Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 26 maart 2004
gepubliceerd op 14 april 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000128
pub.
14/04/2004
prom.
26/03/2004
ELI
eli/besluit/2004/03/26/2004000128/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 2003 houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende het opstellen, het uitvoeren en het opvolgen van een Nationaal Klimaatplan, alsook het rapporteren, in het kader van het Raamverdrag van de Verenigde Naties inzake Klimaatverandering en het Protocol van Kyoto, afgesloten te Brussel op 14 november 2002.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 maart 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. APRIL 2003 - Gesetz zur Zustimmung zu dem Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, abgeschlossen in Brüssel am 14.November 2002 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das als Anlage zu vorliegendem Gesetz beigefügte Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, abgeschlossen in Brüssel am 14. November 2002, erhält die Zustimmung.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto Aufgrund von Artikel 39 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, insbesondere der Artikel 6 § 1 II Nr. 1 und 92bis § 1;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, so wie es durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 abgeändert worden ist, insbesondere der Artikel 4 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 1995 zur Billigung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und der Anlagen I und II, abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 2001 [sic, zu lesen ist: 26.

September 2001] zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und den Anlagen A und B, abgeschlossen in Kyoto am 11. Dezember 1997;

Aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft;

Aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG des Rates der Europäischen Union über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen;

Aufgrund der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16.

Juni 1998 über die Festlegung des Beitrags jedes Mitgliedstaates zur Reduktion von 8%, die die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit gemäss Artikel 3 des Protokolls von Kyoto erreichen muss;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung der Daten;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. April 1995 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die internationale Umweltpolitik im Hinblick auf die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe, die Ausschuss für die Koordinierung der Internationalen Umweltpolitik (abgekürzt AKIUP) genannt wird;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Regionen in Bezug auf den Plan für wissenschaftliche Unterstützung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung;

Aufgrund der Ordonnanz vom 25. März 1999 über die Beurteilung und Verbesserung der Luftqualität;

Aufgrund des wallonischen Dekrets vom 21. April 1994 zur umweltspezifischen Planung im Rahmen einer dauerhaften Entwicklung;

In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Mai 2000 über die Billigung der Ausführung des zweiten Plans für wissenschaftliche Unterstützung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung (PUNE II), für den der Föderalstaat und die föderierten Gebietskörperschaften ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen haben;

In Erwägung des Föderalen Plans für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, der am 20. Juli 2000 vom Ministerrat gebilligt worden ist;

In Erwägung des Beschlusses des Ministerrates vom 14. Juni 2001 auf föderaler Ebene, der besagt, dass Belgien die Bereitschaft bestätigt, den Beschluss vom 20. Juli 2000 über die Billigung des Föderalen Plans für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 auszuführen, insbesondere den Paragraphen 391 über die Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen 2008-2012 gegenüber 1990 zu reduzieren, wie auch die anderen europäischen Staaten diese Verpflichtung ausführen, gemäss dem, was im Burden Sharing festgelegt ist, nämlich für Belgien 7,5%, und dass der zu erstellende Nationale Klimaplan die für das Erreichen dieses Ziels von 7,5% erforderlichen Massnahmen umfassen muss, dies gemäss dem Föderalen Plan für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004, Paragraph 496;

In der Erwägung, dass im Paragraphen 391 des Föderalen Plans für Nachhaltige Entwicklung 2000-2004 bestimmt wird, dass die zu erreichenden Ziele nicht linear auf die wirtschaftlichen Gruppen und Sektoren des Landes aufgeteilt werden;

In Erwägung des Flämischen Umweltpolitikplans (MINA-Plan), in dem bestimmt wird, dass die Nettoemissionen von Treibhausgasen reduziert werden müssen und dass langfristig eine Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird, angestrebt werden muss;

In Erwägung des Aktionsplans der Wallonischen Region über Klimaänderungen, der am 19. Juli 2001 von der Wallonischen Regierung gebilligt worden ist und in dem eine Reduktion von 7,5% der Emissionen der Wallonischen Region bis 2008-2012 gegenüber den Emissionen von 1990 angestrebt wird;

In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen Verteilung der Zuständigkeiten sowohl der Föderalstaat als auch die Regionen sich verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, um den Anforderungen des Protokolls von Kyoto zu entsprechen. Zu diesem Zweck ist bei der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 22. Februar 2001 zur Billigung des Protokolls vom 14. Dezember 2000 beschlossen worden, einen Nationalen Klimaplan zu erstellen;

In Erwägung der Beschlüsse der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 24. Juli 2001 zur Billigung des Protokolls vom 22. Februar 2001 und insbesondere des Abkommens zwischen der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Stabilisierung der Emissionen bis 2005 gegenüber 1990 für jede Region;

In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 18. Januar 2001, bestätigt am 22. Februar 2001 und noch präzisiert am 19. Juli 2001, das Prinzip einer linearen Aufteilung des belgischen Ziels einer Reduktion von 7,5% auf die Regionen zu vertreten und die Billigung des Vorentwurfs eines Dekrets zur Zustimmung zu dem Protokoll von Kyoto in den Rahmen der Einhaltung dieses Prinzips einzubetten;

In Erwägung des Beschlusses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 15. März 2001, in dem darum gebeten wird, dass eine unabhängige Einrichtung in Konzertierung mit den betroffenen Akteuren ein Berechnungsverfahren für eine gerechte Aufteilung auf die Regionen bestimmt und dass dieses Berechnungsverfahren bei einer zukünftigen erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorgestellt wird;

In der Erwägung, dass die Flämische Regierung am 20. April 2001 beschlossen hat, dass für eine kosteneffiziente Politik der Reduktion der Treibhausgasemissionen in Belgien eine gleichwertige Verteilung der Lasten unter den Regionen notwendig ist;

In Erwägung der Notwendigkeit einer koordinierten und effizienten Ausführung der Bestimmungen des Nationalen Klimaplans einerseits und der Notwendigkeit andererseits, die Rechtssubjekte nicht mit unzureichend harmonisierten oder sich überschneidenden Vorschriften zu konfrontieren, ist eine deutliche Planung, bestätigt durch ein Zusammenarbeitsabkommen, erforderlich;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in den drei Regionen gemeinsam Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu treffen, damit ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird;

In Erwägung der politischen Vereinbarung, Beschluss 5/CP.6, angenommen durch die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP6bis ), die vom 16. bis zum 27. Juli 2001 in Bonn stattgefunden hat in Ausführung des Aktionsplans von Buenos Aires, der in Bezug auf die Frage der Zusätzlichkeit für die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien bedeutet, dass die nationalen Massnahmen einen signifikanten Teil der Bemühung darstellen müssen, die notwendig ist, um die Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduktion der Emissionen einzuhalten, so wie in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto bestimmt, und der diese Vertragsparteien dazu verpflichtet, über relevante Informationen Bericht zu erstatten und sie einer Kontrolle zu unterziehen gemäss Artikel 7 beziehungsweise 8 des Protokolls von Kyoto;

In der Erwägung, dass der Beschluss 5/CP.6 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bestimmt, dass allein die Vertragsparteien, die dem Zusatzabkommen über die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zugestimmt haben, das Recht haben, aus dem Gebrauch der Flexibilitätsmechanismen hervorgehende Einheiten zu erwerben oder zu übertragen, und dass in diesem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, in der die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (COP/MOP) versammelt sind, empfohlen wird, die Beteiligung der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien an den Flexibilitätsmechanismen von der Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 und 2 und in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Protokolls von Kyoto vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Erstellung von Berichten abhängig zu machen;

In der Erwägung, dass für die Verwirklichung des Reduktionsziels Flexibilitätsmechanismen angewandt werden müssen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, eine ständige Zusammenarbeit und eine ständige Konzertierung zu gewährleisten, was die Verwaltung der Daten, die Überwachung der Verwirklichung, die Beurteilung und auch die eventuelle Anpassung des Nationalen Klimaplans betrifft;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Föderalstaat und die Regionen über miteinander vereinbare Beurteilungsmethoden verfügen, damit eine objektive und harmonische Verarbeitung der Daten der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und den Vertragsparteien der Klimakonvention und des Protokolls von Kyoto gegenüber gewährleistet werden kann;

In der Erwägung, dass die Beteiligung des Föderalstaates und der Regionen an der Verwaltung, der Arbeitsweise und der Finanzierung einer passenden Struktur auf institutioneller Ebene geregelt werden muss, damit eine Zusammenarbeit, eine Konzertierung und miteinander vereinbare Beurteilungsmethoden verwirklicht werden können;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens die Arbeitsweise des AKIUP keineswegs beeinträchtigen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den Nationalen Klimaplan in eine globale Strategie für nachhaltige Entwicklung einzubeziehen;

In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, aus dem Nationalen Klimaplan ein wirksames Instrument zu machen, mit dem in Belgien eine « low carbon economy » verwirklicht und gleichzeitig die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen geschützt werden kann;

In der Erwägung, dass der Föderalstaat die Wirtschafts- und Währungseinheit gewährleisten und für den freien Personen-, Waren- und Kapitalverkehr sorgen muss;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene den Europäischen Stabilitätspakt, den Belgischen Nationalen Bericht an die EU über die Wirtschaftsreform der Produkt-, Dienstleistungs- und Kapitalmärkte (Cardiff-Prozess) und den Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung (Luxemburger Prozess) zu berücksichtigen, haben der Föderalstaat, vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und den Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des flämischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in der Person des flämischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des wallonischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und in der Person des wallonischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt in der Person ihres Minister-Präsidenten, in der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, in der Person des Brüsseler Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und in der Person des Brüsseler Staatssekretärs, beauftragt mit der Energie, Folgendes vereinbart: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen, Zielsetzungen und Prinzipien Artikel 1 - Für vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen sind folgende Begriffsbestimmungen anwendbar: § 1 - « Klimaänderungen »: Änderungen des Klimas, die unmittelbar oder mittelbar auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, welche die Zusammensetzung der Erdatmosphäre verändern, und die zu den über vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen hinzukommen. § 2 - « Treibhausgase »: sowohl die natürlichen als auch die anthropogenen gasförmigen Bestandteile der Atmosphäre, welche die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben. Für die Anwendung dieses Abkommens gelten folgende Gase als Treibhausgase: - Kohlendioxid (CO2), - Methan (CH4), - Distickstoffoxid (N2O), - teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC), - Schwefelhexafluorid (SF6). § 3 - « Emissionen »: die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren Vorläufersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Zeitraum. § 4 - « Konferenz der Vertragsparteien »: die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens. § 5 - « Übereinkommen »: das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992. § 6 - « Flexibilitätsmechanismen »: 1. die in den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto erwähnten Mechanismen: die gemeinsame Umsetzung (Artikel 6), « Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung » (Artikel 12) und der internationale Emissionhandel (Artikel 17), 2.jedes von der Europäischen Union entwickelte System eines Handels mit Treibhausgasemissionen. § 7 - « Erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt » (IKU) »: die ständigen Mitglieder der IKU gemäss dem Zusammenarbeitsabkommen vom 5. April 1995 über die internationale Umweltpolitik, erweitert um den Premierminister, die Minister-Präsidenten der Regionen, den föderalen Minister des Haushalts, die Minister, die mit der Energie, dem Transportwesen, dem Steuerwesen, der Entwicklungszusammenarbeit beauftragt sind, und die regionalen Minister der Wirtschaft.

Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und auf die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto und der Entscheidung 1999/296/EG, mit dem Ziel, die Nettoemissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in den Griff zu bekommen, so wie es im Protokoll von Kyoto und in der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 1998 bestimmt ist.

KAPITEL II - Die Nationale Klimakommission Art. 3 - Für die Anwendung und die Überwachung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und für die Überwachung des Nationalen Klimaplans im Allgemeinen wird von den Regionen und vom Föderalstaat eine Nationale Klimakommission eingerichtet. Dieser Nationalen Klimakommission steht ein ständiges Sekretariat bei.

Art. 4 - Die Nationale Klimakommission setzt sich aus den vertragschliessenden Parteien zusammen, wobei jede dieser Parteien über vier von ihrer jeweiligen Regierung bestimmte Vertreter verfügt.

Diesen Personen können Sachverständige beistehen. Jede Partei bestimmt vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die die jeweiligen ordentlichen Mitglieder bei Abwesenheit ersetzen können.

Die vorgenommenen Bestimmungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Jede Abänderung wird auf dieselbe Art und Weise veröffentlicht.

Art. 5 - Für das ständige Sekretariat sorgt das in Artikel 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung der Daten erwähnte Überregionale Umweltbüro (ÜBUB). Es setzt sich aus Beamten der Verwaltungen der vertragschliessenden Parteien zusammen.

Die Beamten unterliegen weiterhin den auf sie anwendbaren statutarischen Bestimmungen.

Art. 6 - § 1 - Die Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Nationalen Klimakommission bestehen darin: 1. die Geschäftsordnung der Nationalen Klimakommission abzufassen, 2.die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des ständigen Sekretariats festzulegen, 3. den vertragschliessenden Parteien Vorschläge in Bezug auf die Zusammensetzung des ständigen Sekretariats zu unterbreiten, 4.jedes Jahr am Datum des In-Kraft-Tretens des Zusammenarbeitsabkommens einen Vorsitzenden zu bestimmen, wobei die verschiedenen vertragschliessenden Parteien im Turnus den Vorsitz übernehmen und zwischen den Sprachen Niederländisch/Französisch abgewechselt werden muss, 5. einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Nationalen Klimakommission zu erstellen, 6.den Austausch und die Übermittlung von Informationen und Berichten zwischen den betroffenen Parteien zu gewährleisten in Bezug auf das Fortschreiten und die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die in dem zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Nationalen Klimaplan aufgenommen sind, 7. den föderalen und regionalen Beiräten unmittelbar Informationen zu verschaffen, 8.die Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch und die Übermittlung von Daten und Informationen, die aufgrund der Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auferlegt sind, wahrzunehmen, und zwar in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ministerien und dem AKIUP, 9. für die Abstimmung und wenn möglich die Harmonisierung der Arbeitsmethoden und -verfahren, der Interpretation der Daten, der Erstellung der Berichte und der Prognosen und des Austauschs von Informationen zwischen den vertragschliessenden Parteien zu sorgen. Die Aufgaben Nr. 1 bis 4 müssen innerhalb sechs Monaten nach der Zusammensetzung der Nationalen Klimakommission ausgeführt werden. § 2 - Die inhaltsbezogenen Aufgaben der Nationalen Klimakommission bestehen darin: 1. während des letzten Quartals jeden Jahres die föderale und überregionale Koordination und Zusammenarbeit, den Stand der Ausführung und die (ökologische, soziale und wirtschaftliche) Auswirkung der aufgrund des Nationalen Klimaplans getroffenen Politiken und Massnahmen zu beurteilen.Die erzielten Ergebnisse, die Reduktionen und die Prognosen werden mit den festgelegten Zielen verglichen. Auf dieser Grundlage unterbreitet die Nationale Klimakommission der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » ihre Vorschläge im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit und die Anpassung des Nationalen Klimaplans, 2. der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » spätestens bis 2005 einen Vorschlag für die Aufteilung des nationalen Ziels einer Reduktion von 7,5% zusammen mit einem Vorschlag für die Bestimmung der Verantwortungen in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu unterbreiten, 3.den AKIUP im Hinblick auf die Bestimmung des belgischen Standpunkts in der internationalen Politik auf dem Gebiet der Klimaänderungen und der Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale Klimakommission kann den AKIUP auffordern, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, 4. die Berichte der Vertreter Belgiens in den Organen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen entgegenzunehmen und darüber zu beraten, 5.die Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung (IKNE) über die Aspekte der Politik der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf die Treibhausgasemissionen zu beraten. Die Nationale Klimakommission kann die IKNE auffordern, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, 6. eine vorbereitende Untersuchung über die Notwendigkeit und gegebenenfalls über den Inhalt eines getrennten Zusammenarbeitsabkommens über Flexibilitätsmechanismen durchzuführen. Art. 7 - Die Aufgaben des ständigen Sekretariats sind die Aufgaben, die bestimmt sind in Artikel 7 Buchstabe d) des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung der Daten, so wie abgeändert durch Artikel 21 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens.

Art. 8 - Die Nationale Klimakommission versammelt sich mindestens zweimal jährlich und wenn ein Mitglied es beantragt. Sie tagt nur rechtsgültig, wenn alle vertragschliessenden Parteien vertreten sind.

Wenn nötig werden je nach Kategorie der Gebiete, für die eine weitere Untersuchung oder Beurteilung erforderlich ist, Arbeitsgruppen von Sachverständigen bestimmt oder geschaffen.

Art. 9 - Die Nationale Klimakommission entscheidet bei Einstimmigkeit zwischen den vertragschliessenden Parteien, sofern jede Region und der Föderalstaat vertreten sind. Jede Partei verfügt über eine Stimme.

Kann die Einstimmigkeit nicht erreicht werden, wird die behandelte Angelegenheit der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorgelegt. Wird in dieser Konferenz keine Einigung erreicht, wird die Angelegenheit dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9.

August 1980 erwähnten Konzertierungsausschuss vorgelegt.

Art. 10 - Die Nationale Klimakommission stellt die aufgrund der regionalen und föderalen Initiativen gewonnenen Informationen zur Verfügung: 1. der Regionen, 2.der Föderalregierung oder anderer Organe, 3. der natürlichen oder juristischen Personen, die darum bitten. Mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien können diese Daten digital übermittelt oder in einer allen Interessehabenden zugänglichen Datenbank gespeichert werden. Die Informationen, die die Parteien erhalten, können jedoch in den Fällen vertraulich bleiben, die in den Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung, die auf den in dieser Angelegenheit zuständigen Dienst anwendbar sind, bestimmt sind.

KAPITEL III - Datensammlung und -austausch, Erstellung von Berichten Art. 11 - Die Regionen verpflichten sich, der Nationalen Klimakommission jedes Jahr einen Bericht mit den vorgeschriebenen Informationen zu übermitteln, der es der Föderalregierung ermöglicht, gemäss den von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Protokoll von Kyoto auferlegten Richtlinien und gemäss der Entscheidung 1999/296/EG des Rates der Europäischen Union über die Daten Bericht zu erstatten.

Art. 12 - Der Föderalstaat verpflichtet sich, der Nationalen Klimakommission einen Jahresbericht über die relevanten wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren einschliesslich der Basisstatistiken zu übermitteln.

Art. 13 - Der Föderalstaat und jede Region verpflichten sich ebenfalls, der Nationalen Klimakommission jedes Jahr auf eine harmonisierte Art und Weise einen Bericht über das Fortschreiten und die Umsetzung der Politiken und Massnahmen, die im Nationalen Klimaplan aufgenommen sind und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu übermitteln.

KAPITEL IV - Verpflichtung zur Umsetzung des Nationalen Klimaplans Art. 14 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, zur Ausführung des in Artikel 2 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Ziels einen gemeinsamen Nationalen Klimaplan zu erstellen.

Dieser Plan wird in der Nationalen Klimakommission und in der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorbereitet und von den jeweiligen Regierungen gebilligt, was ihre Zuständigkeiten betrifft.

Art. 15 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, was ihre jeweiligen Zuständigkeiten betrifft, die Politiken und Massnahmen umzusetzen und die Bestimmungen einzuhalten, die im gebilligten Nationalen Klimaplan aufgenommen sind.

Art. 16 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, jedes Jahr die Notwendigkeit zu prüfen, auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Klimakommission alle oder bestimmte Teile des Nationalen Klimaplans zu revidieren.

Art. 17 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, den föderalen und regionalen Beiräten den Nationalen Klimaplan und alle Abänderungen zur Stellungnahme vorzulegen.

Art. 18 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, eine gemeinsame Beurteilungsmethode in Bezug auf die nationalen Prognosen für Treibhausgasemissionen auszuarbeiten und auszuführen und dafür einen oder mehrere Ausführungsverantwortliche zu bestimmen.

Art. 19 - Der Föderalstaat und die Regionen verpflichten sich, die zur Umsetzung der Flexibilitätsmechanismen erforderlichen Instrumente in Konzertierung mit den betroffenen Akteuren schnellstmöglich einzuführen.

KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen Art. 20 - Die Beiträge in Bezug auf die Personalkosten, die Abschreibung des der Nationalen Klimakommission zur Verfügung gestellten Materials, worunter das ständige Sekretariat, die zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, die Unterhaltskosten für das Material und die Betriebskosten werden von jeder vertragschliessenden Partei durch Anwendung des wie folgt festgelegten Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% für die Wallonische Region und 9,05% für die Region Brüssel-Hauptstadt.

KAPITEL VI - Bestimmungen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung der Daten Art. 21 - In Artikel 7 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Mai 1994 zwischen der Brüsseler Region, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die Überwachung der atmosphärischen Emissionen und über die Strukturierung der Daten wird ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « d) Aufgaben in Bezug auf die Funktion des ständigen Sekretariats der Nationalen Klimakommission: 1. der Nationalen Klimakommission beistehen, die eingesetzt worden ist durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 14.November 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto, 2. die administrativen, logistischen und technischen Aufgaben ausführen, die ihm von der Nationalen Klimakommission anvertraut werden.» Art. 22 - In Artikel 9 Absatz 4 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird der Satzteil « in Artikel 7 Buchstabe c) » durch den Satzteil « in Artikel 7 Buchstabe c) und d ) » ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 17 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels werden die Beiträge in Bezug auf die Personalkosten, die Abschreibung des der Nationalen Klimakommission zur Verfügung gestellten Materials, worunter das ständige Sekretariat, die zusätzlichen oder jährlichen Investitionen, die Unterhaltskosten für das Material und die Betriebskosten von jeder vertragschliessenden Partei des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.

November 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Erstellung, die Ausführung und die Überwachung eines Nationalen Klimaplans und über die Erstellung von Berichten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Protokolls von Kyoto durch Anwendung des wie folgt festgelegten Verteilerschlüssels übernommen: 30% für den Föderalstaat, 70% für die Regionen, wie folgt verteilt: 57,11% für die Flämische Region, 33,84% für die Wallonische Region und 9,05% für die Region Brüssel-Hauptstadt. » KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 24 - Die in Artikel 92bis § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Mitglieder des Rechtsprechungsorgans, das beauftragt ist, über die Streitigkeiten in Bezug auf die Interpretation oder die Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens zu entscheiden, werden vom Ministerrat, von der Flämischen Regierung, von der Wallonischen Regierung beziehungsweise von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt. Die Betriebskosten des Rechtsprechungsorgans werden gemäss dem in Artikel 20 des vorliegenden Abkommens erwähnten Verteilerschlüssel zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt verteilt.

Art. 25 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von jeder vertragschliessenden Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgekündigt werden.

Art. 26 - Innerhalb der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » einigen sich die vertragschliessenden Parteien über die dreijährliche Beurteilung der föderalen und überregionalen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens, unter anderem auf der Grundlage der Jahresberichte der Nationalen Klimakommission. Die erweiterte Interministerielle Konferenz « Umwelt » übermittelt ihre Beurteilung den jeweiligen Regierungen.

Art. 27 - Über Streitigkeiten in Bezug auf die Interpretation oder die Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens, die zwischen den vertragschliessenden Parteien auftreten, wird im Rahmen der erweiterten Interministeriellen Konferenz « Umwelt » entschieden. In Ermangelung einer Lösung wird die Streitigkeit einem Rechtsprechungsorgan, so wie in Artikel 92bis §§ 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, vorgelegt.

Art. 28 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt in Kraft, sobald der föderale Gesetzgeber und die regionalen Gesetzgeber ihr Einverständnis gegeben haben. Das Abkommen wird auf Antrag der Partei, deren Gesetzgeber sein Einverständnis als Letzter gegeben hat, von den Dienststellen des Premierministers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Ausgefertigt zu Brüssel, den 14. November 2002, in ebenso vielen Ausfertigungen, wie es vertragschliessende Parteien gibt Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Umwelt J. TAVERNIER Der Staatssekretär für Energie O. DELEUZE Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung P. DEWAEL Die flämische Ministerin der Umwelt Frau V. DUA Der flämische Minister der Energie S. STEVAERT Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE Der wallonische Minister der Umwelt M. FORET Der wallonische Minister der Energie J. DARAS Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt F.-X. de DONNEA Der Brüsseler Minister der Umwelt D. GOSUIN Der Brüsseler Minister der Energie E. TOMAS Der Brüsseler Staatssekretär, beauftragt mit der Energie A. HUTCHINSON Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^