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Koninklijk Besluit van 26 juni 2002
gepubliceerd op 05 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000503
pub.
05/09/2002
prom.
26/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/26/2002000503/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 2002 betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 1. MÄRZ 2002 - Gesetz über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die in Artikel 36 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz erwähnten Personen können je nach Fall vom Jugendgericht oder vom Untersuchungsrichter im Rahmen einer vorläufigen Massnahme zum Schutz der Gesellschaft einem Zentrum für die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, nachstehend "Zentrum" genannt, anvertraut werden.

Art. 3 - Der Zugang zum Zentrum ist auf Jungen beschränkt und unterliegt folgenden kumulativen Bedingungen, die im richterlichen Beschluss ausführlich beschrieben sind: 1. Die Person ist zum Zeitpunkt der als Straftat qualifizierten Tat älter als vierzehn Jahre und es gibt genügend schwerwiegende Schuldindizien.2. Die als Straftat qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt wird, könnte bei Volljährigkeit der Person im Sinne des Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze eine der folgenden Strafen nach sich ziehen: a) eine Einschliessung von fünf Jahren bis zu zehn Jahren oder eine schwerere Strafe, b) eine korrektionale Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe, wenn das Jugendgericht der betreffenden Person gegenüber bereits vorher eine definitive Massnahme getroffen hat wegen einer als Straftat qualifizierten Tat, die mit der gleichen Strafe geahndet wird.3. Es gibt zwingende, schwerwiegende und aussergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.4. Die als vorläufige Massnahme vorzunehmende Aufnahme der Person in eine in Artikel 37 § 2 Nr.3 juncto 52 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz vorgesehene geeignete Einrichtung, in eine in Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52 vorgesehene öffentliche Einrichtung, einschliesslich der geschlossenen Erziehungsabteilung gemäss den Bestimmungen von Artikel 52quater desselben Gesetzes ist aus Platzmangel unmöglich.

Art. 4 - Die vorläufige Massnahme zum Schutz der Gesellschaft darf nur für eine möglichst kurze Dauer getroffen werden und ausschliesslich, wenn der Zweck der vorläufigen Massnahme nicht anders erreicht werden kann.

Sie darf nicht zwecks sofortiger Ahndung oder zwecks Ausübung irgendeiner Form von Zwang getroffen werden.

Sie muss unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes ausgeführt werden, deren Text dem Betreffenden bei seiner Aufnahme gegen Empfangsbestätigung übergeben wird.

Art. 5 - § 1 - Das Jugendgericht trifft fünf Tage nach seinem ursprünglichen Beschluss und danach monatlich eine Entscheidung über Rücknahme, Änderung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, ohne dass die Aufrechterhaltung die Gesamtfrist von zwei Monaten überschreiten darf. Der Aufrechterhaltungsbeschluss enthält zugleich die Aufforderung, die Sache innerhalb der nächsten Frist zu untersuchen.

Der Betreffende, sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden jedes Mal angehört; die Eltern oder die Personen, die das Sorgerecht für den Betreffenden haben, werden jedes Mal ordnungsgemäss vorgeladen. Wird innerhalb der zwei Monate und fünf Tage beschlossen, die in Artikel 52quater des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz vorgesehene vorläufige Massnahme anzuwenden, wird der verstrichene Zeitraum von dem ersten in diesem Artikel 52quater Absatz 1 erwähnten Zeitraum abgezogen. § 2 - Artikel 60 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz kommt vollständig zur Anwendung.

Art. 6 - § 1 - Wegen der Erfordernisse der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung kann das Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss für einen Zeitraum von höchstens drei Kalendertagen verbieten, mit den von ihm namentlich angegebenen Personen, ausser seinem Beistand, frei in Verbindung zu treten. § 2 - Auf Stellungnahme der Direktion des Zentrums kann das Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter dem Betreffenden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und unter den von ihm bestimmten Bedingungen erlauben, die Einrichtung für eine von ihm bestimmte Dauer zu verlassen oder mit den von ihm bestimmten Drittpersonen Kontakt zu haben.

Art. 7 - § 1 - Wird durch die als Straftat qualifizierte Tat der Tod, eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende körperliche oder geistige Unfähigkeit, der völlige Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Organs oder eine schwere Verstümmelung verursacht oder gehört die als Straftat qualifizierte Tat zu den mit Gewalt begangenen Straftaten, die in Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, informiert der Dienst für Opferbetreuung der Dienststelle des Prokurators des Königs die Geschädigten unverzüglich über jeden Beschluss des Jugendgerichts oder des Untersuchungsrichters, der die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Massnahme zum Schutz der Gesellschaft oder die Erlaubnis, das Zentrum kurz zu verlassen, enthält. § 2 - Wird ein Untersuchungsrichter hinzugezogen, informiert das Jugendgericht ihn über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Massnahme zum Schutz der Gesellschaft oder über die Erlaubnis, das Zentrum kurz zu verlassen.

Art. 8 - Die Berufung gegen die Beschlüsse des Jugendgerichts muss innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden eingelegt werden, die der Staatsanwaltschaft gegenüber ab der Übermittlung des Beschlusses und den anderen Parteien des Rechtsstreits gegenüber ab der Erfüllung der in Artikel 52ter Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz vorgesehenen Formalitäten läuft.

Die getroffene Massnahme wird aufrechterhalten, solange sie nicht in der Berufungsinstanz geändert worden ist.

Die Beschwerde kann vom Betreffenden anhand einer bei der Direktion des Zentrums abgegebenen Erklärung eingereicht werden. Die Direktion trägt die Beschwerde in ein nummeriertes und paraphiertes Register ein. Das Zentrum setzt die Kanzlei des zuständigen Gerichts unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr per Einschreiben einen Auszug aus dem Register. Die Jugendkammer des Appellationshofes untersucht die Sache und trifft binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang der Berufungsschrift eine Entscheidung.

Nach Ablauf dieser Frist findet die Massnahme keine Anwendung mehr.

Die Frist wird während der Dauer des auf Antrag der Verteidigung gewährten Aufschubs ausgesetzt. Die Frist für die Ladung vor den Gerichtshof beträgt drei Tage.

Art. 9 - In Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988, kann ein Zusammenarbeitsabkommen mit den Gemeinschaften geschlossen werden, was das Einbringen einer Begleitung und pädagogischen Betreuung der dem Zentrum anvertrauten Personen sowie das im Zentrum angewandte Disziplinar- und Klagerecht betrifft.

Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Es tritt am 31. Oktober 2002 ausser Kraft, wenn zu diesem Datum ein in Artikel 9 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen nicht geschlossen worden ist.

Gegeben zu Ciergnon, den 1. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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