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Koninklijk Besluit van 26 december 2015
gepubliceerd op 03 november 2020

Koninklijk besluit tot wijziging van de tarieven gevoegd bij de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2020043402
pub.
03/11/2020
prom.
26/12/2015
ELI
eli/besluit/2015/12/26/2020043402/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de tarieven gevoegd bij de wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/2013 pub. 02/06/2014 numac 2014000444 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende het Consulair Wetboek sluiten houdende het Consulair Wetboek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 december 2015 tot wijziging van de tarieven gevoegd bij de wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/2013 pub. 02/06/2014 numac 2014000444 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende het Consulair Wetboek sluiten houdende het Consulair Wetboek (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 26. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der dem Gesetz vom 21.Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches beigefügten Tarife PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches;

Aufgrund von Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 4 des Konsulargesetzbuches;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

Januar 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.718/4 des Staatsrates vom 15. Juli 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Finanzen und Unserer Ministerin des Haushalts Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1.Die Anlagen zum Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches werden wie folgt ersetzt: Anlage 1 - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland zu erheben sind

1.

Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C

30 EUR

2.

Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren

5 EUR

3.

Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für:

unentgeltlich

a) Kinder unter sechs Jahren,


b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen,


c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,


d) Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden


4. Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

unentgeltlich

5.

Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C in den in folgenden Artikeln vorgesehenen Fällen:

unentgeltlich

Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c) des Visakodex


Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex und wie vom Minister anerkannt


6.

Beantragung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D

45 EUR

7.

Beantragung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D für Stipendiaten im Rahmen von Kooperationstätigkeiten

unentgeltlich

8.

Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C im Rahmen eines Erleichterungsabkommens zwischen der EU und Drittstaaten

5 EUR

9.

Gewöhnlicher Reisepass (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigen)

30 EUR

10.

Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Monat oder weniger

10 EUR

11.

Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Jahr

50 EUR

12.

Rückkehrausweis (ETD)

10 EUR

13.

Personalausweis

unentgeltlich

14.

Personalausweis für Kinder unter zwölf Jahren

unentgeltlich

15.

Legalisation

10 EUR

16.

Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden oder Protokolle

10 EUR

17.

Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird

unentgeltlich

18.

Beglaubigte Übersetzung

20 EUR

19.

Beglaubigte Abschrift

10 EUR

20.

Leichenpass

unentgeltlich

21.

Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt

50 EUR

22.

Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit

10 EUR

23.

Notarielle Urkunde

unentgeltlich


Anlage 2 - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich zu erheben sind

1.

Legalisation

10 EUR

2.

Gewöhnlicher Reisepass (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigen)

30 EUR

3.

Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Jahr

50 EUR

4.

Reiseschein für Flüchtlinge (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigen)

20 EUR

5.

Reiseschein für Ausländer (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigen)

20 EUR

6.

Reiseschein für Staatenlose (New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigen)

20 EUR

7. An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C

30 EUR

8.

An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren

5 EUR

9.

An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für:

unentgeltlich

a) Kinder unter sechs Jahren,


b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen,


c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,


d) Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden


10. An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

unentgeltlich

11.

An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C in den in folgenden Artikeln vorgesehenen Fällen:

unentgeltlich

a) Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c) des Visakodex


b) Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex und wie vom Minister anerkannt


12. Visum der Kategorie A oder C, das im Rahmen eines Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Drittstaaten ausgestellt wird

5 EUR

13.

Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass

30 EUR


Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 2 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Ministerin des Haushalts S. WILMES

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