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die durch vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten Abänderungen gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu Artikel 3 mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung.

Artikel 8 Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars.

Artikel 9 Das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs wurde auf den 1. März 2007 festgelegt, wobei dieses Datum dem Datum entspricht, an dem dieses neue System nach Beendigung einer Testphase tatsächlich gebrauchsfähig sein wird. Damit Kohärenz und Koordination gewährleistet sind, wird dieses Inkrafttreten des neuen Systems elektronischer Notifizierungen im Steuerbereich mit der tatsächlichen Einführung des gleichen Systems im Sozialbereich übereinstimmen.

Artikel 10 Vorliegender Artikel bezweckt die Festlegung des Rechtssystems, das bei notariellen Meldungen anwendbar ist, die vor dem 1. März 2007 versandt werden, wenn das darauf folgende mögliche Inkenntnissetzungsverfahren erwähnt in den Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches noch nach diesem Datum stattfinden kann.

In diesem Fall wird die Inkenntnissetzung durch den Notar entsprechend den Bestimmungen der Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass bestanden, übermittelt werden müssen, damit die Kohärenz im Verlauf des Verfahrens gewahrt wird.

Artikel 11 Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars.

Das Gutachten des Staatsrates wurde am 12. Februar 2007 abgegeben.

Dieses Gutachten wurde in dem Masse berücksichtigt, wie im heutigen Text eine strikte Gleichwertigkeit zwischen dem elektronischen Weg und dem Papierweg bei der Wahl der Versendungsart der Meldungen und Inkenntnissetzungen vorgesehen ist, wodurch vorliegender Erlass in Übereinstimmung mit Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 gebracht wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere des Artikels 409;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 zur Einführung eines elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

Februar 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: - dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses vom technischen Standpunkt aus gesehen die Erweiterung und Verbesserung des elektronischen Notifizierungssystems bezweckt, das durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zwischen dem FÖD Finanzen und den Notaren eingeführt worden ist, - dass die sozialen Rechtsvorschriften den gleichen Notifizierungsmechanismus in die Artikel 41quater des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und 23ter des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen eingeführt haben; diese Artikel wurden abgeändert, um ähnliche Verbesserungen wie die in vorliegendem Entwurf vorgesehenen Verbesserungen anzubringen, - dass eine dieser Verbesserungen eben darin besteht, es den Notaren im Hinblick auf die administrative Vereinfachung zu erlauben, ihre Verpflichtungen in diesem Bereich sowohl gegenüber dem FÖD Finanzen als auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäss gleichartigen Verfahren und anhand gleicher Notifizierungsmuster zu erfüllen, - dass das neue elektronische Notifizierungssystem im Einverständnis mit allen betroffenen Parteien und nach Beendigung einer Testphase am 1. März 2007 gebrauchsfähig sein wird, - dass daher sowohl vom technischen als auch vom juristischen Standpunkt aus gesehen die vorliegenden Bestimmungen und die auf gleichartige Weise im Sozialbereich angebrachten Abänderungen zum selben Datum am 1.März 2007 in Kraft treten müssen, - dass der Erlass daher dringend angenommen werden muss;

Aufgrund des Gutachtens 42.273/2 des Staatsrates vom 12. Februar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 1 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn sie es unterlassen: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Kenntnis zu setzen, 2.den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich der Eigentümer oder Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. § 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.

Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 2 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2 » durch die Wörter « in Artikel 433 » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen, 2.vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.

Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt.

Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 4 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt.

KAPITEL II - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 5 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu fragen, ob er steuerpflichtig ist. Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Kenntnis zu setzen, 2.den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.

Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.

Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird.

Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt.

Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » 2. Paragraph 1bis wird aufgehoben. Art. 6 - In Artikel 93quater desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung » durch die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung » ersetzt.

Art. 7 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 93quinquies - § 1 - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, insofern die in Artikel 85 § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen, 2.den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 93ter erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.

Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt.

Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 8 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Art. 10 - Wenn das Datum der Versendung der in den Artikeln 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Meldung vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegt, muss die sich daraus ergebende Inkenntnissetzung, die in den Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt ist, gemäss den Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die Artikel 3 und 7 des vorliegenden Erlasses bestanden, versandt werden.

Art. 11 - Unser für die Finanzen zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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