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Koninklijk Besluit van 26 juni 2002
gepubliceerd op 03 augustus 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000505
pub.
03/08/2002
prom.
26/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/26/2002000505/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2001 tot uitvoering van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 6 und 58 und der Artikel 25, 40 und 42, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

Aufgrund des Protokolls Nr. 49/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Oktober 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. Juli 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

September 2001;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist und kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie folglich übergangen wurde;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unter anderem die Dienstleiter, die für die Anwendung des Disziplinargesetzes vom 13. Mai 1999 zuständig sind, durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bestimmt werden; dass diese Dienstleiter in ihrer Eigenschaft als ordentliche Disziplinarbehörde die treibende Kraft bei der Anwendung der Disziplin auf niedrigster Ebene sind, wobei es sich meist aber auch um die passendste Ebene handelt; dass der Disziplinarrat infolge von Initiativen bestimmter übergeordneter Disziplinarbehörden in der Zwischenzeit bereits mehrmals angerufen worden ist und angesichts der von dieser Behörde einzuhaltenden angemessenen Frist schnellstmögliches Handeln erforderlich ist; dass schliesslich die Rechtssicherheit in Disziplinarsachen so schnell wie möglich gewährleistet sein sollte;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Oktober 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Disziplinargesetz": das Gesetz vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "der Antragsteller": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 51bis des Disziplinargesetzes einen Antrag auf Neuüberprüfung gestellt hat. KAPITEL II - Die disziplinarrechtlich zuständigen Dienstleiter Art. 2 - Die Personalmitglieder, die folgende Ämter ausüben, sind Dienstleiter im Sinne von Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes gegenüber Personalmitgliedern im einfachen oder im mittleren Dienst, die unmittelbar ihrer Befugnis unterstehen: 1. beigeordneter Generaldirektor einer Generaldirektion der föderalen Polizei, 2.Direktor innerhalb einer Generaldirektion der föderalen Polizei, 3. in Artikel 103 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnter Verwaltungspolizeidirektor- Koordinator, 4. in Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnter Gerichtspolizeidirektor, 5. Leiter eines Dienstes, der unmittelbar einer Generaldirektion der föderalen Polizei untersteht, 6.Direktor, der unmittelbar dem Generalkommissar untersteht.

KAPITEL III - Das Disziplinarverfahren Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 3 - Die Disziplinarakte umfasst: 1. alle Schriftstücke, die die Kenntnisnahme und die Untersuchung der zur Last gelegten Taten betreffen, sowie alle Schriftstücke, die im späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens erstellt worden sind, 2.ein Verzeichnis der Schriftstücke, aus denen die Akte besteht.

Art. 4 - Die Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder Kenntnis davon erlangt, vermerkt das Datum der Feststellung oder Kenntnisnahme im einleitenden Bericht.

Art. 5 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung im Disziplinargesetz erfolgen Notifizierungen, Vorladungen und Sendungen an das Personalmitglied mittels Aushändigung gegen Empfangsbestätigung oder ersatzweise mittels Einschreibebrief.

Art. 6 - Die Stellungnahmen der in Artikel 24 des Disziplinargesetzes erwähnten Behörden werden von der zuständigen übergeordneten Disziplinarbehörde angefragt.

Art. 7 - Die Generalinspektion wird in Anwendung von Artikel 27 des Disziplinargesetzes von der Diszipli-naehörde oder vom Disziplinarrat angerufen.

Diese Anrufung erfolgt durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung der in Artikel 4 erwähnten Disziplinarakte sowie eines Anrufungsschreibens, in dem die schwerwiegenden Gründe angeführt werden, aus denen eine Untersuchung nicht der vorgesetzten Behörde anvertraut werden sollte.

Ist das betreffende Personalmitglied der Auffassung, dass es schwerwiegende Gründe gibt, aus denen eine Untersuchung nicht der vorgesetzten Behörde anvertraut werden sollte, richtet es ein Schreiben mit Angabe dieser Gründe an die zuständige Disziplinarbehörde oder den Disziplinarrat im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 27 des Disziplinargesetzes. Dieses Schreiben wird der gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 2 übermittelten Akte beigefügt.

Art. 8 - Das Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Disziplinargesetzes angehört werden möchte, gibt dies in seinem Verteidigungsschriftsatz an oder reicht einen Antrag gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der zuständigen Disziplinarbehörde ein.

Das Protokoll der Anhörung des Personalmitglieds, das in Anwendung von Absatz 1 angehört wurde, wird der in Artikel 4 erwähnten Disziplinarakte beigefügt.

Das Datum und die Uhrzeit der in Absatz 1 erwähnten Anhörung werden von der mit der Akte befassten Disziplinarbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde festgelegt.

Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Anhörung muss: 1. spätestens vor Ablauf der in Artikel 35 oder Artikel 38quater des Disziplinargesetzes erwähnten Frist von dreissig Tagen, gegebenenfalls in dem Verteidigungsschriftsatz, beantragt werden, 2.vor der Entscheidung zur Verhängung einer leichten Disziplinarstrafe oder vor dem Vorschlag zur Verhängung einer schweren Disziplinarstrafe stattfinden.

In keinem Fall wird das laufende Disziplinarverfahren durch das Anhörungsverfahren ausgesetzt.

Art. 10 - Mit der in Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 oder 38 des Disziplinargesetzes angeordneten vorherigen Untersuchung wird ein Personalmitglied betraut, das mindestens den gleichen Dienstgrad wie das Personalmitglied, das Gegenstand des Verfahrens ist, oder einen von Uns bestimmten gleichwertigen Dienstgrad bekleidet.

Der in Absatz 1 erwähnte Ermittler wird von der Disziplinarbehörde ermächtigt, im Rahmen der in Artikel 25 des Disziplinargesetzes festgelegten Grenzen eine Untersuchung durchzuführen, die unter anderem das Folgende beinhalten kann: 1. die Anhörung des betreffenden Personalmitglieds, 2.jede Anhörung, die dem Ermittler dienlich scheint, 3. die Aufforderung zur Aushändigung von Schriftstücken oder Gegenständen, die der Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn sie sich im Schrank oder im Büro befinden, über den beziehungsweise das das Personalmitglied an seinem Arbeitsplatz verfügt. Der Ermittler informiert die Disziplinarbehörde regelmässig über den Fortgang der vorherigen Untersuchung.

Jede Verweigerung der Mitwirkung an Verfahrenshandlungen im Rahmen der vorherigen Untersuchung wird im Bericht über die vorherige Untersuchung angegeben.

Art. 11 - Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wird die tatsächliche Dauer folgender Zeitaufwendungen für die Berechnung der Dienstleistungen berücksichtigt: 1. die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: a) die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft oder treffen soll, gebilligt worden ist, b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen, 2.die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufbringt für: a) die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft oder treffen soll, gebilligt worden ist, b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt inbegriffen. Bei Beanstandung der in Absatz 1 erwähnten Berechnung der Dienstleistungen, entscheidet der Generalinspektor oder sein Beauftragter nach Beratung mit den betroffenen Parteien.

Art. 12 - Sofern für dieses Erscheinen Fahrten notwendig sind, haben diese mit dem für die Behörde kostengünstigsten Verkehrsmittel zu erfolgen. Ein Dienstfahrzeug darf nur dann benutzt werden, wenn die Einsatzfähigkeit des Dienstes und der Dienstleiter es erlauben.

Abschnitt 2 - Durchführung des Atemtests Art. 13 - Der in Artikel 25 Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Atemtest besteht darin, in ein Gerät zu blasen, mit dem der Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft ermittelt wird. § 2 - Ausschliesslich Atemtestgeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen sind, dürfen für den Atemtest benutzt werden. Auf dem benutzten Gerät muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar angebracht sein.

Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt sind.

Art. 14 - Die Disziplinarbehörde führt den Atemtest durch und gibt die deutlichen Zeichen von Alkoholvergiftung an, die ihn rechtfertigen.

Gegebenenfalls kann sie zu diesem Zweck einen in Artikel 117 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeibeamten bestimmen, damit er den Atemtest vornimmt.

Art. 15 - Bevor die in Artikel 14 erwähnte Behörde oder der darin erwähnte Beamte das Gerät benutzt, zeigt sie beziehungsweise er dem Betreffenden ein verpacktes Mundstück, öffnet die Verpackung und bringt das Mundstück am Gerät an, ohne es dabei zu berühren.

Das Personalmitglied wird daraufhin aufgefordert, in das Gerät hineinzublasen.

Art. 16 - Das Personalmitglied, das aufgefordert wird, sich einem Atemtest zu unterziehen, hat Anrecht auf eine Wartezeit von 15 Minuten.

Art. 17 - Ausser wenn das Personalmitglied offensichtlich körperlich nicht in der Lage ist, sich dem Test zu unterziehen, oder es medizinische Gründe für eine Befreiung angibt, kann das Personalmitglied sich rechtmässig nicht weigern, sich dem Atemtest zu unterziehen. In diesem Fall wird unverzüglich ein Arzt angefordert, damit er diese Unfähigkeit oder Befreiung feststellt.

Die Kosten dieser Anforderung gehen je nach Fall zu Lasten der föderalen Polizei, der Polizeizone oder der Gemeinde, der das Personalmitglied angehört.

Art. 18 - § 1 - Auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds kann im Anschluss an den Atemtest eine Atemanalyse durchgeführt werden, die darin besteht, in ein Gerät zu blasen, mit dem die Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft gemessen wird.

Die Atemanalyse erfolgt auf Kosten des Betreffenden, wenn diese eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft ergibt. § 2 - Ausschliesslich Atemanalysegeräte, die gemäss Artikel 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei zugelassen sind, dürfen für die Atemanalyse benutzt werden. Auf dem benutzten Gerät muss das Zulassungszeichen dauerhaft und unauswischbar angebracht sein.

Benutzung, Wartung und Einstellung dieser Geräte erfolgen gemäss den Benutzungsmodalitäten, wie sie in Ausführung des Artikels 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei festgelegt sind. § 3 - Das Personalmitglied kann nicht disziplinarrechtlich wegen übermässigen Alkoholgenusses verfolgt werden, wenn der Atemtest oder die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft ergibt.

Abschnitt 3 - Ausführung der Verfahrenshandlungen der übergeordneten Disziplinarbehörden Art. 19 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde kann einem Koordinationsdienst, der zu diesem Zweck bei der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei geschaffen worden ist, die Ausführung folgender Verfahrenshandlungen anvertrauen: 1. vorherige Untersuchung einer Akte im Hinblick auf die Ausübung des Evokationsrechtes, 2.Untersuchung der in Artikel 26 des Disziplinargesetzes erwähnten Taten, 3. Empfang der Stellungnahmen, die von den in Artikel 24 des Disziplinargesetzes erwähnten Behörden abgegeben werden, 4.Abgabe einer Kopie der Akte, 5. Notifizierung der Schriftstücke, Vorschläge oder Beschlüsse der übergeordneten Disziplinarbehörde an das disziplinarrechtlich verfolgte Personalmitglied. Abschnitt 4 - Das Verfahren vor dem Disziplinarrat Unterabschnitt 1 - Die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung des Disziplinarrates Art. 20 - Die Magistrate und Beisitzer des Disziplinarrates, die ersetzt werden, behandeln ordnungsgemäss die Angelegenheiten, in denen zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung der Antragsteller regelmässig aufgefordert worden ist, vor dem Disziplinarrat zu erscheinen, weiter, bis die Stellungnahme oder die Akte gemäss Artikel 53 des Disziplinargesetzes der übergeordneten Disziplinarbehörde übermittelt worden ist.

Art. 21 - Muss ein Zeuge oder eine Person, der beziehungsweise die einer anderen Sprachrolle als der des Antragstellers angehört, erscheinen, bestellt der Vorsitzende des Disziplinarrates eine Person, die eine der folgenden Eigenschaften besitzt: 1. Lizenziat der germanischen oder romanischen Philologie, 2.Lizentiat-Dolmetscher, 3. Lizentiat-Übersetzer, 4.Staatsbeamter der Stufe 1, der den Dienstgrad eines Übersetzer-Revisors, Hauptübersetzer-Revisors oder Übersetzer-Direktors innehat.

Art. 22 - Bevor die in Artikel 21 erwähnten Personen ihre Funktion aufnehmen, werden sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates zur Eidesleistung aufgefordert. Sie legen vor dem Vorsitzenden folgenden Eid ab: "Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen." Art. 23 - Der Minister des Innern bestimmt für den Sekretär jeder Kammer einen Stellvertreter.

Art. 24 - Die Magistrate der deutschsprachigen Kammer, die stellvertretenden Magistrate der Kammern und der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer haben Anrecht auf ein Anwesenheitsgeld pro geleistete volle Stunde, während deren die Kammer des Disziplinarrates Sitzung hält.

Art. 25 - Das Anwesenheitsgeld der Magistrate der deutschsprachigen Kammer und der stellvertretenden Magistrate der Kammern entspricht 1/1850 der Besoldung, die sie in der Eigenschaft eines in Artikel 42 des Disziplinargesetzes erwähnten ordentlichen Magistrats erhalten würden.

Das Anwesenheitsgeld des in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes erwähnten Beisitzers entspricht 1/1 850 der Besoldung einschliesslich der damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile, die er zum Zeitpunkt seiner Bestellung erhält.

Die Anwesenheitsgelder werden nach Ablauf eines jeden Monats ausgezahlt.

Art. 26 - Die ordentlichen Magistrate, die stellvertretenden Magistrate und der in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes erwähnte Beisitzer erhalten Vergütungen für Aufenthalts- und Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Sie sind in dieser Hinsicht den Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.

Unterabschnitt 2 - Modalitäten in Bezug auf das Verfahren vor dem Disziplinarrat Art. 27 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die über die Einreichung eines Antrags auf Neuüberprüfung gemäss Artikel 51bis des Disziplinargesetzes informiert wird, ist verpflichtet, dem Disziplinarrat eine Kopie der in Artikel 3 erwähnten Disziplinarakte zu übermitteln.

Die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke erfolgt binnen drei Werktagen nach Empfang der Kopie des Antrags auf Neuüberprüfung.

Art. 28 - In der in Artikel 45 des Disziplinargesetzes erwähnten Aufforderung zum Erscheinen wird ebenfalls Folgendes angegeben: 1. die Zusammensetzung der Kammer des Disziplinarrates, 2.gegebenenfalls der Befehl an den Antragsteller gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Disziplinargesetzes, persönlich zu erscheinen, 3. der Text des Artikels 47 des Disziplinargesetzes. Art. 29 - Gemäss Artikel 49 Absatz 2 des Disziplinargesetzes wird der Generalinspektor oder sein Beauftragter in seiner Eigenschaft als Sachverständiger angehört, und zwar zu dem vom Vorsitzenden des Disziplinarrates bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens, bevor der Antragsteller oder sein Verteidiger anlässlich seiner letzten Verteidigung angehört wird.

Zu diesem Zweck übermittelt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Generalinspektor eine Kopie der Disziplinarakte.

Abschnitt 5 - Der Jahresbericht und die Rechtsprechungsdatenbank Unterabschnitt 1 - Der Jahresbericht Art. 30 - Der in Artikel 65ter des Disziplinargesetzes erwähnte Jahresbericht des Disziplinarrates ist spätestens am 1. April nach dem Bezugsjahr an die Minister des Innern und der Justiz zu richten.

Art. 31 - Der Jahresbericht enthält unter anderem: 1. die in Artikel 37 erwähnten Verzeichnisse mit Ausnahme der Darstellung der Taten, 2.einen Bericht mit einer statistischen Synthese und einer Analyse der in Nr. 1 erwähnten Verzeichnisse, 3. die Anzahl Konsultierungen der Rechtsprechungsdatenbank. Art. 32 - Der Minister des Innern übermittelt den in Artikel 30 erwähnten Bericht: 1. dem Generalkommissar der föderalen Polizei, 2.dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, 3. dem Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 4.dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, 5. den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, 6.dem Vorsitzenden des Bürgermeisterbeirats.

Unterabschnitt 2 - Die Rechtsprechungsdatenbank Art. 33 - Eine Kopie aller disziplinarrechtlichen Entscheidungen, einschliesslich der Entscheidungen auf Revision einer Strafe, muss dem Disziplinarrat von der Disziplinarbehörde, die sie ausgesprochen hat, übermittelt werden.

Diese Mitteilung muss gleichzeitig mit der Notifizierung der Entscheidung an das bestrafte Personalmitglied erfolgen und ein zusammenfassendes Dokument enthalten, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt wird.

Art. 34 - Der Verwalter der Rechtsprechungsdatenbank, Personalmitglied der Polizeidienste, wird vom Disziplinarrat unter den in Artikel 40 Absatz 3 des Disziplinargesetzes erwähnten Sekretären bestimmt.

Art. 35 - Der Verwalter der Datenbank ordnet jeder Entscheidung eine Nummer zu. Er gewährleistet die Fortschreibung der Datenbank unter Wahrung der Anonymität.

Art. 36 - Der Verwalter der Datenbank organisiert deren Konsultierung während der normalen Dienstzeiten.

Unbeschadet des Artikels 65quinquies des Disziplinargesetzes kann eine informatisierte Konsultierung der Datenbank anhand eines internen und/oder externen Netzes organisiert werden.

Art. 37 - Die Datenbank umfasst: 1. ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen aufgeführt sind, die ohne Stellungnahme des Disziplinarrates ausgesprochen worden sind, 2.ein anonymes Verzeichnis, in dem pro Strafe die Disziplinarstrafen aufgeführt sind, die mit Stellungnahme des Disziplinarrates ausgesprochen worden sind.

In den in Absatz 1 erwähnten Verzeichnissen wird Folgendes angegeben: 1. die Nummer, 2.das Datum und die Art der Strafe, 3. die Darstellung und die Qualifizierung der Taten, 4.der Dienstgrad des bestraften Personalmitglieds, 5. die Eigenschaft der Disziplinarbehörde. Art. 38 - Wenn die Person, die die Datenbank einsieht, Kopien der in Artikel 37 erwähnten Angaben erhalten möchte, bezahlt sie hierfür den vom Minister des Innern festgelegten Betrag.

KAPITEL IV - Ausführung der Disziplinarstrafen Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 13 Absatz 3 und 65 des Disziplinargesetzes werden Disziplinarstrafen am Tag ihrer Notifizierung an die Personalmitglieder gemäss Artikel 57ter desselben Gesetzes wirksam.

Art. 40 - Das Personalmitglied, das Kenntnis von einer Disziplinarstrafe erhält, muss die nötigen Vorkehrungen treffen, um jeder Vorladung oder Anfrage im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Disziplinarstrafe und der damit verbundenen Massnahmen nachkommen zu können.

KAPITEL V - Information des Sozialsekretariats GPI Art. 41 - Die finanziellen Folgen der schweren Disziplinarstrafen oder einstweiligen Amtsenthebungen, einschliesslich der Entscheidungen auf Revision einer Strafe, müssen dem in Artikel 140quater des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Sozialsekretariat GPI von der Disziplinarbehörde, die sie verhängt hat, mitgeteilt werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung muss zusammen mit der Mitteilung der Entscheidung an das betroffene Personalmitglied erfolgen.

KAPITEL VI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 42 - Bis zur Einrichtung des lokalen Polizeikorps in Anwendung von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes übt der Korpschef der lokalen Polizei, der sowohl vom König in Anwendung von Artikel 247 desselben Gesetzes als auch per Vereinbarung in Anwendung von Artikel 249 desselben Gesetzes bestellt worden ist: 1. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der territorialen Brigaden die in Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes erwähnten Befugnisse aus, 2. gegenüber den in Artikel 235 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitgliedern der Gemeindepolizei die in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes erwähnten Befugnisse aus.

Art. 43 - In Artikel 3 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 24. August 2001 zur Aufhebung verschiedener Erlasse in Bezug auf die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei werden nach den Wörtern "des Gesetzes," die Wörter "und mit Ausnahme von Artikel 21" eingefügt.

Art. 44 - Mit Ausnahme von Artikel 43 tritt vorliegender Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 43 wird mit 1. April 2001 wirksam.

Art. 45 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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