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Koninklijk Besluit van 25 januari 2001
gepubliceerd op 15 juni 2011

Koninklijk besluit betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000336
pub.
15/06/2011
prom.
25/01/2001
ELI
eli/besluit/2001/01/25/2011000336/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 16 maart 2001).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 21 des Gesetzes vom 4.August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in Kraft zu setzen.

Tatsächlich mussten vor dem Gesetz vom 16. Juni 1989 zur Festlegung verschiedener institutioneller Reformen alle, sei es in niederländischer oder in französischer Sprache verfassten Entscheide des Staatsrates übersetzt werden. Durch das vorerwähnte Gesetz vom 16.

Juni 1989 wurde Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat dann in dem Sinne abgeändert, dass alle Entscheide unverzüglich übersetzt werden mussten, ausser in den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen.

Im Königlichen Erlass vom 12. Juni 1990 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates ist diese Bestimmung wie folgt umgesetzt worden: « Die in Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Entscheide werden nicht übersetzt, wenn der Präsident der Kammer, die den betreffenden Entscheid erlassen hat, der Ansicht ist, dass die Einsichtnahme in diese Entscheide durch andere Personen oder Behörden als die Parteien des Rechtsstreits für das Verständnis der Rechtsprechung nicht von Belang ist. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung dem Ersten Präsidenten. » Durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird Artikel 63 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erneut abgeändert, um den Grundsatz der Verpflichtung zur Übersetzung aufzuheben: « In den vom König bestimmten Fällen werden die Entscheide übersetzt. » Vorliegender Erlassentwurf zielt infolgedessen darauf ab, diese Bestimmung in Kraft zu setzen.

Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere der Artikel 28 Absatz 4 und 63 Absatz 1 zweiter Satz, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 47 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1990 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2000;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit Verordnungscharakter werden übersetzt.

Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf eigene Initiative ergänzen.

Art. 2 - § 1 - Ein Auswahlausschuss wird eingesetzt, dessen Mitglieder von der Generalversammlung des Staatsrates bestimmt werden und der sich wie folgt in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammensetzt: 1. zwei Mitglieder des Staatsrates, die vom Ersten Präsidenten vorgeschlagen werden, 2.zwei Mitglieder des Auditorats, die vom Generalauditor vorgeschlagen werden, 3. zwei Mitglieder des Koordinationsbüros, die vom Ersten Präsidenten vorgeschlagen werden. Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Regeln ein Stellvertreter bestimmt. § 2 - Den Vorsitz des Ausschusses führt das Mitglied des Staatsrates, das das höchste Amt in der Rangliste bekleidet. Der Ausschuss tritt nach Bedarf auf Initiative seines Vorsitzenden zusammen. Die Stellvertreter vertreten die verhinderten Mitglieder.

Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt in Kraft.

Art. 4 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates wird wie folgt ergänzt: « Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht. » Art. 5 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf verkündete, aber am Datum seines Inkrafttretens noch nicht übersetzte Entscheide.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 12. Juni 1990 über die Überseztung der Entscheide des Staatsrates wird aufgehoben.

Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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