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Koninklijk Besluit van 26 januari 2007
gepubliceerd op 19 februari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000099
pub.
19/02/2007
prom.
26/01/2007
ELI
eli/besluit/2007/01/26/2007000099/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. JULI 2006 - Gesetz über die Bedrohungsanalyse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Nachrichten »: die Informationen und Daten, die von den verschiedenen Unterstützungsdiensten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge verarbeitet und gegebenenfalls analysiert werden, 2.« Unterstützungsdiensten »: a) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, so wie sie in Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, nachstehend « Grundlagengesetz über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste » genannt, erwähnt sind, b) die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, c) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Zoll- und Akzisenverwaltung, d) den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, e) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere das Ausländeramt, f) den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, g) die vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses bestimmten öffentlichen Dienste, 3.« Ministeriellem Ausschuss »: den in Artikel 3 Nr. 1 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit.

Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) vorgesehene Königliche Erlass muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Königlichen Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden.

Art. 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die in Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste aufgezählten Bedrohungen, die die innere und äussere Sicherheit des Staates, die belgischen Interessen und die Sicherheit der belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses definierte Grundinteresse des Landes beeinträchtigen können.

Der König kann auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die in Absatz 1 erwähnten Bedrohungen auf eine oder mehrere andere in Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste spezifizierte Bedrohungen erweitern.

Art. 4 - Für die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen bestimmt der König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die vorrangigen Bewertungsaufträge des in Artikel 5 erwähnten Organs.

KAPITEL II - Organisation Art. 5 - Unter der Bezeichnung « Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse », nachstehend « KOBA » genannt, wird ein Organ eingerichtet, das gemäss den Artikeln 3 und 4 mit der Bewertung der Bedrohung beauftragt ist.

Dieses Organ untersteht der gemeinsamen Amtsgewalt des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern. Bis auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Ausnahmen sind diese Minister gemeinsam mit der Organisation und der allgemeinen Verwaltung des KOBA beauftragt.

Art. 6 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf Verlangen seines Direktors alle Nachrichten, über die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen und die für die Ausführung der in Artikel 8 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge relevant sind, innerhalb der Fristen und gemäss den Modalitäten mitzuteilen, die vom König bestimmt werden. Wenn der Direktor des KOBA sich auf die äusserste Dringlichkeit beruft, müssen diese Nachrichten sofort mitgeteilt werden.

Art. 7 - § 1 - Das KOBA besteht aus folgenden Personalmitgliedern: - einem Direktor und einem beigeordneten Direktor, die die tägliche Leitung und Verwaltung wahrnehmen, - den Experten, die aus den Unterstützungsdiensten abgeordnet werden, - den spezifisch hierzu angestellten Analytikern, - dem Verwaltungspersonal.

Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten üben ihre Funktion vollzeitig aus. § 2 - Alle Personalmitglieder werden vom König auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin benannt. Die Benennung der abgeordneten Beamten geschieht jedoch auf Vorschlag des Ministers, der für den Dienst zuständig ist, aus dem der Betreffende abgeordnet wird.

Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern der Benennung jedes Personalmitglieds aufgrund eines Verstosses gegen seine Verpflichtungen innerhalb des KOBA ein Ende setzen.

Der König bestimmt auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin die Anzahl Personalmitglieder, die Funktionsprofile und das Personalstatut, ohne ihr ursprüngliches Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen, falls sie abgeordnet werden. Er kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern spezifische Regeln in Bezug auf die Bewertung und die Ordnungsmassnahmen für das abgeordnete Personal bestimmen. § 3 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen der Direktor und der beigeordnete Direktor folgende Bedingungen erfüllen: 1. Magistrat sein, 2.das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, 3. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen, 4.Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein.

Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal verlängert werden kann. Für die Dauer ihrer Abordnung handeln diese Magistraten völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Korps.

Wenn aus dem Diplom des Direktors hervorgeht, dass er die Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in Niederländisch beziehungsweise in Französisch abgelegt hat, muss aus dem Diplom des beigeordneten Direktors hervorgehen, dass er die Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in Französisch beziehungsweise in Niederländisch abgelegt hat.

Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit das laufende Mandat beendet wird. § 4 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die abgeordneten Experten und die Analytiker folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, 3. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben, 4.ihren Wohnsitz in Belgien haben, 5. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen, 6.Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein. § 5 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die Mitglieder des Verwaltungspersonals folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, 3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » aufgrund des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein.

KAPITEL III - Aufträge Art. 8 - Das KOBA hat als Auftrag: 1. periodisch eine gemeinsame strategische Bewertung durchzuführen, die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind, 2.rechtzeitig eine gemeinsame Bewertung durchzuführen, die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen auftreten und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind, 3. gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses die spezifischen internationalen Kontakte mit ähnlichen ausländischen oder internationalen Diensten sicherzustellen.Die anlässlich dieser Kontakte erhaltenen Daten, Informationen oder Nachrichten werden den zuständigen belgischen Diensten mitgeteilt.

Art. 9 - § 1 - Damit die in Artikel 8 erwähnten Aufträge ausgeführt werden können, wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht.

Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 anvertraut sind.

Die verarbeiteten Daten müssen direkt mit dem Zweck der Datei zusammenhängen und sich auf die Anforderungen begrenzen, die daraus hervorgehen.

Die spezifischen Zwecke der Datenbank, die genauen Kategorien der verarbeiteten Daten und Informationen, die Fristen für die Aufbewahrung der Daten, die Zugangs- und Mitteilungsmodalitäten und die Löschmodalitäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt. § 2 - Die Arbeitsdateien werden im Hinblick auf die Analyse einer oder mehrerer besonderer Bedrohungen für eine unterschiedliche Dauer angelegt.

Nach Abschluss jeder Analyse wird auf der Grundlage einer Bewertung festgelegt, welche Daten in die Datenbank aufgenommen und welche vernichtet werden. § 3 - In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung von Daten und Informationen innerhalb des KOBA trifft der Direktor technische und organisatorische Massnahmen, um: 1. Unbefugten den Zugang zu den Anlagen, die für die Verarbeitung der Daten und Informationen benutzt werden, zu verwehren, 2.zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können, 3. die unbefugte Eingabe von Daten in das Informationssystem sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten zu verhindern, 4.zu verhindern, dass Teile des Informationssystems mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können, 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Informationssystems befugten Personen ausschliesslich auf die Daten Zugriff haben, für die sie ein Zugriffsrecht haben, 6.zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Instanzen Daten und Informationen übermittelt werden können, 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten und Informationen zu welchem Zeitpunkt und von wem in das Informationssystem eingegeben worden sind, 8.zu verhindern, dass bei der Übertragung oder beim Transport von Daten und Informationen die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können, 9. zu gewährleisten, dass die benutzten Technologien bei einer Störung sofort repariert werden können, 10.zu gewährleisten, dass die Funktionen des Informationssystems einwandfrei laufen, dass Funktionsstörungen sofort angezeigt werden und dass die gespeicherten Daten nicht durch eine Funktionsstörung des Systems verfälscht werden.

Jede Zusammenschaltung zwischen der Datenbank oder einer Arbeitsdatei des KOBA und der Gesamtheit oder einem Teil eines anderen nationalen, ausländischen oder von einer internationalen Organisation abhängigen Informationssystems ist verboten.

Personenbezogene Daten werden unter der Verantwortung des Direktors des KOBA gesammelt und verarbeitet.

Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen werden von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt und: a) den Mitgliedern des Ministeriellen Ausschusses, b) dem Unterstützungsdienst, c) dem Regierungsmitglied, das die Bewertung verlangt hat, d) der Generaldirektion Krisenzentrum, e) der Föderalstaatsanwaltschaft und dem Mitglied des Kollegiums der Generalprokuratoren, das speziell mit Terrorismus und Extremismus beauftragt ist, mitgeteilt. § 2 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d) und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Sicherheitsbehörde sowie jedem Regierungsmitglied, das nach Erachten des Direktors des KOBA informiert werden muss, mitgeteilt. § 3 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem Dienst und dem Minister, von dem er abhängt, sowie den in § 1 Buchstabe a), d) und e) erwähnten Personen und Diensten mitgeteilt.

Der Dienst, der die Bewertung verlangt hat, bestimmt in Absprache mit dem Direktor des KOBA, ob die verlangte Bewertung anderen Personen und Diensten, die nach ihrem Erachten informiert werden müssen, mitgeteilt werden kann. § 4 - Zwei Mal im Jahr wird ein Bericht über die Bewertung der Tätigkeiten und der strategischen Ziele des KOBA dem Ministeriellen Ausschuss vorgelegt, der den Bericht anschliessend an den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste weiterleitet. § 5 - Der König legt auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die Modalitäten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bewertungen sowie für die in § 4 erwähnten Bewertungsberichte fest.

KAPITEL IV - Sperrverfahren Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten gerichtlicher Art, deren Mitteilung an das KOBA nach Erachten des Föderalprokurators die Ausübung der öffentlichen Tätigkeit oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte, ausschliesslich dem Direktor des KOBA übermittelt.

Der Direktor des KOBA und der Föderalprokurator entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird.

Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Föderalprokurators und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden sie in die Bewertung einbezogen.

In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Föderalprokurator an der Entscheidung über die von den zuständigen Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt.

Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, von der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten erteilt werden und die von einem ähnlichen ausländischen Dienst stammen, der ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten übermittelt werden, oder deren Übermittlung die Sicherheit einer menschlichen Quelle gefährden könnte, ausschliesslich vom Chef eines der drei vorerwähnten Dienste dem Direktor des KOBA mitgeteilt.

Der Direktor des KOBA und der Chef eines in Absatz 1 erwähnten Dienstes entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird.

Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Chefs des betreffenden Dienstes und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden diese in die Bewertung einbezogen.

In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Chef des betreffenden Dienstes an der Entscheidung über die von den zuständigen Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt.

KAPITEL V - Strafbestimmungen Art. 13 - Jedes Mitglied des KOBA, das an der Anwendung des vorliegenden Gesetzes mitarbeitet, muss die Geheimnisse, die ihm bei der Ausübung seines Auftrags oder bei seiner Mitarbeit anvertraut werden, bewahren.

Die Geheimhaltung wird selbst dann aufrechterhalten, wenn das Mitglied das KOBA verlassen oder seine Mitarbeit beendet hat.

Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person, die die Geheimnisse, die sie unter Verstoss gegen den vorliegenden Artikel besitzt, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Euro bis viertausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen Verstoss.

Art. 14 - Jeder Beamte der Unterstützungsdienste, der wissentlich und willentlich Informationen, Daten und Nachrichten zurückhält und somit den Dienst, dem er angehört, daran hindert, die in Artikel 6 erwähnte Verpflichtung zu erfüllen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen Verstoss.

KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 15 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998 (I) und 11.

Dezember 1998 (II), werden zwischen den Wörtern « und seinem Enquetendienst » und den Wörtern « verwaltet werden« die Wörter « sowie vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse » eingefügt.

KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 16 - In Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3.

Mai 2003, werden nach den Wörtern « dem Enquetendienst des Ständigen Ausschusses N, » die Wörter « dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, » hinzugefügt.

KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 17 - Das KOBA tritt in die Rechte und Pflichten der durch den Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten Antiterrorgruppe ein.

Die derzeitigen bei der Gemischten Antiterrorgruppe abgeordneten Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dem KOBA übertragen.

Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übertragung.

Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes wird die Funktion des beigeordneten Direktors des KOBA vom derzeitigen Direktor der Gemischten Antiterrorgruppe ausgeübt. Die in Artikel 7 § 3 Absatz 3 erwähnte Pflicht findet keine Anwendung während dieses Zeitraums.

Art. 18 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an einem vom König bestimmten Datum und spätestens am 1. Dezember 2006 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Mobilität und des Transportwesens R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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