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Koninklijk Besluit van 25 maart 2003
gepubliceerd op 13 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000191
pub.
13/11/2003
prom.
25/03/2003
ELI
eli/besluit/2003/03/25/2003000191/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 25 maart 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999;

Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Oktober 2001;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Belgische Staat am 29. März 2002 wegen unvollständiger Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4.

Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geladen worden ist; dass der Generalanwalt bei diesem Hof seine Schlussanträge am 5. März 2002 hinterlegt hat; dass es notwendig ist, die belgischen Rechtsvorschriften unverzüglich an die Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie anzupassen, damit der Belgische Staat nicht länger zur Verantwortung gezogen wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen wird wie folgt ergänzt: « zugelassener Arbeitsarzt: Gefahrenverhütungsberater der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz befugt ist, die Arbeitsmedizin auszuüben, und der zudem gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, zugelassen ist.» Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 § 1 Absatz 3 und § 2, Artikel 23 § 2 und Artikel 27 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Begriff "Arbeitsarzt" durch den Begriff "zugelassener Arbeitsarzt" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: « Nach den Anweisungen des zugelassenen Arbeitsarztes besteht die zusätzliche Untersuchung aus: ».

Art. 4 - In Artikel 9 Nr. 1, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 § 1 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 wird der Begriff "Arbeitsärzte" durch den Begriff "zugelassene Arbeitsärzte" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 9 Nr. 2, Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 23 § 1 Absatz 3, Artikel 26 Nr. 3 und 4 und Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3 desselben Erlasses wird der Begriff "der arbeitsmedizinische Dienst" durch den Begriff "die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Das externe Unternehmen sorgt dafür, dass es unter den in Abschnitt VIII festgelegten Bedingungen für jede in einem Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft ein persönliches Dokument über den Strahlenschutz der externen Arbeitskraft erhält, nachstehend "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt.

Dieser Pass wird jeder Arbeitskraft ausgehändigt und ist nicht übertragbar. § 2 - Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über Verträge mit dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den Artikeln 13 bis 19, wobei es vor allem: 1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln 13 und 16 festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden, 2.sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten jeder seiner Arbeitskräfte im Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand sind.

Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht, der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner Arbeitnehmer Verträge mit dem Betreiber schliessen. » Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "dem Arbeitsarzt des Betreibers die in den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe" durch die Wörter "dem zugelassenen Arbeitsarzt des Betreibers den in Abschnitt VIII erwähnten Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter "in ihrem persönlichen Strahlenschutzpass" durch die Wörter "im Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "die Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung gesichert hat" durch die Wörter "die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 19 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein" gestrichen.

Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 22 - "Die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz führen die in den Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus. » Art. 11 - Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von einem zugelassenen Arbeitsarzt durchführen lassen, dem alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden. » Art. 12 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « 5. die in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten Mitglieder des Überwachungsdienstes der Föderalen Nuklearkontrollbehörde. » Art. 13 - Im einleitenden Satz von Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter ", der die Dosimetrie durchführt" gestrichen.

Art. 14 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - Zwecks Aufbau und Fortführung eines Systems zur Verwaltung der Strahlendosen der externen Arbeitskräfte wird ein zentrales Netz für Strahlenexposition errichtet.

Das zentrale Netz umfasst einerseits eine zentrale Datenbank und andererseits die Datenbanken der Dienste für physikalische Kontrolle der Betreiber.

Die zentrale Datenbank wird von der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit errichtet und verwaltet. » Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: « Im Rahmen des in Artikel 28 erwähnten Systems wird den externen Arbeitskräften ein persönlicher Strahlenschutzpass ausgehändigt.» 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Dieser persönliche Pass wird "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt. Er besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einer Hülle und zum anderen aus Einsatzblättern für diese Hülle. Das Muster und die Benutzungsmodalitäten sind in der Anlage IV festgelegt.

Die dosimetrischen Daten jeder externen Arbeitskraft werden als medizinische personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet.

Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ergreift sämtliche praktischen Massnahmen zur Absicherung der dosimetrischen Daten bei ihrer Übertragung in das zentrale Netz. » Art. 16 - Die Einteilung zwischen den Artikeln 29 und 30 mit der Überschrift "Abschnitt IX - Schlussbestimmungen" wird gestrichen.

Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 30 - Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ist beauftragt: 1. die Strahlenschutzpässe zu erstellen, 2.den Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft auszustellen, 3. nach jedem Einsatz die erhaltene Dosis zu der für die externe Arbeitskraft bekannten Dosis hinzuzuzählen, 4.die Einsatzblätter anhand der von den Betreibern mitgeteilten Bestrahlungsdaten fortzuschreiben: Anlage IV umfasst die Modalitäten der Fortschreibung, 5. die beantragte Anzahl Einsatzblätter vor dem Ablauftag der vorangehenden Serie von Einsatzblättern zu schicken, 6.die dosimetrischen Daten zu verwalten und auszuwerten.

Der Gültigkeitszeitraum der Einsatzblätter beträgt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum.

Ist die für den folgenden Gültigkeitszeitraum benötigte Anzahl Einsatzblätter nicht beantragt worden, wird die gleiche Anzahl wie für den laufenden Gültigkeitszeitraum geschickt.

Während des laufenden Gültigkeitszeitraums ist es immer möglich, zusätzliche Einsatzblätter zu beantragen. » Art. 18 - Im selben Erlass wird anstelle des Artikels 31, der Artikel 32bis wird, ein neuer Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31 - § 1 - Die Dienste für physikalische Kontrolle der Betreiber sind beauftragt: 1. nach jedem Einsatz der externen Arbeitskraft die dosimetrischen Daten elektronisch in die zentrale Datenbank zu übertragen, 2.das Einsatzblatt des Strahlenschutzpasses gemäss den Anweisungen, die sich auf der Rückseite des Passes befinden, fortzuschreiben. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Datenübertragung erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes.

Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin legt die entsprechenden praktischen Modalitäten fest. § 3 - Das in § 1 Nr. 2 erwähnte Einsatzblatt wird aufgrund der während des Einsatzes eventuell erhaltenen Dosen fortgeschrieben und der externen Arbeitskraft sofort nach Beendigung des Einsatzes zur Aufbewahrung in ihrem Strahlenschutzpass ausgehändigt.

Eine Abschrift dieses Einsatzblattes wird gleichzeitig dem externen Unternehmen zugeschickt.

Letzteres leitet die Abschrift nach Kenntnisnahme an den zugelassenen Arbeitsarzt weiter. » Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 32 - § 1 - Die Strahlenschutzpässe müssen vom externen Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt werden.

Der Antrag muss die in Anlage III aufgeführten Angaben und Unterlagen umfassen.

Ein Antrag muss ebenfalls eingereicht werden, wenn der Strahlenschutzpass unbrauchbar geworden beziehungsweise verloren gegangen ist oder wenn eine Änderung in den in Nr. 2 der Anlage III erwähnten Personalien der externen Arbeitskraft eingetreten ist.

Die für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr voraussichtlich benötigte Anzahl Einsatzblätter muss vom externen Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des Gültigkeitsdatums der vorangehenden Serie erfolgen. § 2 - Das externe Unternehmen händigt der externen Arbeitskraft den Strahlenschutzpass aus, nachdem der zugelassene Arbeitsarzt die fortgeschriebenen Einsatzblätter mit einem Sichtvermerk versehen hat.

Nur Einsatzblätter, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen ist, dürfen der externen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. § 3 - Auf den mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern des Strahlenschutzpasses sind die dosimetrischen Daten der externen Arbeitskraft vermerkt, die der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes bekannt sind. § 4 - Jedes Einsatzblatt ist nur für eine Reihe aufeinander folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig.

Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge der darauf angebrachten laufenden Nummer benutzt werden.

Sind Einsatzblätter während ihres Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen sie sofort nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zurückgesandt werden. » Art. 20 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29" durch die Wörter "Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 31" ersetzt.

Art. 21 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage III mit der Überschrift "Dem Antrag auf Erhalt eines Strahlenschutzpasses beizufügende Angaben und Unterlagen", deren Inhalt in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt.

Art. 22 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage IV mit der Überschrift "Muster des persönlichen Strahlenschutzpasses der externen Arbeitskraft", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt.

Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 24 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 2. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage 1 ANLAGE III DEM ANTRAG AUF ERHALT EINES STRAHLENSCHUTZPASSES BEIZUFÜGENDE ANGABEN UND UNTERLAGEN Der Antrag enthält Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft. 1. Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: Name, Vorname und Wohnsitz. Wenn es sich um eine juristische Person handelt: Gesellschaftsname, Rechtsform und Gesellschaftssitz. 2. Angaben zur Identität der externen Arbeitskraft: Die in Artikel 1 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers und die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten Erlasses erwähnte Nummer der SIS-Karte.

Wenn die oben erwähnten Angaben nicht verfügbar sind: 1. Name und Vornamen 2.Geschlecht 3. Geburtsort und -datum 4.Staatsangehörigkeit 5. Wohnsitz. Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage 2 ANLAGE IV MUSTER DES PERSÖNLICHEN STRAHLENSCHUTZPASSES DER EXTERNEN ARBEITSKRAFT 1. Hülle Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Einsatzblatt a. Vorderseite Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld b.Rückseite Anweisungen für den Betreiber Der Abschnitt A des Einsatzblattes des Strahlenschutzpasses muss vollständig ausgefüllt werden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Dosis (B3)*, der Dosis, die auf die innnere Kontamination zurückzuführen ist, (C5) und der gesetzlichen Dosis (C8), wobei die beiden letzten Dosen während des Einsatzes gemessen werden.

C9 wird somit B3 + C5 + C8. *B3 muss vor Beginn des Einsatzes entweder von der zentralen Datenbank oder vom externen Unternehmen beziehungsweise von der externen Arbeitskraft ausgefüllt werden.

Anweisungen für das externe Unternehmen/die externe Arbeitskraft Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer benutzt werden.

Die Arbeitskraft sorgt dafür, dass der Betreiber die Abschnitte A und C richtig ausfüllt. Besitzt die Arbeitskraft mehrere Einsatzblätter, überträgt sie die auf ihrem vorigen Einsatzblatt (laufende Nummer -1) unter C7 oder, falls bekannt, unter C9 erwähnte Gesamtdosis auf das folgende Einsatzblatt unter B3, bevor sie den neuen Einsatz beginnt.

Nach Beendigung des Einsatzes muss das externe Unternehmen der zentralen Datenbank das Einsatzblatt des persönlichen Strahlenschutzpasses zurücksenden.

Erläuterungen zum Strahlenschutzpass Der Strahlenschutzpass ist der in der Richtlinie 90/641/Euratom erwähnte persönliche Strahlenschutzpass.

Er wird im Auftrag des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit von der zentralen Datenbank herausgegeben.

Der Strahlenschutzpass besteht aus zwei Teilen: 1. einer Titelseite, auf deren Rückseite ein Auszug aus Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 25.April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gedruckt ist, 2. einem oder mehreren mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern, auf denen die persönlichen dosimetrischen Daten der externen Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt sind. Jedes Einsatzblatt ist ausschliesslich für eine Reihe aufeinander folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer benutzt werden.

Auf dem Einsatzblatt sind die Strahlendosen vermerkt, die die externe Arbeitskraft erhalten hat und die in der zentralen Datenbank registriert werden. B1 und B2 werden von der zentralen Datenbank ausgefüllt. B1 enthält die ab Beginn der Registrierung kumulierte Dosis. B2 enthält die von der zentralen Datenbank ab Beginn des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Ausstellungsdatum (y) des Einsatzblattes kumulierte Dosis.

Der Strahlenschutzpass bleibt Eigentum der zentralen Datenbank. Die Originale der Einsatzblätter müssen der zentralen Datenbank unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zurückgesandt werden.

Sind sie während des Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen sie auch sofort zurückgesandt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass die externe Arbeitskraft und ihr Arbeitgeber sich sowohl mit den Erläuterungen, die sie betreffen, als mit denjenigen, die den Betreiber betreffen, vertraut gemacht haben.

Dosisbegriffe Hp (d) bedeutet: individuelle Äquivalentdosis in einer Tiefe d (gemäss ICRU 47) Wenn "Dosis" benutzt wird, geschieht dies im Sinne von "Äquivalentdosis" (ICRP 60).

Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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