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Koninklijk Besluit van 26 januari 2018
gepubliceerd op 09 augustus 2018

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones en tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018031646
pub.
09/08/2018
prom.
26/01/2018
ELI
eli/besluit/2018/01/26/2018031646/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones en tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones en tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2018, err. van 11 mei 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen seit dem 1. Januar 2015 hat aufgezeigt, dass es notwendig ist, den Text an einigen Stellen anzupassen.

Artikel 1 Mit diesem Artikel wird unter den Begriffsbestimmungen ein Begriff hinzugefügt, der in vorliegendem Entwurf benutzt wird.

Artikel 2 Dieser Artikel bietet dem Rat die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, eine vakante Stelle auch über ein Verfahren zur Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal oder umgekehrt zu besetzen. Diese Übertragung wird durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen des Feuerwehrpersonals an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt geregelt.

Artikel 3 Dieser Artikel regelt die Hierarchie bei gleichem Dienstgradalter.

Artikel 4 Mit diesem Artikel werden die Personalmitglieder berücksichtigt, deren Arbeitszeitregelung durchschnittlich mehr als 38 Stunden pro Woche vorsieht (auslaufendes System). In diesem Fall ist unter 76 Leistungsstunden 10 x 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen.

Artikel 5 Manche Gelegenheiten finden außerhalb der Dienstzeiten statt, der Kommandant muss aber das Tragen der Ausgehkleidung genehmigen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Aktivitäten von Freundeskreisen, Vereinigungen von Feuerwehrleuten, um Tage der offenen Tür, um Sportwettbewerbe/Spiele, um Aktivitäten von Feuerwehrkadetten, Hochzeitsfeiern, Trauerfeiern usw.

Unter "Kommandant oder sein Beauftragter", ist Folgendes zu verstehen: Für die Bestimmung des Beauftragten des Zonenkommandanten ist kein Verfahren festgelegt worden. Der Zonenkommandant kann selbst eine oder mehrere Personen bestimmen. Er kann die betreffende Person je nach Angelegenheit bestimmen. Er kann zum Beispiel jemanden für einsatzbezogene Angelegenheiten und jemanden für Verwaltungsangelegenheiten bestimmen. Dies geschieht auf möglichst transparente und klare Weise, zum Beispiel über eine dienstliche Mitteilung. Für bestimmte Angelegenheiten kann er auch ein Mitglied seines Verwaltungspersonals zum Beauftragten bestimmen.

Artikel 6 Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass Offiziere verpflichtet sind, an einem Bereitschaftsdienst teilzunehmen, entsprechend der Organisation des Dienstes.

Eine solche Rufbereitschaft gibt kein Anrecht auf Zulage oder Prämie.

Nur die während der Rufbereitschaft effektiv geleisteten Dienste werden auf die Minute angerechnet und geben Anrecht auf Zahlung der Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen.

Artikel 7 Mit diesem Artikel wird die Möglichkeit vorgesehen, Personal im mittleren Dienst im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben. Diese zusätzliche Möglichkeit, Personal einzustellen, besteht nur, wenn die Anzahl erfolgreicher Teilnehmer bei einem Beförderungsverfahren nicht ausreicht, um die notwendige Anzahl Sergeanten zu erreichen. Die Zone kann selbstverständlich auch zuerst versuchen, Bewerber über Mobilität oder Professionalisierung zu finden; sie ist aber nicht hierzu verpflichtet.

Artikel 8 Infolge der Einfügung der Möglichkeit einer Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten sind einige Abänderungen erforderlich.

Dieser Artikel sieht zudem für Zonen, die die föderalen Eignungsprüfungen (BFN) selbst organisieren, die Möglichkeit vor, Bewerbern für eigene Stellenangebote Plätze vorzubehalten. Hiermit soll verhindert werden, dass die finanziellen Anstrengungen, die eine Zone unternimmt, um kurzfristig anzuwerben, ohne die Organisation des BFN durch ein Ausbildungszentrum abzuwarten, ihr Ziel verfehlen.

Dieser Artikel ändert auch einige Bestimmungen in Bezug auf den BFN. Die BFN-Tests werden in zwei Modulen organisiert: Der Kompetenztest und der Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten bilden das eine Modul und die Prüfungen der körperlichen Eignung das andere Modul. Wer die Tests eines Moduls besteht, muss sie unter Berücksichtigung der begrenzten Gültigkeitsdauer der Prüfungen der körperlichen Eignung nicht noch einmal ablegen.

Darüber hinaus ist die Einschreibefrist für alle Verfahren auf 30 Tage festgelegt worden.

Artikel 9 Wenn jemand nicht an einer Eignungsprüfung teilnimmt, für die er sich eingeschrieben hat, wird davon ausgegangen, dass er nicht bestanden hat, und gilt eine Wartezeit von 6 Monaten. Einerseits kann es vorkommen, dass ein Bewerber aufgrund eines plötzlichen und unerwarteten Ereignisses (z.B. Krankheit, Unfall usw.) nicht an der Prüfung teilnehmen kann, und andererseits kann es vorkommen, dass er zwar an der Prüfung teilnehmen kann, sie aber aufgrund eines plötzlichen und unerwarteten Ereignisses (z.B. Krankheit, Unfall usw.) nicht besteht. Wenn die Person die Prüfung wegen höherer Gewalt nicht abgelegt oder nicht bestanden hat und der Direktor des Ausbildungszentrums den Fall von höherer Gewalt bestätigt hat, gilt die Wartezeit von 6 Monaten nicht.

Artikel 10 Dieser Artikel beinhaltet eine Abänderung infolge der Einfügung der Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.

Dieser Artikel beinhaltet zudem zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben bei einem Bewerberaufruf und die Einschreibefrist bei einem Anwerbungs-, Beförderungs-, Mobilitäts- und Professionalisierungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht und andererseits kann eine Zone auch ein Anwerbungsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Artikel 11 Dieser Artikel beinhaltet eine Abänderung infolge der Einfügung der Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.

Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der Prüfungen. Die Zone kann wählen, nur ein Gespräch durchzuführen oder auch andere Prüfungen zu organisieren. Sie kann bestimmen, dass die Prüfungen Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben.

Ziel ist nicht, dass die Zone Kompetenzen testet, die bereits bei der FBN-Prüfung getestet wurden. Das Beförderungsverfahren soll nicht unnötigerweise durch zusätzliche Prüfungen erschwert werden.

Artikel 12 Dieses Kapitel umfasst die für das Verfahren der Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 13 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der Prüfungen.

Artikel 14 Dieser Artikel zielt darauf ab, dass nur Bewerber, die zur Probezeit zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter unterworfen werden. Es geht darum, den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung so zu verschieben, dass diese kurz vor Dienstantritt stattfindet.

In diesem Artikel wird zudem präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrads zur Einsatzleitung als Kapitän oder Sergeant befähigte Personalmitglieder auf Probe eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Ein Sergeant auf Probe oder ein Kapitän auf Probe kann auf keinen Fall alleine für die Einsatzleitung verantwortlich sein, er kann diese aber unter Aufsicht übernehmen. Ziel ist nicht, dass ein Sergeant auf Probe einen Brandeinsatz leitet, sondern, dass er einen kleineren Einsatz, zum Beispiel einen einfachen Auftrag zur technischen Hilfeleistung leiten kann.

Artikel 15 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.

Artikel 16 Dieser Artikel beinhaltet eine Abänderung infolge der Einfügung der Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.

Es wird empfohlen, im zonalen Personalplan die Beförderungsbedingungen und die Anwerbungsbedingungen für den Dienstgrad eines Sergeanten hinsichtlich des Besitzes/der Beibehaltung des Führerscheins C und des Brevets eines Krankenwagenfahrers aufeinander abzustimmen.

Artikel 17 In diesem Artikel wird präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrads zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Artikel 18 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Bei einer geheimen Abstimmung kann die Stimme des Vorsitzenden nicht ausschlaggebend sein. Die geheime Abstimmung ist außerdem nicht erforderlich und wird daher aufgehoben.

Artikel 19 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 20 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 21 Dieser Artikel beinhaltet zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben bei einem Bewerberaufruf und die Einschreibefrist bei einem Anwerbungs-, Beförderungs-, Mobilitäts- und Professionalisierungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht und andererseits kann eine Zone auch ein Beförderungsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss.

Artikel 22 und 23 Artikel 22 zielt darauf ab, den Besitz eines Diploms der Stufe A als Voraussetzung für die Beförderung in den Dienstgrad eines Kapitäns, Majors und Obersts zu streichen. Die Diplomvoraussetzung für die Anwerbung als Kapitän und als Sergeant besteht weiterhin, jedoch ist für die weitere administrative Laufbahn beschlossen worden, die Diplomvoraussetzung zu streichen. Die Personalmitglieder müssen ihre Laufbahn auf der Grundlage ihrer Erfahrung, ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten fortsetzen können.

Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Bedingungen für Beförderungen und für Anwerbungen gleichwertig sind. Deshalb wird bestimmt, dass die Beförderungsprüfung mindestens den in Artikel 35 § 3 vorgesehenen föderalen Kompetenztest des entsprechenden Kaders umfassen muss. Wer zum Sergeanten befördert werden möchte, muss also den föderalen Kompetenztest des Kaders des Personals im mittleren Dienst bestehen. Wer zum Kapitän befördert werden möchte, muss also den föderalen Kompetenztest des Kaders des Personals im höheren Dienst bestehen. Leutnants, die direkt zum Major befördert werden möchten, müssen zuerst den Kompetenztest absolvieren, bevor sie an der Beförderungsprüfung teilnehmen können, da sie diesen Test noch nicht bestanden haben.

Ferner wird präzisiert, dass die Teilnahme an der Beförderungsprüfung für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt. Für Freiwillige wird dieser Punkt über eine Abänderung von Artikel 174 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 geregelt.

Darüber hinaus wird für eine Beförderung in allen Dienstgraden vorausgesetzt, dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt. Mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein.

Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können, wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten.

In Erwartung eines eventuellen Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Inhalts oder der Modalitäten der Beförderungsprüfungen können die Prüfungen, falls die Zone dies wünscht, Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zur folgenden Prüfung nur zugelassen wird, wenn er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben.

Artikel 24 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.

Artikel 25 bis 27 Es wird zwischen dem Mobilitätsverfahren für Mitglieder des Berufspersonals und dem Mobilitätsverfahren für Mitglieder des freiwilligen Personals unterschieden.

Für Mitglieder des Personals des Brüsseler Feuerwehrdienstes mit zwischenliegenden Dienstgraden wird das Mobilitätsverfahren gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen zur Ausführung von Artikel 306 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 geregelt.

Artikel 28 Dieser Artikel beinhaltet zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben bei einem Bewerberaufruf und die Einschreibefrist bei einem Anwerbungs-, Beförderungs-, Mobilitäts- und Professionalisierungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht und andererseits kann eine Zone auch ein Mobilitätsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss.

Artikel 29 Es wird zwischen dem Mobilitätsverfahren für Mitglieder des Berufspersonals und dem Mobilitätsverfahren für Mitglieder des freiwilligen Personals unterschieden.

Darüber hinaus wird für die Mobilität zusätzlich vorausgesetzt, dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt. Mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein.

Artikel 30 Die Mobilitätsprüfung wird eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren mit der Möglichkeit, eine Reserve zu bilden.

Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können, wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten.

Artikel 31 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird, und eine Anpassung infolge der Einführung eines spezifischen Mobilitätsverfahrens für freiwillige Feuerwehrleute.

Artikel 32 Für Mitglieder des freiwilligen Personals wird ein spezifisches Mobilitätsverfahren ausgearbeitet. Freiwillige greifen meistens bei einem Umzug auf das Mobilitätsverfahren zurück. Das ausgearbeitete Verfahren zielt darauf ab, Freiwillige so schnell wie möglich auf ihren Antrag hin von einer Zone in eine andere zu versetzen. Somit werden Erfahrung und Ausbildung des freiwilligen Personals in den Zonen optimal genutzt.

Es kann keine Prüfung vorgesehen werden, wohl aber eine Probezeit, die vom Inhalt her der Probezeit für das Berufspersonal entspricht.

Freiwillige können sich für eine Mobilität im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad entscheiden.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Zonen beziehungsweise Wachen, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten.

Artikel 33 Dieser Artikel beinhaltet zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben bei einem Bewerberaufruf und die Einschreibefrist bei einem Anwerbungs-, Beförderungs-, Mobilitäts- und Professionalisierungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht und andererseits kann eine Zone auch ein Mobilitätsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss.

Artikel 34 Darüber hinaus wird für eine Beförderung durch Mobilität zusätzlich vorausgesetzt, dass gegen die Betreffenden keine Disziplinarstrafe vorliegt. Mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein.

Artikel 35 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 36 Dieser Artikel zielt darauf ab, die Professionalisierung auch von einem höheren Dienstgrad aus zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein freiwilliger Sergeant sich beispielsweise auf eine über Professionalisierung zugängliche Stelle als Feuerwehrmann bewerben kann.

Artikel 37 Dieser Artikel beinhaltet zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben bei einem Bewerberaufruf und die Einschreibefrist bei einem Anwerbungs-, Beförderungs-, Mobilitäts- und Professionalisierungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht und andererseits kann eine Zone auch ein Professionalisierungsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit Gründen versehen wird.

Artikel 38 Die erste Abänderung ergibt sich aus der Möglichkeit einer Professionalisierung von einem höheren Dienstgrad aus.

Mit der zweiten Abänderung wird die Modulzertifizierung "Kompetenzmanagement und Bewertung" in eine Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung verwandelt, damit die Mitglieder des Personals, die außerhalb des Rahmens einer Ausbildung zur Erlangung eines Brevets an dieser Ausbildung teilnehmen, sie nach 10 Jahren nicht erneut absolvieren müssen. Die Personalmitglieder, die das Brevet MO1 oder OFF2, zu dem das Modulzertifikat gehört, erhalten, kommen bereits in den Genuss einer unbegrenzten Gültigkeit der Ausbildung. Außerdem bekommt das Verwaltungspersonal der Hilfeleistungszonen durch diese Abänderung die Möglichkeit, an der Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung teilzunehmen und gegebenenfalls die Funktion eines Verfahrenswächters in Sachen Bewertung auszuüben.

Drittens wird für eine Professionalisierung zusätzlich vorausgesetzt, dass gegen die Betreffenden keine laufende Disziplinarstrafe vorliegt.

Mit anderen Worten, alle Disziplinarstrafen müssen gestrichen sein.

Artikel 39 Die Professionalisierungsprüfung wird eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren mit der Möglichkeit, eine Reserve zu bilden.

Auch wird hinzugefügt, dass erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, nicht vom Rat bestellt werden können, wenn sie während oder nach dem Beförderungsverfahren eine andere Disziplinarstrafe als eine Rüge oder einen Verweis erhalten.

Artikel 40 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.

Artikel 41 Dieser Artikel beinhaltet zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben bei einem Bewerberaufruf und die Einschreibefrist bei einem Anwerbungs-, Beförderungs-, Mobilitäts- und Professionalisierungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht und andererseits kann eine Zone auch ein Professionalisierungsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Ferner wird nicht mehr verlangt, dass eine Bewerbung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss.

Artikel 42 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Klarstellung in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem ein Personalmitglied die Anwendung der Laufbahnenderegelung beantragen kann.

Artikel 43 Dieser Artikel dient zur Verdeutlichung der Berechnung des Wartegehalts in dem Fall, in dem der Betreffende in den letzten 5 Jahren Ersatzeinkünfte bezieht. Es handelt sich hierbei unter anderem um folgende Fälle: Entschädigung für eine zeitweilige Unfähigkeit nach einem Arbeitsunfall, Zurdispositionstellung wegen Krankheit, Laufbahnunterbrechung oder anderer unbezahlter Urlaub usw.

Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass die Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen, die für die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erwähnten zusätzlichen Stunden (Opt-out-Stunden) bezogen wird, nicht für die Berechnung des Wartegehalts berücksichtigt wird.

Artikel 44 Die Personalmitglieder haben die Möglichkeit, eine Befreiung für bereits in einer anderen Zone absolvierte Stunden Weiterbildung zu beantragen. Es wird empfohlen, dass Personalmitglieder, die in einer Zone als Berufsmitglied und in einer anderen Zone als freiwilliges Mitglied tätig sind, die Weiterbildung während der Arbeitszeit als Berufsmitglied absolvieren und eine Befreiung in der Zone beantragen, in der sie als freiwilliges Mitglied tätig sind. Wenn ein Personalmitglied in zwei verschiedenen Zonen als freiwilliges Mitglied tätig ist, kann es wählen, wo es seinen Antrag einreichen möchte.

Ferner wird für Personalmitglieder, die bei langfristiger Abwesenheit (beispielsweise wegen Krankheit, Laufbahnunterbrechung, vollzeitiger Entsendung, politischen Urlaubs usw.) Schwierigkeiten haben, ihren Verpflichtungen in Sachen ständige Weiterbildung und Weiterbildung nachzukommen, eine Lösung geboten.

Personalmitglieder, die weniger als drei Monate abwesend sind, müssen alle Stunden Weiterbildung für das betreffende Jahr absolvieren. Die Zone kann einen angepassten Ausbildungsplan vorsehen, wenn sie es für notwendig erachtet.

Personalmitglieder, die mehr als drei Monate abwesend sind, werden im Verhältnis zu der Abwesenheit von der Weiterbildung befreit, allerdings müssen sie den nicht absolvierten Teil im darauffolgenden Jahr nachholen, also zusätzlich zu den für dieses Jahr vorgeschriebenen Stunden. Die Nachholpflicht gilt jedoch höchstens für die Hälfte der Anzahl Stunden Weiterbildung, die pro Jahr zu absolvieren sind.

Personalmitglieder, die mehr als sechs Monate abwesend sind, werden im Verhältnis zu der Abwesenheit von der Weiterbildung befreit, ohne die nicht absolvierten Stunden nachholen zu müssen, allerdings unter der Bedingung, dass sie einem angepassten Weiterbildungsplan folgen, der mit einem Test hinsichtlich ihrer Einsatzfähigkeit abgeschlossen wird, bevor sie wieder an Einsätzen teilnehmen können.

Der Ausbildungsplan und der abschließende Test hinsichtlich der Einsatzfähigkeit müssen sich auf die Funktionsbeschreibungen des Betreffenden stützen und sich nach der Dauer der Abwesenheit richten.

Es handelt sich eigentlich um eine maßgeschneiderte Arbeit, die auf die Bedürfnisse der Zone und des betreffenden Personalmitglieds abgestimmt ist, sodass es unter Einhaltung aller Sicherheitsnormen wieder eingesetzt werden kann. Der Plan der Weiterbildungskurse muss vertretbar und angemessen sein.

Konkret bedeutet dies im Rahmen einer Regelung mit 24 Stunden Weiterbildung, dass: - derjenige, der im Jahr X 2 Monate abwesend ist, im Jahr X 24 Stunden Weiterbildung und auch 24 Stunden ständige Weiterbildung absolvieren muss, - derjenige, der im Jahr X 4 Monate abwesend ist, im Jahr X 16 Stunden Weiterbildung und auch 24 Stunden ständige Weiterbildung absolvieren muss; er muss im Jahr X+1 noch (zusätzlich zu den 24 Stunden für dieses Jahr) 8 Stunden Weiterbildung absolvieren, - derjenige, der im Jahr X 8 Monate abwesend ist, im Jahr X 8 Stunden Weiterbildung und auch 8 Stunden ständige Weiterbildung absolvieren muss, mit einem Nachholplan und einem Test hinsichtlich der Einsatzfähigkeit bei der Rückkehr. Er muss im Jahr X+1 noch (zusätzlich zu den 24 Stunden für dieses Jahr) 12 Stunden (= 16 St., jedoch auf 12 St. herabgesetzt) Weiterbildung absolvieren, Artikel 45 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Dauer der Fahrt zwischen der Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, für ein Mitglied des Berufspersonals als Arbeitszeit gilt, während sie für ein Mitglied des freiwilligen Personals nicht als Dienstzeit gilt.

Nichtsdestotrotz ist ein Mitglied des freiwilligen Personals bei einem Wegeunfall weiterhin aufgrund von Artikel 298 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 durch die Versicherung gedeckt. Das bedeutet auch, dass das Personalmitglied auf der Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen eine Entschädigung für die Fahrkosten erhält, wie dies für Versammlungen, Aufträge usw. in und außerhalb der Zone der Fall ist.

Artikel 46 Aufgrund der Artikel 169 und 302 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erfolgt nach 2 negativen Bewertungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren eine Entlassung von Amts wegen.

Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, dass dieser Zeitraum von 3 Jahren bei einer langfristigen Abwesenheit nach einer ersten negativen Bewertung unterbrochen wird.

Artikel 47 bis 50 Diese Artikel umfassen technische Änderungen in Bezug auf die föderale Widerspruchskammer.

Artikel 51 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Teilnahme an einer Beförderungsprüfung für Freiwillige als Dienstzeit anzusehen ist.

Dieser Punkt wird für das Berufspersonal über Artikel 22 durch eine Abänderung von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 geregelt.

Artikel 52 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Artikel 53 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Artikel 54 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur mit rückwirkender Kraft vom 1. Januar 2015 bzw. vom Datum der Einrichtung der Zone, falls sie nach dem 1. Januar 2015 stattgefunden hat. Mit dieser technischen Korrektur wird klargestellt, dass die Regeln von Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 hinsichtlich des Ersatzes durch einen Arbeitslosen im Fall einer Laufbahnunterbrechung eines Mitglieds des Berufspersonals nicht anwendbar sind. Eine Ersetzung durch einen Arbeitslosen wäre angesichts der mit dem Beruf eines Feuerwehrmanns verbundenen Risiken und erforderlichen Ausbildung nicht realistisch.

Artikel 55 Die Anerkennung einer schweren und langwierigen Krankheit fällt fortan in die Zuständigkeit von Medex.

Artikel 56 Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass das System der verkürzten Leistungen aus medizinischen Gründen grundsätzlich nur einmal im Anschluss an eine Abwesenheit wegen derselben Krankheit (das heißt nach einer Abwesenheit von mindestens 30 Kalendertagen) zugebilligt wird. Das System ist als Übergangszeit zwischen einer Krankheitsphase und einer vollzeitigen Wiederaufnahme der Funktion gedacht. Das System setzt also voraus, dass der Zeitraum von höchstens 6 Monaten ausreicht, um danach wieder unter normalen Bedingungen arbeiten zu können.

In ganz besonderen Fällen, beispielsweise wenn die Genesung nicht normal verläuft oder wenn Komplikationen auftreten, kann das System ein zweites Mal zugebilligt werden, sofern dies zur Wiederaufnahme einer Vollzeitarbeit führen kann. Wenn das betreffende Personalmitglied nach diesem Zeitraum nicht in der Lage ist, unter normalen Bedingungen zu arbeiten, muss geprüft werden, ob es aus medizinischer Sicht noch fähig ist, seine Funktion auszuüben.

Artikel 57 Um den zahlreichen diesbezüglichen Anträgen Rechnung zu tragen, erhält der Rat die Möglichkeit, eine Aussetzung für Zeiträume von weniger als 6 Monaten zu genehmigen.

Artikel 58 und 63 Diese Artikel heben folgenden Satz auf: "Die Kürzung [des Gehalts] darf auch nicht dazu führen, dass das Gehalt auf einen Betrag herabgesetzt wird, der unter dem Betrag des Arbeitslosengeldes liegt, auf das das Personalmitglied Anspruch hätte, wenn es unter die Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger fallen würde." In der Praxis ist es beinahe unmöglich, den Betrag des theoretischen Arbeitslosengeldes zu berechnen. Zudem reicht die Bestimmung von Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, auf die die Artikel 249 erster Satz und 292 Absatz 2 erster Satz des abgeänderten Erlasses verweisen, aus.

Artikel 59 Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass ein Informationsbericht nicht immer erforderlich ist. Der Kommandant kann direkt über die Taten informiert werden, weil er zum Beispiel selbst Zeuge der Taten war, von der Staatsanwaltschaft darüber informiert worden ist, usw.

Artikel 60 Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass die ausdrückliche Vorladung zu der in Artikel 262 erwähnten Anhörung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens notwendig ist.

Artikel 61 Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs eines Erlasses wurde in der Disziplinarordnung vorgesehen, dass bei Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren das Disziplinarverfahren automatisch ausgesetzt werden musste. Diese Bestimmung führte in der Praxis zu sehr langen Verzögerungen im Verlauf der Disziplinarverfahren, hauptsächlich weil die Strafverfahren aufgrund der Schwere der Taten lange dauerten. Daraus folgte, dass das Personalmitglied während des Strafverfahrens nur im Interesse des Dienstes suspendiert werden konnte; dies war die einzige mögliche "Sicherungsmaßnahme", die die Verwaltung ergreifen konnte.

Das Disziplinarverfahren konnte erst am Ende des Strafverfahrens wieder aufgenommen werden.

Mit dieser Abänderung wird das Aussetzen von Amts wegen des Disziplinarverfahrens während eines Strafverfahrens aufgehoben. Für die Fortsetzung bzw. Nicht-Fortsetzung des Disziplinarverfahrens ist fortan die Disziplinarbehörde verantwortlich. Insofern die Disziplinarbehörde der Ansicht ist, dass die festgestellten Taten hinreichend klar und ausreichend erwiesen sind, um eine Disziplinarmaßnahme aufzuerlegen, kann sie völlig unabhängig entscheiden, das Disziplinarverfahren fortzusetzen, und braucht sie nicht den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Ist die Behörde der Ansicht, dass die Taten nicht hinreichend klar oder nicht ausreichend erwiesen sind, wodurch in der Folge die Gefahr besteht, eine falsche Maßnahme zu greifen, kann sie immer noch beschließen, das Disziplinarverfahren auszusetzen und den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

Ziel dieser Maßnahme ist selbstverständlich, die Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens zu ermöglichen, wenn keine Zweifel in Bezug auf die Taten bestehen, die eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen, auch wenn eine Strafverfolgung eingeleitet wurde.

Artikel 62 Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann, wenn sich während eines Disziplinarverfahrens neue Taten ereignen.

Artikel 64 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 65 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 66 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Da sowohl in Artikel 304 als auch in Artikel 305 des Königlichen Erlasses vom 19.

April 2014 die Rede von einer ehrenvollen Entlassung ist, müssen in den Verweisen in den Artikeln 300 und 301 beide Artikel erwähnt werden.

Artikel 67 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 68 Dieser Artikel ergibt sich aus der Einfügung der Möglichkeit einer Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten.

Eine Entlassung während der Probezeit, wie in Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehen, findet auch dann statt, wenn das Personalmitglied auf Probe die Prüfung sooft erfolglos abgelegt hat, wie in Artikel 44 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erlaubt. Artikel 69 Dieser Artikel sieht vor, dass ein Mitglied des Berufspersonals, das freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone geht, beantragen kann, in seiner ursprünglichen Zone als Mitglied des freiwilligen Personals im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad ernannt zu werden. Die Bedingungen der Probezeit und die Plicht, eine Probezeit zu absolvieren, sind die gleichen wie bei einer Mobilität als Freiwilliger.

Artikel 70 Dieser Artikel bestimmt, in welchen Ausnahmefällen ein Personalmitglied, das ehrenvoll aus dem Amt entlassen worden ist, noch die Ausgehkleidung tragen kann.

Artikel 71 Dieser Artikel ergibt sich aus der Einführung von zwei zusätzlichen Bewertungsergebnissen durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.

Artikel 72 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 73, 79, 80 und 85 Aufgrund der Aufhebung der Beförderungsvoraussetzung, im Besitz eines Diploms der Stufe A zu sein, sind die Bestimmungen über den Weiterbildungsunterricht überflüssig geworden und werden demnach aufgehoben.

Artikel 74, 75 und 81 bis 84 Diese Artikel ergeben sich aus der Einfügung der Möglichkeit einer Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten.

Artikel 76 und 78 In diesen Artikeln wird präzisiert, dass die Ausbildungen als Vorbedingung für den Zugang zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets BO2 beziehungsweise MO2 (sogenannte "Delta-Ausbildungen") als Brevet-Ausbildungen anzusehen sind. Demnach kommen auch die Regeln mit Bezug auf die Bezuschussung der Brevets zur Anwendung.

Artikel 77 Dieser Artikel ergibt sich aus der Einfügung der Möglichkeit einer Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten. Mit diesem Artikel wird für Personen, die im Dienstgrad eines Sergeanten angeworben werden, ein getrennter Ausbildungsplan eingeführt.

Artikel 79 Die erste Abänderung entspricht der Abänderung in Artikel 74 und die zweite der Abänderung in Artikel 38 .

Artikel 86 In diesem Artikel wird einerseits die Gleichsetzung der Modulzertifizierung des Moduls Ausbilder des Brevets eines Sergeanten für Unterleutnants auf Probe und der Modulzertifizierung des Moduls Ausbilder des Brevets eines Offiziers mit dem Zertifikat FOROP-1 aufrechterhalten. Inhaltlich und hinsichtlich der Anzahl Stunden gleichen beide Kurse in der Tat dem Zertifikat FOROP-1. Eine Gleichsetzung beider Kurse mit dem FOROP-2-Zertifikat ist also nicht ganz korrekt. Deshalb wird die Gleichsetzung auf Personalmitglieder beschränkt, die bereits vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 im Besitz der Modulzertifizierungen waren. Andererseits wird in diesem Artikel eine Gleichsetzung hinzugefügt.

Die Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung "SAH Bekämpfung von Innenbränden" wird mit der Modulzertifizierung des Moduls Bekämpfung von Innenbränden des Brevets M Delta gleichgesetzt. Die Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung "SAH Technische Hilfeleistung" wird mit der Modulzertifizierung des Moduls Technische Hilfeleistung des Brevets M Delta gleichgesetzt. Diese Ausbildungen sind inhaltlich und hinsichtlich der Anzahl Stunden effektiv sehr ähnlich.

Artikel 87 Dieser Artikel ersetzt Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18.

November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse. Die Anpassungen sind technischer Art, sie betreffen die Bezeichnung der Brevets B Delta und M Delta oder die Einführung der Möglichkeit einer Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten.

Artikel 88 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 89 Bei Inkrafttreten des Erlasses dürfen die neuen Bedingungen nicht auf laufende Beförderungs-, Mobilitäts- oder Professionalisierungsverfahren angewandt werden.

Artikel 90 In den Jahren 2015 und 2016 betrug die Weiterbildungszeit nur 6 Stunden. In der Praxis gab es hierdurch fast keine Probleme bei langfristiger Abwesenheit. Die 6 Stunden konnten frei und einfach nachgeholt werden oder ein Nichteinhalten konnte durch höhere Gewalt gerechtfertigt werden. Da diese Anzahl Stunden seit 2017 verdoppelt wurde, weiterhin steigen wird und 2019 schließlich 24 Stunden erreichen wird, wird es schwieriger werden, dieser Pflicht bei langfristiger Abwesenheit nachzukommen. Daher ist es für Personalmitglieder, die 2017 längere Zeit abwesend sind, vorteilhafter, diese Maßnahme rückwirkend anzuwenden.

Artikel 91 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON

26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juni 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 5.

Juli 2017;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/06 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 29. Juni 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.443/2 des Staatsrates vom 6. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Artikel 1 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird wie folgt ergänzt: "18. Diplom der Stufe B: Diplom oder Bescheinigung, die in der Föderalverwaltung Zugang zu Funktionen der Stufe B gewähren, wie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen." Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "oder Professionalisierung" durch die Wörter ", Professionalisierung oder durch eine Übertragung, wie im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen des Feuerwehrpersonals an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt vorgesehen," ersetzt.

Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei gleichem Dienstgradalter wird die Amtsgewalt von dem Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter ausgeübt." Art. 4 - In Buch 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Für die Anwendung der Artikel 40 § 2 Absatz 1 und Absatz 2, 59 § 2 Absatz 1 und Absatz 2, 74 § 2 Absatz 1 und Absatz 2, 96 § 2 Absatz 1 und Absatz 2 und 190 Absatz 3, ist unter sechsundsiebzig Leistungsstunden zehnmal die Dauer, die einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, zu verstehen." Art. 5 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Das Tragen der Ausgehkleidung außerhalb der Dienstzeiten unterliegt der Zustimmung des Kommandanten oder seines Beauftragten." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 18/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18/1 - Mitglieder des Berufspersonals mit dem Dienstgrad eines Offiziers sind verpflichtet, Rufbereitschaften auszuführen, je nach Organisation des Dienstes." Art. 7 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns" und den Wörtern "und die Anwerbung" werden die Wörter ", die Anwerbung des Personals im mittleren Dienst im Dienstgrad eines Sergeanten" eingefügt. 2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Eine Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten kann nur erfolgen, wenn aus einem Verfahren zur Beförderung durch Aufstieg im Dienstgrad im Sinne von Buch 5 Titel 1 nicht genügend erfolgreiche Teilnehmer zur Verfügung stehen." Art. 8 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 2015 und 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "für das in Artikel 5 Nr.1 beziehungsweise 3 erwähnte Personal im einfachen und Personal im höheren Dienst" durch die Wörter "für das Personal im einfachen Dienst, das Personal im mittleren Dienst und das Personal im höheren Dienst, wie in Artikel 5 erwähnt," ersetzt. 2. In § 1/1 werden die Wörter "für das Personal im einfachen Dienst und das Personal im höheren Dienst, wie in Artikel 5 Nr.1 und 3 erwähnt, " durch die Wörter "für das Personal im einfachen Dienst, das Personal im mittleren Dienst und das Personal im höheren Dienst, wie in Artikel 5 erwähnt," ersetzt. 3. In § 1/1 wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: "Die Zone kann Bewerbern um vakante Stellen dieser Zone im Verhältnis von höchstens zwei Dritteln der Anzahl Einschreibungen Vorrang einräumen." 4. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig" ersetzt.5. In § 2 Absatz 3 wird eine neue Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1.für den Kader des Personals im mittleren Dienst: die in Artikel 37 § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bedingungen,". 6. In § 3 Nr.1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich, der zum dritten Gedankenstrich wird, ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- für den Kader des Personals im mittleren Dienst: gleichwertige Kompetenzen wie die für ein Diplom der Stufe B erforderlichen Kompetenzen,", 7. Paragraph 6, dessen derzeitiger Text Absatz 1 wird, wird wie folgt abgeändert: 1) Zwischen den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" und den Wörtern "beziehungsweise des Personals im höheren Dienst" werden die Wörter ", des Personals im mittleren Dienst" eingefügt.2) Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "Die Eignungsprüfungen werden in zwei Modulen organisiert: 1.Modul 1: Der Kompetenztest und der Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten, 2. Modul 2: die Prüfungen der körperlichen Eignung. Die Bewerber erhalten am Ende jedes Moduls eine Teilnahmebescheinigung mit dem Vermerk "bestanden" oder "nicht bestanden" und dem Vermerk des Datums, an dem der Test abgelegt worden ist." 8. In § 8 werden zwischen den Wörtern "und die Bewerber" und den Wörtern "um eine in Artikel 38 erwähnte Stelle als Kapitän" die Wörter "um eine in Artikel 37/1 erwähnte Stelle als Sergeant oder" eingefügt.9. Paragraph 8 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Bewerber, die einen föderalen Befähigungsnachweis für den Kader des Personals im mittleren Dienst erlangt haben und die Bewerber um eine in Artikel 38 erwähnte Stelle als Kapitän sind, sind vom Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten und von den Prüfungen der körperlichen Eignung, erwähnt in Artikel 35 § 3 Nr.2 beziehungsweise Nr. 3, befreit, unter Vorbehalt der in Artikel 35 § 6 vorgesehenen begrenzten Gültigkeit der Prüfungen der körperlichen Eignung." Art. 9 - Artikel 35/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", außer in einem vom Direktor des Ausbildungszentrums festgestellten Fall höherer Gewalt." Art. 10 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9 Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns beziehungsweise Kapitäns" durch die Wörter "für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns, Sergeanten beziehungsweise Kapitäns" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig" ersetzt. 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Anwerbungsreserve handelt." Art. 11 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.7 werden zwischen den Wörtern "des Personals im einfachen" und den Wörtern "beziehungsweise im höheren Dienst" die Wörter ", im mittleren" eingefügt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren bestehen, die vom Rat organisiert wird." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden sollen.Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben." 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der zusätzlichen Prüfung " durch die Wörter "der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen" ersetzt. Art. 12 - In Buch 4 Titel 1 desselben Erlasses wird ein Kapitel 3/1, das den Artikel 37/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3/1 - Anwerbung des Personals im mittleren Dienst "Art. 37/1 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Sergeant erfüllen folgende Bedingungen: 1. Belgier oder Bürger eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein, 2.eine Führung aufweisen, die den Anforderungen der betreffenden Funktion entspricht. Der Bewerber legt einen Auszug aus dem Strafregister vor, der binnen einer Frist von drei Monaten vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen ausgestellt worden ist, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4.den Milizgesetzen genügen, 5. Inhaber des Führerscheins B sein, 6.Inhaber des Diploms der Stufe B sein, 7. Inhaber eines föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im mittleren Dienst beziehungsweise im höheren Dienst sein, wie in Artikel 35 vorgesehen. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass Unteroffiziere oder Offiziere einer Zone die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung erfüllen.

Die Personalmitglieder einer Hilfeleistungszone, die Inhaber des Dienstgrades eines Feuerwehrmanns oder eines Korporals sind, sind vom Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten und von den Prüfungen der körperlichen Eignung, erwähnt in Artikel 35 § 3 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3, befreit. § 3 - Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren bestehen, die vom Rat organisiert wird.

Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden sollen. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben.

Der Rat bestimmt in einer Prüfungsordnung den Inhalt der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die praktische Organisation der Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann der Rat einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit anvertrauen.

Die erfolgreichen Teilnehmer werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen, die zwei Jahre gültig ist. Diese Gültigkeitsdauer kann höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden.

Das Ergebnis der Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert." Art. 13 - Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren bestehen, die vom Rat organisiert wird." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, darunter ein Gespräch, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und den Anforderungen der Zone getestet werden sollen.Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben." 3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der zusätzlichen Prüfung " durch die Wörter "der Prüfung beziehungsweise der Prüfungen" ersetzt. Art. 14 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aus der Reserve" und dem Wort "werden" die Wörter ", die einer ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter, wie in Artikel I.4-26 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, unterzogen worden sind," eingefügt. 2. In Absatz 1 wird das Wort "zusätzlichen" gestrichen.3. In Absatz 5 werden zwischen der Wörtern "an Einsätzen teilnimmt," und den Wörtern "wie seine theoretische" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt. Art. 15 - In Artikel 40 § 2 Absatz 1 und Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig Leistungsstunden" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 41 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1, 2 und 3 bilden den Paragraphen 1. 2. Zwischen § 1 und Absatz 4, der § 3 wird, wird ein neuer Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Der Rat kann beschließen, dass ein Sergeant auf Probe während der Probezeit für die Anwerbung den Führerschein C oder C1 und/oder das Brevet eines Krankenwagenfahrers erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls im Bewerberaufruf." Art. 17 - In Artikel 42 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen der Wörtern "an Einsätzen teilnimmt," und den Wörtern "wie seine theoretische" die Wörter "beziehungsweise Einsätze leitet, je nach Dienstgrad," eingefügt.

Art. 18 - In Artikel 43 § 1 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter "und beschließt in geheimer Abstimmung und bei" durch die Wörter "und beschließt mit" ersetzt.

Art. 19 - In den Artikeln 49 Absatz 3, 65 Absatz 4, 82 Absatz 3 und 104 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag" jedes Mal durch die Wörter "gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitgliedern der Zone" durch die Wörter "Mitgliedern des Personals der Zone" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 54 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Anwerbungsreserve handelt.Das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen muss mindestens dreißig Kalendertage nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten Stelle auf der Internetseite der Zone liegen." 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 22 - Artikel 56 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18 November 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 1, 2 und 3 werden durch eine Bestimmung unter Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) gegen den Betreffenden darf keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vorliegen." 2. Nummer 4 wird durch eine Bestimmung unter Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) gegen den Betreffenden darf keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vorliegen." 3. In den Bestimmungen unter Nr.5 bis 7 wird die Bestimmung unter e) wie folgt ersetzt: "e) gegen den Betreffenden darf keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vorliegen." 4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art.23 - Artikel 57 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 2.Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Die Beförderungsprüfung für den Dienstgrad eines Sergeanten umfasst mindestens den Kompetenztest für den Kader des Personals im mittleren Dienst, wie in Artikel 35 § 3 Nr. 1 vorgesehen. Die Beförderungsprüfung für den Dienstgrad eines Kapitäns umfasst mindestens den Kompetenztest für den Kader des Personals im mittleren Dienst, wie in Artikel 35 § 3 Nr. 1 vorgesehen. Bei einer Beförderung vom Leutnant zum Major legt der Bewerber vor der Beförderungsprüfung für den Dienstgrad eines Majors den Kompetenztest für den Kader des Personals im höheren Dienst, wie in Artikel 35 § 3 Nr.1 vorgesehen, ab. " [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 4. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die zum Ablegen der Beförderungsprüfung erforderliche Zeit gilt für Mitglieder des Berufspersonals als Arbeitszeit." 5. Zwischen Absatz 7 und Absatz 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in Artikel 248 Absatz 1 Nr.3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist." Art. 24 - In Artikel 59 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig Leistungsstunden" ersetzt.

Art. 25 - Die Überschrift von Buch 5 Titel 2 Kapitel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "für das Berufspersonal".

Art. 26 - Artikel 67 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "und die über Mobilität zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels auf die Übertragung eines Mitglieds des Einsatzpersonals des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt an eine Zone über Mobilität wird das Personalmitglied mit dem Dienstgrad eines ersten Feuerwehrmanns im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns und das Personalmitglied mit den Dienstgrad eines Sergeant-Majors im Dienstgrad eines Sergeanten versetzt." Art. 27 - In Artikel 68 desselben Erlasses werden die Wörter ", was das Berufspersonal betrifft, und die Leistungsvergütungstabelle, was das freiwillige Personal betrifft" aufgehoben.

Art. 28 - Artikel 69 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung und die Reserve vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Mobilitätsreserve handelt." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zwanzig Werktage" durch die Wörter "dreißig Werktage" ersetzt.3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 29 - Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung unter Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. - Im aktiven Dienst sein. Personalmitglieder auf Probe kommen nicht für eine über Mobilität zugängliche Stelle in Frage," 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.gegen sie liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor." Art. 30 - Artikel 71 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 71 - Der Rat organisiert die Mobilitätsprüfung im Wettbewerbsverfahren. Diese Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung getestet werden sollen. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben.

Der Rat bestimmt in einer Prüfungsordnung den Inhalt der Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Der Rat kann eine Mobilitätsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der Mobilitätsreserve zweimal um zwei Jahre verlängern.

Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Mobilität und die Aufnahme in eine Mobilitätsreserve durch diese Rangfolge gebunden.

Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist." Art. 31 - Artikel 74 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "Berufspersonalmitglied auf Probe" durch die Wörter "Personalmitglied auf Probe" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig Leistungsstunden" ersetzt. Art. 32 - In Buch 5 Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel 1/1, das die Artikel 83/1 bis 83/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 1/1 - Mobilität im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad für das freiwillige Personal Art. 83/1 - Unter Mobilität im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad versteht man die Versetzung eines Mitglieds des freiwilligen Personals in eine Stelle mit demselben Dienstgrad oder einem niedrigeren Dienstgrad als Mitglied des freiwilligen Personals in einer anderen Zone.

Mobilität erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.

Art. 83/2 - Das Personalmitglied, das über Mobilität in eine andere Stelle mit demselben Dienstgrad versetzt wird, behält seinen Dienstgrad und die Leistungsvergütungstabelle.

Das Personalmitglied, das über Mobilität in eine andere Stelle mit einem niedrigeren Dienstgrad versetzt wird, kommt in den Genuss der entsprechenden Leistungsvergütungstabelle.

Art. 83/3 - § 1 - Das Personalmitglied, das spätestens zum Zeitpunkt der Mobilität die in § 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, kann beantragen, über Mobilität in eine andere Zone versetzt zu werden. Der Rat der Zone, in die das Personalmitglied über Mobilität versetzt werden möchte, entscheidet über diesen Antrag nach Stellungnahme des Kommandanten.

Zu diesem Zweck richtet das Personalmitglied mindestens vier Monate vor der Mobilität einen mit Gründen versehenen Antrag an die Zone seiner Wahl. Diese Frist kann kürzer sein, wenn die Zone, in die das Personalmitglied versetzt wird, damit einverstanden ist. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf Zonen oder Wachen einer Zone, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten. § 3 - Das Personalmitglied kommt für eine über Mobilität zugängliche Stelle mit demselben Dienstgrad oder mit einem niedrigeren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. als Mitglied des freiwilligen Personals ernannt sein. Personalmitglieder auf Probe kommen nicht für eine über Mobilität zugängliche Stelle in Frage, 2. gegebenenfalls, wie in Artikel 36 Absatz 5 vorgesehen, der Wohnsitzpflicht oder der Pflicht, sich zur Verfügung einer oder mehrerer Wachen der betreffenden Zone zur Verfügung zu halten, genügen, 3.bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut" erhalten haben, 4. gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor. Art. 83/4 - Die Probezeit bei Mobilität dauert für alle Dienstgrade drei Monate.

Wenn das Personalmitglied auf Probe während der Probezeit für eine Mobilität mindestens zwei Wochen krank ist, wird die Probezeit um die Dauer der Krankheit verlängert; diese muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Art. 83/5 - Die Mitglieder des freiwilligen Personals unterliegen für die Probezeit bei Mobilität den Bestimmungen der Artikel 75 bis 82." Art. 33 - Artikel 86 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie, für Mitglieder des freiwilligen Personals, die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Mobilitätsreserve handelt." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zwanzig Werktage" durch die Wörter "dreißig Werktage" ersetzt.3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 34 - Artikel 87 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "und nicht durch eine Disziplinarmaßnahme einstweilig seines Amtes enthoben sein" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor." Art. 35 - In Artikel 89 desselben Erlasses werden die Wörter "Professionalisierung im selben Dienstgrad " durch die Wörter "Professionalisierung in derselben Zone " ersetzt.

Art. 36 - In den Artikeln 89, 91 Absatz 1 und 106 desselben Erlasses werden die Wörter "mit demselben Dienstgrad" durch die Wörter "mit demselben Dienstgrad oder einem niedrigeren Dienstgrad" ersetzt und werden in Artikel 92 die Wörter "im selben Dienstgrad" durch die Wörter "in demselben Dienstgrad oder einem niedrigeren Dienstgrad" ersetzt.

Art. 37 - Artikel 91 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung und die Reserve vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Professionalisierungsreserve handelt." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zwanzig Werktage" durch die Wörter "dreißig Werktage" ersetzt.3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 38 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 2015, 9. Mai 2016 und 8. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "und nicht durch eine Disziplinarmaßnahme einstweilig seines Amtes enthoben sein" aufgehoben. 2. In Nr.3 werden zwischen den Wörtern "von mindestens zwei Jahren" und dem Wort "haben" die Wörter "im selben Dienstgrad und/oder in einem höheren Dienstgrad" eingefügt. 3. In den Nummern 5 und 6 werden die Wörter "die Modulzertifizierung" durch die Wörter "die Bescheinigung" ersetzt.4. Der Absatz wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor ." Art. 39 - Artikel 93 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 93 - Der Rat organisiert die Professionalisierungsprüfung. Diese Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einer oder mehreren Prüfungen, bei denen die Motivation, die Einsatzbereitschaft, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung getestet werden sollen. Die Prüfungen können Ausschlusscharakter haben.

Der Rat bestimmt in einer Prüfungsordnung den Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Der Rat kann eine Professionalisierungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der Professionalisierungsreserve zweimal um zwei Jahre verlängern.

Der Prüfungsausschuss stellt eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat ist für die Zulassung zu der Probezeit für eine Professionalisierung und die Aufnahme in eine Professionalisierungsreserve durch diese Rangfolge gebunden.

Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, die in einer Reserve aufgenommen sind, können nicht vom Rat bestellt werden, solange gegen sie eine in Artikel 248 Absatz 1 Nr. 3 bis 7 beziehungsweise Artikel 248 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Disziplinarstrafe vorliegt, die nicht gelöscht ist.

Art. 40 - In Artikel 96 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter "zehn Werktage" durch die Wörter "sechsundsiebzig Leistungsstunden" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 108 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebene Prüfung beziehungsweise die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung und die Reserve vermerkt und wird auf die Funktionsbeschreibung für die vakante Stelle verwiesen und angegeben, ob es sich um eine unmittelbare Vakanz und/oder um die Bildung einer Professionalisierungsreserve handelt." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zwanzig Werktage" durch die Wörter "dreißig Tage" ersetzt.3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 42 - Artikel 125 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "beim Rat" die Wörter "frühestens ein Jahr davor" eingefügt.2. In § 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt. Art. 43 - Artikel 134 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Unter gewährtem Jahresgehalt und erhaltener Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen versteht man eine Entschädigung für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder ein anderes Ersatzeinkommen oder Wartegeld. Unter erhaltener Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen, wie in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnt, fällt nicht die Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen, die für zusätzliche Arbeitsstunden, wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, bezogen wird." Art. 44 - Artikel 150 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und dem derzeitigen Absatz 3, der Absatz 4 wird, ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein Personalmitglied, das in einer anderen Zone als Mitglied des Berufs- oder des freiwilligen Personals im gleichen Kader Weiterbildungen absolviert, kann beim Kommandanten oder bei seinem Beauftragten eine Befreiung für die bereits absolvierten Stunden Weiterbildung beantragen.Der Beschluss des Kommandanten beziehungsweise seines Beauftragten wird dem Personalmitglied binnen dreißig Tagen nach Einreichung des Antrags übermittelt." 2. Zwischen § 1und 2 wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - In Abweichung von § 1 wird die Dauer der Weiterbildung des Personalmitglieds, das während eines Jahres mindestens drei Monate abwesend ist, um ein Zwölftel pro vollen Monat Abwesenheit für dieses Jahr reduziert.Das Personalmitglied absolviert so schnell wie möglich und spätestens im darauffolgenden Jahr die nicht absolvierten Stunden, wobei diese die Hälfte der für dieses Jahr vorgeschriebenen Anzahl Stunden Weiterbildung nicht überschreiten dürfen. Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr muss die Hälfte der für das letzte Jahr vorgeschriebenen Anzahl Stunden Weiterbildung nachgeholt werden.

Für die Berechnung dieser Abwesenheit werden die in den Artikeln 207 bis 246 erwähnten Urlaubsarten und Abwesenheiten sowie vollzeitige Entsendungen berücksichtigt." 3. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: " § 3 - In Abweichung von § 2 wird die Dauer der ständigen Weiterbildung des Personalmitglieds, das während eines Jahres mindestens sechs Monate abwesend ist, um ein Zwölftel pro vollen Monat Abwesenheit reduziert.Für die Berechnung dieser Abwesenheit werden die in den Artikeln 207 bis 246 erwähnten Urlaubsarten und Abwesenheiten sowie vollzeitige Entsendungen berücksichtigt. Nach der Abwesenheit nimmt das Personalmitglied an einer der Funktion angepassten ständigen Weiterbildung teil, die mit einem Test der Einsatzfähigkeit abgeschlossen wird. Nach Bestehen des Tests der Einsatzfähigkeit kann das Personalmitglied erneut an Einsätzen teilnehmen." Art. 45 - In Artikel 151 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "wird" und den Wörtern "dem aktiven Dienst" die Wörter "für Mitglieder des Berufspersonals" eingefügt.

Art. 46 - Artikel 162 § 2 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die vorherige Bewertung mit der Note "ungenügend" abgeschlossen wurde, wird der in den Artikeln 169 und 302 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Zeitraum von drei Jahren während der Dauer der Abwesenheit unterbrochen." Art. 47 - In Artikel 172 Absatz 3 desselben Erlasses wird die in Nr. 1 vorgesehene Bestimmung wie folgt ersetzt: "1. einem Präsidenten, ordentlicher, emeritierter oder Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes," Art. 48 - In Artikel 173/4 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2016, wird das Wort "zehn" jedes Mal durch das Wort "fünf" ersetzt.

Art. 49 - Artikel 173/9 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2016, wird wie folgt ersetzt: Art. 173/9 - Der Minister legt die Geschäftsordnung der Widerspruchskammer fest." Art. 50 - In Artikel 173/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2016, wird vor Absatz 1, der Absatz 2 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dem Präsidenten wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe von 150 EUR pro Sitzung gewährt." Art. 51 - Artikel 174 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt. 2. Die Bestimmungen in Nr.1 werden wie folgt ergänzt: "- Teilnahme an der Beförderungsprüfung." Art. 52 - Artikel 182 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen." Art. 53 - Artikel 204 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. wenn dem Mitglied des Berufspersonals verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen bewilligt worden sind." Art. 54 - Artikel 217 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Die Bestimmungen von Kapitel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 sind nicht auf die Zone anwendbar." Art. 55 - In Artikel 232 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "vom Dienst für medizinische Kontrolle, dem die Zone angeschlossen ist," durch die Wörter "von der Verwaltung der medizinischen Expertise gemäß dem Königlichen Grundlagenerlass vom 1. Dezember 2013 über die Verwaltung der medizinischen Expertise" ersetzt.

Art. 56 - In Artikel 239/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen können nur ein Mal im Anschluss an eine Abwesenheit wegen derselben Krankheit zugebilligt werden, außer in sehr außergewöhnlichen Fällen." Art. 57 - In Artikel 246 Absatz 1 desselben Erlasses wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Der Rat kann die Ernennung auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Betreffenden für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten aussetzen." Art. 58 - In Artikel 249 desselben Erlasses wird der letzte Satz aufgehoben.

Art. 59 - Artikel 259 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Der Informationsbericht wird als einleitender Bericht angesehen, wenn das betreffende Personalmitglied keinen anderen hierarchischen oder funktionellen Vorgesetzten als den Kommandanten hat oder wenn der Kommandant beziehungsweise sein Beauftragter unmittelbar Kenntnis von den Taten hat, wie in Artikel 260 § 1 vorgesehen." Art. 60 - In Artikel 260 § 1 desselben Erlasses werden im ersten Satz die Wörter "indem er ihm per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, eine Kopie des einleitenden Berichts notifiziert" durch die Wörter "indem er dem Betreffenden per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, eine Kopie des einleitenden Berichts notifiziert und ihn zu der in Artikel 262 erwähnten Anhörung vorlädt" .

Art. 61 - Artikel 276 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 276 - § 1 - Wenn in Bezug auf dieselben Taten eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist, wird die in Artikel 275 § 2 vorgesehene Frist unterbrochen bis zu dem Tag, an dem die Disziplinarbehörde zur Kenntnis nimmt, dass eine Entscheidung ausgesprochen worden ist und dass diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Die Disziplinarbehörde ist verpflichtet, sich über den Ausgang dieser Entscheidung zu informieren. § 2 - Die Strafverfolgung beeinträchtigt keineswegs die Möglichkeit für die Disziplinarbehörde, eine Disziplinarstrafe auszusprechen.

Erweist sich eine verhängte Disziplinarstrafe als unvereinbar mit einem Strafurteil, das später formell rechtskräftig geworden ist, muss die Disziplinarbehörde die verhängte Disziplinarstrafe zurückziehen, und zwar rückwirkend zum Datum, an dem die Disziplinarstrafe ausgesprochen worden ist." Art. 62 - In denselben Erlass wird ein Artikel 277/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 277/1 - Wenn im Laufe des Disziplinarverfahrens eine neue Tat zur Last gelegt wird, kann dies zu einem neuen Verfahren führen, ohne dass das laufende Verfahren unterbrochen wird." Art. 63 - In Artikel 292 Absatz 2 desselben Erlasses wird der letzte Satz aufgehoben.

Art. 64 - In Artikel 298 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 5 und dem derzeitigen Absatz 6, der Absatz 7 wird, ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit entspricht der Schadenersatz dem tatsächlichen Einkommensausfall, begrenzt auf eine maximale Tagesentschädigung in Höhe des in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 festgelegten Betrags, geteilt durch 365. Der in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 festgelegte Betrag ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt." Art. 65 - In Artikel 299 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Zahl "117,27" durch die Zahl "138,01" ersetzt.

Art. 66 - In den Artikeln 300 Nr. 5 und 301 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 304" durch die Wörter "in den Artikeln 304 und 305" ersetzt.

Art. 67 - Artikel 301 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 68 - Artikel 302 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "in den Artikeln 37 und 38" durch die Wörter "in den Artikeln 37, 37/1 und 38" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.7 werden zwischen den Wörtern "Modul 5 des Brevets BO1" und den Wörtern "oder Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2" die Wörter ", Modul 5 von Teil 1 des Brevets MO1 durch Anwerbung" eingefügt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 150 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 150 § 1" ersetzt. Art. 69 - Artikel 303 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Mitglied des Berufspersonals, das freiwillig zurücktritt oder über Mobilität in eine andere Zone versetzt wird, kann beantragen, als Mitglied des freiwilligen Personals im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad ernannt zu werden.Der Rat der Zone, in der es freiwilliges Mitglied wird, befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des Kommandanten.

Zu diesem Zweck richtet das Personalmitglied spätestens zum Zeitpunkt der Notifizierung seines freiwilligen Rücktritts oder der Mitteilung an den Rat, dass es die Zone über Mobilität verlassen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag an die Zone." 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf Zonen oder Wachen, die ausschließlich mit Berufspersonal arbeiten. § 4 - Das Personalmitglied kommt für eine Ernennung als Mitglied des freiwilligen Personals im selben Dienstgrad oder in einem niedrigeren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. kein Personalmitglied auf Probe sein, 2.gegebenenfalls, wie in Artikel 36 Absatz 5 vorgesehen, der Wohnsitzpflicht oder der Pflicht, sich zur Verfügung einer oder mehrerer Wachen der betreffenden Zone zu halten, genügen, 3. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut" erhalten haben, 4.gegen den Betreffenden liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor. § 5 - Der Bewerber beginnt die Probezeit binnen drei Monaten ab dem Datum seines Antrags.

Die Probezeit dauert für alle Dienstgrade drei Monate.

Wenn das Personalmitglied auf Probe während der Probezeit mindestens zwei Wochen krank ist, wird die Probezeit um die Dauer der Krankheit verlängert; diese muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. § 6 - Die Mitglieder des freiwilligen Personals unterliegen für die Probezeit den Bestimmungen der Artikel 75 bis 82." Art. 70 - Artikel 305/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das Personalmitglied, das ehrenvoll aus dem Amt entlassen worden ist, kann die Ausgehkleidung bei offiziellen Feierlichkeiten oder Festen tragen, die von der Hilfeleistungszone oder anderen öffentlichen Behörden organisiert werden." Art. 71 - In Artikel 317 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2016, werden zwischen den Wörtern "70" und "87" die Wörter ", 83/3 § 3" eingefügt.

Art. 72 - In Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015, wird der Text über "A. 600-m-Lauf" durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Bewerber erhält eine Minute Ruhezeit nach jedem abgelegten Teil." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse Art. 73 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse wird Nr. 27 aufgehoben.

Art. 74 - In Artikel 10 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Brevets BO1 und OFF2 " durch die Wörter "Brevets BO1, MO1 und OFF2" ersetzt.

Art. 75 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Grundausbildung BO1 oder OFF2" durch die Wörter "Grundausbildung BO1, MO1 oder OFF2" ersetzt.

Art. 76 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "und die Ausbildung, wie in Anlage 1 erwähnt, bestanden haben" durch die Wörter "und die Inhaber des Brevets B Delta, wie in Anlage 1 erwähnt, sind" ersetzt.

Art. 77 - Artikel 27 desselben Erlasses, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Brevets MO1" und den Wörtern "werden zugelassen" die Wörter "durch Beförderung" eingefügt ;2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ungeachtet der Anwendung von Artikel 10 § 2 werden zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets MO1 durch Anwerbung Sergeanten auf Probe einer Hilfeleistungszone zugelassen. Freiwillige Mitglieder einer Hilfeleistungszone absolvieren: 1. Teil 1 BO1 - erster Teil, 2.Teil 2 BO1 - zweiter Teil, 3. Teil 3 BO2, 4.Teil 4 MO1 - Allgemeine Kenntnisse, 5. Teil 5 MO1 - mindestens eines der folgenden Module: PREV-1, FOROP-1 oder "Kompetenzmanagement und Bewertung". Berufsmitglieder einer Hilfeleistungszone absolvieren: 1. Teil 1 BO1 - erster Teil, 2.Teil 2 BO1 - zweiter Teil, 3. Teil 3 BO2, 4.Teil 4 MO1 - Allgemeine Kenntnisse, 5. Teil 5 MO1 - Module PREV-1, FOROP-1 und "Kompetenzmanagement und Bewertung". Art. 78 - In Artikel 28 desselben Erlasses werden die Wörter "und die Ausbildung, wie in Anlage 1 erwähnt, bestanden haben" durch die Wörter "und die Inhaber des Brevets M Delta, wie in Anlage 1 erwähnt, sind" ersetzt.

Art. 79 - Artikel 30 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Inhaber des Brevets OFF1 sind und Inhaber eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführten Diploms der Stufe A sind oder die Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts bestanden haben" durch die Wörter "und Inhaber des Brevets OFF1 sind" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Modulzertifizierung" durch die Wörter "der Bescheinigung" ersetzt. Art. 80 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter "Inhaber des Brevets OFF2 sind und Inhaber eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführten Diploms der Stufe A sind oder die Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts bestanden haben" durch die Wörter "und Inhaber des Brevets OFF2 sind" ersetzt.

Art. 81 - In Artikel 37 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "des Brevets BO1 und des Brevets OFF2" durch die Wörter "des Brevets BO1, des Brevets MO1 und des Brevets OFF2" ersetzt.

Art. 82 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Modul 5 des Brevets BO1" und den Wörtern "oder Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2" die Wörter ", Modul 5 von Teil 1 des Brevets MO1 durch Anwerbung" eingefügt.

Art. 83 - Artikel 43 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für Modul 5 des Brevets BO1" und den Wörtern "und Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2" die Wörter ", Modul 5 von Teil 1 des Brevets MO1 durch Anwerbung" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "über Modul 5 des Brevets BO1" und den Wörtern "beziehungsweise über Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2" die Wörter ", über Modul 5 von Teil 1 des Brevets MO1 durch Anwerbung" eingefügt. Art. 84 - In Artikel 44 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "über Modul 5 des Brevets BO1" und den Wörtern "beziehungsweise über Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2" die Wörter", über Modul 5 von Teil 1 des Brevets MO1 durch Anwerbung" eingefügt.

Art. 85 - Abschnitt VI von Kapitel III desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 86 - Artikel 67 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern "des Brevets eines Offiziers" und den Wörtern "werden mit" die Wörter ", die vor dem 1.Januar 2016 erlangt worden sind," eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Bescheinigung der Ausbildung "SAH Bekämpfung von Innenbränden" wird mit der Modulzertifizierung des Moduls "Bekämpfung von Innenbränden" des Brevets M Delta gleichgesetzt." Die Bescheinigung der Ausbildung "Technische Hilfeleistung" wird mit der Modulzertifizierung des Moduls "Technische Hilfeleistung" des Brevets M Delta gleichgesetzt." Art. 87 - Im selben Erlass wird Anlage 1 durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 88 - Artikel 54 wird mit 1. Januar 2015 wirksam, außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, für die Artikel 54 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

Art. 89 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Beförderungs-, Mobilitäts- oder Professionalisierungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liefen.

Art. 90 - Artikel 44 wird mit 1. Januar 2017 wirksam.

Art. 91 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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