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Koninklijk Besluit van 26 maart 2005
gepubliceerd op 22 april 2008

Koninklijk besluit tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000343
pub.
22/04/2008
prom.
26/03/2005
ELI
eli/besluit/2005/03/26/2008000343/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen. - Duitse vertaling


De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 22 april 2005); - van het koninklijk besluit van 12 maart 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2007).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere des Artikels 44/7 Absatz 10;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 96 Absatz 2, 96bis, 105 Absatz 4, 121 und 140bis, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des Innern, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels XI.III.29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2002 über das Statut der Mitglieder des in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans, insbesondere des Artikels 24 Absatz 1;

Aufgrund des Protokolls Nr. 97 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2003, vom 9. März 2004 und vom 14.Mai 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 5. Mai 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.

November 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 23. September 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.966/2 des Staatsrates vom 19. Januar 2005;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Strukturelle Entsendungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, mit Ausnahme der Titel II, III und IV Kapitel II, versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Entsendung": jede strukturelle Entsendung im Sinne von Artikel 96 des Gesetzes, bei der ein Personalmitglied der lokalen Polizei zeitweilig bei der föderalen Polizei in einer der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Funktionen beschäftigt wird, um die integrierte Arbeitsweise der Polizeidienste zu fördern, 3."Minister": den Minister des Innern, 4. "ständigem Ausschuss": den ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, 5."Entsandtem": das strukturell entsandte Personalmitglied der lokalen Polizei, 6. "Korpschef": den Korpschef der lokalen Polizei, aus der das Personalmitglied entsandt wird, 7."zuständigem Generaldirektor": den Generaldirektor der Generaldirektion der föderalen Polizei, in der der Entsandte beschäftigt wird.

KAPITEL II - Funktionen Art. 2 - Die in Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Funktionen, für die Mitglieder der lokalen Polizei für leitende Funktionen bestimmt werden, sind diejenigen, die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnt sind.

Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der Minister nach Stellungnahme des Generalkommissars der föderalen Polizei und des ständigen Ausschusses die Funktionen, die für eine in Artikel 96 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen.

Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des Ministers der Justiz und des ständigen Ausschusses die Funktionen innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei, die für eine in Artikel 96 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Entsendung in Betracht kommen.

KAPITEL III - Bestellungsverfahren Art. 4 - Für die Entsendung kommt das Personalmitglied der lokalen Polizei in Betracht, das: 1. dem vom Generalkommissar bestimmten Profil entspricht, 2.in den fünf Jahren vor Bekanntmachung der vakanten Stelle keine periodische Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten hat, 3. sich im aktiven Dienst befindet. Art. 5 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei veröffentlicht den Bewerberaufruf für die vakanten Stellen im Personalblatt, das in Artikel II.15 AEPol erwähnt ist. Sie übermittelt dem ständigen Ausschuss ebenfalls den Aufruf.

Art. 6 - Um gültig zu sein, muss die Bewerbung: 1. entweder per Einschreiben aufgegeben worden sein oder dem Vorgesetzten per Brief gegen Empfangsbestätigung übergeben werden oder direkt der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei per Brief gegen Empfangsbestätigung übermittelt werden, 2.binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der in Artikel 5 erwähnten Veröffentlichung der vakanten Stelle eingereicht sein.

Der Bewerber fügt der Bewerbung folgende Unterlagen bei: 1. einen Lebenslauf mit Vermerk seiner Ansprüche und Verdienste, 2.eine kurze Darlegung der Fähigkeiten, über die er zu verfügen glaubt, 3. die Begründung seines Interesses an der Ausübung der vakanten Stelle, 4.ein Dokument des Korpschefs, aus dem hervorgeht, dass er die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt und dass er gegebenenfalls den objektiven Anforderungen des in Artikel 4 Absatz Nr. 1 erwähnten Profils entspricht, 5. ein uneingeschränktes Einverständnis des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums in Bezug auf die Bewerbung. Gegebenenfalls schickt der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Vorgesetzte die Bewerbung unverzüglich an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizeiverwaltung.

Art. 7 - Die in Artikel 8 erwähnte Auswahlkommission untersucht die Zulässigkeit der Bewerbungen.

Die nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Untersuchungsverfahrens in Frage kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört.

Diese prüft ihre Übereinstimmung mit dem Profil.

Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung der Bewerber. Sie erstellt daher zwei Listen, eine der für geeignet und eine der für ungeeignet befundenen Bewerber. Die Auswahlkommission stuft die von ihr für geeignet befundenen Bewerber ein.

Die Auswahlkommission leitet diese Einstufung an den Minister weiter, der daraufhin die in Artikel 96 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats einholt.

Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats wird gemäss den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 6. April 2000 über den Bürgermeisterbeirat abgegeben.

Art. 8 - Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen: 1. je nach Fall, der Generalkommissar oder der zuständige Generaldirektor beziehungsweise sein Beauftragter, Vorsitzender, 2.ein Offizier der betroffenen Direktion beziehungsweise des betroffenen Dienstes, der vom Vorsitzenden bestimmt wird, 3. ein Vertreter des ständigen Ausschusses, der von seinem Vorsitzenden bestimmt wird. Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Kommission bei.

Art. 9 - Der Entsandte wird vom zuständigen Minister bestellt für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von: 1. fünf Jahren für die in Artikel 2 erwähnten Funktionen, 2.mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren für die in Artikel 3 erwähnten Funktionen.

In dem in Artikel 5 erwähnten Bewerberaufruf wird die Dauer der Entsendung vermerkt.

Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der Polizeizone, der der Entsandte angehört, kann aufgrund der Erfordernisse des Dienstes beschliessen, dass die Entsendung bis zum Datum, an dem für Ersatz des Betreffenden gesorgt ist, verschoben wird, wobei diese Frist vier Monate ab dem ursprünglich bestimmten Datum der Entsendung nicht überschreiten darf.

KAPITEL IV - Erneuerung und Beendigung der Entsendung Abschnitt 1 - Verfahren zur Erneuerung der Entsendung Art. 10 - Der Minister erneuert die Entsendung je nach Fall auf Vorschlag des Generalkommissars beziehungsweise des zuständigen Generaldirektors.

Abschnitt 2 - Beendigung der Entsendung Art. 11 - Die Entsendung wird beendet: 1. auf Antrag des Entsandten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ab dem Tag der Antragstellung zu beachten ist, 2.wenn die letzte zweijährliche Bewertung die Endnote "ungenügend" enthält, 3. nach Verstreichen der in Artikel 9 erwähnten, gegebenenfalls gemäss Artikel 10 verlängerten Frist, 4.wenn in Bezug auf den Entsandten schwerwiegende Verstösse festgestellt worden sind, 5. auf Beschluss des Ministers nach einem mit Gründen versehenen Antrag des betroffenen Bürgermeisters beziehungsweise Polizeikollegiums aufgrund zwingender Diensterfordernisse im lokalen Polizeikorps. Die Beendigung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Entsendung erfolgt von Rechts wegen.

Art. 12 - Nach Anhörung des Entsandten und nach Stellungnahme des ständigen Ausschusses sowie auf Vorschlag des Generalkommissars beziehungsweise des zuständigen Generaldirektors entscheidet der Minister über die Beendigung der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Entsendung.

KAPITEL V - Rechtsstellung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 13 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat der Polizeizone, der der Entsandte angehört, entscheidet nach Stellungnahme des Korpschefs, ob die Stelle, die der Entsandte innehatte, für vakant erklärt wird.

Das Personalmitglied, dessen Entsendung beendet ist, nimmt seine Stelle im lokalen Polizeikorps wieder ein oder erhält dort gegebenenfalls ein ähnliches Amt neu zugewiesen. Die Neuzuweisung erfolgt erforderlichenfalls über den Stellenplan hinaus.

Art. 14 - Unter Vorbehalt der abweichenden spezifischen Regeln in den Abschnitten 2 bis 5 unterliegt der Entsandte weiterhin seiner Rechtsstellung.

Der Korpschef sorgt dafür, dass dieses Personalmitglied rechtzeitig eventuell auszugsweise jede zweckdienliche Dokumentation am Entsendungsort oder an seinem Wohnsitz erhält.

Abschnitt 2 - Organisation der Arbeitszeit Art. 15 - Zur Berechnung der Arbeitsdauer gilt der Entsendungsort als gewöhnlicher Arbeitsplatz des Entsandten.

Abschnitt 3 - Bewertung Art. 16 - Teil VII Titel I RSPol gilt mutatis mutandis für Entsandte.

In diesem Rahmen wird der Entsandte als Personalmitglied der betroffenen Direktion beziehungsweise des betroffenen Dienstes der föderalen Polizei betrachtet.

Abschnitt 4 - Urlaubsregelung Art. 17 - Für die Anwendung von Teil VIII RSPol versteht man unter "zuständiger Behörde" den Generalkommissar oder die von ihm bestimmte Behörde.

Urlaub kann jedoch maximal für die verbleibende Dauer der Entsendung gewährt werden.

Die in Artikel 2 erwähnten Entsandten sind von den in den Artikeln VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.2, VIII.XVI.1 und VIII.XVIII.1 RSPol erwähnten Urlaubsarten ausgeschlossen.

Abschnitt 5 - Besoldungsstatut Art. 18 - § 1 - Der Entsandte erhält folgende Zulagen und Entschädigungen: 1. die in Artikel XI.III.28bis RSPol erwähnte Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt", insofern er die in demselben Artikel und in den Artikeln XI.III.29 und XI.III.30 RSPol festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt. Der Jahresbetrag dieser Zulage wird jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten Anwesenheitsdauer festgelegt.

Unbeschadet des Absatzes 3 beginnen die in Artikel XI.III.28 Absatz 2 und 3 RSPol erwähnten Anwesenheitsjahre an dem Datum, an dem die Entsendung tatsächlich begonnen hat.

Folgt die Entsendung auf einen Zeitraum, während dessen er die Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" bezog, wird zur Bestimmung des zu gewährenden Betrags und des in Artikel XI.III.28 RSPol erwähnten Jahrestags die vorherige Anwesenheitsdauer berücksichtigt. Die Dauer der Entsendung wird zudem berücksichtigt, wenn der Entsandte gemäss Artikel 13 Absatz 2 seine Stelle wieder einnimmt oder eine Neuzuweisung erhält und dabei ebenfalls Anspruch auf die Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" erheben kann, 2. die in den Artikeln XI.III.31, XI.III.32 beziehungsweise XI.III.4 Nr. 5 RSPol erwähnte Zweisprachigkeitszulage, insofern er die Gewährungsbedingungen in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen erfüllt und insofern er in eine Direktion beziehungsweise einen Dienst entsandt ist, in dem der Gebrauch einer anderen Sprache erforderlich, wünschenswert oder nützlich ist, 3. die in Tabelle 2 von Anlage 9 RSPol erwähnte Entschädigung für Mahlzeitkosten pro Dienstleistung, die eine der in Artikel XI.IV.22 RSPol erwähnten Mahlzeiten umfasst, 4. falls er angibt, seinen Privatwagen tatsächlich täglich zu benutzen, um sich zum Entsendungsort oder zum benutzten Zwischenbahnhof zu begeben, eine monatliche Pauschalentschädigung, die dem Preis einer Monatskarte der Bahn zweiter Klasse für die Strecke zwischen Wohnsitz und Entsendungsort entspricht, statt der in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnten Beteiligung.

Wenn er ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ohne über einen Freifahrschein zu verfügen, hat er auf Vorlage seiner Fahrscheine nach Anwendung der in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnten Beteiligung oder jeder anderen Kostenübernahme ein Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung der zweiten Klasse zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise dem benutzten Zwischenbahnhof und dem Entsendungsort und umgekehrt beschränkt sind.

Benutzt er während eines Monats der Teilzeitentsendung einen Privatwagen, wird die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Entschädigung pro Werktag des betreffenden Monats, an dem der Betreffende nicht entsandt war, um ein Zwanzigstel verringert. § 2 - Unbeschadet der in § 1 erwähnten Entschädigungen und Zulagen erhält der Entsandte andere im RSPol erwähnte Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen, insofern er die in der Direktion beziehungsweise im Dienst der Entsendung geltenden Gewährungsbedingungen erfüllt. Für die eventuelle Gewährung der in Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 RSPol erwähnten Entschädigungen gilt der Entsendungsort als gewöhnlicher Arbeitsplatz des Entsandten.

Die Gewährung der in Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 1 bis 5 RSPol erwähnten Entschädigungen kann jedoch nicht mit den bereits gemäss § 1 gewährten Entschädigungen kumuliert werden. Im Fall einer möglichen Kumulierung in Bezug auf Mahlzeitkosten wird der Betrag der Entschädigung, der dem Betreffenden zu gewähren ist, durch die Bedingungen bestimmt, unter denen die Dienstfahrt ausgeführt wird. Im Fall einer möglichen Kumulierung von Fahrtkostenentschädigungen erfolgt die Entschädigung auf Vorlage der Fahrscheine. Wird ein Privatwagen benutzt, um eine Dienstfahrt auszuführen, wird die Entschädigung auf die Kilometer beschränkt, die an diesem Tag die Strecke Wohnsitz-Entsendungsort überschreiten.

Die in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Kilometer werden auf der Grundlage der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnten Kilometerentschädigung entschädigt.

Art. 19 - Wenn das Personalmitglied in seiner Zone Anspruch auf eine oder mehrere der in den Artikeln XI.III.12, XI.III.17, XI.III.31, XI.III.32, XI.IV.3 und XI.IV.7 RSPol erwähnten Zulagen oder Entschädigungen erheben konnte, verfällt das Anrecht auf diese Zulagen und Entschädigungen ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, an dem die Entsendung beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des Monats übereinstimmt, verfällt das Anrecht sofort.

KAPITEL VI - Finanzierung Art. 20 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge, gehen folgendermassen zu Lasten der föderalen Polizei: 1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen zu ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung beginnt.Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung endet. 2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig vom Gehalt ausgezahlt beziehungsweise gewährt werden, gehen zu ihren Lasten ab dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Bezug zu den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben.3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten Bezugszeiträume, während dessen der Entsandte tatsächlich bei der föderalen Polizei entsandt war. Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge, die sie dann vierteljährlich bei der föderalen Polizei zurückfordert.

TITEL II - Ähnliche Situationen Art. 21 - § 1 - Die Artikel 13 bis 19 und 23 bis 28 finden gegebenenfalls mutatis mutandis Anwendung auf: 1. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in ein Sekretariat des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei entsandt sind, 2.die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste beim Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt entsandt sind, 3. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei, die als Verbindungsbeamte der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren entsandt sind, 4.die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei, die strukturell in eine zugelassene oder eingerichtete Polizeischule, wie in Teil IV Kapitel III Abschnitt 1 bis 3 RSPol erwähnt, entsandt sind, unter anderem aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen, 5. die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die Informationsknotenpunkte der Bezirke entsandt sind, 6.die Personalmitglieder der lokalen Polizei, die in die Kommunikations- und Informationszentren entsandt sind, 7. die Personalmitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei, die in den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres entsandt sind. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 1 geben nur die in § 1 erwähnten Dienste, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, Anrecht auf diese Zulage. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 18 § 1 Nr. 2 werden die in § 1 erwähnten Dienste als Dienste angesehen, in denen gemäss der Tabelle in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass eine andere Landessprache als die eigene erforderlich, wünschenswert oder nützlich ist. § 4 - Die föderale Polizei beziehungsweise die Zone, der der Entsandte angehört, bezahlt zuerst als Arbeitgeber das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge.

Die Rückzahlung wird danach beantragt: 1. beim Minister des Innern für die in § 1 Nr.1, 2 und 7 erwähnten Fälle, 2. bei der Provinzialverwaltung für die in § 1 Nr.3 erwähnten Fälle.

Die in Absatz 1 erwähnten Besoldungselemente gehen nach den gleichen Modalitäten wie diejenigen, die in Artikel 20 Absatz 1 bestimmt sind, zu Lasten der in Absatz 2 erwähnten Behörden.

Die Finanzierung der in § 1 Nr. 4 erwähnten Entsendungen erfolgt gegebenenfalls gemäss den diesbezüglichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. In deren Ermangelung ist die Finanzierung gegebenenfalls Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den von der Entsendung betroffenen Diensten. § 5 - In Abweichung von § 1 wird der Urlaub der in § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder vom Leiter des Dienstes, in den sie entsandt sind, gewährt.

In Abweichung von § 1 sind der Bewerter und der Endverantwortliche für die Bewertung für die Anwendung der Regelung über die Bewertung der in § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder diejenigen des ursprünglichen Polizeikorps dieser Personalmitglieder, nach Stellungnahme des Leiters des Dienstes, in den sie entsandt sind.

Falls das Personalmitglied in einen Dienst entsandt ist, in dem keine Disziplinarbehörde vorgesehen ist, wird diese Rolle für die Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste von der Disziplinarbehörde des ursprünglichen Korps beziehungsweise des ursprünglichen Dienstes übernommen, die gegebenenfalls vom funktionellen Vorgesetzten des entsandten Personalmitglieds oder vom Leiter des Dienstes, in den es entsandt ist, angerufen werden kann. § 6 - Für die Anwendung von Artikel 15 gelten für teilzeitig entsandte Personalmitglieder sowohl der Entsendungsort als auch das ursprüngliche Korps als gewöhnlicher Arbeitplatz. Die Fahrten zwischen diesen verschiedenen gewöhnlichen Arbeitsplätzen sind Dienstfahrten, die für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt werden.

In Abweichung von § 1 ist die in Sachen Bewertungs-, Urlaubs- und Disziplinarstatut für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder zuständige Behörde die dafür zuständige Behörde des ursprünglichen Korps, wobei jedoch je nach Fall die Stellungnahmen, Bedürfnisse und Vorschläge der dafür zuständigen Behörde des Entsendungsorts berücksichtigt werden.

In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 19 erwähnten Zulagen und Entschädigungen für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder proportional zum Verhältnis zwischen der im ursprünglichen Korps und der im Entsendungsort zu leistenden Arbeitszeit verringert. § 7 - Ausser bei anders lautenden spezifischen Bestimmungen für diese Personalmitglieder ist folgende Behörde befugt, über die in vorliegendem Artikel erwähnten Entsendungen zu entscheiden: 1. der Minister des Innern beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der föderalen Polizei, 2.der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, nach Stellungnahme des Korpschefs, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der lokalen Polizei.

TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Personalmitglieder, die in Artikel 105 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind Art. 22 - Für die Ausführung von Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt der Direktor des dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes für die Dauer der Bestellung des Verbindungsbeamten dessen gewöhnlichen Arbeitsplatz, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 12 RSPol erwähnt.

Er bestimmt zu diesem Zweck den Ort, an dem der betreffende Verbindungsbeamte den grössten Teil seiner Arbeitszeit verbringt.

Die Entschädigung der Dienstfahrten, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 RSPol erwähnt, sowie die Beteiligung an den Beförderungskosten, wie in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnt, werden unter Berücksichtigung des festgelegten gewöhnlichen Arbeitsplatzes bestimmt. Für alles Weitere bleibt das betreffende Personalmitglied Mitglied des ursprünglichen Gerichtspolizeidienstes.

TITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen für alle in Titel I und II erwähnten Entsandten Art. 23 - § 1 - In Abweichung von Artikel XII.XI.79 RSPol hat der Entsandte, der sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden hat, wie in Artikel XII.I.1 Nr. 3 RSPol erwähnt, Anrecht auf die in Artikel 18 § 1 erwähnten Zulagen, unter den Bedingungen, die in diesen Bestimmungen festgelegt sind. Artikel 18 § 2 ist dagegen nur auf ihn anwendbar, insofern die Bestimmungen des RSPol in Bezug auf diese Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen auf ein Personalmitglied anwendbar sind, das sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden hat. § 2 - Die Gewährung der in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 RSPol erwähnten Zweisprachigkeitszulagen kann keinesfalls mit der in Anwendung der ursprünglichen Rechtsstellung gewährten Zweisprachigkeitszulage oder Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis und des Gebrauchs von zwei Landessprachen kumuliert werden, wenn das Personalmitglied trotz seiner Entsendung weiterhin eines der beiden Elemente bezieht.

Der Betreffende behält die in Absatz 1 erwähnte Zulage beziehungsweise Gehaltsverbesserung, wenn er sie als vorteilhafter erachtet. Er entscheidet diesbezüglich binnen dreissig Tagen nach dem Datum, an dem seine Entsendung tatsächlich beginnt. Sobald er entschieden hat, ist seine Wahl unwiderruflich. Wird binnen dieser Frist keine Wahl getroffen, ist Artikel XI.III.31 oder XI.III.32 RSPol von Rechts wegen auf ihn anwendbar.

Art. 24 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden, verfällt unbeschadet des Artikels 23 § 2 das Anrecht auf alle Zulagen und/oder Entschädigungen funktioneller Art, auf die es während oder aufgrund seiner Entsendung bei Anwendung dieser ursprünglichen Rechtsstellung keinen Anspruch mehr erheben kann.

Das Anrecht auf diese Zulagen und Entschädigungen verfällt ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entsendung beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des Monats übereinstimmt, verfällt das Anrecht sofort.

Art. 25 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung des Anrechts auf Essensgutscheine entschieden, erhält es diese weiterhin.

In diesem Fall kann es jedoch weder Anspruch auf die in Artikel 18 § 1 Nr. 3 erwähnten Entschädigungen noch auf andere Entschädigungen für Mahlzeitkosten erheben.

Art. 26 - § 1 - Die eventuellen Anrechte auf die in Artikel XII.XI.21 RSPol erwähnte Zusatzzulage und auf die in Artikel XII.XI.23 RSPol erwähnte und in Anwendung von Artikel XII.XI.24 RSPol gewährte Zusatzzulage werden für die Dauer der Entsendung des Personalmitglieds ausgesetzt, es sei denn, es wird in einen Dienst entsandt, der Teil der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ist.

Die Ansprüche gelten erneut, wenn das Personalmitglied, wie in Artikel 13 Absatz 2 erwähnt, seine Stelle wieder einnimmt oder eine Neuzuweisung erhält, sofern diese eine Stelle betrifft, die Anrecht auf diese Zulagen oder eine dieser Zulagen gibt. § 2 - In Abweichung von § 1 erhält das in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 RSPol erwähnte Personalmitglied weiterhin die in Artikel XII.XI.23 RSPol erwähnte Ausgleichszulage unter den in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 RSPol erwähnten Bedingungen.

Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 RSPol wird davon ausgegangen, dass die Entsandten den in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels festgelegten Bedingungen für die Dauer der Entsendung entsprechen.

Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für die in Titel I oder II erwähnten Personalmitglieder, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits entsandt waren Art. 28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.21 Absatz 1 RSPol müssen die Wörter "einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes der föderalen Polizei [...] zur Verfügung gestellt oder darin entsandt ist" gegebenenfalls so verstanden werden, dass sie ebenfalls die Situation eines in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes entsandten Personalmitglieds betreffen, wenn dieses bereits am 1. April 2001 in die Generaldirektion der Gerichtspolizei entsandt war.

Art. 29 - Es wird davon ausgegangen, dass die Entsendungen von Mitgliedern der lokalen Polizei beziehungsweise der Gemeindepolizei, die in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes oder in den in Titel II erwähnten ähnlichen Fällen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses stattgefunden hatten, den in Titel I Kapitel I bis III festgelegten Bedingungen entsprechen.

Falls die Dauer der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsendung nicht ausdrücklich festgelegt worden ist, kann sie in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien festgesetzt werden, ohne jedoch den 31. Dezember 2006 überschreiten zu können.Gegebenenfalls kann sie einmal verlängert werden, je nach Fall um höchstens drei, vier oder fünf Jahre.

KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder in den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst entsandt waren Art. 30 - Mit Ausnahme der derzeitigen Personalmitglieder, die bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, sind die in den Artikeln XII.XI.6 und XII.XI.7 Absatz 1 RSPol erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften den in diesen Artikeln erwähnten Diensten zugewiesen, wo ihr Amt seit dem 1. Januar 2001 ausgeübt wird.

Bis zum 31. Dezember 2008 haben die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder Anrecht auf eine Neuzuweisung in ihrem ursprünglichen Amtssitz, wie auf spätestens den 31. März 2001 festgelegt. Diese Neuzuweisung erfolgt gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus.

Die Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 3, XI.IV.35 und XI.IV.101 sowie Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 6 RSPol sind nicht auf die in vorliegendem Artikel erwähnten von Amts wegen bestellten oder neu zugewiesenen Personalmitglieder anwendbar.

TITEL V - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des Innern Art.31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art.33 - Artikel XI.III.29 wird wie folgt ergänzt: "§ 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulagen werden in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, das im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der in Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2 erwähnten teilzeitigen Laufbahnunterbrechung geschuldet wird.

Unbeschadet des Absatzes 1 werden sie, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt." KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2002 über das Statut der Mitglieder des in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] TITEL VI - Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 96bis des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 36 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge der in die Kommunikations- und Informationszentren entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei, gehen wie folgt zu Lasten der föderalen Polizei: 1. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und andere Beihilfen, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen zu ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung beginnt.Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung endet. 2. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig vom Gehalt ausgezahlt oder gewährt werden, gehen zu ihren Lasten ab dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Bezug zu den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben.3. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten Bezugszeiträume, während dessen das Personalmitglied tatsächlich beim Kommunikations- und Informationszentrum entsandt war. Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge und beantragt dann vierteljährlich die Rückzahlung durch die föderale Polizei.

TITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 30 und 32, die mit 1.Januar 2001 wirksam werden, 2. von Artikel 28, der mit 1.April 2001 wirksam wird, 3. von Artikel 33, der mit 1.Januar 2003 wirksam wird, 4. von Artikel 36, der mit 1.April 2004 wirksam wird.

Art. 38 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und Unser Vizepremierminister und Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 26. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. März 2005 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) sowie Deutsch in der Provinz Lüttich. Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 105bis, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen, insbesondere des Artikels 21;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2005;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.

April 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 15. Februar 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.165/2 des Staatsrates vom 12. Februar 2007;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen wird ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4bis - Die Entschädigungen für Mahlzeitkosten und die Beförderungskosten der in den Informationsknotenpunkt des Bezirks (IKB) entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei für Fahrten zwischen Wohnsitz und Entsendungsort gehen zu 50 % zu Lasten der föderalen Polizei.

Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Entsendung zahlt die Zone, der der Entsandte angehört, zunächst als Arbeitgeber die geschuldeten Beträge und fordert anschliessend vierteljährlich die Rückerstattung von der föderalen Polizei." Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam.

Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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